Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_1039/2021  
 
 
Urteil vom 19. Oktober 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Stulz, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Fraefel, 
2. Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, Kosten (Ehescheidung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 8. November 2021 (LC210030-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.________ als Beklagte und A.________ als Kläger stehen seit dem 22. September 2017 im Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich. Mit Verfügung vom 17. September 2019 trat das Bezirksgericht auf die Scheidungsklage nicht ein, weil der Kläger den Prozesskostenvorschuss an die Beklagte nicht bezahlt hatte. 
 
Mit Urteil vom 28. Mai 2020 wies das Obergericht des Kantons Zürich die vom Kläger gegen diese Verfügung erhobene Berufung ab und bestätigte den vorinstanzlichen Entscheid, soweit er nicht in Rechtskraft erwachsen war (betreffend das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren). Gleichzeitig wies das Obergericht mit Beschluss das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ab (Dispositiv-Ziff. 2), schrieb das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos ab (Dispositiv-Ziff. 4) und wies im Übrigen das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziff. 5). 
 
Mit Urteil 5A_568/2020 vom 13. September 2021 (teilweise publ. in: BGE 148 III 21) hiess das Bundesgericht die vom Kläger erhobene Beschwerde gut, soweit darauf einzutreten war, und hob das Urteil vom 28. Mai 2020 sowie Dispositiv-Ziff. 2, 4 und 5 des Beschlusses auf. Zur Weiterführung des Scheidungsverfahrens wies das Bundesgericht die Angelegenheit an das Bezirksgericht zurück. Zur Neuverlegung der obergerichtlichen Kosten wies es die Sache an das Obergericht zurück. 
 
Im Rückweisungsverfahren schrieb das Obergericht mit Beschluss vom 8. November 2021 das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos ab (Dispositiv-Ziff. 1). Im Übrigen wies es sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziff. 2). Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wies es ab (Dispositiv-Ziff. 3). Es auferlegte ihr die Kosten von Fr. 3'000.-- für das zweitinstanzliche Verfahren (Dispositiv-Ziff. 4 und 5) und es verpflichtete sie, dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 6). 
 
B.  
Gegen diesen Beschluss hat B.________ (Beschwerdeführerin) am 13. Dezember 2021 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Sie verlangt die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 3 bis 6 des angefochtenen Beschlusses. Stattdessen sei der Beschwerdeführerin für das obergerichtliche Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- auszurichten sowie Rechtsanwalt Stephan Stulz als ihr Rechtsvertreter einzusetzen. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- seien auf die kantonale Gerichts- bzw. Staatskasse zu nehmen. Die zweitinstanzliche Parteientschädigung für A.________ (Beschwerdegegner 1) sei aus der kantonalen Gerichtskasse zu entnehmen bzw. der Staatskasse aufzuerlegen. Allenfalls sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen, wobei Erwägungen vorzugeben seien, die den soeben genannten Sachanträgen entsprechen. Im Hinblick auf das bundesgerichtliche Verfahren sei der Beschwerdegegner 1 zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 4'500.-- zu verpflichten. Eventuell sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren zu gewähren. 
 
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine bei ihm eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 147 I 89 E. 1; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1). 
 
1.1. Der angefochtene obergerichtliche Beschluss ist auf Rückweisung durch das Bundesgericht hin ergangen und betrifft die unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin für das Berufungsverfahren sowie die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung für das Berufungsverfahren. Dieser Beschluss erledigt zwar das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und den Kostenpunkt für das Berufungsverfahren endgültig, schliesst aber die Hauptsache, nämlich das Scheidungsverfahren, nicht ab. Das Scheidungsverfahren ist vielmehr aufgrund desselben Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts am Bezirksgericht Zürich hängig, wobei diesbezüglich - soweit ersichtlich - noch kein Endentscheid ergangen ist. Entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss liegt damit kein Endentscheid nach Art. 90 BGG vor, sondern ein Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG. Daran ändert nichts, dass der vom Bundesgericht mit Urteil 5A_568/2020 vom 13. September 2021 aufgehobene obergerichtliche Entscheid ein Endentscheid gewesen war (zum Ganzen Urteil 9C_117/2010 vom 23. Juli 2010 E. 2; vgl. BGE 139 V 600 E. 2.2).  
 
1.2. Die Beschwerde ist demnach nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wobei vorliegend einzig die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in Betracht fällt. Die Beschwerde ist folglich zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2).  
 
Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin ein Nachteil rechtlicher Natur drohen könnte. Ein Zwischenentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege kann zwar unter bestimmten Voraussetzungen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil ist auszugehen, wenn nicht nur die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, sondern zugleich auch die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung eines Kostenvorschusses durch die gesuchstellende Partei abhängig gemacht wird. Ausnahmsweise kann es sich anders verhalten, etwa wenn der Kostenvorschuss schon (oder gleichwohl) bezahlt wurde und wenn, im Falle des Beizugs eines Anwalts, dieser bereits alle nötigen Eingaben verfasst hat (zum Ganzen Urteile 5A_764/2016 vom 17. Juli 2017 E. 1.2.2; 5A_988/2019 vom 3. Juni 2020 E. 3.1; je mit Hinweisen). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Das Berufungsverfahren vor Obergericht ist bereits abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin hat darin keinen Vorschuss zu bezahlen, von dem die Weiterführung des Berufungsverfahrens abhängig wäre, und ihr Anwalt hat für das Berufungsverfahren keine weiteren Vorkehren zu treffen. Auf den weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Scheidungsverfahrens hat die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren keine Auswirkungen. Ebenso wenig liegt ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in der Kostenregelung als solcher (BGE 135 III 329 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.3; 143 III 416 E. 1.3), die von der Beschwerdeführerin auch unabhängig von der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege angefochten wird. Der Beschwerdeführerin verbleibt die Möglichkeit, die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. die Kostenregelung durch Beschwerde gegen den Endentscheid anzufechten oder, wenn der Endentscheid in der Sache nicht in Frage gestellt wird, sobald dieser ergangen ist (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 143 III 290 E. 1.3; 143 III 416 E. 1.3; Urteil 4A_26/2021 vom 12. Februar 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). 
 
Die Beschwerde ist demnach unzulässig. Auf sie kann nicht eingetreten werden. 
 
2.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird insoweit gegenstandslos. Soweit das Gesuch die unentgeltliche Verbeiständung betrifft, ist es abzuweisen. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos (Art. 64 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
Das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um Prozesskostenvorschuss (provisio ad litem) ist schliesslich unzulässig, da das Bundesgericht zu seiner Behandlung nicht zuständig ist (Urteil 5A_97/2017 vom 23. August 2017 E. 12.1 mit Hinweis). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Oktober 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg