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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_265/2022  
 
 
Urteil vom 11. Mai 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Gemeinde Küsnacht, Obere Dorfstrasse 32, 8700 Küsnacht, 
vertreten durch die Sozialkommission Küsnacht, 
c/o Gemeindeverwaltung, 8700 Küsnacht, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Februar 2022 (VB.2022.00037). 
 
 
Nach Einsicht 
in die am 6. Mai 2022 ergänzte Beschwerde vom 8. April 2022 (jeweils Poststempel) gegen die gemäss postamtlicher Bescheinigung am 14. März 2022 an A.________ ausgehändigte Nichteintretensverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Februar 2022, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, was bei angefochtenen Nichteintretensbeschlüssen eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen bedingt, 
dass die Beschwerdeführerin in beiden Eingaben keinerlei Bezug auf das vorinstanzliche Nichteintreten nimmt, statt dessen ausserhalb davon Liegendes zu thematisieren versucht, was dem Erfordernis einer sachbezogenen Begründung wesensgemäss nicht genügt, 
dass dieser Mangel offensichtlich ist, 
dass abgesehen davon die zweite Eingabe ausserhalb der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 28. April 2022 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist und daher für die Frage der rechtsgenüglich begründeten Beschwerde ohnehin keine Berücksichtigung finden dürfte, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise nochmals (zuletzt: Urteile 1B_328/2021 vom 15. Juni 2021; 1C_250/2021 vom 11. Mai 2021 und 8C_373/2020 vom 30. Juni 2020) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
dass die Beschwerdeführerin indessen insbesondere bei gleich bleibender künftiger Beschwerdeführung nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen darf, 
 
 
erkennt der Präsident: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Meilen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. Mai 2022 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel