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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_32/2018  
 
 
Urteil vom 15. Februar 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________ AG, 
2. B.________, 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen  
 
Municipio di Pianezzo, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsöffnung (prozessleitende Verfügung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 17. Januar 2018 (RT170210-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerdeführerin 1 als Gesuchsgegnerin und der Beschwerdegegner als Gesuchsteller stehen vor Bezirksgericht Uster in einem Rechtsöffnungsverfahren. Gegen die an den Beschwerdegegner gerichtete Kostenvorschussverfügung erhob die Beschwerdeführerin 1 erfolglos Rechtsmittel bis ans Bundesgericht (Urteil 5D_211/2017 vom 2. November 2017). Mit Verfügung vom 27. September 2017 setzte das Bezirksgericht der Beschwerdeführerin 1 Frist an zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren. 
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin 1 am 23. November 2017 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 17. Januar 2018 auferlegte das Obergericht der Verwaltungsratspräsidentin der Beschwerdeführerin 1 (Beschwerdeführerin 2)eine Ordnungsbusse von Fr. 500.--, da sie in der von ihr verfassten Beschwerde den gebotenen Anstand grob verletzt habe. Auf die Beschwerde trat das Obergericht infolge Verspätung und mangels Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nicht ein. 
Gegen diesen Beschluss haben am 8. Februar 2018 (Postaufgabe) sinngemäss sowohl die Beschwerdeführerin 1 wie auch die Beschwerdeführerin 2 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). 
Was das Nichteintreten auf die kantonale Beschwerde angeht, so ist der angefochtene Beschluss ein Zwischenentscheid, der nur unter eingeschränkten Voraussetzungen am Bundesgericht angefochten werden kann (Art. 117 i.V.m. Art. 93 BGG). Die Beschwerdeführerin 1 legt nicht dar, weshalb die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (drohender nicht wieder gutzumachender Nachteil) erfüllt sein soll und solches ist auch nicht ersichtlich (die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt ausser Betracht). Sie setzt sich auch nicht mit den Erwägungen des Obergerichts zur Unzulässigkeit der kantonalen Beschwerde auseinander, sondern widersetzt sich stattdessen - soweit nachvollziehbar - bloss dem Rechtsöffnungsgesuch. Sie genügt damit den Rügeanforderungen von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, wonach sie detailliert darlegen müsste, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Im vorliegenden Verfahren können sodann keine Schadenersatzansprüche der Beschwerdeführerinnen beurteilt werden. 
Die Beschwerdeführerin 2 ist zur Anfechtung der ihr auferlegten Ordnungsbusse legitimiert (Art. 115 BGG). Sie genügt aber den Begründungsanforderungen von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, wenn sie ausführt, das Verhalten des Obergerichts zwinge sie zum "berechtigten Ausflippen". Es kann demnach offen bleiben, ob die Auferlegung einer Ordnungsbusse in einem Zwischenentscheid unter dem Gesichtspunkt von Art. 90 ff. BGG am Bundesgericht überhaupt angefochten werden kann. 
Die Verfassungsbeschwerde ist somit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. 
 
3.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführerinnen die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Februar 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg