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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 205/03 
 
Urteil vom 15. Juni 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Schmutz 
 
Parteien 
R.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten 
durch Fürsprecher Rudolf Gautschi, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft, Steinengraben 41, 4051 Basel, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Werner E. Ott, Badenerstrasse 21, 8004 Zürich 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 2. Juli 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
R.________, geboren 1955, war als selbstständig Erwerbender in den Bereichen Inkassowesen, Kreditanalysen und Personalberatung tätig und bei der Freiburger, Allgemeine Versicherung (später: Coop Allgemeine Versicherung AG; nachfolgend: Versicherer), freiwillig gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen UVG-versichert. Am 23. Oktober 1995 wurde er als Lenker eines Personenwagens in einen Verkehrsunfall verwickelt. Er fuhr auf einer zweispurig geführten Strasse auf der rechten Spur, als ein auf der linken Spur verkehrender Personenwagenlenker vor einer Kreuzung sein Fahrzeug nach rechts einzuspuren begann um abzubiegen, wobei es zu einer Streifkollision kam, weil er den Wagen von R.________ übersah. Dieser überquerte die Kreuzung und kam nach einer Vollbremsung, in Fahrtrichtung um eine halbe Strassenbreite nach rechts von seiner Fahrbahn versetzt, an der rechten Strassenecke unmittelbar an einem Trottoir zum Stehen, dessen Randstein wegen eines Fussgängerübergangs abgesenkt war. Die beiden Lenker zeigten keine Verletzungen. Am 28. Oktober 1995 suchte R.________ wegen Beschwerden in der Halsregion seinen Hausarzt Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, auf. Dieser stellte eine Druckdolenz im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) mit Ausstrahlungen in den Kopf fest und diagnostizierte eine HWS-Distorsion. Er verordnete einen Halskragen und Physiotherapie. Während einiger Wochen wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % attestiert. Der Versicherer übernahm die Heilbehandlungskosten und richtete ein Taggeld bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit aus. Zunächst fanden nur noch gelegentlich Konsultationen beim Hausarzt statt, welcher ab dem 11. März 1996 in seinen Zwischenberichten eine Distorsion der HWS bei Schleudertrauma angab und den Versicherten später wegen im Vordergrund stehender Kopfschmerzen zum Konsilium an Frau Dr. med. A.________, Oberärztin Neurologie an der Klinik X.________, überwies. Diese diagnostizierte in ihrem Bericht vom 1. Oktober 1996 ein chronifiziertes zervikozephales Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distorsionstrauma. Es folgten eine stationäre Behandlung vom 7. bis 28. Januar 1997 in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Y.________ und weitere medizinische und neuropsychologische Untersuchungen (u.a. durch Frau Dr. phil. O.________, Neuropsychologin, die Rheuma- und Rehabilitationsklinik Y.________ sowie Dr. med. H.________, Facharzt FMH für Neurologie; Berichte vom 29. November, 19. August und 26. September 1997). Mit Verfügung vom 9. Januar 1998 stellte der Versicherer die Leistungen per 1. Januar 1998 mit der Begründung ein, die Arbeitsunfähigkeit und die gesundheitlichen Beschwerden seien nicht mehr adäquat kausal zum Unfallereignis vom 23. Oktober 1995. Er bezeichnete es dabei als fraglich, ob ein adäquater Kausalzusammenhang überhaupt je bestanden habe, und behielt sich die Möglichkeit einer Rückforderung der ausgerichteten Leistungen vor. Auf die Einsprache des Versicherten hin veranlasste der Versicherer zusätzlich eine Abklärung durch den Vertrauensarzt Dr. med. N.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie (Expertise vom 1. März 1999). Auch liess der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers R.________ durch die Neurologische Klinik des Spitals Z.________ untersuchen (Gutachten vom 13. Dezember 1999). Mit Entscheid vom 6. Juni 2000 wies der Unfallversicherer die Einsprache ab und stellte fest, dass er keine Leistungen aus dem Unfall zu erbringen habe, weil zwischen dem Ereignis vom 23. Oktober 1995 und den gesundheitlichen Beschwerden und der Arbeitsunfähigkeit kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe und darum die Leistungspflicht zu verneinen sei. Zudem behielt er sich die Rückforderung der Versicherungsleistungen mit einer separaten Verfügung vor. 
B. 
Auf die hiegegen eingereichte Beschwerde trat das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 17. Januar 2001 nicht ein, weil es seine örtliche Zuständigkeit nicht als gegeben ansah. Es überwies die Sache an das Versicherungsgericht des Kantons Wallis, welches mit Entscheid vom 8. Oktober 2001 aus dem gleichen Grund nicht auf die Beschwerde eintrat. Die vom Versicherten dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 24. September 2002 (U 356/01) ab. Es legte die Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau fest und wies die Sache zur materiellen Beurteilung dorthin zurück. 
C. 
Mit Entscheid vom 2. Juli 2003 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab. Auf den vom Versicherer im kantonalen Verfahren gestellten Antrag auf Verpflichtung von R.________ zur Rückerstattung allfällig zu viel ausbezahlter UVG-Leistungen trat das Gericht mangels einer diesbezüglichen Verfügung bzw. wegen eines fehlenden Anfechtungsobjekts nicht ein. 
D. 
R.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und erneuert den im kantonalen Verfahren gestellten Antrag, es seien ihm die gesetzlich geschuldeten Leistungen auch nach dem 1. Januar 1998 auszurichten. 
Die Schweizerische National Versicherungs-Gesellschaft, welche per 1. Februar 2002 die Rechte und Pflichten aus dem UVG-Vertrag übernommen und ihre Passivlegitimation anerkannt hat, beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Eine Verfügung, mit welcher der Versicherer das Nichtbestehen eines Anspruchs feststellt, darin aber nicht gleichzeitig die Rückforderung bereits erbrachter Leistungen verfügt, sondern dazu eine separate Verfügung in Aussicht stellt, ist mangels Feststellungsinteresses unzulässig, soweit sie die bereits ausgerichteten Entschädigungen betrifft (Urteil P. vom 11. Oktober 2002, C 81/01, Erw. 1.1). Das erstinstanzliche Gericht muss auf eine Beschwerde gegen eine Feststellungsverfügung, welche mangels schutzwürdigen Interesses an einer Feststellung des Rückerstattungsanspruchs zu Unrecht ergangen ist, eintreten und diese aufheben (BGE 129 V 289 Erw. 2). 
1.2 Mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2000 stellte die Beschwerdegegnerin fest, sie habe aus dem Unfall vom 23. Oktober 1995 keine Leistungen zu erbringen (Dispositivziffer 2). Sie behielt sich vor, die zu viel bezahlten Versicherungsleistungen mit einer separaten Verfügung zurückzufordern (Dispositivziffer 3). Im kantonalen Verfahren stellte sie den Antrag, der Beschwerdeführer sei zur Rückerstattung zu viel ausbezahlter UVG-Leistungen zu verpflichten. Die Vorinstanz trat auf diesen Antrag nicht ein, weil es an einer entsprechenden Verfügung bzw. einem Anfechtungsobjekt fehlte. 
1.3 Da es der Beschwerdegegnerin am schutzwürdigen Interesse mangelte, die für den Zeitraum vom Unfall bis Ende 1997 fehlende Leistungspflicht zunächst bloss festzustellen und noch nicht über die Rückerstattung der für diesen Zeitraum erbrachten Leistungen zu verfügen, hätte die Vorinstanz gemäss der in Erwägung 1.1 zitierten Rechtsprechung den Einspracheentscheid insoweit aufzuheben gehabt. Dies ist hier nachzuholen und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in diesem Umfang (teilweise) gutzuheissen. Auf den im kantonalen Verfahren gestellten Rückerstattungsantrag hingegen ist die Vorinstanz zu Recht nicht eingetreten. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht nach UVG aus dem Ereignis vom 23. Oktober 1995 ab dem 1. Januar 1998. Der Einspracheentscheid datiert vom 6. Juni 2000. Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kommt somit in materiellrechtlicher Hinsicht nicht zur Anwendung (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). 
3. 
Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zum für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und eingetretenem Gesundheitsschaden (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zum weiteren Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 127 V 102, 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen), insbesondere bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall (vgl. BGE 115 V 139 ff. Erw. 6a-c; ferner BGE 123 V 99 Erw. 2a) und bei Folgen eines Unfalles mit Schleudertrauma der HWS, Schädel-Hirntrauma oder einem Schleudertrauma äquivalenten Verletzungen ohne organisch (hinreichend) nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 122 V 415, 117 V 359, 369). Gleiches gilt mit Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen; SVR 2003 IV Nr. 11 S. 32 Erw. 1) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a). 
4. 
Zunächst ist nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Erw. 3) darüber zu befinden, ob der Beschwerdeführer beim Unfall ein Schleudertrauma oder einem Schleudertrauma äquivalente Verletzungen erlitten hat oder nicht. Ist dies zu bejahen, stellt sich die Frage nach dem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang, und zwar insbesondere, ob die Adäquanzprüfung gemäss der für Schleudertraumen der HWS ohne organisch hinreichend nachweisbare Funktionsausfälle geltenden Praxis (BGE 117 V 359) oder unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall (BGE 115 V 133) zu erfolgen hat, weil die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb mit Hinweis; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437). Ist zu verneinen, dass der Beschwerdeführer beim Unfall ein Schleudertrauma oder einem solchen äquivalente Verletzungen erlitten hat, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nach der Rechtsprechung betreffend psychische Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen. 
5. 
5.1 Gemäss der Vorinstanz kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer am 23. Oktober 1995 ein Schleudertrauma oder eine schleudertraumaähnliche Verletzung erlitten hat. Sie stuft die Kollision als eher bagatelläres Unfallereignis ein, bei dem es sich nicht um ein typisches Geschehen mit wahrscheinlicher Schleudertraumafolge gehandelt hat. Der Beschwerdeführer habe bei der seitlichen Streifkollision der zwei nebeneinander fahrenden Personenwagen keine unmittelbaren körperlichen Verletzungen erlitten und keine sofortige ärztliche Betreuung benötigt. Erst am 28. Oktober 1995, dem fünften Tag nach dem Unfall, habe er den Hausarzt aufgesucht, obwohl er bereits im Verlauf des zweiten Tages nach dem Unfall Beschwerden in der Halsgegend verspürt haben wolle. Es lägen jedoch keine gesicherten medizinischen Erkenntnis darüber vor, dass solche Beschwerden in der Hals- und Nackenregion tatsächlich innert 24 bis 72 Stunden nach dem Unfall aufgetreten seien. Der erstbehandelnde Hausarzt habe für die ersten zehn Monate nach dem Unfall ausschliesslich so genannte "Arztzeugnisse UVG" mit kürzester Befundbeschreibung und keine anderen Arztberichte ausgestellt, und seine Befunde liessen keineswegs zwingend auf eine HWS-Distorsion schliessen. Erst ein Jahr nach dem Unfall seien auf Beschreibung des Patienten hin von ärztlicher Seite erstmals und rückwirkend Beschwerden festgehalten worden, die den Schluss auf das Vorliegen von zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen zulassen würden. 
5.2 Der Beschwerdeführer hält dagegen, bei der Kollision vom 23. Oktober 1995 könne nicht von einem bagatellären Verkehrsunfall gesprochen werden. Infolge des seitlichen Kollidierens des unfallverursachenden Personenwagens sowie des abrupten Aufpralls des eigenen Fahrzeugs am Trottoirrand habe er innert kürzester Zeit zwei schlagartig eintretende Beschleunigungsmechanismen am Oberkörper und am Kopf erlitten. Unmittelbar nach dem Unfall sei er kurz benommen gewesen, im Verlaufe des zweiten Tages nach dem Unfall habe er kontinuierlich zunehmende, vom Nacken aufziehende Schmerzen verspürt. Er habe nicht gleich einen Arzt aufgesucht, weil er die Beschwerden als solche empfunden habe, die nach wenigen Tagen wieder abklingen würden. Als sie in den folgenden zwei bis drei Tagen immer mehr zugenommen hätten und zu erheblichen Bewegungseinschränkungen führten, habe er sich am 28. Oktober 1995 zu seinem Hausarzt in Behandlung begeben. Alle involvierten Ärzte hätten ein Schleudertrauma der HWS respektive eine äquivalente Verletzung diagnostiziert und keiner habe Zweifel daran geäussert. Die Vorinstanz sei willkürlich und ohne sich auf eine medizinische Grundlage stützen zu können davon abgewichen. 
5.3 Für die Beschwerdegegnerin war die seitliche Streifkollision am 23. Oktober 1995 keineswegs derart gravierend, wie es der Beschwerdeführer gegenüber den Ärzten und den Gerichten glaubhaft machen wolle. Auf Grund des fotografisch dokumentierten Schadenbildes könne der Unfall nicht so stattgefunden haben, wie es der Beschwerdeführer angebe. Das unfallverursachende Fahrzeug habe den Wagen des Beschwerdeführers auf der Seite von vorne nach hinten "gekratzt" und es habe sich augenscheinlich überhaupt keine relevante Auffahrkollision ereignet. Die Ärzte hätten ab einem gewissen Zeitpunkt ungeprüft die unzutreffende, weil gar nicht mögliche Unfallversion des Beschwerdeführers übernommen. Keiner habe sich die Mühe genommen, den Unfallhergang zu verifizieren und die polizeilichen Akten beizuziehen. Über den Verlauf der Beschwerden in den ersten drei Tagen nach der Kollision sei nichts dokumentiert. Es sei ausgeschlossen und mit dem konkreten Unfallhergang nicht vereinbar, dass der Beschwerdeführer innerhalb kürzester Zeit zwei vollständig verschiedenen Unfall- und Beschleunigungsmechanismen der Wirbelsäule ausgesetzt gewesen sei. Eine relevante HWS-Verletzung des Beschwerdeführers aus dem Schadenfall vom 23. Oktober 1995 sei mit Sicherheit auszuschliessen. 
6. 
Auf Grund des Polizeirapports vom 23. Oktober 1995, des Fotobogens 2657/1995 des Unfalltechnischen Dienstes der Polizei sowie der fotografierten Schäden an den beiden Fahrzeugen ist erwiesen, dass es sich beim Zusammenstoss vom 23. Oktober 1995 um einen Unfall handelte, den die Vorinstanz zu Recht als mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen eingestuft hat. Es steht auch fest, dass den ärztlichen Berichten und Gutachten seit rund einem Jahr nach dem Ereignis eine zum Teil unzutreffende und im Effekt gravierendere Unfallversion zu Grunde gelegt worden ist. So schilderte Frau Dr. med. A.________ im Bericht vom 1. Oktober 1996 irrigerweise einen Auffahrunfall, bei dem das Auto des Beschwerdeführers von vorne links angefahren worden sei, worauf es zu einem Aufprall am Trottoir gekommen und der Wagen auf dem Trottoir gedreht stehen geblieben sei. Nicht erhärtete Darstellungen des Unfallherganges legten auch der Vertrauensarzt Dr. med. N.________ seiner Expertise vom 1. März 1999 ("... der Versicherte war anscheinend zur Sekunde Unfall dabei gewesen, nach links zu blicken ..."; "... ganz kurz war der Patient benommen ..."; "... es kam zu einer plötzlichen Blockierbewegung am Trottoirrand ...") und die Ärzte der Neurologischen Klinik des Spitals Z.________ ihrem Gutachten vom 13. Dezember 1999 ("... une voiture l'a heurté et a poussé son véhicule contre le trottoir, ... avec un arrêt brutal ...") zu Grunde. Es gibt keine gesicherten medizinischen Berichte darüber, dass die gesundheitlichen Störungen des Beschwerdeführers in der Hals- und Nackenregion tatsächlich innert 24 bis 72 Stunden nach dem Unfall aufgetreten sind (oder bereits vorher, wie der Versicherte im Januar 1997 gegenüber den Ärzten der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Y.________ angab). Der Hausarzt attestierte zunächst lediglich für einige Wochen eine Arbeitsunfähigkeit von 25 %. Beeinträchtigungen, welche zum typischen ("bunten") Beschwerdebild nach HWS-Traumen gehören, wurden erstmals gut ein Jahr nach dem Unfall geschildert. Frau Dr. med. A.________ hielt diese nach Befragung des Versicherten in ihrem Bericht vom 1.Oktober 1996 fest. Nach dem Gesagten ist der Nachweis nicht nach dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 23. Oktober 1995 ein Schleudertrauma oder äquivalente Verletzungen erlitten hat. 
7. 
Soweit die diagnostizierten Beeinträchtigungen in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallgeschehen vom 23. Oktober 1995 stehen, ist somit die Adäquanz nach der mit BGE 115 V 138 ff. Erw. 6 eingeleiteten Rechtsprechung zu den psychisch bedingten Unfallfolgeschäden zu beurteilen. Hier ist zu berücksichtigen, dass bei dem nicht besonders eindrücklichen Unfall keinerlei dramatische Begleitumstände zu verzeichnen waren. Der Beschwerdeführer trug keine Verletzungen davon, die als schwer oder von besonderer Art bezeichnet werden können, oder die erfahrungsgemäss geeignet sind, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Es waren keine intensiven und ungewöhnlich lange dauernden ärztlichen Behandlungen notwendig und es erfolgte auch keine Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte. Soweit der Heilungsverlauf sich schwierig gestaltete und dies Auswirkungen auf den Grad und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit hatte, kann dies im Rahmen der vorliegenden Adäquanzprüfung nicht beachtet werden, da beides nicht physisch bedingt war. Da somit die zu berücksichtigenden Kriterien weder in gehäufter noch in auffallender Weise gegeben sind, kann dem Unfall vom 23. Oktober 1995 keine massgebende Bedeutung für die über den 31. Dezember 1997 andauernden Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zukommen. Die Vorinstanz hat damit die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin über dieses Datum hinaus zu Recht verneint (vgl. Erw. 5d des vorinstanzlichen Entscheides). 
8. 
Der Beschwerdeführer hat infolge teilweisen Obsiegens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren (Art. 159 Abs. 2 und 3 OG) sowie zusätzlich eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren zu Lasten der Beschwerdegegnerin, wobei für beide Instanzen ein Gesamtbetrag festgesetzt wird. Keinen Anspruch auf Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht hat die Beschwerdegegnerin, weil sie als an der Durchführung der Unfallversicherung gemäss UVG beteiligter Privatversicherer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut ist (BGE 112 V 49 Erw. 3). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. Juli 2003 und der Einspracheentscheid der Freiburger, Allgemeine Versicherung, vom 6. Juni 2000 aufgehoben werden, soweit sie den Zeitraum bis Ende 1997 betreffen. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Schweizerische National Versicherungs-Gesellschaft hat dem Beschwerdeführer für das gesamte Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 15. Juni 2005 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: