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[AZA] 
H 409/99 Hm 
 
II. Kammer  
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiberin Keel 
 
Urteil vom 28. Februar 2000  
 
in Sachen 
 
H.________, 1920, Beschwerdeführerin, vertreten durch das 
Bürgeramt der Stadt X.________, 
 
gegen 
 
Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 
Genf, Beschwerdegegnerin, 
und 
 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Aus- 
land wohnenden Personen, Lausanne 
 
    A.- Mit Verfügung vom 8. Januar 1999 sprach die 
Schweizerische Ausgleichskasse der deutschen Staatsangehö- 
rigen H.________ (geb. 1920) rückwirkend ab 1. Juni 1993 
eine ordentliche einfache Altersrente zu. 
    B.- Das Bürgeramt der Stadt X.________, Deutschland, 
nahm am 15. März 1999 eine von H.________ hiegegen gerich- 
tete Beschwerde zu Protokoll und übergab diese am 22. März 
1999 der deutschen Post zur Weiterleitung. Nachdem die Eid- 
genössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland 
wohnenden Personen bei H.________ eine Stellungnahme über 
das Vorliegen von Gründen zur Wiederherstellung der ver- 
säumten Beschwerdefrist eingeholt hatte, trat sie mit Ent- 
scheid vom 21. Oktober 1999 auf die Eingabe nicht ein. 
 
    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt 
H.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides 
und die Zusprechung von Leistungen der AHV rückwirkend ab 
1. Januar 1981. Der Rechtsmittelschrift beigelegt ist ein 
Schreiben des Bürgeramtes vom 29. November 1999, wonach 
H.________ nach Erhalt der Verfügung Ende Januar, im Feb- 
ruar und im März 1999 beim Amt vorgesprochen habe "zwecks 
Anfechtung der Verfügung". Sie habe niemals einen Zweifel 
daran gelassen, dass sie gerichtlich gegen die Verfügung 
vorgehen wolle. Am 2. Februar 1999 habe sie mündlich Be- 
schwerde bzw. Widerspruch gegen den Bescheid vom 8. Januar 
1999 eingelegt, was auf der schriftlichen Beschwerde vom 
15. März 1999 vermerkt worden sei. 
    Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwal- 
tungsgerichtsbeschwerde schliesst, lässt sich das Bundesamt 
für Sozialversicherung nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich 
gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Das 
Eidgenössische Versicherungsgericht hat daher zu prüfen, ob 
die Rekurskommission auf die bei ihr erhobene Beschwerde zu 
Recht nicht eingetreten ist, während es auf den in der Ver- 
waltungsgerichtsbeschwerde gestellten materiellen Antrag 
nicht eintreten kann (BGE 117 V 122 Erw. 1 mit Hinweisen). 
    2.- Im angefochtenen Entscheid werden die für das vor- 
instanzliche Verfahren massgebenden Bestimmungen über die 
Rechtsmittelfrist (Art. 84 Abs. 1 AHVG sowie Art. 50 VwVG), 
deren Berechnung (Art. 96 AHVG in Verbindung mit Art. 20 
Abs. 1 VwVG) sowie die für die Wiederherstellung einer ver- 
säumten Frist erforderlichen Voraussetzungen (Art. 96 AHVG 
in Verbindung mit Art. 24 VwVG; BGE 119 II 87 Erw. 2a, 112 
V 255, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Ebenso ver- 
hält es sich mit der Bestimmung von Art. 33 des Abkommens 
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bun- 
desrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 
25. Februar 1964, wonach die bei einer Behörde, einem Ge- 
richt, einem Träger oder einer anderen Stelle der einen 
Vertragspartei einzureichenden Anträge, Erklärungen und 
Rechtsbehelfe mit fristwahrender Wirkung bei einer entspre- 
chenden Stelle der anderen Vertragspartei eingereicht wer- 
den können. Darauf wird verwiesen. 
    Zu präzisieren ist, dass unter den "entsprechenden 
Stellen" gemäss Art. 33 Abs. 1 des deutsch-schweizerischen 
Sozialversicherungsabkommens entgegen den Ausführungen im 
angefochtenen Entscheid nicht die in Art. 35 Abs. 2 des 
Abkommens genannten Verbindungsstellen zu verstehen sind, 
sondern die Stellen, die in einem parallelen innerstaat- 
lichen Verfahren der anderen Vertragspartei zuständig 
wären, wobei auch der Einreichung bei einer unzuständigen 
innerstaatlichen Behörde fristwahrende Wirkung zukommt (zur 
Publikation in BGE 125 V bestimmtes Urteil H. vom 18. Okto- 
ber 1999, I 258/99). 
 
    3.- Es steht fest und ist unbestritten, dass die Ren- 
tenverfügung der Beschwerdeführerin am 15. Januar 1999 aus- 
gehändigt worden ist und die Frist von 30 Tagen zur Einrei- 
chung des Rechtsmittels demnach am 15. Februar 1999 geendet 
hat. Im Lichte der erwähnten Rechtsprechung kann sodann 
ohne weiteres festgehalten werden, dass für die Versicherte 
grundsätzlich die Möglichkeit bestand, mit einer beim 
(unzuständigen) Bürgeramt rechtzeitig erhobenen Beschwerde 
die Rechtsmittelfrist zu wahren. 
    4.- Praxisgemäss sind an Form und Inhalt einer gegen 
eine Kassenverfügung gerichteten Beschwerde gemäss Art. 84 
AHVG keine hohen Anforderungen zu stellen. Die Einhaltung 
von Formvorschriften wird nicht nach strengen Massstäben 
beurteilt. Dennoch muss vom Rechtsuchenden ein Mindestmass 
an Sorgfalt in der Beschwerdeführung verlangt werden. Damit 
überhaupt von einer Beschwerde gesprochen werden kann, muss 
eine individualisierte Person gegenüber einer bestimmten 
Verfügung den klaren Anfechtungswillen schriftlich bekun- 
den; d.h. sie hat erkenntlich ihren Willen um Änderung der 
sie betreffenden Rechtslage zum Ausdruck zu bringen (BGE 
116 V 356 Erw. 2b, 102 Ib 372; ZAK 1988 S. 459 Erw. 3a; 
Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 196). 
    In den Unterlagen befindet sich nur ein einziges Doku- 
ment, das innerhalb der Rechtsmittelfrist erstellt worden 
ist. Dabei handelt es sich um eine Aktennotiz, gemäss wel- 
cher H.________ sich am 9. Februar 1999 beim Bürgeramt über 
die Rechtslage erkundigt und im Anschluss daran von der 
zuständigen Sachbearbeiterin telefonisch dahingehend infor- 
miert wurde, dass Herr K.________, mit welchem diese Rück- 
sprache genommen hatte, keine Möglichkeit sehe, nochmals 
einen Widerspruch einzulegen. Da sich diesem von der Be- 
schwerdeführerin nicht unterzeichneten Schriftstück nur 
entnehmen lässt, dass H.________ ihre Prozesschancen über- 
prüfen liess, kann es, mangels erkennbaren Anfechtungswil- 
lens, nicht als Beschwerde bezeichnet werden. Unter diesen 
Umständen ist die Rechtsmittelfrist, da die Versicherte 
während deren Lauf keinen klaren Beschwerdewillen manifes- 
tiert hat, unbenutzt abgelaufen. 
 
    5.- Mit Bezug auf die Wiederherstellung der versäumten 
Beschwerdefrist sind, wie im angefochtenen Entscheid zu- 
treffend dargelegt, Gründe, welche die Beschwerdeführerin 
objektiv gehindert hätten, innerhalb der Rechtsmittelfrist 
zu handeln, weder geltend gemacht noch ersichtlich. Nichts 
zu ändern vermag hieran das Vorbringen des Bürgeramtes, wo- 
nach der Widerspruch wegen Arbeitsüberlastung nicht sofort 
erstellt und unterschrieben worden sei; denn das Gesetz 
lässt die Wiederherstellung nur zu, wenn der Partei und 
gegebenenfalls ihrem Vertreter kein Vorwurf gemacht werden 
kann, was bei Arbeitsüberlastung praxisgemäss zu verneinen 
ist (BGE 112 V 255 Erw. 2a, 108 V 110 Erw. 2c). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,  
    soweit darauf einzutreten ist. 
 
II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwer-  
    deführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kosten- 
    vorschuss verrechnet. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen  
    Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen- 
    den Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
    zugestellt. 
 
 
Luzern, 28. Februar 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: 
 
i.V.