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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_568/2021
Urteil vom 9. November 2021
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiberin Nünlist.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
handelnd durch seine Mutter,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. August 2021 (SV.2021.00003).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 11. Oktober 2021 (Poststempel) gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. August 2021,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3; 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4),
dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen,
dass die Eingabe vom 11. Oktober 2021 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt,
dass der Beschwerdeführer - soweit die Vorbringen nicht verspätet (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 44 f. BGG) und überhaupt sachdienlich sind - nicht näher darlegt, welche Vorschriften die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verletzt haben soll,
dass sich die Einwände vielmehr im Wesentlichen in unzulässiger appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen) erschöpfen, ohne auf die entscheidwesentlichen Erwägungen des kantonalen Gerichts Bezug zu nehmen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass der Versicherte grundsätzlich kostenpflichtig ist, indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass sich deshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werde keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. November 2021
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist