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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_750/2017  
 
 
Urteil vom 20. Februar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinderat Aristau, Chilerain 2, 5628 Aristau, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Waller, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. September 2017 (WBE.2017.154). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ wird von seiner Wohnsitzgemeinde, der Gemeinde Aristau, materiell unterstützt. Am 14. November 2016 wurde A.________ bei einem Schalterbesuch mitgeteilt, die Auszahlung der materiellen Hilfe erfolge inskünftig bei persönlicher Vorsprache und Vorlage der nötigen Dokumente bar am Schalter. Nachdem A.________ gegen diese Vorgehensweise Datenschutzbedenken angemeldet hatte, lud der Sozialdienst Aristau A.________ mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 ein, die materielle Hilfe in bar im Gemeindebüro abzuholen.  
 
A.b. Mit Eingaben vom 9. Januar und 13. Februar 2017 beschwerte sich A.________ beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG und bestand unter Hinweis auf den Gemeinderatsbeschluss vom 2. November 2015 auf eine Banküberweisung der materiellen Hilfe. Die Beschwerdestelle trat mit Entscheid vom 23. Februar 2017 auf die Eingaben nicht ein.  
 
B.   
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 20. September 2017 ab, soweit es auf sie eintrat. Gleichzeitig wies es das Gesuch des A.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde beantragt A.________, es sei unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide festzustellen, dass die Auszahlung der materiellen Hilfe per Überweisung auf sein Bankkonto zu erfolgen habe und ihm sei für das Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Gleichzeitig stellt A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. 
 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft es zudem nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41 mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). 
 
 
1.3. Der kantonale Entscheid bestätigt einen Nichteintretensentscheid des Departementes. Selbst bei einer Gutheissung der Beschwerde könnte das Bundesgericht daher nicht materiell entscheiden, sondern lediglich das Departement zu einem Eintreten auf die Eingaben des Beschwerdeführers verhalten. Soweit mit der Beschwerde ein materieller Entscheid verlangt wird, ist nicht auf sie einzutreten.  
 
2.   
Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war einzig die Frage, ob das Departement zu Recht auf die Eingaben des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Zu Recht nicht geprüft hat das Verwaltungsgericht demgegenüber die Frage, ob eine Barauszahlung der materiellen Hilfe zulässig ist oder ob diese allenfalls gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 2. November 2015 verstösst. Soweit in der Beschwerde sinngemäss geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe diese Frage zu Unrecht nicht geprüft, ist die Beschwerde ohne weiteres abzuweisen. 
 
3.   
Das kantonale Gericht hat erwogen, das Departement habe bereits aus dem Grund auf die Eingaben des Beschwerdeführers nicht eintreten dürfen, weil die Einladung vom 1. Dezember 2016 nicht als anfechtbare Verfügung zu qualifizieren sei und es demgemäss an einem Anfechtungsobjekt fehle. Da der Beschwerdeführer zudem vor Beschwerdeerhebung zu keinem Zeitpunkt eine Verfügung zur Frage der Zulässigkeit der Barauszahlung verlangt habe, könne die Beschwerde auch nicht als Rechtsverweigerungsbeschwerde betrachtet werden. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Frage des tauglichen Anfechtungsobjekts sei im unterinstanzlichen Verfahren nicht streitig gewesen, weshalb das Verwaltungsgericht diese Frage nicht habe überprüfen dürfen. Inwiefern das Vorgehen des kantonalen Gerichts bundesrechtswidrig gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer behauptet zwar eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte durch die Vorinstanz, begründet indessen die behauptete Verletzung nicht in einer Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise. Darüber hinaus sind die Rügen des Beschwerdeführers auch insofern aktenwidrig, als das Departement in seinem Entscheid vom 23. Februar 2017 das Nichteintreten unter anderem damit begründete, das Schreiben vom 1. Dezember 2016 sei lediglich eine unverbindliche Einladung gewesen, womit implizit der Verfügungscharakter verneint wurde. Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren nichts vor, was die Verneinung des Verfügungscharakters des Schreibens vom 1. Dezember 2016 oder die Feststellung, er habe vor Beschwerdeerhebung keine formelle Verfügung über die Zulässigkeit der Barauszahlung verlangt, als bundesrechtswidrig erscheinen lassen würden. Das Verwaltungsgericht hat demnach nicht gegen Bundesrecht verstossen, als es den Nichteintretensentscheid des Departements geschützt hat. 
 
4.   
Das kantonale Gericht hat das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Prozessbegehren sind praxisgemäss als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, so dass eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung von einem Prozess absehen würde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis). Obwohl das Departement auf seine Eingaben nicht eingetreten war, setzte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das kantonale Gericht nicht mit den formellen Fragen auseinander, sondern argumentierte im Wesentlichen materiell. Damit waren bereits vor Vorinstanz die Gewinnaussichten beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch die Vorinstanz ist demgemäss nicht zu beanstanden; die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 
 
5.   
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Februar 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold