Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_61/2018  
 
 
Urteil vom 27. Februar 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Grundmann, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15/17, 8004 Zürich. 
 
Gegenstand 
Haftentlassungsgesuch, 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Präsident, vom 3. Januar 2018 (SB170467). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich hat Anklage erhoben gegen A.________. Sie wirft ihm vor, er habe seiner neugeborenen Tochter am 4., 21. und 29. Dezember 2011 jeweils 4 mg Temesta Expedit, aufgelöst im Milchschoppen, verabreicht. Zudem habe er ihr am 17. Januar 2012 erneut 4 mg Temesta gegeben und ca. zweieinhalb Stunden später zusätzlich eine unbekannte Menge Insulin, mutmasslich 18 Einheiten, injiziert. Es habe jeweils akute Lebensgefahr für den Säugling bestanden, und der Beschuldigte, der damals als Pflegefachmann berufstätig gewesen sei, habe bei allen Medikamenten-Abgaben den Tod seiner Tochter gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen und dabei besonders skrupellos gehandelt. 
 
B.   
Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte den Beschuldigten am 3. April 2014 wegen mehrfach (eventualvorsätzlich) versuchten Mordes (in vier Fällen) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren. Auf Berufung (des Beschuldigten) bzw. Anschlussberufung (der Staatsanwaltschaft) hin verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, den Beschuldigten am 18. Dezember 2015 wegen mehrfach (direkt vorsätzlich) versuchten Mordes (in drei Fällen) und qualifizierter einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren. 
 
C.   
Eine vom Beschuldigten gegen das Urteil des Obergerichtes vom 18. Dezember 2015 erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht am 10. November 2017 gut, soweit es darauf eintrat. Es hob das obergerichtliche Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Verfahren 6B_330/2016). 
 
D.   
Am 21. Dezember 2017 stellte der Beschuldigte beim Obergericht ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug. Mit Verfügung vom 3. Januar 2018 wies der Präsident der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich das Gesuch ab. 
 
E.   
Gegen die obergerichtliche Verfügung gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 1. Februar 2018 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und seine Haftentlassung. 
Mit Stellungnahme vom 6. Februar 2018 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 6. Februar (Posteingang: 12. Februar) 2018 hat das Obergericht auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet. Mit Eingabe vom 19. Februar 2018 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Streitig ist ein Entscheid der Verfahrensleitung des Berufungsgerichtes über ein (im hängigen Berufungsverfahren erhobenes) Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug (Art. 233 i.V.m. Art. 236 StPO). Dagegen ist keine Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz zulässig (Art. 233 Satz 2 und Art. 222 Satz 2 StPO), weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht grundsätzlich offensteht (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG).  
Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind erfüllt. 
 
1.2. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 334 mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 334 mit Hinweis).  
 
2.   
Die Verfahrensleitung kann der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt (Art. 236 Abs. 1 StPO). Beim vorzeitigen Sanktionsvollzug (Art. 236 i.V.m. Art. 220 StPO) handelt es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme an der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Sanktionsvollzug, welche strafprozessuale Haftgründe (im Sinne von Art. 221 StPO) voraussetzt. Zudem muss auch die Dauer des vorzeitigen Sanktionsvollzuges verhältnismässig sein (BGE 143 I 241 E. 3.2-3.5 S. 245 f.; 143 IV 160 E. 2.1 S. 162; je mit Hinweisen). Für Gesuche um Entlassung aus dem vorzeitigen Sanktionsvollzug sind die für strafprozessuale Haftentlassungsgesuche geltenden Verfahrensvorschriften (Art. 228-233 StPO) massgeblich (vgl. BGE 143 IV 160 E. 2.3 S. 163 f.). 
 
3.   
Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht von Verbrechen (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) ausdrücklich nicht. Er wendet sich jedoch gegen die Annahme von Fluchtgefahr. Angesichts des "bloss eventuell noch in Aussicht stehenden, jedenfalls aber vergleichsweise geringen Strafrests" sei seine Flucht nicht mehr wahrscheinlich. Seit den Haftprüfungen von 2012 hätten sich die massgeblichen Verhältnisse wesentlich geändert. Er halte so gut wie möglich Kontakt zu seinen in der Schweiz wohnhaften Töchtern, darunter das Opfer der zur Anklage gebrachten Delikte, und pflege trotz Inhaftierung eine Beziehung zu seiner aktuellen Partnerin, bei der er nach einer Haftentlassung wohnen könne. Sie und er wünschten sich sehr, ihre Beziehung in Freiheit ausleben zu können. Seine Straftaten bereue er. Zwar wohnten Verwandte von ihm in Spanien, namentlich sein Vater und ein Bruder. Mit seinem Vater pflege er (der Beschwerdeführer) aber keinen Kontakt mehr. Wohl habe ihm sein Bruder während der Haft einmal geschrieben. Seit 2012 habe er jedoch auch vom Bruder nichts mehr gehört. Im Falle einer strafrechtlichen bzw. ausländerrechtlichen Wegweisung werde er sich auf das Schengener Freizügigkeitsabkommen berufen. Eine "hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung" gehe von ihm derzeit nicht aus. Im Hinblick auf eine Sanierung seiner Schulden habe er einen hohen Aufwand erbracht. Im Falle seiner Haftentlassung werde er als erfahrener Pflegefachmann mit Englischkenntnissen zeitnah wieder eine Stelle finden. Er habe Berufung erhoben und wolle zur neuen Berufungsverhandlung erscheinen. Die Behauptung der Vorinstanz, wonach er selber ausgesagt habe, er habe (vor einigen Jahren) mit dem Gedanken gespielt, nach Spanien zurückzukehren, sei aktenwidrig. 
Die Annahme von Fluchtgefahr sei bundesrechtswidrig und willkürlich. Ausserdem sei die Begründung des angefochtenen Entscheides ungenügend; sie verstosse gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör. 
 
3.1. Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 143 IV 160 E. 4.3 S. 167; 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen (vgl. BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.; 268 E. 2e S. 271-273; nicht amtl. publ. E. 3.1 von BGE 143 IV 330). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 S. 167 mit Hinweis). Bei der Beurteilung der konkret drohenden (Rest-) Strafe ist im Haftprüfungsverfahren auch allfälligen bereits vorliegenden Gerichtsentscheiden über das Strafmass Rechnung zu tragen (vgl. BGE 143 IV 160 E. 4.1 S. 165).  
 
3.2. Die Vorinstanz verweist zur Begründung von Fluchtgefahr zunächst auf drei frühere Haftentscheide des Zwangsmassnahmengerichtes aus dem Jahr 2012. An den betreffenden Erwägungen und tatsächlichen Verhältnissen habe sich seither nichts Massgebliches geändert. Weiter erwägt die Vorinstanz Folgendes:  
Zwar mache der Beschwerdeführer im Haftentlassungsgesuch geltend, er plane seine Zukunft in der Schweiz, und auch seine Beziehungen zu den beiden Müttern seiner beiden Töchter, zu diesen Kindern und zu seiner aktuellen Freundin würden ihn davon abhalten, ins Ausland zu flüchten. Diese Vorbringen vermöchten die Fluchtgefahr jedoch nicht auszuräumen. Bei der familiären Situation des Beschwerdeführers handle es sich um ein "komplexes Beziehungsgefüge". Sein Hang, mehrere Beziehungen mit verschiedenen Lebenspartnerinnen parallel zu führen, sei ihm (gemäss den Ergebnissen der Untersuchung und der gerichtlichen Beurteilungen) bereits bei den ihm vorgeworfenen Tötungsdelikten "zum Verhängnis" geworden. Mit seinen beiden Töchtern habe er noch keine Beziehungen aufbauen können. Gemäss eigenen Aussagen habe er schon bei der Geburt seiner ersten Tochter mit dem Gedanken gespielt, in sein Heimatland Spanien zurückzukehren. An den Fluchtindizien vermöge auch der Hinweis des Beschwerdeführers nichts zu ändern, er bemühe sich, seine bestehenden Schulden auch in der Haft im Griff zu haben (vgl. angefochtener Entscheid, S. 3). Zur Frage des dem Beschwerdeführer drohenden Rest-Strafvollzuges erwägt die Vorinstanz, dass weiterhin die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren oder mehr im Raum stehe. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtes 6B_330/2016 vom 10. November 2017 (vgl. angefochtener Entscheid, S. 4 f.). 
In Ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2018 schliesst sich die Staatsanwaltschaft diesen Erwägungen an. Ihrer Ansicht nach sei "von einer Freiheitsstrafe von über 10 Jahren" auszugehen. Zumindest beim Sachverhalt vom 17. Januar 2012 sei mit einer erneuten Verurteilung wegen Mordversuches zu rechnen; in drei weiteren Anklagepunkten drohten zusätzliche Verurteilungen. 
 
3.3. Im vorliegenden Fall legen die kantonalen Strafbehörden ausreichend konkrete Indizien für Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO dar. Neben der drohenden langjährigen Freiheitsstrafe bzw. dem voraussichtlich verbleibenden Rest-Strafvollzug (vgl. dazu auch nachfolgend, E. 4.2) durften sie dabei namentlich die unbestrittenen Umstände mitberücksichtigen, dass der Beschwerdeführer spanischer Staatsangehöriger ist, in Spanien enge Familienangehörige (Vater und Bruder) von ihm wohnen und er weiterhin erhebliche Schulden (und seine Stelle als Pflegefachmann verloren) hat.  
Dass der Beschwerdeführer die Beziehung zu seiner aktuellen Lebenspartnerin seit einigen Jahren nicht "in Freiheit ausleben" könne, hat er in erster Linie seinem eigenen (ausdrücklich nicht bestrittenen) Verhalten zuzuschreiben, welches Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet. Analoges gilt für das Vorbringen, er könne mit seinen Töchtern, darunter das Opfer der zur Anklage gebrachten Delikte, nur eingeschränkt Kontakte pflegen. Ob er seine Berufsaussichten nach einer Haftentlassung realistisch einschätzt, kann hier offenbleiben. Im entscheiderheblichen Zusammenhang sind keine im Ergebnis willkürlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ersichtlich. 
Auch die Ansicht der kantonalen Strafbehörden, im vorliegenden Fall könne der dargelegten Fluchtgefahr mit blossen Ersatzmassnahmen für Haft (Art. 237 StPO) noch nicht ausreichend begegnet werden, hält vor dem Bundesrecht stand. Es kann im Übrigen dahingestellt bleiben, ob neben Fluchtgefahr auch noch der zusätzliche Haftgrund der Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) zu bejahen wäre. 
 
3.4. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe sich "ohne eigene Begründung" und ohne eine Auseinandersetzung mit seinen Ausführungen im Haftentlassungsgesuch vom 21. Dezember 2017 auf nicht mehr massgebliche Haftentscheide aus dem Jahr 2012 berufen. Er rügt eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.  
Es trifft zu, dass die Begründung des angefochtenen Entscheids sehr knapp ausgefallen ist. Unbefriedigend ist insbesondere der pauschale Verweis auf die vor mehr als fünf Jahren ergangenen Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts, da sich namentlich die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seither verändert haben; mit diesen Umständen - namentlich der aktuellen, offenbar seit mehreren Jahren andauernden Paarbeziehung, auf die der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom 21. Dezember 2017 ausdrücklich hingewiesen hatte - hat sich die Vorinstanz nur summarisch auseinandergesetzt. Immerhin lässt sich den betreffenden Hinweisen zumindest sinngemäss entnehmen, weshalb sie beim Beschwerdeführer weiterhin Fluchtgefahr sieht (schwierige familiäre Situation in der Schweiz, hohe Schulden, drohender Strafrest, vgl. oben, E. 3.2). Dieser hat die Überlegungen des Obergerichts auch korrekt erfasst, war es ihm doch möglich, beim Bundesgericht eine substanziierte Beschwerde einzureichen. Angesichts dessen kann auf eine Gutheissung des Rechtsmittels aus formellen Gründen verzichtet werden. 
 
4.   
Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Haftdauer sei unverhältnismässig, weil sie bereits in grosse Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe gerückt sei. Dabei sei der Möglichkeit seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug Rechnung zu tragen. Es bestehe nur eine geringe Rückfallgefahr und sein bisheriges "Vollzugsverhalten" sei tadellos. Er gehe davon aus, dass er vom Vorwurf der (mehrfach) versuchten Tötung freigesprochen werde. Aber selbst wenn noch eine Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren im Raum stünde, hätte er die konkret zu erwartende Strafe bereits zum Grossteil erstanden. Er rügt unter anderem eine Verletzung von Art. 212 Abs. 3 StPO
 
4.1. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 139 IV 270 E. 3.1 S. 275; 133 I 168 E. 4.1 S. 170; 270 E. 3.4.2 S. 281; 132 I 21 E. 4 S. 27 f.; je mit Hinweisen). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 143 IV 160 E. 4.1 S. 165).  
Bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer ist der Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem ordentlichen Strafvollzug (nach rechtskräftiger Verurteilung, Art. 86 Abs. 1 StGB) nur in Ausnahmefällen Rechnung zu tragen, etwa wenn bereits im hängigen Strafverfahren aufgrund der konkreten Umstände absehbar ist, dass (nach einer Verurteilung mit Strafvollzug) eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte (BGE 143 IV 160 E. 4.2 S. 166; Urteile 1B_53/2018 vom 15. Februar 2018 E. 2.3; 1B_407/2016 vom 28. November 2016 E. 4.1; 1B_330/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 4.1, je mit Hinweisen; vgl. Marc Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 227 N. 9; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, Rz. 1020). 
 
4.2. Unbestrittenermassen befindet sich der Beschwerdeführer seit dem 20. Januar 2012 (und damit seit ca. 6 Jahren) in strafprozessualer Haft. Er wurde am 3. April 2014 erstinstanzlich zu 12 Jahren und am 18. Dezember 2015 im Berufungsverfahren zu 16 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Zwar wurde das betreffende Urteil des Obergerichtes am 10. November 2017 vom Bundesgericht (wegen teilweise willkürlichen Sachverhaltsfeststellungen) aufgehoben und zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückgewiesen. Aus den Erwägungen des Bundesgerichtsurteils ergibt sich jedoch nicht, dass hier eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfach versuchten (qualifizierten oder einfachen) Tötungsdelikten an einem Säugling nicht in Frage käme. Ebenso wenig erscheint (bei einer entsprechenden Verurteilung) eine Freiheitsstrafe von zumindest acht oder mehr Jahren bereits zum Vornherein ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_330/2016 E. 4.1-4.2). Die vom erstinstanzlichen Strafgericht und dem Berufungsgericht ausgefällten Strafen stellen ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass auch im zurückgewiesenen Verfahren jedenfalls eine entsprechende lange Freiheitsstrafe (von zumindest acht oder mehr Jahren) droht.  
Damit ist die bisher erstandene strafprozessuale Haft von gut sechs Jahren noch nicht in grosse Nähe der freiheitsentziehenden Sanktion gerückt, die dem Beschwerdeführer im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung ernsthaft droht. Auch die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug (Art. 86 Abs. 1 StGB), die nach der dargelegten Praxis im Haftprüfungsverfahren nur ausnahmsweise zu berücksichtigen wäre, liesse die bisherige Haftdauer noch nicht als unverhältnismässig erscheinen, zumal der Beschwerdeführer beim derzeitigen Verfahrensstand nicht mit Sicherheit von einer Freiheitsstrafe von neun Jahren oder weniger ausgehen kann. 
 
5.   
Die Beschwerde ist abzuweisen. 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist das Gesuch zu bewilligen (Art. 64 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwalt Oliver Grundmann wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren ein Honorar von Fr. 1'500.-- (pauschal, inkl. MWST) aus der Bundesgerichtskasse entrichtet.  
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Februar 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster