Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
 
[AZA 0/2] 
5C.143/2000/bmt 
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ******************************** 
 
 
9. November 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung, 
Bundesrichter Bianchi, Bundesrichter Raselli und 
Gerichtsschreiberin Senn. 
 
--------- 
 
In Sachen 
B.________, Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Kaeslin, Obergrundstrasse 42, 6003 Luzern, 
 
gegen 
R.________, Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Zelger, Alter Postplatz 6, 6370 Stans, 
 
betreffend 
Ehescheidung, hat sich ergeben: 
 
A.- B.________ und R.________ heirateten am 16. Mai 1986. Der Ehe entsprossen die beiden Kinder A.________, geboren 1987, und M.________, geboren 1992. 
 
B.- Mit Klage vom 21. Dezember 1992 beantragte B.________ dem Kantonsgericht Nidwalden die Ehescheidung. 
Das Kantonsgericht hiess mit Urteil vom 9. April 1996 die Klage im Scheidungspunkt gut, stellte die Kinder unter die elterliche Gewalt der Klägerin, regelte das Besuchs- und Ferienrecht des Beklagten und verpflichtete diesen, der Klägerin an den Unterhalt der Kinder monatliche Beiträge von je Fr. 600.-- und ihr selbst gemäss Art. 151 Abs. 1 ZGB eine unbefristete monatliche Rente von Fr. 1'350.-- zu bezahlen; die Unterhaltsbeiträge wurden auf Basis des Schweizerischen Landesindexes der Konsumentenpreise indexiert. Zudem ordnete das Kantonsgericht an, vom Freizügigkeitskonto des Beklagten seien in Anrechnung an die scheidungsrechtlichen Ansprüche, welche die Vorsorge sicherstellten, Fr. 22'995.-- auf das Freizügigkeitskonto der Klägerin zu übertragen. In güterrechtlicher Hinsicht wurde Vormerk genommen, dass die Klägerin aus der Errungenschaft des Beklagten Tisch und Eckbank zu Fr. 3'000.-- übernehme; die Klägerin wurde zur Bezahlung von Fr. 29'250.-- an den Beklagten verurteilt. 
 
Gegen dieses Urteil appellierten beide Parteien an das Obergericht Nidwalden. Dieses setzte die an den Unterhalt der Klägerin zu bezahlende Rente auf Fr. 350.-- fest und passte die Indexierungsformel dem aktuellen Stand des Landesindexes an. Die Appellation der Klägerin wies es ab. 
 
C.- Gegen das Urteil des Obergerichts führt die Klägerin eidgenössische Berufung. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Verpflichtung des Beklagten, ihr monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 350.-- bis zum Ende seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn A.________, sodann von Fr. 950.-- bis zum Ende seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn M.________ und von da an von Fr. 1'550.-- zu bezahlen; diese Unterhaltsbeiträge seien nach dem Stand des Landesindexes im Urteilszeitpunkt zu indexieren. Das Verfahren sei zur Bestimmung des Wertes, welcher der Hälfte des auf den Zeitraum der Ehe errechneten Alterskapitals des Beklagten bei seiner beruflichen Vorsorgeeinrichtung entspreche, an die Vorinstanz zurückzuweisen. In güterrechtlicher Hinsicht sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten Fr. 14'250.-- zu bezahlen. 
Zur Bestimmung des güterrechtlichen Anspruchs der Klägerin sei das Verfahren zwecks Abnahme der notwendigen Beweise an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 10'250.-- zu bezahlen. 
 
Der Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung. 
Eventualiter erhebt er Anschlussberufung mit den Begehren, die Unterhaltsrente der Klägerin sei auf Fr. 250.-- monatlich bis zum Ende seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn A.________ und von da an auf Fr. 350.--, mit Dauer längstens bis zum Erreichen des 65. Altersjahres durch den Beklagten, festzusetzen; die Unterhaltsbeiträge an die Klägerin und die Kinder seien nur insofern und insoweit mit der Indexklausel zu verbinden, als dem Beklagten die Teuerung effektiv ausgeglichen werde. Die Klägerin beantragt die Abweisung der Anschlussberufung, soweit darauf einzutreten sei. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Nach Ansicht der Klägerin ist auf die Anschlussberufung nicht einzutreten, da es unzulässig sei, die Einreichung eines Rechtsmittels an eine Bedingung zu knüpfen. 
 
Nach Art. 55 Abs. 1 lit. b OG hat eine Partei, die Berufung einlegt, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Grundsätzlich darf der Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteils nicht an eine Bedingung gebunden werden, sondern der Rechtsmitteleinleger hat sich klar und bedingungslos darüber zu äussern, ob und wie er das Urteil anfechten will, zumal es ihm ja unbenommen ist, die Berufung beim Eintritt der Bedingung zurückzuziehen (Poudret, COJ II, Bern 1990, S. 420 N. 1.4.1.1). Da aber über Berufung und Anschlussberufung in ein und dem selben Verfahren entschieden wird, steht dem Beklagten hier nicht die Möglichkeit offen, seine Begehren beim Bedingungseintritt zurückzuziehen. Zwar bliebe ihm unbenommen, auf die mittels seiner Anschlussberufung gewonnenen Ansprüche nachträglich zu verzichten, doch änderte dies nichts daran, dass ein von ihm nicht (mehr) gewolltes Rechtsmittel beurteilt würde. Solche juristischen Leerläufe sind zu vermeiden. Entgegen den für die Berufung geltenden Regeln kann daher die Anschlussberufung unter der Bedingung der Gutheissung der (Haupt-)Berufung eingereicht werden, soweit dies nicht dazu führt, dass mit dem Eintreten auf die Anschlussberufung die Grundlagen des Entscheides über die Hauptberufung wieder in Frage gestellt werden (BGE 52 II 91 ff.; Poudret, a.a.O., S. 481 N. 2.4.3). 
Vorliegend knüpft der Beklagte die Anschlussberufung an die Bedingung, dass die von der Vorinstanz festgesetzte Rente zu Gunsten der Klägerin abgeändert wird. Wie zu zeigen sein wird, kann das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren nicht über die Höhe des Rentenanspruches entscheiden, sondern weist das Verfahren diesbezüglich zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (vgl. E. 3b). Ob letztlich überhaupt eine Abänderung zu Gunsten der Klägerin erfolgen wird, ist unklar; die Bedingung erfüllt sich somit im bundesgerichtlichen Verfahren nicht. Auf die Anschlussberufung ist unter diesen Umständen nicht einzutreten. 
 
2.- Das angefochtene Urteil datiert vom 20. Mai 1999 und erging damit noch vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1998 über die Änderung des schweizerischen Zivilgesetzbuches. Nach Art. 7b Abs. 3 SchlT ZGB ist demnach die Streitsache unter Anwendung des bisherigen Rechts zu entscheiden. 
 
3.- Im Zusammenhang mit der Festsetzung der Unterhaltsrente der Klägerin gemäss Art. 151 Abs. 1 aZGB erwog die Vorinstanz, die Ehe der Parteien sei nach traditionellem Muster geführt worden. Da die Klägerin infolge der ihr auch weiterhin zufallende Betreuung der Kinder in der Wiedererlangung ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit nach der Scheidung behindert sei, rechtfertige es sich, ihr eine unbefristete Rente zuzusprechen. Der Beklagte erziele ein monatliches Arbeitseinkommen von rund Fr. 3'700.-- netto zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 350.--. Sein Bedarf betrage rund Fr. 2'250.-- monatlich (Fr. 910.-- Grundbetrag, Fr. 850.-- Mietanteil, Fr. 240.-- Krankenkassenbeiträge, Fr. 30.-- Versicherungen und Fr. 200.-- Steuern), so dass ihm ein Überschuss von Fr. 1'450.-- verbleibe. Davon habe er an den Unterhalt seiner Kinder voraussichtlich bis Mai 2005 Fr. 1'200.-- und danach bis April 2010 Fr. 600.-- zu bezahlen. 
Der Lebensbedarf der Klägerin und der Kinder betrage Fr. 4'300.-- monatlich. Es erscheine damit als angemessen, der Klägerin eine monatliche Unterhaltsrente von Fr. 350.-- zuzusprechen; dabei werde davon ausgegangen, dass ihr weiterhin die Ausübung einer Teilzeiterwerbstätigkeit zumutbar sei. 
 
Die Klägerin macht geltend, wenn wie vorliegend vorauszusehen sei, dass die finanzielle Belastung des Unterhaltspflichtigen infolge Verminderung bzw. Wegfalls seiner Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern kleiner werde, sei im Urteil eine entsprechende Erhöhung der Rente der unterhaltsberechtigten Ehefrau vorzusehen. Da das Einkommen des Beklagten nach den Feststellungen der Vorinstanz seinen Lebensbedarf um Fr. 1'450.-- übersteige und er für seine beiden Kinder zunächst Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'200.-- zu leisten habe, stünden ihm während dieser Zeit nur Fr. 250.-- monatlich zur Verfügung. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Unterhaltsregelung verletze damit für die erste Zeit die für alle familienrechtlichen Unterhaltspflichten geltende Schranke der finanziellen Leistungspflicht des Rentenschuldners, doch sei es nicht Aufgabe der Klägerin, das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich anzufechten. 
Somit bleibe es bei einem Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 350.--, so lange der Beklagte gegenüber beiden Kindern Unterhaltsbeiträge zu leisten habe. Da nicht zu erwarten sei, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Wegfalls der Kinderrenten ein Erwerbseinkommen werde erzielen können, mit dem sie ihren mutmasslichen Bedarf decken könne, sei ihr Rentenanspruch für die Zeit danach höher festzusetzen. Der Klägerin sei aufgrund ihrer Betreuungs- und Erziehungsaufgabe gegenüber den heute acht und dreizehn Jahre alten Kindern der Parteien sowie zwei Kindern aus erster Ehe nicht zuzumuten, während der nächsten Jahre mehr als 20-25 % zu arbeiten. Es sei ihr somit ein Einkommen von Fr. 500.-- bis 750.-- netto anzurechnen. Selbst wenn man von der Möglichkeit einer schrittweisen Erhöhung des Umfangs der Erwerbstätigkeit der Klägerin ausgehe, bliebe ihr Bedarf auch bei Gutheissung des verlangten Unterhaltsbeitrages mit grosser Wahrscheinlichkeit ungedeckt. Die beantragte Unterhaltsregelung sei daher gutzuheissen und die Indexierung unter Einsetzung des Indexstands im Urteilszeitpunkt zu bestätigen. 
 
a) Mit der Unterhaltsersatzrente gemäss Art. 151 Abs. 1 aZGB soll grundsätzlich der berechtigten Partei, soweit möglich und zumutbar, jene Lebenshaltung für die Zukunft gesichert werden, die sie während der Ehe hatte. Aus diesem Grund ist bei der Festlegung der Rente zunächst festzustellen, von welcher Lebenshaltung auszugehen ist, und der dafür nötige Finanzbedarf mit dem Einkommen zu vergleichen, den die Rentenberechtigte in zumutbarer Weise selbst erzielen kann. Der entsprechende Fehlbetrag bildet die Basis der Rentenberechnung. Ist vorauszusehen, dass die finanziellen Verhältnisse der Parteien sich in Zukunft ändern werden, und kann eine entsprechende Prognose mit hinreichender Sicherheit gestellt werden, müssen die Veränderungen bereits bei der Festsetzung der Rente berücksichtigt werden. Dies kann geschehen, indem eine stufenweise Erhöhung oder Verminderung des Rentenanspruchs vorgesehen wird, oder indem z.B. eine lebenslange Rente niedriger festgesetzt wird, weil die Rentenberechtigte zu einem späteren Zeitpunkt über ein erheblich höheres Einkommen verfügen wird, so dass ein Ausgleich mit der dannzumal zu hohen Rente erfolgt (BGE 118 II 229 E. 3a S. 232). Immer bildet die Leistungskraft des Unterhaltspflichtigen die oberste Grenze seiner Leistungspflicht (BGE 123 III 1 E. 3b S. 4 ff.). 
 
b) Nach den Feststellungen der Vorinstanz übersteigt das Einkommen des Beklagten seinen Lebensbedarf um monatlich Fr. 1'450.--, wovon er an den Unterhalt seiner Kinder zunächst, d.h. bis zum Entfallen der Unterhaltspflicht gegenüber A.________, Fr. 1'200.-- und danach bis zum Entfallen der Unterhaltspflicht gegenüber M.________ Fr. 600.-- monatlich zu bezahlen hat. Mit anderen Worten verbleibt dem Beklagten nach Abzug der Beiträge an den Kinderunterhalt bis voraussichtlich Mai 2005 ein monatlicher Überschuss von Fr. 250.--, danach bis voraussichtlich April 2010 von Fr. 850.-- und danach von Fr. 1'450.--. Ist davon auszugehen, dass die Klägerin im Zeitpunkt der teilweisen bzw. gänzlichen Entlastung des Beklagten vom Kinderunterhalt eine Unterdeckung ihres Lebensbedarfs zu beklagen haben wird, hat der Beklagte dafür nach Massgabe seiner Leistungsfähigkeit aufzukommen (BGE 109 II 1 ff.). Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Klägerin erwerbstätig sei und auch weiterhin sein könne. Indessen findet sich keine Feststellung, wieviel sie verdient und in welchem Masse sie ihre Tätigkeit und damit ihr Einkommen sukzessive - namentlich mit dem Entfallen der Obhut - zu steigern vermag. Das Bundesgericht kann aufgrund der lückenhaften Sachverhaltsfeststellungen nicht beurteilen, ob die von der Vorinstanz getroffene Regelung die Rechte der Klägerin verletzt. Die Sache ist daher zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 64 Abs. 1 OG). 
 
Die Vorinstanz wird bei ihrem neuen Entscheid aufgrund einer konkreten Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf jeder Partei zu entscheiden haben, ob, inwiefern und ab welchem Zeitpunkt eine Erhöhung der Rente vorzusehen ist; sie wird dabei allen voraussehbaren Veränderungen von Einkommen und Bedarf Rechnung zu tragen haben. Namentlich wird sie zu prüfen haben, ob für die Zeit der erhöhten Leistungskraft des Beklagten infolge Verminderung bzw. Wegfalls der Kinderunterhaltspflicht eine stufenweise Erhöhung der Rente der Klägerin angezeigt ist. Anstelle einer Abstufung kann grundsätzlich auch die Kompensation von Veränderungen durch Zuspruch einer "mittleren" Rente vorgesehen werden, wie dies mit der im angefochtenen Urteil getroffenen Regelung offenbar beabsichtigt war. Auch eine solche Regelung muss aber unter Abklärung und Berücksichtigung aller relevanten Umstände getroffen werden, so dass keiner Partei durch den Zuspruch einer "mittleren Rente" anstelle einer Abstufung ein Nachteil erwächst. Ersteres rechtfertigt zudem keinen Eingriff in das Existenzminimum des Leistungspflichtigen. 
Die im angefochtenen Urteil getroffene Regelung verstösst für die Zeit, da der Beklagte an beide Kinder Alimentenzahlungen leisten muss, unbestrittenermassen gegen diesen Grundsatz. Da aber auf die Anschlussberufung des Beklagten nicht einzutreten ist (vgl. E. 1), kann diese Regelung nicht zu Ungunsten der Klägerin abgeändert werden. Damit bleibt es für diese Phase bei einer Rente von Fr. 350.--. 
 
4.-Lücken in der Versorgung können dadurch ausgeglichen werden, dass ein Teil der vom einen Ehegatten erworbenen Austrittsleistung von dessen Vorsorgeeinrichtung auf diejenige des anderen Ehegatten übertragen wird (Art. 22 aFZG). Die Vorinstanz erachtete es in ihren Urteilserwägungen als angemessen, der Klägerin die Hälfte des vom Beklagten geäufneten Sparkapitals der obligatorischen beruflichen Vorsorge zuzusprechen; das Urteil des Kantonsgerichts sei insoweit zu bestätigen. Im Urteilsdispositiv erkannte die Vorinstanz auf die Übertragung von Fr. 22'995.-- vom Freizügigkeitskonto des Beklagten auf dasjenige der Klägerin. 
Die Klägerin rügt, dieser Betrag entspreche der Hälfte des Sparkapitals des Beklagten im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils; die Vorinstanz hätte aber von Amtes wegen den aktuellen Stand des Sparkontos ermitteln müssen. Die Vorinstanz habe offensichtlich übersehen, dass die Ehe der Parteien bis zur Rechtskraft des Urteils im Scheidungspunkt fortdaure und der Betrag von Fr. 22'995.-- daher nicht der Hälfte des während der Dauer der Ehe geäufneten Vorsorgekapitals entspreche. 
 
Unter Geltung des alten Scheidungsrechts richtet sich die Frage, ob die Rechtskraft im Scheidungspunkt eintritt, wenn zwar gegen das Scheidungsurteil ein Rechtsmittel eingelegt, der Scheidungspunkt aber darin nicht angefochten wird, nach kantonalem Verfahrensrecht (Fankhauser, in: 
Schwenzer [Hrsg. ], Praxiskommentar Scheidungsrecht, Basel 2000, S. 533 f.). Bestand vorliegend die Ehe der Parteien fort, bestünde eine Diskrepanz zwischen der Begründung und dem Dispositiv des angefochtenen Urteils. Gegebenenfalls könnte dies Gegenstand einer kantonalen Berichtigung bilden, was hier nicht zu prüfen ist; die Versehensrüge gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. d OG kann dagegen jedoch nicht erhoben werden, da mit dieser nur die Berichtigung von Sachverhaltsfeststellungen verlangt werden kann. Auf die Rüge ist somit nicht einzutreten. 
 
5.- a) In güterrechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz das Urteil des Kantonsgerichts bestätigt, wonach die Klägerin dem Beklagten Fr. 29'250.-- zu bezahlen hat, und die übrigen güterrechtlichen Anträge der Parteien abzuweisen sind. Der Betrag von Fr. 29'250.-- entspricht der Hälfte der von der Klägerin bezogenen Mietzinsen für die Einliegerwohnung in der Liegenschaft X.________-Strasse in Y.________, welche den Parteien als Miteigentümer je zur Hälfte gehört und der Klägerin nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes zu alleiniger Benützung zugewiesen worden war. Die Klägerin rügt, sie habe im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, Fr. 30'000.-- für den Unterhalt der Liegenschaft aufgewendet zu haben, was unwidersprochen geblieben sei, und schulde daher maximal Fr. 14'250.-- (Fr. 58'500.-- abzüglich Fr. 30'000.--, geteilt durch zwei). Im angefochtenen Urteil finden sich jedoch keine Feststellungen in Bezug auf die behaupteten Ausgaben. Wollte die Klägerin eine Sachverhaltsergänzung gemäss Art. 63 Abs. 2 oder Art. 64 OG verlangen, hätte sie darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen machen (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG) und darlegen müssen, dass sie die fragliche Sachbehauptung auch im Verfahren vor der Vorinstanz prozesskonform erhoben hatte. Da sie dies versäumt, gelten ihre Vorbringen als neu und sind somit unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 115 II 484 E. 2a S. 485 f. 
mit Hinweisen). 
 
b) Die Klägerin hat vor der Vorinstanz geltend gemacht, sie habe dem Beklagten während der Ehe aus ihrem Eigengut ein Darlehen von Fr. 20'500.-- für den Kauf von Crossair-Aktien gegeben. Die Vorinstanz erachtete diese Behauptung als ungenügend substanziiert; die Klägerin habe andernorts ausgeführt und belegt, dass das von ihr in die Ehe eingebrachte Vermögen von Fr. 2'380.-- im Laufe der Jahre verbraucht worden sei. Die Klägerin rügt, die Vorinstanz übersehe ihre mit Eingabe vom 15. Januar 1998 ergänzend vorgebrachte Behauptung, am 23. Februar 1989 Fr. 10'050.-- aus dem vor Eheschluss erfolgten Verkauf ihres Coiffeur-Geschäftes erhalten zu haben. Sie habe die Einvernahme der Käuferin als Zeugin beantragt. Damit wäre ihr der Nachweis gelungen, dass ein Anteil von Fr. 10'050.-- des Darlehens ihrem Eigengut zuzurechnen sei; der restanzliche Anteil von Fr. 10'450.-- sei aufgrund der Vermutung von Art. 200 Abs. 3 ZGB ihrer Errungenschaft zuzurechnen. 
Damit habe sie einen güterrechtlichen Anspruch von Fr. 15'275.--. Eventuell sei die Darlehensforderung vollumfänglich ihrer Errungenschaft zuzurechnen, so dass ihr der Beklagte Fr. 10'250.-- zu bezahlen hätte, da er den streitigen Betrag anerkanntermassen nicht für die Bestreitung des gemeinsamen Unterhalts, sondern zur Begleichung von Spielschulden verwendet habe. Mit diesen Ausführungen legt die Klägerin nicht dar, dass sie ihren Anspruch vor der Vorinstanz genügend substanziiert hätte. Die Vorbringen über den Umfang ihres Eigenguts und über die Zuordnung des angeblichen Darlehens stossen ins Leere, da weder von der Vorinstanz festgestellt wurde noch von der Klägerin dargetan wird, dass effektiv ein Darlehen gewährt wurde. Auch auf diese Rüge ist somit nicht einzutreten. 
6.- Nach dem Gesagten ist die Berufung teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Sache ist zur Neuregelung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin - einschliesslich Anpassung der entsprechenden Indexierungsformel an das neue Urteilsdatum - an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin zwei Drittel, der Beklagte ein Drittel der Prozesskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 3 OG). Beide Parteien beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Beigabe ihrer Vertreter als unentgeltlichen Rechtsbeiständen. Nach Art. 152 OG gibt das Bundesgericht solchen Gesuchen statt, wenn eine Partei bedürftig ist und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen können für beide Parteien bejaht werden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.- Auf die Anschlussberufung wird nicht eingetreten. 
 
3.- Dispositivziffern 1 und 2 Abs. 1 und, soweit sie den Unterhaltsbeitrag an die Klägerin betrifft, Dispositivziffer 3 des Urteils des Obergerichts Nidwalden, Zivilabteilung Grosse Kammer, vom 20. Mai 1999 werden aufgehoben und die Streitsache insoweit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
Im Übrigen wird das angefochtene Urteil bestätigt. 
 
4.- Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 
5.- Die Gerichtsgebühr für die Berufung von Fr. 2'000.-- wird zu zwei Dritteln der Klägerin und zu einem Drittel dem Beklagten auferlegt, einstweilen jedoch auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
6.- Die Gerichtsgebühr für die Anschlussberufung von Fr. 1'000.-- wird dem Beklagten auferlegt, einstweilen jedoch auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
7.- Rechtsanwalt Dr. Beat Zelger wird aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 3'000.-- ausgerichtet. 
 
Rechtsanwalt Dr. Marc Kaeslin wird aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 3'000.-- ausgerichtet. 
 
8.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung Grosse Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 9. November 2000 
 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: