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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_882/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. November 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________.  
 
Gegenstand 
Erziehungsbeistandschaft, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 14. Oktober 2013 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (als Verwaltungsgericht). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 14. Oktober 2013 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin (Mutter des 2006 geborenen Kindes Z.________) gegen die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und die Ernennung eines Erziehungsbeistandes abgewiesen hat, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Appellationsgericht erwog, in Anbetracht der Verhaltensauffälligkeiten (als Folge einer Bindungsstörung, einer Störung des sozialen Verhaltens und einer verzögerten emotionalen Entwicklung) des in der Schule nur knapp tragbaren Kindes bedürfe die Beschwerdeführerin als alleinige Sorgerechtsinhaberin der behördlichen Unterstützung mit der Möglichkeit eines aktiven, kontinuierlichen und wenn nötig autoritativen Einwirkens auf die Erziehungsarbeit, dies setze eine Erziehungsbeistandschaft voraus, nur die institutionalisierte Begleitung der Familie mache es möglich, dass auf eine weitergehende Massnahme (wie etwaeinen Obhutsentzug) verzichtet werden könne, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin neue Tatsachen vorbringt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was namentlich für die behauptete "nouvelle situation" (Unterbringung des Kindes bei der Grossmutter in A.________, Behandlung im dortigen Psychiatriezentrum) gilt, 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht (abgesehen von ihren unzulässigen neuen Vorbringen) nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden appellationsgerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Appellationsgerichts vom 14. Oktober 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. November 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann