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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_123/2019  
 
 
Verfügung vom 10. Mai 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
SWICA Versicherungen AG, 
Römerstrasse 37, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Verwaltungsverfahren; aufschiebende Wirkung; Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 14. Januar 2019 (UV.2018.00231). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit Verfügung vom 12. Mai 1995 sprach die SWICA Versicherungen AG (nachfolgend SWICA) der 1960 geborenen A.________ ab 1. Juni 1995 eine Invalidenrente zu.  
 
A.b. Mit Verfügung vom 11. Juni 2018 stellte die SWICA die Invalidenrente auf den 30. April 2018 ein; einer allfälligen Einsprache entzog sie die aufschiebende Wirkung. Hiergegen erhob die Versicherte am 12. Juli 2018 Einsprache, worin sie u.a. die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragte. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2018 wies die SWICA diesen Antrag ab.  
 
B.   
Die gegen die letztgenannte Verfügung erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Januar 2019 ab. 
 
C.  
 
C.a. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Versicherte, der kantonale Entscheid und die Zwischenverfügung der SWICA vom 30. Juli 2018 seien aufzuheben und der Einsprache vom 12. Juli 2018 sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.  
 
C.b. Am 15. Februar 2019 reichte die SWICA den Einspracheentscheid vom 14. Februar 2019 ein, womit sie die Einsprache der Versicherten vom 12. Juli 2018 gegen die Rentenaufhebungsverfügung vom 11. Juni 2018 abwies.  
 
C.c. Mit Vernehmlassung vom 3. April 2019 schloss die SWICA auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtete auf Vernehmlassung.  
 
C.d. Am 10. April 2019 legte die SWICA die von der Versicherten gegen diesen Einspracheentscheid beim kantonalen Gericht erhobene Beschwerde vom 21. März 2019 auf.  
 
C.e. Mit Eingabe vom 30. April 2019 beantragte die Versicherte, auf ihre Beschwerde sei einzutreten und sie sei gutzuheissen.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 140 I 90 E. 1 S. 92; 139 V 42 E. 1 S. 44). 
 
1.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen End- und Teilentscheide (Art. 90 und Art. 91 BGG), gegen Vor- und Zwischenentscheide (Art. 92 und Art. 93 BGG) und gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids (Art. 94 BGG).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Bei der Zwischenverfügung vom 30. Juli 2018, mit der die SWICA den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Einsprache abwies, handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 VwVG [SR 172.021]). Die Frage der Weiterziehbarkeit an das Bundesgericht nach Art. 92 f. BGG stellt sich im Allgemeinen mit Bezug auf Zwischenentscheide, die im Rahmen eines erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens erlassen wurden. Hier jedoch folgt die Qualifikation des vorinstanzlichen Entscheids als Zwischenentscheid der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess (Urteil 8C_447/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.1).  
Verfügungen über die aufschiebende Wirkung stellen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG dar, so dass mit der dagegen erhobenen Beschwerde nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Insoweit besteht eine qualifizierte Rügepflicht, d.h. das Bundesgericht prüft die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Daher obliegt es der Beschwerde führenden Person, klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den vorinstanzlichen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; Urteil 8C_447/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 
 
1.2.2. Es kann offen bleiben, ob die Beschwerde diesen Anforderungen genügt, da das Verfahren ohnehin gegenstandslos geworden ist, wie folgende Erwägungen zeigen.  
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Erforderlich ist grundsätzlich ein persönliches aktuelles praktisches Interesse an der Beschwerdeführung, welches im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch vorhanden sein muss. Fehlt ein solches bei Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten, fällt es nach Beschwerdeerhebung dahin, wird die Sache wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben (Art. 32 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 206 E. 1.1 S. 208; Urteil 2C_697/2018 vom 1. März 2019 E. 2.1).  
 
2.2. Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273] in Verbindung mit Art. 71 BGG). Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen, und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen; vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres feststellen, ist auf allgemeine zivilprozessrechtliche Kriterien abzustellen. Danach wird in erster Linie jene Partei entschädigungs- und kostenpflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst oder bei der Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben. Demgegenüber gilt Rückzug grundsätzlich als Unterliegen (Urteil 2C_697/2018 vom 1. März 2019 E. 2.2).  
 
2.3. Mit Einspracheentscheid vom 14. Februar 2019 wies die SWICA die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Rentenaufhebungsverfügung vom 11. Juni 2018 ab. Am 21. März 2019 reichte diese dagegen beim kantonalen Gericht Beschwerde ein. Hierbei handelt es sich, da erst nach dem angefochtenen Gerichtsentscheid vom 14. Januar 2019 eingetreten, um neue Tatsachen. Solche können nicht vorbehaltlos in das bundesgerichtliche Verfahren eingeführt werden (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Betreffen sie jedoch Umstände, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens führen können, dürfen sie auch noch vor Bundesgericht vorgebracht werden (vgl. BGE 137 III 614 E. 3.2.1 S. 616; Urteil 2C_1086/2017 vom 15. März 2019 E. 1.3.1). So verhält es sich auch hier: Mit der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. Februar 2019 ist das erforderliche aktuelle und praktische Interesse der Versicherten an der Weiterführung des vorliegenden Verfahrens betreffend aufschiebende Wirkung der Einsprache vom 12. Juli 2018 weggefallen. Der vorliegende Prozess ist somit als gegenstandslos abzuschreiben.  
 
3.   
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
4.   
Nach konstanter Rechtsprechung ist dem Interesse des Versicherungsträgers, während der Rechtshängigkeit einer Beschwerde nicht Leistungen auszahlen zu müssen, welche sich im Falle eines Urteils als schwierig einbringlich erweisen könnten, ein höheres Gewicht beizumessen als demjenigen der Beschwerdeführerin an der Weiterausrichtung der Rente (BGE 119 V 503 E. 4 S. 507). Bei summarischer Prüfung scheint daher die Aussicht auf Erfolg der vorliegenden Beschwerde gering zu sein. Die Beschwerdeführerin hat daher die Kosten zu tragen. 
 
 
 Demnach verfügt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. Mai 2019 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar