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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_601/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. Januar 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Herrmann, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Lukas Bopp, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Advokatin Susana Conde, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 3. Juni 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
In einem früheren Eheschutzverfahren hatte das Kantonsgericht Basel-Landschaft den heutigen Beschwerdeführer A.A.________ unter Festsetzung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 13'500.-- verpflichtet, für seine Ehefrau und drei Kinder einen Unterhaltsbeitrag von monatlich insgesamt Fr. 8'720.-- zu bezahlen. 
 
B.   
Im nunmehr hängigen Ehescheidungsverfahren hob das Kreisgericht Basel-Landschaft West mit einem vorsorglichen Massnahmeentscheid vom 7. April 2014 die Unterhaltspflicht auf, im Wesentlichen gestützt auf ein Arztzeugnis, wonach der Beschwerdeführer an einer Depression leide und er maximal zwei bis drei Stunden am Tag arbeiten könne. 
Auf Berufung der Ehefrau hin hob das Kantonsgericht Basel-Landschaft diesen Entscheid am 3. Juni 2014 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Erstinstanz zurück. 
 
C.   
Dagegen hat A.A.________ am 26. Juli 2014 Beschwerde erhoben mit den Begehren um Aufhebung des Rückweisungsentscheides und Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides vom 7. April 2014, eventualiter um Feststellung, dass ein angemessenes Einkommen ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von höchstens zwei bis drei Stunden pro Tag zu berechnen und die Sache in diesem Sinn zur erneuten Beurteilung an die Erstinstanz zurückzuweisen sei. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Rückweisungsentscheid in einer zivilrechtlichen vorsorglichen Massnahme mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 Abs. 1 BGG). 
Der Beschwerdeführer macht geltend, es handle sich um einen Endentscheid, weil das Kantonsgericht den Streitgegenstand für die Erstinstanz weitgehend verbindlich festgestellt habe, indem es davon ausgegangen sei, dass seine Arbeitsunfähigkeit nicht glaubhaft gemacht und deshalb weiterhin von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 13'500.-- auszugehen sei. 
Grundsätzlich schliessen Rückweisungsentscheide das Verfahren nicht ab, weshalb sie keine Endentscheide im Sinn von Art. 90 BGG, sondern Zwischenentscheide sind und deshalb nur unter den in Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG genannten Voraussetzungen angefochten werden können. Ausnahmsweise kann allerdings auch ein Rückweisungsentscheid einen Endentscheid bedeuten, nämlich dann, wenn der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 135 V 141 E. 1.1 S. 143). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor; die Erstinstanz hat Erhebungen bezüglich der Lebensumstände sowohl des Beschwerdeführers als auch der Beschwerdegegnerin und der Kinder zu treffen und aufgrund der betreffenden Erhebungen neu zu entscheiden. Die Rückweisung erfolgte also keineswegs zum blossen Vollzug eines oberinstanzlichen Erkenntnisses, ohne dass ein Spielraum verbleiben würde. Bindend ist für die Erstinstanz einzig die Annahme, dass eine Depression des Beschwerdeführers ungenügend glaubhaft gemacht ist. 
Der Beschwerdeführer behauptet weiter, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben seien, wonach die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382; 139 IV 113 E. 1 S. 115; 139 V 604 E. 3.2 S. 607). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer der vorläufigen Zahlung einer Geldsumme ausgesetzt ist, genügt in der Regel nicht, um einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur zu begründen (BGE 137 III 637 E. 1.2 S. 640; 138 III 333 E. 1.3.1 S. 335). Grundsätzlich begründet auch bei Unterhaltszahlungen das Inkassorisiko einer allfälligen Rückforderung nur einen tatsächlichen und keinen rechtlichen Nachteil (Urteil 5A_954/2012 vom 30. Januar 2013 E. 4). Anders zu entscheiden ist in familienrechtlichen Angelegenheiten insbesondere in Bezug auf Sorge- und Besuchsrechte, weil hier nach erfolgtem Zeitablauf von vornherein keine "Wiedergutmachung" möglich ist (BGE 137 III 475 E. 1 S. 477; Urteile 5A_478/2011 vom 30. September 2011 E. 1; 5A_350/2013 vom 8. Juli 2013 E. 1.1). Was die Pflicht zur Begründung der Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Art. 93 Abs. 1 BGG anbelangt (BGE 134 III 426 E. 1.2 S. 429; 137 III 324 E. 1.1 S. 329), kommt vorliegend dazu, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, er könnte bei einer Änderung oder Aufhebung der Unterhaltspflicht zu viel bezahlte Beiträge nicht mehr zurückerhalten. Er äussert sich auch nicht zu einer allfälligen Verrechnungslage, die bei Herabsetzung des geschuldeten Unterhaltsbeitrages oder im Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung im hängigen Scheidungsverfahren entstehen könnte, in welcher Hinsicht er in der Klageantwort vom 31. Oktober 2013 auf ein eheliches Vermögen von rund Fr. 450'000.-- hinwies. 
Die Vorbringen können mithin nicht mit der vorliegenden Beschwerde gegen den Zwischenentscheid, dafür aber im Zusammenhang mit einer Anfechtung des Endentscheides erfolgen (Art. 93 Abs. 3 BGG). 
 
2.   
Nach dem Gesagten steht die Beschwerde mangels Darlegung eines durch die Rückweisung entstehenden rechtlichen Nachteils nicht offen. Zumal in diesem Zusammenhang keine speziellen Gründe geltend gemacht wurden, muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden; mithin mangelt es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG) und ist das entsprechende Gesuch abzuweisen. Angesichts der besonderen Umständen wird indes von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abgesehen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Januar 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli