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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_60/2022  
 
 
Urteil vom 5. Dezember 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Huber, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Richard Chlup, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Eheschutzmassnahmen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 23. Dezember 2021 (Z2 2021 33). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.A.________ und B.A.________ heirateten 2018. Sie sind die Eltern von C.A.________, die 2018 zur Welt kam. 
 
B.  
 
B.a. Am 21. Oktober 2020 reichte B.A.________ beim Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin, ein Eheschutzgesuch ein. Sie beantragte im Wesentlichen, die Tochter unter ihre Obhut zu stellen, die eheliche Wohnung ihr zuzuweisen und A.A.________ zu verpflichten, ihr und der Tochter einen monatlichen Unterhalt von insgesamt mindestens Fr. 9'821.80 zu bezahlen.  
 
B.b. Am 2. Juli 2021 erging der erstinstanzliche Eheschutzentscheid Soweit vor Bundesgericht noch interessierend, stellte das Kantonsgericht C.A.________ unter die Obhut der Mutter und regelte das väterliche Besuchsrecht. Weiter verpflichtete es A.A.________, mit Wirkung ab 14. Oktober 2020 für die Tochter C.A.________ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 7'462.-- zuzüglich der Familienzulage von derzeit Fr. 230.- zu bezahlen. Davon wurden Fr. 2'311.-- (zuzüglich Familienzulage) als Barunterhalt und Fr. 5'151.-- als Betreuungsunterhalt ausgewiesen. Die eheliche Wohnung am U.________weg xxx, V.________ (ZG), wurde für die Dauer des Getrenntlebens samt Hausrat B.A.________ und C.A.________ zur alleinigen Benützung zugewiesen.  
 
B.c. Auf Berufung von A.A.________ hin ordnete das Obergericht des Kantons Zug die alternierende Obhut an, regelte die Betreuungsanteile und entschied hinsichtlich Unterhalt wie folgt:  
 
"2.3.1 [A.A.________] wird verpflichtet, [B.A.________] an deren Unterhalt sowie denjenigen des Kindes C.A.________ folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar - soweit es sich um künftige Unterhaltsbeiträge handelt - je zum Voraus auf den Ersten des Monats: 
 
Vom 14. Oktober 2020 bis zum Auszug der Gesuchstellerin aus der Wohnung am U.________weg xxx in V.________, längstens bis 30. Juni 2022
 
a) Barunterhalt CHF 2'430.00 
zzgl. Familienzulage von derzeit CHF 230.00; 
b) Betreuungsunterhalt CHF 3'250.00; 
c) Ehelicher Unterhalt CHF 1'830.00; 
 
Danach: 
a) Barunterhalt CHF 2'110.00 
zzgl. Familienzulage von derzeit CHF 230.00; 
b) Betreuungsunterhalt CHF 2'410.00; 
c) Ehelicher Unterhalt CHF 2'600.00." 
 
Das obergerichtliche Urteil datiert vom 23. Dezember 2021 und wurde am 27. Dezember 2021 an die Parteien versandt. 
 
C.  
 
C.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 27. Januar 2022 wendet sich A.A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts aufzuheben, und wehrt sich dagegen, B.A.________ (Beschwerdegegnerin) ehelichen Unterhalt bezahlen zu müssen. Weiter verlangt er, den Barunterhalt für C.A.________ in der zweiten Phase (ab 1. Juli 2022) auf Fr. 1'510.-- (zuzüglich Familienzulage von derzeit Fr. 230.--) festzusetzen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
C.b. Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens und Vernehmlassungen eingeholt. Die Vorinstanz verzichtet unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme (Schreiben vom 15. Juni 2022). Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten ist. Gleichzeitig verlangt sie vom Beschwerdeführer für das hiesige Verfahren einen Prozesskostenbeitrag von mindestens Fr. 4'000.-- und ersucht eventualiter um unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerdeantwort vom 8. August 2022). Die Eingaben wurden dem Beschwerdeführer zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts, das auf Rechtsmittel hin als letzte kantonale Instanz (Art. 75 BGG) über Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft entschieden hat. Im Streit vor Bundesgericht steht eine vermögensrechtliche Zivilsache (Ehegatten- und Kindesunterhalt) nach Art. 72 Abs. 1 BGG (Urteil 5A_192/2016 vom 6. September 2016 E. 1.1). Der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist erreicht (vgl. Art. 74 Abs. 1 Bst. b, Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt, die er auch fristgerecht erhoben hat (Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde steht grundsätzlich offen.  
 
1.2. Nicht einzutreten ist mangels Zuständigkeit auf das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses (provisio ad litem) für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren. Der Anspruch auf Bevorschussung der Gerichts- und Anwaltskosten ist im materiellen Zivilrecht begründet und hätte vor dem zuständigen Sachgericht im kantonalen Verfahren geltend gemacht werden müssen. Ein entsprechendes Gesuch kann auch nicht als Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 104 BGG gestellt werden und ist im bundesgerichtlichen Verfahren vielmehr unzulässig (BGE 143 III 617 E. 7 mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Eheschutzentscheide gelten als vorsorgliche Massnahmen nach Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5). Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nach dieser Bestimmung nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden. Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen kommt ebenfalls nur in Frage, wenn das kantonale Gericht solche Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Die rechtsuchende Partei muss daher präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 144 II 313 E. 5.1; 142 II 369 E. 2.1; 140 III 264 E. 2.3).  
 
2.2. Die Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung ist willkürlich, wenn die Behörde den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn sie ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn sie auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4; 137 III 226 E. 4.2).  
 
2.3. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offenbar unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Willkürlich ist ein kantonaler Entscheid ferner dann, wenn ein Gericht ohne nachvollziehbare Begründung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweicht (BGE 148 III 95 E. 4.1 mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Das Obergericht stellt zunächst klar, dass die Familienwohnung in V.________ (ZG), die für monatlich Fr. 4'400.-- gemietet wurde, das Familienbudget angesichts der trennungsbedingten Mehrkosten überstrapaziere, weshalb diese Wohnung spätestens auf Ende Juni 2022 zu kündigen sei. Für die Zeit bis zur Kündigung errechnet die Vorinstanz für den Beschwerdeführer einen monatlichen Überschuss von Fr. 8'661.70.-- und für die Beschwerdegegnerin und die Tochter einen monatlichen Fehlbetrag von Fr. 5'081.85 respektive Fr. 3'395.45. Zur Berechnung dieser Beträge führt die Vorinstanz aus, dass das familienrechtliche Existenzminimum der Beschwerdegegnerin in dieser ersten Phase rund Fr. 4'880.-- betrage. Der Betreuungsunterhalt decke nur das betreuungsbedingte Eigenversorgungsmanko. Als Folge der oberinstanzlich angeordneten alternierenden Obhut (s. Sachverhalt Bst. B.c) sei die Beschwerdegegnerin in einem Zeitraum von zwei Wochen (zehn Werktagen) an sechs und der Beschwerdeführer an zwei Werktagen betreuungsbedingt eingeschränkt; auf die Kita würden jede Woche zwei Halbtage entfallen. Der Betreuungsanteil der Beschwerdegegnerin betrage damit zirka zwei Drittel, womit sich der Betreuungsunterhalt auf gerundet Fr. 3'250.-- (2/3 von Fr. 4'880.--) belaufe. Das verbleibende Drittel plus Fr. 200.-- für die Kosten eines Sprachkurses, ergebend Fr. 1'830.--, seien als ehelicher Unterhalt geschuldet. Was C.A.________ angeht, ermittelt das Obergericht (nach Abzug der Familienzulage von Fr. 230.--) einen Bedarf von Fr. 3'395.45, den der Beschwerdeführer zu decken habe. In Abzug zu bringen seien die beim Vater anfallenden Wohnkosten von Fr. 1'100.-- sowie der auf ihn entfallende Anteil am Grundbetrag von Fr. 133.-- (1/3 von Fr. 400.--), sodass ein monatlicher Barunterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 2'430.-- (zuzüglich Familienzulage) resultiere. Auf eine Teilung des verhältnismässig geringfügigen Überschusses von Fr. 184.-- verzichtet das Obergericht.  
Für die Zeit nach der Kündigung der Familienwohnung (spätestens ab 1. Juli 2022) konstatiert die Vorinstanz eine Veränderung der wirtschaftlichen Situation der Familie. Wegen tieferer Wohnkosten betrage der Überschuss des Beschwerdeführers nun Fr. 9'261.70, während bei der Beschwerdegegnerin von einem Manko von Fr. 3'831.85 und bei C.A.________ von einem solchen von Fr. 2'445.45 auszugehen sei. Vom familienrechtlichen Existenzminimum der Beschwerdegegnerin von Fr. 3'631.85 seien wiederum zwei Drittel, gerundet Fr. 2'410.-- als Betreuungsunterhalt geschuldet. Das verbleibende Drittel sowie die Sprachkurskosten von Fr. 200.--, ergebend Fr. 1'410.--, habe der Beschwerdeführer als ehelichen Unterhalt zu bezahlen. Der Barunterhaltsbeitrag für C.A.________ belaufe sich auf Fr. 1'510.--. (Fr. 2'445.--./. Fr. 800.-- [Wohnkostenanteil]./. Fr. 133.-- [Anteil Grundbetrag]) zuzüglich Familienzulage von Fr. 230.--. Der Familienüberschuss, der ab 1. Juli 2022 neu Fr. 2'984.-- betrage, sei im Verhältnis "grosse-Köpfe-kleine-Köpfe" zu verteilen, so dass gerundet Fr. 600.-- (1/5) auf C.A.________ und Fr. 1'190.-- (2/5) auf die Beschwerdegegnerin entfallen würden. Im Ergebnis spricht das Obergericht C.A.________ einen Barunterhalt von Fr. 2'110.-- (zuzüglich Familienzulage) und der Beschwerdegegnerin einen Ehegattenunterhalt von Fr. 2'600.-- (Fr. 1'410.-- + Fr. 1'190.--) zu. Der Betreuungsunterhalt betrage Fr. 2'410.-- (s. Sachverhalt Bst. B.c). 
Weiter stellt die Vorinstanz fest, dass das Kantonsgericht der Beschwerdegegnerin keinen Ehegattenunterhalt zugesprochen habe. Zwar gelte hinsichtlich des Ehegattenunterhalts die Dispositionsmaxime und somit ein Verschlechterungsverbot zugunsten des Beschwerdeführers. Indessen sei zu beachten, dass der Betreuungs- und der Ehegattenunterhalt eng miteinander verknüpft sind, diene jener doch wirtschaftlich gesehen dem Unterhalt der Beschwerdegegnerin. Diese könnten mithin nicht losgelöst voneinander beurteilt werden, was sich auch daran zeige, dass aus den vorhandenen Mitteln grundsätzlich zuerst der Barunterhalt der Kinder, sodann der Betreuungsunterhalt und am Schluss der (nach-) eheliche Unterhalt aufzufüllen sei. Im Gesamtbetrag (Ehegatten- plus Betreuungsunterhalt) werde die Beschwerdegegnerin denn auch nicht besser gestellt als im erstinstanzlichen Entscheid. Es finde lediglich eine Verschiebung vom Betreuungs-in den Ehegattenunterhalt statt. Diese wirtschaftliche Betrachtungsweise dränge sich insbesondere deshalb auf, weil im summarischen Verfahren die Anschlussberufung nicht offenstehe. Andernfalls hätte der unterhaltsberechtigte Ehegatte gar keine Möglichkeit, sich gegen eine Verschlechterung seiner Position zu wehren, ohne - ins Blaue hinein - selbst vorsorglich Berufung zu erheben. 
 
 
3.2.  
 
3.2.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, seine Rüge betreffend die nachgewiesene und substanziiert glaubhaft gemachte Sparquote unberücksichtigt zu lassen. Schon vor dem Kantonsgericht habe er substanziiert dargetan, dass er in den letzten 24 Monaten vor der Trennung von seinem Einkommen monatlich Fr. 3'153.65 verwendete, um gegenüber der Bank D.________ Schulden zu tilgen. Der Beschwerdeführer verweist auf die Urkunden (Kreditvertrag und Kontoauszüge zu den Amortisationsraten), die er im erstinstanzlichen Verfahren beigebracht habe. Damit habe er bewiesen, dass während des Zusammenlebens nicht das gesamte Einkommen für den Unterhalt der Familie verwendet wurde. In seiner Berufung habe er gerügt, dass das Kantonsgericht die Sparquote als nicht erstellt ansah, und abermals geltend gemacht, dass die urkundlich bewiesene Sparquote bei der Aufteilung des Überschusses zu berücksichtigen sei bzw. eine Überschussverteilung im Rahmen der Sparquote entfallen müsse. Die Vorinstanz äussere sich im Zusammenhang mit dem besagten Barkredit zwar zu seiner Forderung, die Schuldzinsen in seinem Bedarf zu berücksichtigen, nicht aber zu seinem Vorwurf, wonach das Kantonsgericht den Nachweis einer Sparquote negiert und damit den Sachverhalt falsch festgestellt habe. Die vorinstanzliche Begründung lasse nicht erkennen, ob diese Rüge im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung als unbeachtlich erachtet oder schlicht übersehen wurde. Die Sparquote sei ein rechtserheblicher Umstand. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte solle durch die Trennung finanziell nicht besser gestellt werden als während des Zusammenlebens. Soweit sein Bedarf vollständig gedeckt sei, könne er nur dann an einem Überschuss partizipieren, wenn die Parteien diese Mittel auch während des Zusammenlebens für den Familienunterhalt verwendeten. Indem es die besagte Rüge betreffend die Sparquote weder berücksichtige noch würdige, lasse das Obergericht wesentliche Sachverhaltselemente ausser Acht und verletze dadurch sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 53 Abs. 1 ZPO) sowie das Willkürverbot (Art. 9 BV); überdies lege es auch Art. 163 i.V.m. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB im Ergebnis willkürlich aus.  
 
3.2.2. Weiter beklagt sich der Beschwerdeführer darüber, dass das Obergericht der Beschwerdegegnerin in Verletzung der Dispositionsmaxime (Art. 9 BV i.V.m. Art. 58 ZPO) und des Willkürverbots (Art. 9 BV) Ehegattenunterhalt zuspreche. Er habe vor dem Kantonsgericht beantragt, der Beschwerdegegnerin keinen Ehegattenunterhalt zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin habe in erster Instanz lediglich einen solchen von Fr. 41.90 gefordert. In der Folge habe das Kantonsgericht der Beschwerdegegnerin keinen Ehegattenunterhalt zugesprochen, dafür aber einen Betreuungsunterhalt von Fr. 5'151.-- festgesetzt. Nur er, nicht aber die Beschwerdegegnerin habe den Entscheid des Kantonsgerichts angefochten. In seiner Berufung habe er argumentiert, dass die Überschussaufteilung im Umfang der nachgewiesenen Sparquote sowieso entfalle, weshalb der Beschwerdegegnerin kein Ehegattenunterhalt zuzusprechen sei. Indem das Obergericht der Beschwerdegegnerin sowohl für die Zeit vor als auch für die Zeit nach der Auflösung der ehelichen Wohnung trotzdem Ehegattenunterhalt zuspreche, verletze es die Dispositionsmaxime. Dem Beschwerdeführer zufolge gründet die Differenz zwischen dem erst- und zweitinstanzlichen Urteil im Umstand, dass das Kantonsgericht die alternierende Obhut verneint habe, das Obergericht diese aber bejahe. Entsprechend reduziere die Vorinstanz den Betreuungsunterhalt anteilsmässig um den Betreuungsanteil von ihm, dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer hält es für fraglich, ob die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin anstelle von Betreuungsunterhalt nun Ehegattenunterhalt zusprechen durfte. Obwohl dies nicht explizit aus ihrer Entscheidbegründung hervorgehe, ziehe die Vorinstanz bei der Zusprechung des Ehegattenunterhalts wohl in Erwägung, dass bis zur Auflösung der ehelichen Wohnung der Mietzins weiterhin geschuldet sei und entsprechend bezahlt werden müsse. Auch wenn die eheliche Wohnung ein zentraler Kostentreiber sei, könne diese finanzielle Belastung kein Argument sein, um von der Dispositionsmaxime abzuweichen und der Beschwerdegegnerin Ehegattenunterhalt zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin habe sich auch nicht darauf verlassen dürfen, dass das Obergericht ihre (treuwidrige) Prozessstrategie schützen und das Urteil des Kantonsgerichts bestätigen würde. Wie der angefochtene Entscheid richtig festhalte, sei es der Beschwerdegegnerin bereits seit der Trennung bewusst, dass sie in einer zu teuren Wohnung lebe.  
Schliesslich erinnert der Beschwerdeführer daran, dass die Beschwerdegegnerin im erstinstanzlichen Verfahren in Kenntnis seines Antrags betreffend die alternierende Obhut hinsichtlich des Ehegattenunterhalts keine Eventualbegehren für den Fall stellte, dass das Kantonsgericht diesem Antrag entspricht. Auch habe die Beschwerdegegnerin gewusst, dass der Beschwerdeführer vor erster Instanz die Auflösung der ehelichen Wohnung forderte. Die Beschwerdegegnerin habe sich folglich nicht darauf verlassen können, dass das Kantonsgericht die eheliche Wohnung zeitlich unbeschränkt in ihrem Bedarf berücksichtigen würde. Dass die Beschwerdegegnerin weder Eventualanträge gestellt noch Berufung erhoben habe, könne nicht dazu führen, die väterlichen Betreuungsanteile beim Betreuungsunterhalt ausser Acht zu lassen oder aber ihn, den Beschwerdeführer, zur Bezahlung von Ehegattenunterhalt zu verpflichten. Daran ändere auch nichts, dass die aktuelle Rechtslage, namentlich der Ausschluss der Anschlussberufung in Summarverfahren, nicht in allen Fällen überzeuge. In der Sache beharrt der Beschwerdeführer darauf, dass sich Betreuungs- und Ehegattenunterhalt nicht nur unter dem Blickwinkel der geltenden Prozessmaximen, sondern auch in materiell-rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht unterscheiden, weshalb sich eine Umverteilung vom Betreuungs- zum Ehegattenunterhalt nicht rechtfertige. So solle der Betreuungsunterhalt als Teil des Kindesunterhalts die persönliche Betreuung im Interesse des Kindes gewährleisten und als Ausgleich von Einbussen in der Eigenversorgungskapazität zweckgebunden der Eigenversorgung des betreuenden Elternteils dienen. Demgegenüber bezwecke der Ehegattenunterhalt die Fortführung des vor der Trennung gelebten Lebensstandards. In wirtschaftlicher Hinsicht werde der Betreuungsunterhalt anhand des Bedarfs des betreuenden Elternteils berechnet. Ein Ehegattenunterhalt könne hingegen aus dem Überschuss resultieren. Betreuungs- und Ehegattenunterhalt würden somit auf unterschiedlichen Voraussetzungen und wirtschaftlichen Verhältnissen basieren. 
 
3.3. Die Beschwerdegegnerin schliesst sich der Vorinstanz an. Was den Streit rund um den Barkredit bei der Bank D.________ angeht, hätten sich die Vorinstanzen vertieft mit der Frage auseinandergesetzt, ob und inwiefern die Schuldzinsen als Bedarfspositionen berücksichtigt werden könnten. Vor erster Instanz habe der Beschwerdeführer relativ pauschal behauptet, den Barkredit lange vor der Eheschliessung aufgenommen zu haben. Bei der Parteibefragung habe er dann aber ausgeführt, er habe das letzte Mal im Oktober 2020, das heisst während der Ehe und etwa zeitgleich mit der Einleitung des Eheschutzverfahrens, Fr. 25'000.-- als Startkapital für seine Selbständigkeit aufgenommen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend Schuldzinsen seien insgesamt widersprüchlich und unvollständig. Tatsächlich setze sich die Kreditschuld des Beschwerdeführers aus Teilkrediten zusammen, die zu verschiedenen Zeitpunkten - vor und während der Ehe - aufgenommen worden seien. Bis heute habe der Beschwerdeführer nicht klar dargelegt, für welchen Zweck er die jeweiligen Tranchen des Gesamtkredits (von Fr. 230'000.--) bezogen habe. Auch die Rückzahlungsbelege liessen keine diesbezüglichen Rückschlüsse zu. Es hätte am Beschwerdeführer gelegen, substanziiert und nachvollziehbar darzulegen, welchem Zweck die Teilkredite gedient haben. Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er eine Schuldentilgung über einen längeren Zeitraum bewiesen habe. Aus den vor erster Instanz beigebrachten Urkunden ergebe sich, dass die Barkredite des Beschwerdeführers namentlich der Verwirklichung seines Jugendtraums, das heisst der Gründung einer eigenen Baufirma gedient hätten; die Kreditaufnahme habe zu keinem Zeitpunkt in ihrem Interesse gelegen. Sie habe davon nicht einmal Kenntnis gehabt. Es treffe auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer ohne die Kredite kein vergleichbares Einkommen erzielt hätte.  
Mit Bezug auf den Ehegattenunterhalt weist die Beschwerdeführerin ergänzend darauf hin, dass sie vor dem Kantonsgericht einen Unterhaltsanspruch von mindestens Fr. 1'063.20 verlangt, diesen Betrag in der Folge an die "neuen Aktenkenntnisse" angepasst und schliesslich einen Ehegattenunterhalt von mindestens Fr. 41.90 gefordert habe. Aus ihren erstinstanzlichen Eingaben ergebe sich explizit, dass die Höhe des Ehegattenunterhalts vom Kindesunterhalt, namentlich vom Betreuungsunterhalt, abhängt und die Höhe des Ehegattenunterhalts jeweils so zu bemessen sei, dass der von ihr geltend gemachte Bedarf gedeckt ist. Entsprechend könne ihr im heutigen Beschwerdeverfahren nicht zum Nachteil gereichen, dass sie vor erster Instanz keine Eventualbegehren stellte und keine Berufung erhob. Denn damit würde eine Partei in ihrer Lage auf unzumutbare Weise verpflichtet, alle möglichen Konstellationen zu antizipieren und insbesondere vorauszusehen, dass der Beschwerdeführer Berufung erheben werde, was im Ergebnis einem überspitzten Formalismus gleichkomme und sie, die Beschwerdegegnerin, als finanziell schwächere Partei überdies einem nicht zu unterschätzenden Kostenrisiko aussetzen würde. 
 
3.4.  
 
3.4.1. Was den Vorwurf der willkürlichen Missachtung der Dispositionsmaxime im Streit um den Ehegattenunterhalt betrifft, gilt das Folgende: Der Dispositionsgrundsatz ist Ausdruck der Privatautonomie (Urteile 5A_88/2020 vom 11. Februar 2021 E. 8.3; 5A_249/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 4.2). Er besagt, dass das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Es sind die Parteien, die mit ihren Rechtsbegehren die Grenzen ziehen, innerhalb deren sich das Gericht mit seiner rechtlichen Beurteilung bewegen darf. Dem Gericht ist es im Anwendungsbereich von Art. 58 Abs. 1 ZPO versagt, den Streitgegenstand eigenmächtig auf nicht geltend gemachte Punkte auszudehnen (BGE 143 III 520 E. 8.1; Urteile 5A_696/2019 vom 19. Juni 2020 E. 3.1.2; 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 2.1). Im Rechtsmittelverfahren verbietet der Dispositionsgrundsatz der Rechtsmittelinstanz, über die Rechtsmittelanträge des Rechtsmittelklägers hinauszugehen und das erstinstanzliche Urteil zu dessen Ungunsten abzuändern, es sei denn, die Gegenpartei habe ein (Anschluss-) Rechtsmittel ergriffen (Verschlechterungsverbot; BGE 134 III 151 E. 3.2; 110 II 113 E. 3a). Das Verschlechterungsverbot ist ein klarer und unumstrittener Rechtsgrundsatz, dessen Missachtung das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt (BGE 129 III 417 E. 2.1.1).  
Der Beschwerdeführer hat Recht, wenn er feststellt, dass der angefochtene Entscheid von diesen Verfahrensgrundsätzen abrückt. Auch im Eheschutzverfahren verfügen Ehegatten und minderjährige Kinder über selbständige Unterhaltsansprüche mit je eigenem rechtlichen Schicksal. Die Regelung über das Getrenntleben unterscheidet ausdrücklich zwischen dem andern Ehegatten (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) und den Kindern (Art. 176 Abs. 3 i.V.m. Art. 276 Abs. 2 ZGB) geschuldeten Geldbeiträgen. Der Anspruch auf Kindesunterhalt wird vom Offizialgrundsatz beherrscht (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Der Unterhaltsanspruch des Ehegatten unterliegt hingegen dem Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO), zumal das Gesetz keine Vorschrift enthält, wonach das Gericht diesbezüglich nicht an die Parteianträge gebunden ist (Art. 58 Abs. 2 ZPO). Allein von daher ist das Eheschutzgericht somit nicht befugt, einem Ehegatten von Amtes wegen mehr Unterhalt zuzusprechen, als er verlangt hat. Es darf selbst dann nicht von Amtes wegen über die Begehren um Ehegattenunterhalt hinausgehen, wenn dem unterhaltspflichtigen Ehegatten nach Abzug seiner Leistungen an die Kinder noch verfügbare Mittel bleiben, die an sich mit dem anderen Ehegatten zu teilen wären. Daran ändert der im Eheschutzverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO) nichts. Denn er beschlägt die Feststellung des Sachverhaltes und nicht die Bindung an die Parteianträge. Die Vorschrift in Art. 282 Abs. 2 ZPO schliesslich, wonach die Rechtsmittelinstanz, vor welcher der Unterhaltsbeitrag für den Ehegatten angefochten wird, auch die nicht angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu beurteilen kann, ist eine Ausnahme allein zugunsten des Kindesunterhalts, gestattet hingegen keine Neubeurteilung des Ehegattenunterhalts von Amtes wegen, wenn der Kindesunterhalt angefochten wird (Urteile 5A_204/2018 vom 15. Juni 2018 E. 4.1; 5A_970/2017 vom 7. Juni 2018 E. 3.1; 5A_704/2013 vom 15. Mai 2014 E. 3.4, nicht publ. in BGE 140 III 231; 5A_906/2012 vom 18. April 2013 E. 6. in: FamPra.ch 2013 S. 715 ff.). Um sich gegen die Konsequenzen des Dispositionsgrundsatzes zu wappnen, hat der Ehegatte, der sowohl für ein Kind als auch für sich selbst Unterhalt erstreiten will, Eventualbegehren für den Fall zu stellen, dass er mit seinen Hauptanträgen nicht obsiegt (BGE 140 III 231 E. 3.5, bestätigt in den Urteilen 5A_582/2020 vom 7. Oktober 2021 E. 6.2.3; 5A_277/2019 vom 25. September 2019 E. 3.1; 5A_245/2019 vom 1. Juli 2019 E. 3.1.1; 5A_204/2018 vom 15. Juni 2018 E. 4.1). Das gilt namentlich dort, wo aufgrund der gegebenen Streitlage ausreichend Anlass zu solchen Eventualbegehren besteht (BGE a.a.O.). 
Allein mit der Obliegenheit der Ehegatten, sich mit Eventualanträgen gegen die besagten Unwägbarkeiten des erstinstanzlichen Unterhaltsprozesses abzusichern, ist freilich nichts über die hier gegebene Situation eines Eheschutzprozesses gesagt, in welchem die Berufungsinstanz den Betreuungsunterhalt für das Kind reduziert und die dadurch frei werdenden Mittel neu für den Ehegattenunterhalt verwendet, obwohl die unterhaltsberechtigte Ehefrau den erstinstanzlichen Entscheid nicht anfocht. Erst neulich erachtete das Bundesgericht in einer ähnlichen Situation die Auffassung der kantonalen Instanz, dass die Höhe des Ehegattenunterhalts mangels entsprechender Berufungsbegehren durch den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag begrenzt sei, als offensichtlich unhaltbar. Es erinnerte daran, dass eine Anschlussberufung im Eheschutzverfahren ausgeschlossen ist (Art. 314 Abs. 2 i.V.m. Art. 271 Bst. a ZPO). Weiter wies es darauf hin, dass die Ehefrau, soweit die erste Instanz ihren Anträgen entsprach, kein schutzwürdiges Interesse an einer selbständigen Berufung gehabt hätte, um sich präventiv gegen eine Reduktion oder Aufhebung des Betreuungsunterhalts im Berufungsverfahren zu wehren (Urteil 5A_776/2021 vom 21. Juni 2022 E. 6.3.2). In einer anderen, vom Bundesgericht kürzlich beurteilten Beschwerde rügte die Ehefrau eine Verletzung des Dispositionsgrundsatzes mit der Begründung, die Berufungsinstanz habe ihr weniger Ehegattenunterhalt zugesprochen als vom Ehemann zugestanden. Das Bundesgericht verwies auf die Interdependenz zwischen dem Ehegatten- und dem Kindesunterhalt, die sich aus der Anwendung der zweistufigen Berechnungsmethode mit Überschussverteilung ergebe. In der Folge könnten auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung die für den Kindesunterhalt gewonnen Erkenntnisse im Streit um den ehelichen Unterhalt nicht ausgeblendet werden. Gleiches müsse sinngemäss für die rechtliche Operation der Unterhaltsfestsetzung gelten. Dem unterhaltspflichtigen Elternteil sei es objektiv nicht möglich, für den Fall, dass das Gericht in Anwendung des Offizial- und Untersuchungsgrundsatzes höheren Kindesunterhalt zuspricht, ein entsprechend tiefer beziffertes Eventualbegehren für den Ehegattenunterhalt zu stellen, da er die Höhe des Kindesunterhalts nicht vorhersehen könne. Gestützt auf diese Erwägungen und mit Rücksicht darauf, dass die Berufungsinstanz den Ehemann im Gesamtbetrag zu deutlich mehr Unterhaltsbeiträgen verpflichtete, als dieser berufungsweise insgesamt konzediert hatte, verneinte das Bundesgericht eine willkürliche Verletzung von Art. 58 Abs. 1 ZPO (Urteil 5A_112/2020 vom 28. März 2022 E. 2.2 und 2.3). 
Angesichts dieser jüngsten Rechtsprechung ist auch der heute angefochtene Entscheid unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer seinen Willkürvorwurf mit der vom Obergericht vorgenommenen Verschiebung von Mitteln aus dem Betreuungs- in den Ehegattenunterhalt begründet, ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung, die er in diesem Zusammenhang anruft, bezogen auf die hier gegebene Situation nicht einschlägig. So bekräftigt BGE 129 III 417 zwar, dass Ehegatte und Kind über selbständige Unterhaltsansprüche mit eigenem rechtlichen Schicksal verfügen und die Interdependenz der Renten keine Abweichung vom Dispositionsgrundsatz rechtfertigt, dem der Streit um den Ehegattenunterhalt unterliegt (BGE a.a.O. E. 2.1.1 und 2.1.2). Dieser Entscheid aus dem Jahr 2003 erging allerdings vor der Einführung des Betreuungsunterhalts (Art. 285 Abs. 2 ZGB) am 1. Januar 2017 (AS 2015 4299), mithin ohne Rücksicht auf die Komplizierung der Unterhaltsberechnung, die sich daraus ergibt, dass der Betreuungsunterhalt zwar als Anspruch des Kindes ausgestaltet, wirtschaftlich jedoch dem betreuenden Elternteil zugedacht ist (BGE 145 III 393 E. 2.7.3; 144 III 481 E. 4.3). Auch die Schweizerische Zivilprozessordnung und damit der Ausschluss der Anschlussberufung im Eheschutzverfahren trat erst später, am 1. Januar 2011, in Kraft (AS 2010 1739). Im besagten Fall aus dem Jahr 2003 hatte die Ehefrau in ihrer Anschlussbeschwerde zudem ausdrücklich beantragt, die erstinstanzlich gesprochenen Frauenalimente zu bestätigen (BGE 129 III 417 Sachverhalt Bst. B). Die in den Urteilen 5A_169/2012 vom 18. Juli 2012 und 5A_441/2008 vom 29. Dezember 2008 beurteilten Fälle stammen ebenfalls aus der Zeit vor der Einführung des Betreuungsunterhalts und unterstanden dem kantonalen Zivilprozessrecht; zudem betrafen sie nicht Eheschutz-, sondern Scheidungsverfahren. Das Urteil 5A_970/2017 vom 7. Juni 2018 betreffend eine Eheschutzsache bejahte eine willkürliche Anwendung von Art. 58 Abs. 1 ZPO; anders als hier hatte in jenem Fall auch die Ehefrau selbständig Berufung erhoben und von der Berufungsinstanz mehr Ehegattenunterhalt zugesprochen erhalten, als sie selbst (berufungsweise) verlangt hatte. 
Im Rahmen der Begründung seiner Willkürrüge beklagt sich der Beschwerdeführer schliesslich darüber, dass das Obergericht mit seiner wirtschaftlichen Betrachtungsweise die unterschiedlichen Voraussetzungen ausblende, denen diese beiden Unterhaltskategorien unterstehen. Er insistiert, dass sich der Ehegattenunterhalt an einem bestimmten Lebensstandard orientiere und auch aus einem Überschuss resultieren könne, während der Betreuungsunterhalt eine Einbusse der Eigenversorgungskapazität des betreuenden Elternteils ausgleichen solle. Mögen all diese Beobachtungen auch zutreffen (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.8.3 mit Hinweisen), so bleibt vor Bundesgericht doch unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin selbst unter Berücksichtigung des Überschussanteils, um den die Vorinstanz den Ehegattenunterhalt für die Zeit ab Auflösung der ehelichen Wohnung ergänzt, im Gesamtbetrag (Betreuungs- plus Ehegattenunterhalt) nicht besser gestellt ist als im erstinstanzlichen Entscheid. Weshalb eine derartige Gesamtbetrachtung, wie sie schon bei der oberinstanzlichen Reduktion des Ehegattenunterhalts zugunsten des Kindesunterhalts den Ausschlag gab (Urteil 5A_112/2020 vom 28. März 2020 E. 2.3), bei der heute zu beurteilenden umgekehrten Ausgangslage einer willkürfreien Handhabung des Dispositionsgrundsatzes (Art. 58 Abs. 1 ZPO) im Wege stehen soll, ist nicht ersichtlich. Ob sich derselbe Schluss aufdrängen würde, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte infolge der Überschussverteilung gegenüber dem erstinstanzlichen Entscheid insgesamt besser gestellt wird, ist eine andere Frage, die heute nicht zur Beurteilung steht. Im Übrigen ist mit dem Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass im Zuge der geplanten Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung die Absicht besteht, in familienrechtlichen Summarverfahren die Anschlussberufung zuzulassen und Art. 314 Abs. 2 ZPO entsprechend zu ergänzen (s. Botschaft zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung] vom 26. Februar 2020, BBl 2020 2697, 2771). 
 
3.4.2. Zu prüfen bleibt die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz zu Unrecht keine Sparquote berücksichtigt hat. Die Vorinstanz hat, was von keiner Seite in Frage gestellt wird, die zweistufige Methode mit Überschussverteilung angewendet (BGE 147 III 265 E. 6.6, 301 E. 4.3). Bei dieser Berechnungsmethode wird das Einkommen des Unterhaltsschuldners dem familienrechtlichen Existenzminimum aller Familienmitglieder gegenübergestellt und ein allfälliger Überschuss nach grossen und kleinen Köpfen geteilt. Nicht zu teilen ist eine vom Unterhaltsschuldner nachzuweisende Sparquote (BGE 147 III 293 E. 4.4 S. 299). Als Sparquote fällt auch die Amortisation von Schulden in Betracht (Urteil 5A_1037/2019 vom 22. April 2020 E. 4). Zu recht moniert der Beschwerdeführer, dass sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen lässt, weshalb die Vorinstanz die Rückzahlungen der ihm gewährten Darlehen nicht als Sparquote berücksichtigt hat: Zwar ist in der fraglichen Erwägung von "Schuldentilgung" die Rede. In diesem Zusammenhang äussert sich das Obergericht aber nur zu den Schuld zinsen von monatlich Fr. 1'222.30, die der Beschwerdeführer in seinem Bedarf in Rechnung stellt, nicht jedoch zum Betrag von monatlich Fr. 3'153.65, den der Beschwerdeführer als Schulden tilgung und damit als Sparquote berücksichtigt haben will. Ob es sich dabei um ein Versehen handelt oder ob die Vorinstanz mit dem Kantonsgericht der Meinung war, dass diese Rückzahlungen keine Sparquote belegen, bleibt ungewiss. So oder so ist die Vorinstanz ihrer Pflicht, den Entscheid nachvollziehbar zu begründen, nicht nachgekommen. Damit hat sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV). Indem das Obergericht die Frage der Sparquote unberücksichtigt lässt, erweist sich zugleich die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als unvollständig. Auch die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als begründet. An alledem ändert nichts, dass der Beschwerdeführer mittlerweile nicht mehr fordert, die Schuldzinsen für diese Darlehen in seinem Bedarf zu berücksichtigen: Die Bedarfsberechnung ist, was die Beschwerdegegnerin zu übersehen scheint, strikte von der Frage zu unterscheiden, ob die erfolgten Rückzahlungen vom errechneten Überschuss in Abzug zu bringen sind oder zu einer anderen Überschussverteilung als derjenigen nach grossen und kleinen Köpfen Anlass geben.  
 
4.  
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde im Sinne des Eventualantrags, das heisst teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache ist zu neuem Entscheid an das Obergericht zurückzuweisen, damit es sich zur vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sparquote äussert. Das Obergericht wird auch neu über die Kosten des kantonalen Verfahrens zu entscheiden haben (Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG). Betreffend die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens gilt die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung unabhängig von den gestellten Anträgen als Obsiegen des Beschwerdeführers (BGE 141 V 281 E. 11.1). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich der angefochtene Entscheid nur in einem Punkt als verfassungswidrig entpuppt (E. 3.4.2). Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit aussergerichtliche Kosten entstanden sind, hat jede Partei ihre eigenen Aufwendungen für das bundesgerichtliche Verfahren selbst zu tragen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren kann gutgeheissen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin wird darauf hingewiesen, dass sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, falls sie dazu später in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 23. Dezember 2021 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
 
2.1. Auf das Gesuch der Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses für das bundesgerichtliche Verfahren zu verpflichten, wird nicht eingetreten.  
 
2.2. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird der Beschwerdegegnerin Rechtsanwalt Richard Chlup als Rechtsbeistand beigegeben.  
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, der Anteil der Beschwerdegegnerin wird indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Rechtsanwalt Richard Chlup wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Dezember 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn