Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_53/2018  
 
 
Verfügung vom 19. Februar 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Konkursamt Emmental-Oberaargau, 
Dienststelle Emmental-Oberaargau. 
 
Gegenstand 
Herausgabe von retinierter Ware, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 29. Dezember 2017 (ABS 17 421). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Entscheid vom 29. Dezember 2017 wies das Obergericht des Kantons Bern eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Konkursamt Emmental-Oberaargau ab, soweit es darauf eintrat. Mit der Beschwerde verlangte der Beschwerdeführer im (am 23. Oktober 2017 geschlossenen) Konkurs über B.________, Einzelfirma C._________, die Herausgabe von Ware, die von ihm (als Sicherheit zu Eigentum) beansprucht wurde, jedoch retiniert bzw. dem Vermieter herausgegeben worden war. 
Am 15. Januar 2018 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 12. Februar 2018 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgezogen. 
Folglich ist das Beschwerdeverfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 32 Abs. 2 BGG) als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]). 
 
2.   
Angesichts des geringen bisher angefallenen Aufwands ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Februar 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg