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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_5/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 17. Juni 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Merkli, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 Ehepaar X.________, Beschwerdeführer 1, 
 Ehepaar Y.________, Beschwerdeführer 2, 
 beide vertreten durch Rechtsanwalt Robert Hadorn, 
 
gegen  
 
Baugenossenschaft Zurlinden, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Harburger,  
 
Baukommission Küsnacht, Obere Dorfstrasse 32,  
8700 Küsnacht, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Thomas Wipf. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 7. November 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 
1. Abteilung, 1. Kammer. 
 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 18'406 m ² umfassende Parzelle Nr. 12'744 liegt am oberen Dorfrand von Küsnacht. Sie steht im Eigentum der Gemeinde Küsnacht, die sie der Baugenossenschaft Zurlinden, Zürich, im Baurecht abgegeben hat. Sie liegt in den Wohnzonen W2/1.20 und W2/1.75 und wird vom Öffentlichen Gestaltungsplan Hüttengraben erfasst, welcher von der Gemeindeversammlung am 13. Dezember 2010 festgesetzt wurde.  
 
Am 18. Oktober 2011 erteilte die Baukommission Küsnacht der Baugenossenschaft Zurlinden die Bewilligung für den Bau von acht Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 70 Wohnungen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 12'744. Zu den vor der Baufreigabe zu erfüllenden Auflagen gehört u.a. folgende Dispositiv-Ziffer 3.2: "Das Kanalisations-/Entwässerungsprojekt für Gebäude und Umgebung ist dreifach an die kommunale Abteilung Hochbau + Planung einzureichen. Vor Baufreigabe muss die gewässerschutzrechtliche Bewilligung vorliegen." 
 
Verschiedene Nachbarn, darunter die Eheleute X.________ sowie die Eheleute Y.________ rekurrierten gegen diese Baubewilligung ans Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses wies den Rekurs am 8. Mai 2012 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
Diesen Entscheid des Baurekursgerichts fochten die Eheleute X.________ sowie die Eheleute Y.________ mit weiteren Nachbarn beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an, welches die Beschwerde am 7. November 2012 abwies. 
 
B.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen die Eheleute X.________ sowie die Eheleute Y.________, dieses Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurückzuweisen. 
 
C.  
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei und verzichtet im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Gemeinde Küsnacht beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die Baugenossenschaft Zurlinden beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
Die Eheleute X.________ sowie die Eheleute Y.________ verzichten auf eine Replik. 
 
 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit dem angefochtenen Entscheid hat das Verwaltungsgericht die umstrittene Baubewilligung der Gemeinde Küsnacht vom 18. Oktober 2011 geschützt. Es liegt mithin ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts vor, gegen den die Beschwerde zulässig ist, da kein Ausschlussgrund vorliegt (Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). 
 
Allerdings schliesst der angefochtene Entscheid das Baubewilligungsverfahren nicht ab, da die Behandlung des Kanalisations-/Entwässerungsprojekts vom Hauptverfahren abgetrennt und in ein nachgelagertes Bewilligungsverfahren verschoben wurde. Darüber wird die Baukommission Küsnacht als Baubewilligungsbehörde erst noch zu befinden haben, und gegen ihren Entscheid steht wiederum der Rechtsmittelzug offen (angefochtener Entscheid E. 5.3 und 5.4 S. 7). Die vom Verwaltungsgericht geschützte Baubewilligung kann daher für sich allein noch keine praktische Wirksamkeit entfalten. Der angefochtene Entscheid stellt daher - ungeachtet der Qualifikation nach kantonalem Recht - ein Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG dar (vgl. Urteil 1C_407/2008 vom 25. Mai 2009 E. 1.2). Dagegen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt sein könnte. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 
 
2.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ausserdem haben sie der Beschwerdegegnerin, nicht aber der Gemeinde Küsnacht, eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführer 1 und 2 haben der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'000.--, insgesamt Fr. 2'000.--, zu bezahlen, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Baukommission Küsnacht und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 17. Juni 2013 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi