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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_342/2018  
 
 
Urteil vom 19. September 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. Dezember 2017 (IV.2017.69). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1964 geborene A.________ meldete sich erstmals im Oktober 2008 unter Hinweis auf eine Nierenoperation (Nephrektomie rechts) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Stadt veranlasste beim BEGAZ Begutachtungszentrum eine polydisziplinäre Begutachtung (Gutachten vom 27. Januar 2010 samt ergänzender Stellungnahme vom 14. September 2010) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 17. Februar 2011 (bestätigt mit rechtskräftigem Entscheid des Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt vom 12. Dezember 2011) ab September 2008 bis März 2010 eine halbe Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad: 50 %); ab April 2010 bestehe kein Rentenanspruch mehr (Invaliditätsgrad: 17 %). 
Nachdem A.________ Ende Februar 2013 erneut um Invalidenleistungen ersucht hatte, holte die Verwaltung ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten ein, das vom 27. Februar/12. März 2015 datiert (samt ergänzenden Stellungnahmen vom 29. Juli 2015 und 27. Dezember 2016). Gestützt darauf verneinte sie einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 1. März 2017, da der Versicherte in angepassten Tätigkeiten zu 80 % arbeitsfähig sei (Invaliditätsgrad: 24 %). 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 20. Dezember 2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm ab 1. März 2013 eine ganze Invalidenrente auszurichten, basierend auf einem mindestens 70%igen Invaliditätsgrad. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das kantonale Gericht hat die einschlägigen Grundlagen nach Gesetz und Rechtsprechung, insbesondere zum Rentenanspruch und dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG), zur - analog der Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzunehmenden - Überprüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente im Zuge einer Neuanmeldung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 134 V 131 E. 3 S. 132 f.; 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.) sowie zum Beweiswert von Administrativgutachten, die im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden (BGE 135 V 465 E. 4.4 f. S. 470; 134 V 231 E. 3a S. 232), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
2.   
Die Vorinstanz hat geprüft, ob seit der Aufhebung der befristeten halben Invalidenrente ab 1. April 2010 (vgl. Verfügung vom 17. Februar 2011) eine relevante Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten ist. Gestützt auf das als beweiskräftig eingestufte neurologisch-psychiatrische Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ vom 27. Februar/12. März 2015 (samt ergänzenden Stellungnahmen vom 29. Juli 2015 und 27. Dezember 2016), wonach seit etwa drei Jahren eine psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in einer angepassten Tätigkeit vorliege, hat sie einen Rentenanspruch verneint und die Verfügung vom 1. März 2017 mit überzeugender Begründung bestätigt. 
Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, dringt nicht durch: Wenn er vorab moniert, die psychiatrische Begutachtung habe lediglich zwei Stunden gedauert, hilft dies mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung zur Begutachtungsdauer offensichtlich nicht weiter (vgl. statt vieler: Urteil 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.5 mit Hinweisen). Im Gegenteil erfüllt die bidisziplinäre Expertise der Dres. med. B.________ und C.________ sämtliche Anforderungen an beweiswertige ärztliche Entscheidgrundlagen, insbesondere mit Blick auf die in Revisions- und Neuanmeldungsfällen relevanten Gesichtspunkte (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis; Urteil 9C_710/2014 vom 26. März 2015 E. 2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz insbesondere schlüssig begründet, weshalb die abweichende Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.________ (vgl. Bericht vom 8. April 2016) das psychiatrische Administrativgutachten des Dr. med. C.________ nicht ernsthaft in Frage zu stellen vermag (vorinstanzliche Erwägung 4.3.3). Darauf kann verwiesen werden. Mit Blick auf den Bericht des Dr. med. D.________ vom 31. März 2017 kommt hinzu, dass grundsätzlich der Sachverhalt zu beurteilen ist, wie er sich bis zum Verfügungszeitpunkt entwickelt hat (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366). Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer aus den Angaben seines Hausarztes Dr. med. E.________ (Bericht vom 23. April 2016) etwas Entscheidendes ableiten, nahm doch der psychiatrische Experte in seinen ergänzenden Ausführungen vom 27. Dezember 2016 detailliert dazu Stellung. In diesem Zusammenhang ist überdies dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag Rechnung zu tragen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; Urteile 8C_740/2010 vom 29. September 2011 E. 6 und 9C_842/2009 vom 17. November 2009 E. 2.2). 
Was die weiteren medizinischen Akten betrifft, erschöpft sich die Beschwerde im Wesentlichen in einer im Hinblick auf die gesetzliche Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (vgl. Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG) unzulässigen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, was nicht genügt. Auch anhand der sonstigen Vorbringen sind keine zwingenden Gründe ersichtlich, die ein Abweichen vom bidisziplinären Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ rechtfertigten (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.). Folglich durfte das kantonale Gericht darauf abstellen, ohne Bundesrecht zu verletzen. 
 
3.   
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG), wird sie im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt. 
 
4.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. September 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder