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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_462/2017  
 
 
Urteil vom 30. Januar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Teilerwerbstätigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Mai 2017 (IV.2016.00548). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ arbeitete seit dem 1. April 2007 mit einem Pensum von etwa 20 Prozent bei B.________ AG, war als Trainerin beim Leichtathletikclub C.________ sowie als Hausfrau beschäftigt und absolvierte ein Studium als Sportlehrerin in Russland. Im September 2007 wurde bei ihr Leukämie diagnostiziert und es erfolgten mehrere Chemotherapien. Als Komplikation trat Anfang 2008 eine sensomotorische inkomplette Tetraplegie (bei schwerer Myelopathie) auf. Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach A.________ am 12. September 2011 für die Zeit vom 1. September 2008 bis zum 31. August 2009 eine ganze und ab dem 1. September 2009 bis zum 30. November 2009 eine halbe Invalidenrente zu.  
 
A.b. Im November 2011 kam es zu einem Rezidiv der Leukämie. A.________ musste sich erneut Chemotherapien und im April 2012 einer Stammzelltransplantation unterziehen. Die IV-Stelle sprach ihr mit Verfügung vom 30. August 2012 ab dem 1. Januar 2012 unter Annahme, dass sie als Gesunde zu 65 Prozent erwerbstätig und zu 35 Prozent im Haushalt beschäftigt wäre und in beiden Bereichen zu 100 Prozent eingeschränkt sei, eine ganze Invalidenrente sowie eine Kinderrente für ihren am 20. Juli 2010 geborenen Sohn zu.  
 
A.c. Im Juli 2013 leitete die IV-Stelle eine Revision ein. Ihre Abklärungen beim Universitätsspital D.________, Klinik für Hämatologie, ergaben, dass nach der Stammzelltransplantation keine Hinweise für ein Rezidiv der Leukämie bestünden, jedoch eine chronische Fatigue-Symptomatik persistiere. Wegen der Myelopathie sei A.________ gehbehindert, aber selbstständig. In der Universitätsklinik F.________, Zentrum für Paraplegie, befand sie sich noch in ambulanter neuro-urologischer Behandlung wegen einer Harnblasenfunktionsstörung. A.________ war stundenweise bei der G.________ AG angestellt und arbeitete als Verkäuferin und Beraterin (Vorstellung beispielsweise von Kosmetika oder Kaffee). Damit verdiente sie ein Einkommen von rund 6'000 Franken pro Jahr, was nach den Berechnungen der IV-Stelle gegenüber dem Durchschnittslohn, den sie als Gesunde mit einem hypothetischen 65-Prozent-Pensum erzielen könnte, einer Einbusse von 83 Prozent entsprach. Gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 16. März 2015 war sie in diesem (zeitlich weiterhin mit 35 Prozent veranschlagten) Bereich noch zu 7,5 Prozent eingeschränkt. Insgesamt ergab sich ein Invaliditätsgrad von 57 Prozent. Mit Verfügung vom 1. April 2016 setzte die IV-Stelle den Anspruch dementsprechend ab dem 1. Juni 2016 auf eine halbe Invalidenrente herab.  
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. Mai 2017 teilweise gut und sprach A.________ ab dem 1. Juni 2016 eine Dreiviertelsrente zu. 
 
C.   
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es seien der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihre Verfügung vom 1. April 2016 zu bestätigen. 
 
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) beantragt deren Gutheissung. 
 
D.   
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 hat der Instruktionsrichter dem Antrag der IV-Stelle betreffend aufschiebende Wirkung stattgegeben. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzliche Zusprechung einer Dreiviertels- statt einer halben Rente vor Bundesrecht standhält. Umstritten ist dabei die Anwendung der gemischten Methode durch das kantonale Gericht. 
 
3.   
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zur Rentenrevision (Art. 17 ATSG) zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen. 
 
4.   
Das kantonale Gericht stellte fest, dass sich die Leistungsfähigkeit der Versicherten im Haushalt seit der letzten Rentenzusprechung am 30. August 2012 erheblich verbessert habe. Ein Revisionsgrund sei damit gegeben. Als Gesunde wäre sie wie bis anhin zu 65 Prozent erwerbstätig und zu 35 Prozent im Haushalt beschäftigt. Der Haushaltsabklärungsbericht vom 16. März 2015 sei voll beweiskräftig. Gestützt darauf sei in diesem Bereich gewichtet von einem Teilinvaliditätsgrad von 3 Prozent auszugehen. Im erwerblichen Bereich sei beim Invalideneinkommen auf den tatsächlichen erzielten Verdienst von 5'850 Franken abzustellen. Ein höheres Arbeitspensum sei ihr nach den medizinischen Einschätzungen nicht zuzumuten. Unter einer modifizierten Handhabung der gemischten Methode "nach Suter/Leuzinger" setzte die Vorinstanz auf der Seite des Valideneinkommens einen Betrag von 52'242 Franken ein, entsprechend dem statistischen Durchschnittslohn für eine Hilfsarbeitertätigkeit bei einem 100-Prozent-Pensum. Der Vergleich dieser beiden Einkommen ergab eine Einbusse von 88,8 Prozent, gewichtet mit dem Anteil dieses Bereichs von 65 Prozent einen Teilinvaliditätsgrad von 57,7 Prozent. Insgesamt resultierte ein Invaliditätsgrad von 61 Prozent. 
 
Die Beschwerde der IV-Stelle richtet sich gegen die modifizierte Anwendung der gemischten Methode, das heisst gegen die Berücksichtigung eines Valideneinkommens für ein 100-Prozent-Pensum statt für das hypothetisch ausgeübte 65-Prozent-Pensum. 
 
5.  
 
5.1. Bei teilerwerbstätigen Versicherten ist die Invaliditätsbemessung nach der sogenannten gemischten Methode vorzunehmen. Es wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (Art. 28a Abs. 3 IVG; BGE 130 V 393 E. 3 S. 394 ff., E. 3.3 S. 395 f.; vgl. auch BGE 137 V 334 E. 3.1.3 S. 338).  
 
5.2. In Nachachtung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 in Sachen Di Trizio gegen Schweiz (7186/09) kann die gemischte Methode nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Teilzeitwerwerbstätigen keine Anwendung mehr finden, wenn allein familiäre Gründe, das heisst die Geburt eines Kindes und eine damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums, für einen Statuswechsel von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich" sprechen und die darauf beruhende neue Invaliditätsbemessung zu einer revisionsweisen Aufhebung oder Herabsetzung einer bis anhin gewährten Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG führen würde (BGE 143 I 50 und 60; 143 V 77 E. 3.2.2 S. 80; Urteile 9C_752/2016 vom 6. September 2017 E. 4.2 [zur Publikation vorgesehen]; 8C_782/2016 vom 12. Oktober 2017 E. 3). In Fällen, die ausserhalb dieser Konstellation liegen, ist die Invalidität auch weiterhin nach der gemischten Methode zu ermitteln (BGE 143 I 50 E. 4.4 S. 60; SVR 2017 IV Nr. 53 S. 158, 9C_615/2016 E. 5.2; 9C_232/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 4.3.2). Dies gilt insbesondere bei einer erstmaligen Rentenzusprechung (SVR 2017 IV Nr. 31 S. 88, 9C_473/2016 E. 4; Urteil 8C_633/2015 vom 12. Februar 2016 E. 4.3), bei einer Rentenrevision wegen erheblicher gesundheitlicher Verbesserung (Urteile 9C_553/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 6.1; 8C_782/2016 vom 12. Oktober 2017 E. 4) oder wenn die versicherte Person nicht aus familiär bedingten Gründen lediglich teilzeitlich arbeitet (SVR 2017 IV Nr. 31 S. 88, 9C_473/2016 E. 4; Urteil 8C_633/2015 vom 12. Februar 2016 E. 4.3) beziehungsweise schon vor dem Eintritt der Gesundheitsschädigung und der Geburt eines Kindes lediglich teilzeitlich gearbeitet hat (Urteile 9C_525/2016 vom 15. März 2017 E. 4.2.1; 9C_514/2016 vom 18. Januar 2017 E. 3.2.1).  
 
5.3. Im erwerblichen Bereich wurde bei Anwendung der gemischten Methode als Valideneinkommen praxisgemäss berücksichtigt, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde (BGE 125 V 146 E. 2b S. 150; Urteile 8C_741/2014 vom 11. März 2015 E. 5.1.1; 8C_807/2012 vom 21. Februar 2013 E. 5.1.4; I 654/05 vom 22. November 2006 E. 8.2; I 132/06 vom 5. September 2006 E. 4.2.1; Ueli Kieser, Gemischte Methode - ein Blick auf die bisherige Rechtsprechung, HAVE 4/2016 S. 471 ff., S. 474). Seit dem 1. Januar 2018 bestimmt Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV, dass sich die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, nach Art. 16 ATSG richtet, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird. Nach der Rechtsprechung kann die Invaliditätsbemessung mittels der gemischten Methode nach dem neuen Berechnungsmodell gemäss Art. 27bis Abs. 2 bis 4 IVV in der Fassung vom 1. Dezember 2017 im Hinblick auf eine einheitliche und rechtsgleiche Behandlung der Versicherten erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung am 1. Januar 2018 erfolgen (Urteil 9C_553/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 5 und 6.2; vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 355 des BSV vom 31. Oktober 2016 [aktualisiert per 26. Mai 2017]).  
 
6.   
Die Rentenrevision erfolgte im hier zu beurteilenden Fall nach den vorinstanzlichen Feststellungen wegen einer gesundheitlichen Verbesserung. Die Herabsetzung der Rente beruhte also nicht auf einem Statuswechsel. Dass die IV-Stelle die Invaliditätsbemessung anhand der gemischten Methode vornahm, ist nach der dargelegten Praxis (E. 5.2) nicht zu beanstanden. 
 
7.   
Nach den vorinstanzlichen Feststellungen wäre die Versicherte als Gesunde zum Zeitpunkt der Rentenrevision am 1. Juni 2016 zu 65 Prozent erwerbstätig gewesen. Entgegen der zum Zeitpunkt der Rentenrevision per 1. Juni 2016 geltenden Praxis (E. 5.3) hat die Vorinstanz bei der Invaliditätsbemessung ein Valideneinkommen für ein Vollzeitpensum berücksichtigt. Es ist daher festzustellen, dass der vor Inkrafttreten der revidierten Art. 27 f. IVV ergangene angefochtene Entscheid bundesrechtswidrig ist. 
Nach den letztinstanzlich im Übrigen unbestritten gebliebenen Feststellungen zu den erwerblichen Auswirkungen hätte die Versicherte zum Revisionszeitpunkt am 1. Juni 2016 bei vollzeitiger Erwerbstätigkeit ein Valideneinkommen von 52'242 Franken erzielt. Dieses ist nach der damals massgeblichen Praxis auf das im Gesundheitsfall hypothetisch ausgeübte Teilpensum von 65 Prozent umzurechnen, was einen Betrag von 33'957 Franken ergibt. Verglichen mit dem von der Vorinstanz auf 5'850 Franken festgesetzten Invalideneinkommen resultiert ein Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 83 Prozent, gewichtet entsprechend der Beschäftigung im Beruf mit einem 65-Prozent-Pensum ein Teilinvaliditätsgrad von 54 Prozent. Hinzuzurechnen ist der Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich (veranschlagt mit 35 Prozent), der nach den vorinstanzlichen Feststellungen 3 Prozent beträgt. Daraus ergibt sich insgesamt ein Invaliditätsgrad von 57 Prozent, was im Ergebnis übereinstimmt mit der Berechnung der IV-Stelle in der Verfügung vom 1. April 2016. Es besteht ab dem 1. Juni 2016 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 
 
8.   
Anzufügen bleibt, dass für laufende Dreiviertelsrenten, halbe Renten und Viertelsrenten, die in Anwendung der gemischten Methode zugesprochen wurden, innerhalb eines Jahres ab dem 1. Januar 2018 (Inkrafttreten der Änderung) eine Revision einzuleiten ist. Eine allfällige Erhöhung der Rente erfolgt auf diesen Zeitpunkt hin (Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung von Art. 27bis Abs. 2 bis 4 IVV vom 1. Dezember 2017). 
 
9.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Mai 2017 wird aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 1. April 2016 bestätigt. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. Januar 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo