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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 253/03 
 
Urteil vom 6. Oktober 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Traub 
 
Parteien 
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
H.________, 1996, Beschwerdegegnerin, handelnd durch ihre Eltern und diese vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich, 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 13. März 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die am 23. Juni 1996 geborene H.________ ist von einer Trisomie 21 (Down-Syndrom) betroffen. Die Invalidenversicherung sprach ihr Leistungen für pädagogisch-therapeutische und medizinische Massnahmen, eine heilpädagogische Früherziehung und für eine Sprachheilbehandlung als Sonderschulmassnahme zu, richtete Pflegebeiträge aus und gewährte Kostenbeiträge an die heilpädagogische Sonderschule. Die behandelnde Logopädin ersuchte die IV-Stelle Zürich am 18. Februar 2002 um Abgabe eines "B.A.Bar"-Geräts zuhanden der Versicherten. Die IV-Stelle lehnte den Anspruch mit Verfügung vom 15. Mai 2002 ab. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gut, indem es feststellte, die Beschwerdeführerin habe Anspruch auf Kostengutsprache für das Kommunikationsmittel B.A.Bar (Entscheid vom 13. März 2003). 
C. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die strittige Verfügung zu bestätigen. 
 
Die Beschwerdegegnerin lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Die IV-Stelle beantragt deren Gutheissung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der Invalidenversicherung geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: vom 15. Mai 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Entsprechendes gilt für die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen gemäss der Änderung des IVG vom 21. März 2003 (4. IVG-Revision). 
2. 
Zu beurteilen ist, ob ein Anspruch auf Abgabe des B.A.Bar-Gerätes durch die Invalidenversicherung besteht. Der Apparat kommt unter anderem bei Personen mit Autismus, Trisomie 21 und gewissen Sprachstörungen (so bei Aphasie) zum Einsatz. Nach Angaben der Stiftung für elektronische Hilfsmittel (Fondation Suisse pour les Téléthèses, FST) schafft das Gerät eine Verbindung zwischen einem auf einer Klebeetikette befindlichen Strichcode, der auf jeden beliebigen Gegenstand angebracht werden kann, und einer digitalen Tonaufnahme. Die beliebig repetierbare Wiedergabe ermögliche es, die pädagogisch-therapeutische Tätigkeit einer Fachperson selbständig oder unter Anleitung von Angehörigen fortzusetzen. 
 
Im bisherigen Verfahren wurde der strittige Anspruch unter dem Rechtstitel der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 21 IVG) behandelt. 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht hat die einschlägigen Bestimmungen über die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 21 Abs. 2 IVG; Art. 2 Abs. 1 HVI, Ziff. 15.02 HVI Anhang) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
3.2 Praxisgemäss ist unter einem Hilfsmittel im Sinne des IVG ein Gegenstand zu verstehen, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers zu ersetzen vermag (BGE 115 V 194 Erw. 2c). Beim Einsatz des B.A.Bar-Kommunikationsgeräts geht es nicht hauptsächlich darum, ein behinderungsbedingt bleibendes Defizit auszugleichen; vielmehr soll der wegen Trisomie 21 erschwerte - insbesondere verzögerte - Prozess des Spracherwerbs begünstigt werden. Diese Anwendung ist nicht mit dem beschriebenen Begriff des Hilfsmittels zu vereinbaren. Damit ist freilich nicht ausgeschlossen, dass im Zusammenhang mit anderen Indikationen dasselbe Gerät den Hilfsmittelcharakter durchaus erfüllen kann. Auch ist nicht zu verkennen, dass die spätere Ausübung des Kontaktes mit der Umwelt massgeblich von einer rechtzeitigen Förderung der kommunikativen Fertigkeiten beeinflusst wird. Obwohl derartige Vorkehren nicht als Hilfsmittel im Sinne des Gesetzes gelten, erweist sich der Leistungskatalog nicht als lückenhaft; die Massnahmen für die Sonderschulung (Art. 19 IVG und Art. 8 ff. IVV) übernehmen diesbezüglich eine komplementäre Funktion (vgl. Erw. 5 hienach). 
3.3 In der Beschwerdeantwort wird vorgebracht, das B.A.Bar-Gerät werde nicht allein zu Lernzwecken, sondern auch zur Überbrückung von behinderungsbedingten Lücken im Ausdrucksvermögen und zur Umsetzung von Mitteilungsbedürfnissen eingesetzt. 
3.3.1 Selbst eine solche zusätzliche Funktion des Gerätes führt aber nicht ohne weiteres zum Schluss, damit sei unter dem Rechtstitel des Hilfsmittels ein Anspruch begründet. Dieser erstreckt sich nur auf Vorkehren, die für den Kontakt mit der Umwelt notwendig sind (Art. 2 Abs. 1 HVI). Das Erfordernis ergibt sich aus dem allgemein für Eingliederungsmassnahmen geltenden Grundsatz, dass die versicherte Person in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen hat, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 110 Erw. 2a, 122 V 214 f. Erw. 2c, je mit Hinweisen). 
3.3.2 Der Einsatz des hier beantragten Geräts erscheint im Zusammenhang mit der Kontaktnahme mit der Umwelt zwar als wünschenswertes, weil nützliches, Mittel. Im Rahmen dieser Zielsetzung ist es aber bei einem Kind, das wegen Trisomie 21 im Vergleich mit nichtbehinderten Altersgenossen einen Entwicklungsrückstand hinsichtlich Wortschatz und Artikulationsfähigkeit aufweist, nicht im Sinne der anwendbaren Bestimmungen notwendig: Auch nichtbehinderte Kleinkinder haben bloss beschränkte verbale Möglichkeiten zur Kommunikation. Die Auseinandersetzung mit der Umwelt erfolgt - gerade bei kleinen Kindern - nicht allein auf der verbalen Ebene. Die Sprache ist hierzu nur ein, wenn auch ein wichtiges, Mittel. Hinzu kommt, dass mit dem beantragten Gerät nur vordefinierte und eigens programmierte Wörter und Sätze wiedergegeben werden können. Die Kontaktherstellung mit der Umwelt und damit der Eingliederungserfolg bedingt aber eine Form der Kommunikation, die es dem Kind ermöglicht, sich spontan und situationsbezogen auszudrücken. Das B.A.Bar-Gerät ist zufolge der in Erw. 2 hievor beschriebenen Einsatzmöglichkeiten zwar ein geeignetes Instrument, um gewisse standardisierte Informationen zum Ausdruck zu bringen. Ganz im Vordergrund steht jedoch die Verfestigung logopädisch vermittelter (Wort-)Kenntnisse und Fähigkeiten; das Gerät erweist sich damit als sinnvolle Ergänzung zu therapeutischen Anstrengungen. Dagegen kommt ihm bei der eigentlichen Kommunikation im Alltag keine wesentliche selbständige Bedeutung zu. Wichtige Aspekte kommunikativer Fähigkeiten - so die assoziative Verknüpfung von Begriffen - können nur mit Hilfe einer Betreuungsperson erschlossen werden. Dasselbe gilt auch für die Vermittlung der emotionalen Dimension einer Mitteilung, deren Bedeutung für die Speicherung der entsprechenden Wörter und Wendungen nicht zu unterschätzen ist. Fördernde und motivierende Elemente wie Anerkennung und Bestätigung können ebenfalls nur im Rahmen unvermittelter zwischenmenschlicher Auseinandersetzung zum Tragen kommen. Auf diesem Weg besteht am ehesten Gewähr, dass sich beim Kind wegen der behinderungsbedingt eingeschränkten Möglichkeiten der sprachlichen Ausdrucksfähigkeit nicht Frustrationen einstellen, die zu einer Rückzugstendenz führen könnten. Angesichts der grossen Bedeutung unmittelbarer Zuwendung ist schliesslich die immanente Gefahr eines allzu starken Abstellens auf mechanisierte, statische Kommunikationsformen mitsamt den sich daraus möglicherweise ergebenden kontraproduktiven Effekten im Auge zu behalten. 
4. 
Erfüllt der Behelf nach dem Gesagten den Hilfsmittelbegriff nicht, so bleibt zu prüfen, ob im Rahmen medizinischer Massnahmen nach Art. 12 oder 13 IVG ein Anspruch gegenüber der Invalidenversicherung besteht (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 158). 
4.1 Bei Trisomie 21 handelt es sich nicht um ein in der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) aufgeführtes Leiden, denn die zugrunde liegende chromosomale Irregularität ist als solche nicht behandelbar. Eine Übernahme nach Art. 13 IVG scheidet somit aus (BGE 114 V 26 Erw. 2c; nicht veröffentlichte Urteile K. vom 22. Februar 1994, I 257/93, Erw. 2b, und J. vom 30. Dezember 1994, I 196/94, Erw. 1a). 
4.2 Nach Art. 12 IVG und Art. 2 Abs. 1 IVV besteht ein Anspruch auf Übernahme medizinischer Massnahmen durch die Invalidenversicherung, wenn durch diese Vorkehr stabile oder wenigstens relativ stabilisierte Folgezustände von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall - im Einzelnen: Beeinträchtigungen der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit - behoben oder gemildert werden, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (BGE 120 V 279 Erw. 3a; AHI 2003 S. 104 Erw. 2; SVR 1995 IV Nr. 34 S. 89 f. Erw. 1a; Rüedi, Die medizinischen Massnahmen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, Diss. Bern 1974, S. 83 ff.). 
 
Vom strikten Erfordernis der Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte ist im Falle von Minderjährigen gegebenenfalls abzusehen (vgl. Art. 5 Abs. 2 IVG; vgl. fortan auch Art. 8 Abs. 2 ATSG). Hier können medizinische Vorkehren schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Charakters des Leidens von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein anderer stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen würde. Die entsprechenden Kosten werden bei Minderjährigen von der Invalidenversicherung getragen, wenn das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (AHI 2000 S. 64 Erw. 1; BGE 105 V 19 f.; ZAK 1981 S. 548 Erw. 3a). 
4.3 Vorliegend indes fällt ein Anspruch nach Art. 12 IVG aus den nachfolgend umrissenen Gründen offensichtlich ausser Betracht. Zunächst erweisen sich die Einschränkungen im sprachlichen Ausdruck zufolge von Trisomie 21 nicht als Folgezustand von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Im Weitern kann der Einsatz des im Streit stehenden Geräts zwar zu einer Beschleunigung des Spracherwerbs führen, womit das behinderungsbedingt erreichbare Mass an Sprachkompetenz zu einem früheren Zeitpunkt erfüllt wird. Nach Lage der Akten scheint aber klar, dass die entsprechenden Kapazitäten nicht signifikant erweitert werden. Schliesslich trägt die beantragte Vorkehr - im Gegensatz etwa zu chirurgischen, physiotherapeutischen und psychotherapeutischen Vorkehren (Art. 2 Abs. 1 IVV) - nicht den Charakter einer medizinischen Massnahme. Die mit dem Einsatz des B.A.Bar-Geräts bezweckte Unterstützung der behinderungsbedingt erschwerten bzw. verzögerten Lernfähigkeit entspricht allenfalls einer pädagogisch-therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c IVG und Art. 8ter Abs. 2 lit. c IVV (vgl. sogleich Erw. 5). 
5. 
Art. 19 IVG sieht Massnahmen für die Sonderschulung bildungsfähiger Versicherter vor. Unter diesem Rechtstitel werden Versicherten, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und denen infolge Invalidität der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist, Beiträge gewährt. Anders als bei den medizinischen Massnahmen (Art. 12 ff. IVG), die als Naturalleistung erbracht werden, beschränkt sich die Rolle der Invalidenversicherung im Bereich der Sonderschulung auf die - nicht notwendigerweise kostendeckende - Subventionierung (BGE 114 V 26 f. Erw. 2d). 
5.1 Zur Sonderschulung gehört die eigentliche Schulausbildung sowie, falls ein Unterricht in den Elementarfächern nicht oder nur beschränkt möglich ist, die Förderung in manuellen Belangen, in den Verrichtungen des täglichen Lebens und der Fähigkeit des Kontaktes mit der Umwelt (Art. 19 Abs. 1 IVG). Ausgerichtet werden unter anderem Entschädigungen für zusätzlich zum Sonderschulunterricht notwendige Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, wie Sprachheilbehandlung für schwer Sprachgebrechliche, Hörtraining und Ableseunterricht für Gehörgeschädigte sowie Sondergymnastik zur Förderung gestörter Motorik für Sinnesbehinderte und hochgradig geistig Behinderte (Abs. 2 lit. c). 
 
Nach Art. 19 Abs. 3 IVG bezeichnet der Bundesrat die Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen und setzt deren Höhe fest. Gemäss Art. 8ter Abs. 1 IVV (in der Fassung vom 25. November 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997) übernimmt die Invalidenversicherung die Kosten für Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, die zusätzlich zum Sonderschulunterricht notwendig sind. Darunter fallen nach Art. 8ter Abs. 2 lit. c IVV Massnahmen zum Spracherwerb und Sprachaufbau für geistig behinderte Versicherte, deren Intelligenzquotient nicht mehr als 75 beträgt. Die Versicherte war im massgebenden Zeitpunkt der strittigen Verfügung (121 V 366 Erw. 1b) beinahe sechs Jahre alt. Der Sonderschulunterricht beginnt mit der Kindergartenstufe (Art. 8 Abs. 2 IVV). 
5.2 Nach der Rechtsprechung sind heilpädagogische Massnahmen bei Trisomie 21 unabhängig von einem Mindestalter ab jenem Zeitpunkt zu gewähren, in dem angenommen werden kann, dass sie im Einzelfall nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis eine angemessene Förderung des Behinderten nach der Zielsetzung der Sonderschulung erwarten lassen. Aufgrund der vergleichbaren Natur der medizinischen und pädagogisch-therapeutischen Massnahmen ist Art. 2 Abs. 1 in fine IVV, wonach die Massnahmen nach bewährter Erkenntnis der (medizinischen) Wissenschaften angezeigt sein (und überdies den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben) müssen, sinngemäss anwendbar (BGE 114 V 26 Erw. 2c). Massgebend ist dabei nicht der Begriff der medizinischen, sondern der pädagogischen Wissenschaften; pädagogischer Art sind Vorkehren, bei denen der Aspekt der Erziehung im Sinne der günstigen Beeinflussung des Verhaltens und der anlagemässig gegebenen Möglichkeiten im Vordergrund steht und gegenüber dem medizinischen Moment überwiegt. Sie dienen nicht unmittelbar der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in schulischen Belangen, sondern sind hauptsächlich darauf ausgerichtet, die Schulung beeinträchtigende Auswirkungen der Invalidität zu mildern oder zu beseitigen. Wie die in Art. 19 Abs. 2 lit. c IVG aufgezählten Massnahmen zeigen (Sprachheilbehandlung für schwer Sprachgebrechliche, Hörtraining und Ableseunterricht für Gehörgeschädigte, Sondergymnastik zur Förderung gestörter Motorik für Sinnesbehinderte und hochgradig geistig Behinderte), geht es dabei vornehmlich um die Verbesserung gewisser körperlicher oder psychischer Funktionen im Hinblick auf den Sonderschulunterricht (BGE 114 V 25 f. Erw. 2c und 27 Erw. 3a). 
5.3 Fraglich ist, ob eine Apparatur wie das hier beantragte B.A.Bar-Gerät in grundsätzlicher Weise unter den Begriff der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen gefasst werden darf. 
5.3.1 Die mit Bezug auf medizinische Massnahmen für Minderjährige (nach Art. 13 oder Art. 12 IVG; vgl. Erw. 4.2 hievor) geltenden Anspruchsvorgaben können, wie hinsichtlich des Erfordernisses der Wissenschaftlichkeit bereits ausgeführt (Erw. 5.2 hievor), sinngemäss auf den Bereich pädagogischer Vorkehren übertragen werden, soweit die beiden Leistungsarten ihrer Natur und Wirkung nach vergleichbar sind. Was die medizinischen Massnahmen angeht, so schliessen diese auch den Anspruch auf die erforderlichen Behandlungsgeräte mit ein, wenn Letztere zu deren Durchführung notwendig sind, mithin in einem engen, unmittelbaren Zusammenhang mit der von der Invalidenversicherung übernommenen medizinischen Vorkehr stehen (SVR 1996 IV Nr. 91 S. 273 mit Hinweis; Urteil D. vom 16. Dezember 2003, I 514/02, Erw. 2 Ingress und Erw. 2.1.1). In gleicher Weise sind Geräte unter dem Rechtstitel pädagogisch-therapeutischer Massnahmen von der Invalidenversicherung zu übernehmen, wenn ihr Gebrauch gewissermassen als Bestandteil einer einschlägigen Therapie erscheint und alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 
5.3.2 Vorliegend wird das B.A.Bar-Gerät im Rahmen einer logopädischen Behandlung verwendet, so dass es grundsätzlich in den Kreis der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen zu fallen vermag. 
5.4 Was den (rechtzeitigen) Erwerb des sprachlichen Rüstzeuges angeht, so ist dieser für die Eingliederungszwecke der Invalidenversicherung, namentlich für die soziale Kontaktfähigkeit schlechthin und jede spätere Schulung, von grundlegender Bedeutung. Vermutungsweise ist die Wirkung einer Massnahme umso nachhaltiger, je früher sie einsetzt. Auch ist in Betracht zu ziehen, dass ein beschleunigter Abbau des behinderungsbedingten Rückstandes in der sprachlichen Entwicklung zu einer besseren Ausschöpfung des anlagemässig vorhandenen Bildungspotentials führen kann (vgl. ZAK 1989 S. 43). Die Ergebnisse einer von der FST im Juni 2001 durchgeführten Evaluation des B.A.Bar-Geräts bringen die im Versuchszeitraum bei 93 % der Kinder mit Trisomie 21 verzeichnete spürbare Verbesserung der Aussprache mit der "Echofunktion" des Apparats in Verbindung. Zudem weisen die Resultate auf mögliche Zusammenhänge zwischen der Förderung kommunikativer Fähigkeiten und einer Verbesserung des Verhaltens hin. 
 
Nach dem Gesagten ist nicht auszuschliessen, dass das beantragte Gerät mit der Zielsetzung des Spracherwerbs und -aufbaus eine Massnahme nach Art. 19 IVG und Art. 8ter Abs. 2 lit. c IVV darstellen könnte. 
5.5 
5.5.1 Im bisherigen Verfahren wurde der strittige Anspruch nicht unter dem Titel des Art. 19 IVG und der Art. 8 ff. IVV behandelt. Die beteiligten Parteien haben Anspruch auf vorgängige Anhörung, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einem Rechtssatz oder einem Rechtstitel zu begründen beabsichtigt, der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf den sich die Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 128 V 278 Erw. 5b/bb mit Hinweisen). Angesichts des verbleibenden Abklärungsbedarfs ist die Angelegenheit stattdessen an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie - nach Einholung einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin sowie unter sinngemässer Berücksichtigung der im letztinstanzlichen Prozess in tatbeständlicher Hinsicht gemachten Ausführungen der Beschwerdegegnerin - unter dem Aspekt des Anspruchs auf Massnahmen der Sonderschulung neu entscheide. 
5.5.2 Massgebend für diesen Entscheid wird namentlich auch das Kriterium des pädagogischen Wissenschaftlichkeitsbegriffs sein. Ferner ist die Notwendigkeit einer entsprechenden Vorkehr abzuklären; in Erw. 3.3.2 hievor wurde zwar festgestellt, die Abgabe eines B.A.Bar-Geräts erweise sich, soweit geltend gemacht werde, die Versicherte sei zur Pflege des täglichen Kontakts mit der Umwelt auf ein solches Hilfsmittel angewiesen, nicht als notwendig im Sinne von Art. 2 Abs. 1 HVI und Ziff. 15.02 HVI Anhang. Dieser Schluss ist indes nicht von vornherein auf den hiesigen Zusammenhang übertragbar; der Begriff der Notwendigkeit muss anhand der unterschiedlichen Zielsetzungen der Hilfsmittelabgabe sowie der Massnahmen für die Sonderschulung je gesondert interpretiert werden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. März 2003 und die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 15. Mai 2002 aufgehoben werden und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und der IV-Stelle Zürich zugestellt. 
Luzern, 6. Oktober 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: