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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_802/2017  
 
 
Urteil vom 21. Februar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Anna Abplanalp-Zumbrunn, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Oktober 2017 (200 17 324 IV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ meldete sich am 12. März 2012 unter Hinweis auf drei in den Jahren 2002, 2007 und 2011 erlittene Unfälle erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, nachdem bereits in den Jahren 2006 und 2007 ergangene Leistungsgesuche infolge der innerhalb eines Jahres wiedererlangten vollständigen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit abgewiesen worden waren (Verfügungen vom 13. November 2006 und 29. Januar 2008). Die IV-Stelle Bern zog die Unfallakten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) bei, veranlasste eine berufliche Abklärung durch die Genossenschaft E.________ und liess A.________ interdisziplinär durch das Zentrum für versicherungsmedizinische Begutachtung (ZVMB) GmbH, Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS), Bern, begutachten (Expertise vom 24. Februar 2016). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nahm ihr Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) zu den Einwänden Stellung (Bericht vom 10. Mai 2016), worauf die Verwaltung zusätzlich bei den Dres. med. B.________, FMH Neurologie, und C.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, eine Begutachtung in Auftrag gab (Expertise vom 24. September 2016). In Berücksichtigung einer weiteren Stellungnahme des RAD vom 27. Januar 2017 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (Verfügung vom 21. Februar 2017). 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 12. Oktober 2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG), weshalb sie einen Antrag in der Sache (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG) enthalten muss. Das Ersuchen um einen Rückweisungsentscheid reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, wobei die Beschwerdebegründung zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135 mit Hinweis; Urteile 8C_314/2017 vom 5. Juli 2017 E. 1 und 8C_673/2016 vom 10. Januar 2017 E. 1; ferner Meyer/Dormann in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 2a und 7 zu Art. 107 BGG). Dass der Beschwerdeführer vorliegend kein Rechtsbegehren in der Sache stellt, schadet nicht. Denn aus seiner Begründung ergibt sich, dass die beantragte Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin bezweckt, den als nicht rechtsgenüglich abgeklärt gerügten Sachverhalt durch zusätzliche medizinische oder berufliche Abklärungen zu ergänzen, gestützt darauf den Invaliditätsgrad zu ermitteln und über den Leistungsanspruch neu zu verfügen. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf (BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (Urteil 9C_570/2007 vom 5. März 2008 E. 4.2). Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteile 8C_734/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.2; 9C_275/2016 vom 19. August 2016 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
3.   
 
3.1. Bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).  
 
3.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (E. 2.1). Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4 mit Hinweisen) wie auch die Frage nach der rechtlichen Relevanz einer attestierten Arbeitsunfähigkeit (BGE 140 V 193) frei überprüfbare Rechtsfrage.  
 
4.   
Die Vorinstanz mass nach einlässlicher Beweiswürdigung dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS vom 24. Februar 2016 und dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ vom 24. September 2016 in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt Beweiskraft bei. In Abweichung von der im bidisziplinären Gutachten psychiatrisch begründeten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % stellte sie fest, es sei das aus orthopädischer Sicht formulierte Zumutbarkeitsprofil anzunehmen, ansonsten bestehe aber eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 12 % verneinte sie einen Rentenanspruch. 
 
5.  
 
5.1.  
 
5.1.1. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe dem psychiatrischen Gutachten des Dr. med. C.________ zu Unrecht Beweiswert zuerkannt, da sich dieser nicht mit sämtlichen aktenkundigen Berichten auseinandergesetzt habe. Diese Vorbringen sind nicht stichhaltig, zumal er nicht weiter ausführt, welche Vorakten der Experte in seine Beurteilung hätte einbeziehen müssen. Den Darlegungen des Dr. med. C.________ kann vielmehr entnommen werden, dass er sich in der Expertise unter Ziffer 10 "Beurteilung und Differenzialdiagnose" namentlich mit dem psychiatrischen Vorgutachten der MEDAS sowie mit den Berichten des dannzumal behandelnden Psychiaters Dr. med. D.________ ausführlich auseinandersetzte. Er legte schlüssig dar, weshalb er die anamnestisch rezidivierenden depressiven Episoden (ICD-10 F33.4) als zurzeit remittiert erachtete, in Einklang mit Dr. med. D.________ aber eine andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.8) bejahte. Er diagnostizierte zudem - anders als der psychiatrische Sachverständige im Gutachten der MEDAS - eine somatoforme Schmerzstörung und wies auf die negative Wechselwirkung zwischen der Persönlichkeitsänderung und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.4) hin; die Symptomatik stufte er allerdings als leicht ein. Sodann bezog der Gutachter ebenfalls den Bericht der Genossenschaft E.________ vom 16. Mai 2013 in seine Beurteilung mit ein, wobei er diesen für die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht als massgeblich ansah. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers schloss die Vorinstanz in nicht zu beanstandender Weise diesbezüglich, die Erkenntnisse aus dem Arbeitstraining änderten an der gutachtlichen Zumutbarkeitsbeurteilung nichts. Denn nach der Rechtsprechung ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten (Urteile 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.2.2; je mit Hinweis). Nach dem Gesagten ist eine willkürliche vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht auszumachen, wenn das kantonale Gericht dem psychiatrischen Gutachten des Dr. med. C.________ in medizinischer Hinsicht folgte.  
 
5.1.2. In Bezug auf die verbleibende Leistungsfähigkeit erachtete Dr. med. C.________ wegen der Persönlichkeitsänderung mit mehr Pausenbedarf und einer verlängerten Erholungszeit die Arbeitsfähigkeit um 20 % eingeschränkt. Der Experte verfügt bei der Festsetzung der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) über einen naturgemässen Ermessensspielraum. Dr. med. C.________ gab seine Einschätzung in Kenntnis der gesamten Aktenlage und nach gut dokumentierter eingehender Erhebung eigener Befunde unter Hinweis auf die funktionelle Beeinträchtigung, die leicht verminderten innerpsychischen Ressourcen aufgrund eines starren Bewältigungsschemas und die etwas vermindert guten sozialen Ressourcen ab. Wenn er unter Ziffer 7 "Ressourcen" eine gänzlich emotionale Stabilität festhielt, handelt es sich, wie sich aus dem Kontext des gesamten psychiatrischen Gutachtens ohne Weiteres ergibt, um einen Verschrieb. Richtig sollte es heissen "Seine emotionale Stabilität ist nicht gänzlich gegeben". Die Beweiskraft der Expertise wird dadurch nicht geschmälert. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers kann somit in medizinischer Hinsicht nicht von einer höchst beliebigen gutachterlichen Annahme einer 20 %-igen Arbeitsfähigkeit die Rede sein. Ob vorliegend die diagnostizierte Persönlichkeitsänderung eine solche Annahme aus rechtlicher Sicht nicht zulässt, wovon die Vorinstanz ausging, kann, auch wenn nunmehr sämtliche psychischen Leiden einem strukturieren Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017, zur Publikation bestimmt), offen gelassen werden. Denn auch in Abweichung von der vorinstanzlichen Annahme einer mit Blick auf die gestellten Diagnosen fehlenden invalidisierenden Gesundheitsschädigung, würde sich eine - anhand der medizinischen Gutachten maximal anzunehmende 20 %-ige Arbeitsunfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit - jedenfalls nicht rentenbegründend auswirken:  
 
5.2. Zur Invaliditätsbemessung des kantonalen Gerichts, insbesondere zur Festsetzung von Validen- und Invalideneinkommen, äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Bei einem Einkommen als Gesunder von jährlich Fr. 66'924.- und dem vorinstanzlich bei einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit angenommenen hypothetischen Einkommen als Invalider von Fr. 65'177.10, resultierte bei einer 80 %-igen Arbeitsfähigkeit und einem behinderungsbedingten Abzug von 10 % ein Verdienst von Fr. 46'927.50. In Gegenüberstellung beider Vergleichseinkommen würde sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 30 % ergeben.  
 
5.3. Bei diesem Ergebnis besteht kein Anlass zur beantragten Rückweisung. Das kantonale Gericht hat zu Recht einen Rentenanspruch verneint. Die Beschwerde ist unbegründet.  
 
6.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. Februar 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla