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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_728/2022  
 
 
Urteil vom 17. Mai 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiberin Conrad. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grütter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Miescher, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 19. August 2022 (ZKBER.2022.20). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.A.________ (geb. 1939) und B.A.________ (geb. 1944) heirateten am 4. Mai 2001 vor dem Zivilstandsamt Bellach (Solothurn). Seit dem 14. Juli 2016 leben sie getrennt.  
 
A.b. Am 26. November 2018 reichte A.A.________ beim Richteramt Solothurn-Lebern die Scheidungsklage ein. Anlässlich des Scheidungsverfahrens ersuchte er erstmals mit Replik vom 26. November 2020 darum, über den Scheidungspunkt einen Teilentscheid zu fällen und in Gutheissung der Klage die Ehe zu scheiden, weil er seine Lebenspartnerin, mit der er seit fünf Jahren lebe, heiraten wolle. Dieses Begehren stellte er im Laufe des Scheidungsverfahrens mehrmals unter Hinweis auf sein fortgeschrittenes Alter und seinen Gesundheitszustand und drängte entsprechend auf eine rasche Entscheidung.  
 
A.c. Mit Teilentscheid vom 3. November 2021 schied der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern die Ehe.  
 
B.  
Gegen diesen Entscheid erhob B.A.________ Berufung beim Obergericht des Kantons Solothurn. Mit Entscheid vom 19. August 2022 hiess das Obergericht die Berufung gut, hob den Teilentscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 3. November 2021 auf und schickte die Akten zurück an die erste Instanz zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen. 
 
C.  
 
C.a. A.A.________ erhebt dagegen Beschwerde in Zivilsachen vom 23. September 2022 beim Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 19. August 2022 sei aufzuheben (Rechtsbegehren 1), die von den Parteien am 4. Mai 2001 vor dem Zivilstandsamt in Bellach geschlossene Ehe sei zu scheiden (Rechtsbegehren 2) und die Sache sei zur Neuverlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren an das Obergericht des Kantons Solothurn zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3).  
 
C.b. Das Obergericht beantragt mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2023 Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Stellungnahme vom 1. März 2023 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.  
 
C.c. Am 20. März 2023 fand vor dem Richteramt Solothurn-Lebern die Hauptverhandlung statt. Unter Vorbehalt des Widerrufs schlossen die Parteien eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen. Auf Gesuch der Beschwerdegegnerin hat das Richteramt Solothurn-Lebern die Widerrufsfrist bis Ende April 2023 erstreckt. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin am 1. Mai 2023 die Vereinbarung widerrufen.  
 
C.d. Mit Eingabe vom 4. Mai 2023 ersucht der Beschwerdeführer das Bundesgericht um Fortsetzung des Verfahrens und zeitnahen Entscheid. Zudem bestreitet er die sachliche Zuständigkeit des Richteramts Solothurn-Lebern für die Erstreckung der Widerrufsfrist und macht geltend, die entsprechende Verfügung sei nichtig.  
 
C.e. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik, die Beschwerdegegnerin wohnt in der Schweiz. Dem angefochtenen Entscheid liegt mithin ein internationaler Sachverhalt zugrunde. Das Bundesgericht prüft die Frage der internationalen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 II 168 E. 1; 144 II 184 E. 1). Die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte gestützt auf Art. 59 lit. a IPRG sowie die Anwendung schweizerischen Rechts gemäss Art. 61 IPRG sind unproblematisch und werden von keiner Partei bestritten.  
 
1.2. Der angefochtene Entscheid einer letzten kantonalen Rechtsmittelinstanz (Art. 75 BGG), der das erstinstanzliche Urteil aufhebt, mit dem die Scheidung der Parteien in einer separaten Entscheidung ausgesprochen wurde, stellt einen Teilentscheid dar (Art. 91 lit. a BGG), der sofort an das Bundesgericht weitergezogen werden kann und muss (Urteile 5A_623/2017 vom 14. Mai 2018 E. 1, nicht publ. in: BGE 144 III 298; 5A_860/2021 vom 17. Juni 2022 E. 1; 5A_679/2020 vom 1. Juli 2021 E. 1.1; je mit Hinweisen). Im Streit liegt eine Ehesache nicht vermögensrechtlicher Natur (Art. 72 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG). Seine Legitimation entfällt - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - nicht, weil im erstinstanzlichen Verfahren eine Hauptverhandlung angesetzt wurde. Auf die form- (Art. 42 BGG) und fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.  
 
1.3. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Das Bundesgericht befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerdebegründung ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweis). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es gilt das strenge Rügeprinzip. Das bedeutet, das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364, a.a.O.). Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
1.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit v orgebrac ht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstandene (sog. echte) Noven sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 mit Hinweis). Ebenfalls unzulässig sind neue Begehren (Art. 99 Abs. 2 BGG). Mit Eingabe vom 4. Mai 2023 wirft der Beschwerdeführer die Frage nach der Gültigkeit des Widerrufs der Vereinbarung auf (Bst. C.d). Dabei handelt es sich um eine Frage, die nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstanden ist. Sie ist somit ein echtes Novum, das unbeachtlich bleibt. Ohnehin wäre das Bundesgericht nicht zuständig, über diese Frage erstmals zu befinden. Die Hauptverhandlung vom 20. März 2023, die dort unter Widerrufsvorbehalt geschlossene Vereinbarung zwischen den Parteien und der von der Beschwerdegegnerin am 1. Mai 2023 ausgesprochene Widerruf dieser Vereinbarung (Bst. C.c) sind ebenfalls Noven im vorgenannten Sinn. Da die Vereinbarung jedoch zur Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens geführt hätte, wenn sie nicht widerrufen worden wäre, sind sie dennoch im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen.  
 
2.  
Umstritten ist das Gesuch des Beschwerdeführers, die Ehe der Parteien in einem Teilurteil sofort zu scheiden. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Im Entscheid 144 III 298 hat sich das Bundesgericht vertieft mit der Frage auseinandergesetzt, ob und wann im Fall der Scheidung auf Klage eines Ehegatten nach Getrenntleben (Art. 114 ZGB) gestützt auf das materielle Recht Anspruch auf ein Teilurteil im Scheidungspunkt vor Abschluss des Verfahrens über die Scheidungsfolgen besteht. Dabei kam es in Auslegung von Art. 283 Abs. 1 ZPO zum Schluss, dass der dort kodifizierte Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils einen Teilentscheid im Scheidungspunkt nicht ausschliesst, wenn die Ehegatten einem solchen zustimmen oder das Interesse des einen Ehegatten an einem Teilurteil das Interesse des anderen an einem gleichzeitigen Entscheid über Scheidung und Scheidungsfolgen überwiegt. Da in jenem Fall die Ehefrau sich - wie hier - zwar nicht der Scheidung, wohl aber einem Teilentscheid im Scheidungspunkt widersetzte, schritt das Bundesgericht zur Gewichtung und Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen. Hierbei berücksichtigte es einerseits die Bedeutung des Scheidungspunktes für die Informationsrechte der Ehegatten, die güterrechtliche Auseinandersetzung, den Ausgleich der beruflichen Vorsorge, den nachehelichen Unterhalt und die Elternrechte. Andererseits beachtete es das verfassungsmässige Recht auf Ehe in der Ausprägung des Rechts auf Wiederverheiratung (Art. 14 BV; Art. 12 EMRK) und in diesem Zusammenhang die Liquidität des Scheidungsgrunds, die Dauer des Scheidungsverfahrens und weitere relevante Umstände (Alter der Parteien, Erbrecht, Kinder aus einer neuen Beziehung; zum Ganzen BGE 144 III 298 E. 5-8). Im Zusammenhang mit der Frage, ob sich die Auseinandersetzung über die Scheidungsfolgen stark in die Länge ziehe, hat das Bundesgericht präzisiert, dass es einzig auf die tatsächliche Dauer des Verfahrens und nicht auf die Prozessleitung durch das Gericht ankomme und dass eine Prognose über die noch zu erwartende Verfahrensdauer anzustellen sei. Bei der Prognose berücksichtigte es die Komplexität des Scheidungsverfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, den von den Parteien heftig geführten Streit um die Kinderbelange und die Wahrscheinlichkeit eines Rechtsmittelverfahrens (BGE 144 III 298 E. 7.2.3; Urteil 5A_679/2020, a.a.O., E. 2.1.1). Schliesslich sei der Gefahr, dass die Motivation der scheidungs- und wiederverheiratungswilligen Partei nach Erhalt des Teilentscheids im Scheidungspunkt, das Verfahren über die Scheidungsfolgen zügig zum Abschluss zu bringen, sinken könnte, nicht mit der Verweigerung eines Teilentscheids im Scheidungspunkt beizukommen, sondern mit einer geeigneten gerichtlichen Prozessleitung (Art. 124 ZPO; BGE 144 III 298 E. 7.1.1).  
Sodann hat sich das Bundesgericht im Urteil 5A_426/2018 vom 15. November 2018 namentlich mit der Frage befasst, welche Bedeutung der Erbenstellung des sich einem Teilurteil widersetzenden Ehegatten, die während der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens bestehen bleibt, aber mit Rechtskraft des Scheidungsurteils entfällt (vgl. Art. 120 Abs. 2 ZGB; BGE 122 II 308 E. 2b/bb), beizumessen ist. Es erwog, das gesetzliche Erbrecht der Ehegatten und deren Pflichtteilsberechtigung gründeten in der ehelichen Gemeinschaft, mithin in der familiären Beziehung zwischen den Beteiligten. Soweit diese aber nicht mehr gelebt werde, sei es rechtsmissbräuchlich (Art. 2 Abs. 2 ZGB), sich auf die Erbenstellung zu berufen (Urteil 5A_426/2018 vom 15. November 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen, in: FamPra.ch 2019 S. 195). Mit der am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Erbrechtsrevision verliert der überlebende Ehegatte seinen Pflichtteilsanspruch unter den Voraussetzungen von Art. 472 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB während eines Scheidungsverfahrens, bleibt aber gesetzlicher Erbe bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen [Zivilgesetzbuches Erbrecht] vom 29. August 2018, S. 5837 ff.). Diese Regelung ist nach den einschlägigen Übergangsvorschriften (Art. 15 und 16 SchlT ZGB; Botschaft, a.a.O., S. 5870) auf Fälle anwendbar, in denen der Erblasser nach Inkrafttreten der Revision während eines Scheidungsverfahrens verstirbt. In der Konsequenz kann der Erblasser bereits während des Scheidungsverfahrens in dem Umfang, in welchem der Pflichtteil des (noch) Ehegatten weggefallen ist, über sein Vermögen frei verfügen. In einem solchen Fall würde die vorerwähnte Rechtsprechung an Bedeutung verlieren. Mangels Relevanz für das vorliegende Verfahren braucht darauf jedoch nicht näher eingegangen zu werden. 
 
2.1.2. Beim Entscheid über die Frage, ob ein Anspruch auf ein Teilurteil im Scheidungspunkt vor Abschluss des Verfahrens über die Scheidungsfolgen besteht, ist das Sachgericht in vielfacher Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen. Ermessensentscheide dieser Art überprüft das Bundesgericht an sich frei; es greift allerdings nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 147 III 393 E. 6.1.8 mit Hinweisen).  
 
2.2. Die Vorinstanz hat auf BGE 144 III 298 Bezug genommen und erwogen, vorliegend sei der Scheidungspunkt unbestrittenermassen liquid, da die Voraussetzung von Art. 114 ZGB (zweijähriges Getrenntleben im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage) erfüllt sei. Die Beschwerdegegnerin widersetze sich der Scheidung nicht. Sie wehre sich lediglich gegen den Erlass eines Teilentscheids im Scheidungspunkt. Sodann erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei mittlerweile 83 Jahre alt und leide an zwei chronischen Krankheiten, die gerichtsnotorisch potentiell tödlich seien. Er lebe seit rund fünf Jahren mit seiner jetzigen Lebenspartnerin im gemeinsamen Haushalt. Sein Heiratswunsch sei damit nachvollziehbar und es könne an dessen Ernsthaftigkeit nicht gezweifelt werden. Soweit die Beschwerdegegnerin an der Ehe wegen der Erbenstellung festhalte, verhalte sie sich rechtsmissbräuchlich. Zudem sei nicht ersichtlich und von der Beschwerdegegnerin auch nicht dargetan, inwiefern sich eine neue Heirat des Beschwerdeführers in einem anderen Land auf ihre bestehenden güterrechtlichen Ansprüche auswirken sollte. Die allenfalls etwas aufwändigere Durchsetzung ihrer Ansprüche sei primär eine Folge der Wohnsitzverlegung des Beschwerdeführers ins Ausland und keine solche einer neuen Heirat. Ebensowenig habe die Beschwerdegegnerin den Verlust der Anspruchsberechtigung aus der Versicherung des Beschwerdeführers für eine lebenslängliche Rente zu befürchten, da sie für den Todesfall des Beschwerdeführers im entsprechenden Vertrag namentlich als (zweit-) versicherte Person begünstigt sei. Dies habe die Versicherung bestätigt. Auf den Einwand der Beschwerdegegnerin, die Motivation des Beschwerdeführers an einer zügigen Klärung der Scheidungsfolgen werde mit einem Teilentscheid abnehmen und es sei auch mit Blick auf sein bisheriges Prozessverhalten unwahrscheinlich, dass das Verfahren zügig zu Ende gebracht werden könne, erwog die Vorinstanz, die nunmehr vierjährige Verfahrensdauer sei neben der Corona Pandemie auf das Prozessverhalten beider Parteien. insbesondere aber des Beschwerdeführers, und der äusserst grosszügigen Fristerstreckungspraxis der ersten Instanz zurückzuführen. Zwar habe der Beschwerdeführer eine höhere güterrechtliche Ausgleichszahlung von der Beschwerdegegnerin zu erwarten als diese von ihm, weshalb er an einem möglichst baldigen Verfahrensabschluss ein Interesse haben dürfte. Sein Prozessverhalten widerspiegle dieses Interesse jedoch nicht. Es habe sage und schreibe bis zum 13. Mai 2019 gedauert bis er die vom Gericht mit Verfügung vom 27. November 2018 im Hinblick auf die Einigungsverhandlung verlangten Urkunden vollständig eingereicht habe, wobei bloss die Standardunterlagen verlangt worden seien. Er habe vier Fristerstreckungen zur Einreichung der Scheidungsklage und drei Fristerstreckungen zur Einreichung der Replik in Anspruch genommen. Zudem habe er gar unaufgefordert eine umfangreiche Triplik eingereicht. Ein solches Prozessverhalten dürfe im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 157 ZPO berücksichtigt werden. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits habe eine Verschiebung der auf den 1. März 2019 angesetzten Einigungsverhandlung auf den 16. Mai 2019 verlangt und ebenfalls mehrere Fristerstreckungen in Anspruch genommen. Mit einer grösseren Prozessdisziplin der Parteien und einer strafferen Prozessführung hätte das Scheidungsverfahren vorangetrieben werden können. Jedenfalls sei die Verfahrensdauer nicht der Komplexität des Verfahren geschuldet. Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei zwar aufwändiger als gewöhnlich, da die Parteien über erhebliche finanzielle Mittel verfügten und diverse Investitionen in verschiedene Gütermassen tätigten, sie sei aber nicht derart kompliziert, dass darüber nicht innerhalb nützlicher Frist entschieden werden könne. Dies gelte umso mehr, als bereits seit Einreichung der Klageantwort die gegenseitigen Rechtspositionen grundsätzlich bekannt seien. Vor Erlass des Teilentscheids sei der Rechtsschriftenwechsel bereist abgeschlossen gewesen. Ausstehend sei nur noch die Durchführung der Hauptverhandlung, wobei sich das Beweisverfahren nicht umfangreich gestalten dürfte angesichts der von den Parteien eingereichten Beweismittelverzeichnissen. Da der Beschwerdeführer wohl nicht mehr in der Lage sei, an der Verhandlung teilzunehmen, sei zudem fraglich, ob die Parteibefragung durchgeführt werden könne. Werde die Beweisverfügung umgehend erlassen und raschestmöglich der Hauptverhandlungstermin festgelegt, sollte es möglich sein, das Verfahren innerhalb eines halben Jahres erstinstanzlich abzuschliessen. Von einem nicht absehbaren Ende des Verfahrens könne nicht die Rede sein.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe sein Recht auf Ehe in der Ausprägung des Rechts auf Wiederverheiratung verletzt und damit gegen Art. 283 ZPO, Art. 14 BV und Art. 12 EMRK verstossen. Die Interessenabwägung der Vorinstanz habe ergeben, dass sein Interesse am Teilentscheid im Scheidungspunkt gegenüber dem Interesse der Beschwerdegegnerin an einem gleichzeitigen Entscheid über die Scheidung und die Scheidungsfolgen überwiege. Die Vorinstanz habe jedoch eine Gewichtung der Interessen unterlassen und auch keine Schlussfolgerung aus der Interessenabwägung gezogen. Der Beschwerdeführer begründet auch vor Bundesgericht sein Gesuch um Fällung eines Teilentscheids im Scheidungspunkt mit seinem Herzenswunsch, seine Lebensgefährtin ehelichen zu wollen. Sein Gesundheitszustand verschlechtere sich zusehends. Er sei bereits 83 Jahre als und seit Jahren schwer krank. Er leide an einer chronisch obstruktiven Lungenkrankheit und einer chronischen lymphatischen Leukämie und befürchte, nicht mehr lange genug zu leben, um seine Lebensgefährtin ehelichen zu können. Die erste Instanz habe in ihrem Zwischenentscheid vom 3. November 2021 festgehalten, das Scheidungsverfahren sei im Hinblick auf das Güterrecht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht im Vergleich zu ähnlich gelagerten Scheidungsfällen komplexer und umfangreicher. Die erste Instanz könne dies besser beurteilen als die bundesgerichtliche Vorinstanz, da sie den sich stellenden Fragen und Problemen am nächsten sei. Dass die gegenseitigen Rechtspositionen bekannt seien, führe nicht automatisch zu einer geringeren Komplexität der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Die Parteien seien Eigentümer - vorwiegend Alleineigentümer, jedoch hinsichtlich einer Liegenschaft Miteigentümer - von fünf Liegenschaften, wovon eine in der Schweiz, zwei in der Tschechischen Republik, eine in Deutschland und eine in Frankreich lägen. Die für die güterrechtliche Auseinandersetzung relevante Frage nach der Finanzierung der Liegenschaften sei unter den Parteien umstritten. Der Beschwerdeführer habe an der Liegenschaft der Beschwerdegegnerin in Frankreich diverse Bauarbeiten finanziert, was diese bestreite. Weiter bestünden Guthaben und diverse Konten der Parteien im In- und Ausland. Aufgrund des Auslandbezugs sei die Beweismittelbeschaffung zeitlich anspruchsvoll. Er habe zwei Liegenschaften in Tschechien geerbt, die er im Jahre 2008 verkauft habe. Nun sei umstritten, wo diese dem Eigengut zuzurechnenden Gelder hingeflossen seien, was schwierig nachzuverfolgen sei. Wie kompliziert die güterrechtlichen Verhältnisse seien, sei auch aus der Beilage 64 des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Scheidungsverfahren ersichtlich. Schliesslich zeigten auch die umfangreichen Rechtsschriften, wie komplex das Verfahren sei.  
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die bisherige Verfahrensdauer sei nicht dem Verhalten der Parteien oder dem Gericht, sondern der Komplexität des Verfahrens geschuldet. Es komme auf die tatsächliche Dauer des Verfahrens an. Der Entscheid über die Fällung eines Teilentscheids habe fast ein Jahr gedauert. Die erste Instanz habe nun die Hauptverhandlung auf den 20. März 2023 angesetzt. Schon damit sei die Prognose der Vorinstanz, das Verfahren könne innerhalb eines halben Jahres seit Entscheid der Vorinstanz vom 19. August 2022 abgeschlossen werden, unzutreffend. Es sei zudem nicht gesichert, dass die Hauptverhandlung auch tatsächlich an diesem Termin stattfinden werde. Aufgrund seines Gesundheitszustands könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Verschiebungsgesuch gestellt werde müsse. Zudem habe die Vorinstanz fälschlicherweise angenommen, das Scheidungsverfahren werde mit der Hauptverhandlung beendet. Dabei habe sie nicht berücksichtigt, dass auch die Begründung des Entscheids und insbesondere ein wahrscheinliches Rechtsmittelverfahren Zeit in Anspruch nehmen werden. Schliesslich werde das Verfahren durch die Fremdsprachigkeit - und damit in Zusammenhang stehender Übersetzungen gewisser Dokumente - und durch den Auslandsbezug erschwert und verzögert. 
 
2.4. Vernehmlassungsweise macht die Beschwerdegegnerin geltend, die Auseinandersetzung über die Scheidungsfolgen und insbesondere die güterrechtliche Auseinandersetzung sei nicht derart komplex, dass sie das Scheidungsverfahren übermässig in die Länge ziehen würde. Mit Blick auf den angesetzten Termin der Hauptverhandlung, dürfe sich die vorinstanzliche Prognose, das Verfahren könne innerhalb eines halben Jahres abgeschlossen werden, als richtig erweisen. Das Verfahren habe bisher vier Jahre gedauert, was nicht derart lang sei. Insbesondere sei das Ende des Verfahrens mit der angesetzten Hauptverhandlung in Sicht. Ein Rechtsmittelverfahren sei rein hypothetisch und nicht zu beachten. Die Statusfrage würde spätestens mit Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens geklärt. Schliesslich spiele es keine Rolle, wer eine allfällige Verfahrensverzögerung zu verantworten habe. Die zu erwartende Verfahrensdauer sei insgesamt nicht derart lang, dass vom Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils abgewichen werden müsste.  
 
2.5. Im vorliegenden Fall ist der Scheidungsgrund liquid und unbestritten. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Vorinstanz offenbar das Interesse der Beschwerdegegnerin an einem gleichzeitigen Entscheid von Scheidung und Scheidungsfolgen gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers am Teilentscheid im Scheidungspunkt aufgrund ihrer Überlegungen zur Verfahrensdauer höher gewichtet; dies zu Unrecht, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.  
Ab Rechtshängigkeit der Scheidungsklage (26. November 2018) bis nurzur Ansetzung der Hauptverhandlung (20. März 2023) dauerte das Scheidungsverfahren rund vier Jahre und vier Monate. Dies ist - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - eine überaus lange Dauer. Indem die Vorinstanz diese deutlich lange Verfahrensdauer mit dem prozessualen Verhalten der Parteien, insbesondere aber desjenigen des Beschwerdeführers, sowie der "äusserst grosszügigen Fristerstreckungspraxis" der ersten Instanz zu rechtfertigen suchte, hat sie Umstände berücksichtigt, die nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen keine Rolle hätten spielen dürfen. Letztlich ist es Aufgabe des Gerichts, mit einer geeigneten gerichtlichen Prozessleitung auf einen effizienten Verfahrensablauf hinzuwirken. Gelingt ihm dies nicht, kann eine dadurch entstandene Verfahrensverzögerung nicht den Parteien angelastet werden. Insbesondere darf dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er von seinem Anspruch auf rechtliches Gehör Gebrauch gemacht und eine Triplik eingereicht hat. Zu Recht wird ihm weder querulatorisches Handeln noch Rechtsmissbrauch vorgeworfen. 
Die Prognose der Vorinstanz, das Verfahren könne innert eines halben Jahres seit dem Berufungsentscheid vom 19. August 2022 abgeschlossen werden, erweist sich als äusserst optimistisch und - wie die Prozessgeschichte zeigt - letztlich offensichtlich unzutreffend. Zwar dürfte sich vorliegend die güterrechtliche Auseinandersetzung nicht derart kompliziert gestalten, wie unter Umständen bei selbständig erwerbenden Personen, doch sind immerhin fünf Liegenschaften zu entflechten, von denen vier im Ausland liegen. Die Vorinstanz hält selbst fest, die güterrechtliche Auseinandersetzung sei aufwändiger als gewöhnlich. Nachdem das erstinstanzliche Verfahren noch nicht abgeschlossen werden konnte, ist das Ende des Scheidungsverfahrens nicht in Sicht. 
Insbesondere hat die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen, dass ein allfälliges und vorliegend aufgrund der zwischen den Parteien hinsichtlich ihrer güterrechtlichen Ansprüche bestehenden Differenzen wahrscheinliches Rechtsmittelverfahren die Scheidung um weitere Jahre verzögern könnte. Zwar stellt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens 83 Jahre alt sei und unbestritten an zwei potentiell tödlichen chronischen Krankheiten leide. Bei ihrer Prognose der Verfahrensdauer lässt sie das hohe Alter des Beschwerdeführers sowie seine lebensbedrohliche Erkrankung jedoch ausser Acht, beides Umstände, die seinen ausgewiesenen und berechtigten Wiederverheiratungswillen mit seiner langjährigen Partnerin jederzeit vereiteln könnten. Unter diesen Umständen erweist sich das Ergebnis des angefochtenen Entscheids als offensichtlich unbillig. 
 
Demnach überwiegt insgesamt das Interesse des Beschwerdeführers an einer baldigen Scheidung das Interesse der Beschwerdegegnerin an einem gleichzeitigen Entscheid von Scheidung und Scheidungsfolgen. 
 
2.6. Mit Rücksicht auf die Interessenlage und aufgrund der Feststellung, dass der Scheidungsgrund gemäss Art. 114 ZGB erfüllt ist, kann dem Gesuch des Beschwerdeführers, die Ehe der Parteien durch Teilentscheid zu scheiden, folglich entsprochen und die Ehe der Parteien geschieden werden (Art. 107 Abs. 2 BGG). Das Richteramt Solothurn-Lebern wird den zuständigen Behörden den Entscheid mitzuteilen haben (Art. 240 ZPO i.V.m Art. 40 Abs. 1 lit. d der Zivilstandsverordnung, ZStV; SR 211.112.2).  
 
3.  
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht verteilt die Kosten und Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens entsprechend dem Ausgang des Verfahren neu (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 19. August 2022 wird aufgehoben. 
 
2.  
 
2.1. Die am 4. Mai 2001 vor dem Zivilstandsamt Bellach geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.  
 
2.2. Die gesetzlich vorgeschriebenen Mitteilungen dieses Teilentscheids an die zuständigen Behörden erfolgen durch das Richteramt Solothurn-Lebern.  
 
3.  
Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr. 4'000.-- und für das vorangegangene Verfahren von Fr. 3'500.--, insgesamt ausmachend Fr. 7'500.--, werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
4.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche und vorangegangene Verfahren mit insgesamt Fr. 8'979.30 zu entschädigen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, und dem Richteramt Solothurn-Lebern mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Mai 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Conrad