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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1272/2017  
 
 
Urteil vom 23. Februar 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Neue Beurteilung; ungebührliche Beschwerde, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 30. Oktober 2017 (UH170320). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Bülach verurteilte X.________ in dessen Abwesenheit am 25. Oktober 2016 wegen mehrfach versuchter Gewalt und Drohung gegen Beamte zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.--. 
Auf das Gesuch von X.________ um neue Beurteilung trat das Bezirksgericht Bülach am 7. November 2016 nicht ein. Diese Verfügung hob das Obergericht des Kantons Zürich am 30. Januar 2017 auf. Das Bezirksgericht wies in der Folge das Gesuch von X.________ um neue Beurteilung am 10. Oktober 2017 ab. 
 
B.  
X.________ erhob am 14. Oktober 2017 Beschwerde gegen die bezirksgerichtliche Verfügung beim Obergericht. Dessen Verfahrensleitung wies die Beschwerdeschrift mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 als ungebührlich an den Beschwerdeführer zurück und setzte ihm eine Nachfrist von fünf Tagen, um eine die Regeln des Anstands einhaltende Fassung der Beschwerdeschrift einzureichen. Da innert Frist keine überarbeitete Beschwerdeschrift eingetroffen war, trat das Obergericht am 30. Oktober 2017 nicht auf die Beschwerde ein und auferlegte dem Beschwerdeführer eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.--. 
 
C.  
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen vom 2. November 2017, der obergerichtliche Beschluss sei aufzuheben und das Obergericht habe auf seine Beschwerde einzutreten. Eventualiter habe er seine Beschwerdeschrift in einem Nachtrag zu ergänzen. Die Kosten seien vollumfänglich dem Kanton Zürich aufzuerlegen und ihm sei eine Genutuung in der Höhe von Fr. 200.-- zuzusprechen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. In weiteren Eingaben beantragt X.________, sein Gesuch um neue Beurteilung sei gutzuheissen beziehungsweise er sei vollumfänglich freizusprechen und es sei ihm eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- zuzusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Verfahrensgegenstand bildet vorliegend der obergerichtliche Beschluss vom 30. Oktober 2017, mit dem die Vorinstanz auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die bezirksgerichtliche Verfügung vom 10. Oktober 2017 nicht eintritt. In diesem Zusammenhang ist auch die Rechtmässigkeit der verfahrensleitenden Verfügung der Vorinstanz vom 17. Oktober 2017 zu beurteilen. Im Folgenden wird daher geprüft, ob die Vorinstanz die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers zu Recht als ungebührlich beurteilt und mangels Überarbeitung innert Frist nicht darauf eintritt. Soweit sich der Beschwerdeführer in seinen zahlreichen Eingaben zu anderen Themen, insbesondere seinem früheren amtlichen Verteidiger oder zum Abwesenheitsverfahren, das neu beurteilt werden soll, äussert beziehungsweise beantragt, sein Gesuch um neue Beurteilung sei gutzuheissen und er vollumfänglich freizusprechen sowie zu entschädigen, ist darauf nicht einzutreten. 
 
2.  
Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer halte in seiner von ihm persönlich verfassten Beschwerdeschrift einleitend fest, der Bezirksgerichtspräsident sei seines Erachtens "womöglich ein schwules Arschloch". Er sei "allenfalls ein Rechtsverdreher". Mit diesen Ausführungen verletze der Beschwerdeführer die Regeln des Anstands in grober Weise. Die Verfahrensleitung habe daher die Beschwerdeschrift als "zumindest ungebührlich" an den Beschwerdeführer zurückgewiesen und ihm eine Nachfrist von fünf Tagen angesetzt, um eine die Regeln des Anstands einhaltende Fassung der Beschwerdeschrift einzureichen. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerdeschrift im Säumnisfalle unbeachtet bleibe und das Beschwerdeverfahren als erledigt abgeschrieben werde. Der Beschwerdeführer habe am 20. Oktober 2017 die Annahme der eingeschriebenen Postsendung verweigert. Die Verfügung vom 17. Oktober 2017 gelte demnach am 20. Oktober 2017 als zugestellt (Art. 85 Abs. 4 lit. b StPO), womit die fünftägige Frist am 21. Oktober 2017 begann und am 25. Oktober 2017 endete. Da innert Frist keine überarbeitete Beschwerdeschrift eingetroffen sei, werde androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die zwei am 27. Oktober 2017 verfassten, das Thema der neuen Beurteilung betreffenden Eingaben des Beschwerdeführers seien verspätet. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde zunächst auf den Standpunkt, die Verfügung vom 17. Oktober 2017 hätte seinem amtlichen Verteidiger zugestellt werden müssen. Weil dies nicht erfolgt sei, sei die Verfügung nicht rechtsgültig eröffnet worden, weshalb die darin angesetzte Nachfrist noch gar nicht zu laufen begonnen habe. Die Rüge ist unzutreffend. Die fragliche Verfügung wurde sowohl dem Beschwerdeführer, der deren Annahme am 20. Oktober 2017 verweigerte, als auch dessen amtlichen Verteidiger, der sie am 19. Oktober 2017 entgegennahm, zugestellt und damit rechtsgültig eröffnet. Da die Vorinstanz bei der Berechnung der Nachfrist in Anwendung von Art. 85 Abs. 4 lit. b StPO auf das Datum abstellt, an dem der Beschwerdeführer die Annahme der Verfügung verweigerte, ist die Fristberechnung zu seinen Gunsten ausgefallen. Es braucht damit nicht geprüft zu werden, ob allenfalls die Zustellung an den amtlichen Verteidiger fristauslösend gewesen wäre (vgl. Art. 87 Abs. 3 StPO; Urteil 6B_286/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 1.2). Die Vorinstanz geht damit zutreffend davon aus, dass die gesetzte fünftägige Nachfrist am 21. Oktober 2017 begann und am 25. Oktober 2017 endete.  
 
3.2. In seiner Beschwerde und den weiteren Eingaben macht der Beschwerdeführer sodann geltend, seine Beschwerdeschrift vom 14. Oktober 2017 sei weder ungebührlich noch verletze sie die Regeln des Anstands.  
Nach Art. 110 Abs. 4 StPO kann die Verfahrensleitung unleserliche, unverständliche, ungebührliche oder weitschweifige Eingaben zurückweisen; sie setzt eine Frist zur Überarbeitung und weist darauf hin, dass die Eingabe, falls sie nicht überarbeitet wird, unbeachtet bleibt. Eine Rechtsschrift ist dann ungebührlich, wenn sie den durch die guten Sitten gebotenen prozessualen Anstand vermissen lässt und gewählter Ton und Ausdrucksweisen sich auch durch das Recht auf harte Kritik an Behörden nicht mehr rechtfertigen lassen (vgl. Urteile 6B_1405/2016 vom 14. Februar 2017 E. 2.2.4; 5A_42/2014 vom 28. April 2014 E. 2.3; HAFNER/FISCHER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 110 StPO). 
Die kritisierten Formulierungen in der Beschwerdeschrift lassen den gebührenden Anstand im Prozess missen. Die den Verhältnissen nicht angepasste Ausdrucksweise lässt sich nicht rechtfertigen. Dass der Beschwerdeführer seinen Standpunkt insofern relativierte, als er die Wörter "womöglich" und "allenfalls" verwendete, ändert nichts daran, dass die genannten Formulierungen insgesamt die Regeln des Anstands verletzen. Jedenfalls darf die Vorinstanz, ohne in Willkür zu verfallen oder ihr Ermessen zu missbrauchen oder zu überschreiten, davon ausgehen, die Eingabe weise ungebührliche Formulierungen auf. 
 
3.3. Der Beschwerdeführer stellt sich weiter auf den Standpunkt, die in der Verfügung vom 17. Oktober 2017 angesetzte Nachfrist von fünf Tagen sei zu kurz gewesen. Auch dieser Einwand ist unbegründet. Bei seiner Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass die Frist zur Einreichung einer kantonalen Beschwerde nicht 30, sondern zehn Tage beträgt (Art. 396 Abs. 1 StPO). In Anbetracht der Dauer der ursprünglichen Beschwerdefrist und der gesamten Umstände, insbesondere der Tatsache, dass die Überarbeitung der Beschwerde keinen grossen Aufwand bereitet hätte, ist die von der vorinstanzlichen Verfahrensleitung angesetzte Dauer der Nachfrist nicht zu beanstanden (siehe auch: HAFNER/FISCHER, a.a.O., N. 27 zu Art. 110 StPO).  
 
3.4. Da innert der fünftägigen Nachfrist keine überarbeitete Beschwerdeschrift bei der Vorinstanz einging, tritt diese zu Recht nicht auf die Beschwerde ein. Nach der Rechtsprechung stellt es keine Rechtsverweigerung dar, wenn ein Gericht auf eine Beschwerde nicht eintritt, nachdem es die ungebührliche Eingabe zur Überarbeitung an den Absender retourniert hat, ohne dass dieser der Aufforderung nachkam, zumal Art. 110 Abs. 4 StPO dies ausdrücklich vorsieht (Urteile 6B_1405/2016 vom 14. Februar 2017 E. 2.2.2; 6B_933/2015 vom 22. Juni 2016 E. 3.1; 1B_387/2013 vom 1. November 2013 E. 2). Unbegründet ist der Einwand, die Vorinstanz lasse weitere Eingaben des Beschwerdeführers, die nach dem 25. Oktober 2017 eingegangen seien, in Verletzung von Art. 109 Abs. 1 StPO unbeachtet. Da die beiden Schreiben vom 27. Oktober 2017 weder innert gesetzlicher Beschwerdefrist noch innert der fünftägigen Nachfrist verfasst wurden, waren sie verspätet, womit die Vorinstanz sie nicht weiter berücksichtigen darf.  
 
3.5. Die Vorinstanz hätte somit auf die Beschwerde nur eintreten können, wenn die Voraussetzungen einer Fristwiederherstellung nach Art. 94 StPO erfüllt gewesen wären. Daran fehlte es bereits, weil der Beschwerdeführer kein entsprechendes Gesuch eingereicht hatte. Damit kann offenbleiben, ob der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben von seinem amtlichen Verteidiger nicht über die Verfügung vom 17. Oktober 2017 informiert wurde, ein unverschuldetes Säumnis im Sinne von Art. 94 StPO darstellt.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). Ihm ist keine Entschädigung auszurichten (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Februar 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres