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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_207/2022  
 
 
Urteil vom 17. Oktober 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin May Canellas, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eric Buis, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Nicolas Facincani und Dr. Reto Sutter, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Massnahmen gemäss Art. 731b OR
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 29. März 2022 
(Z2 2021 57). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) bezweckt unter anderem die Beteiligung an in- und ausländischen Unternehmen. Ihr Verwaltungsrat besteht aus A.A.________ (Beschwerdeführer), dessen Bruder B.A.________, C.________ und D.________, der seinen Rücktritt aus dem Verwaltungsrat bekanntgegeben hat. 
Der Beschwerdeführer und sein Bruder sind zerstritten. Vor März 2020 hielten sie je die Hälfte der Aktien der Beschwerdegegnerin. Seit einer umstrittenen Kapitalerhöhung im März 2020, die Gegenstand anderer Gerichtsverfahren bildet, hält der Beschwerdeführer 50,5 % der Aktien und sein Bruder 49,5 %. 
 
B.  
Am 6. Oktober 2021 verlangte der Beschwerdeführer beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug, dass C.________ als Mitglied des Verwaltungsrats der Beschwerdegegnerin abgesetzt und ihm die Zeichnungsberechtigung entzogen wird. Es sei eine unabhängige Drittperson mit Wohnsitz in der Schweiz und Einzelzeichnungsberechtigung in den Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin zu berufen. Diese unabhängige Drittperson sei zu beauftragen, die Beschwerdegegnerin in sämtlichen gegen sie hängigen Verfahren vor den Gerichten des Kantons Zug zu vertreten und sich unter Berücksichtigung des objektiven Gesellschaftsinteresses um die unaufschiebbaren Belange der Beschwerdegegnerin zu kümmern. Das Mandat dieser unabhängigen Drittperson sei zu befristen bis zur rechtskräftigen Erledigung des vor dem Kantonsgericht Zug hängigen Verfahrens A3 2021 1 betreffend Nichtigkeit und Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung und des Verwaltungsrats der Beschwerdegegnerin und der B.________ Holding AG. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit zu geben, sich zur Person dieser unabhängigen Drittperson zu äussern. 
Eventualiter ersuchte der Beschwerdeführer um Ernennung eines Sachwalters mit Einzelzeichnungsberechtigung. Den Mitgliedern des Verwaltungsrats sowie allfälligen Exekutivorganen der Beschwerdegegnerin sei unter Strafandrohung zu verbieten, sich während der Amtsdauer des Sachwalters als Organe der Beschwerdegegnerin auszugeben und Handlungen für diese vorzunehmen. Der Sachwalter sei zu beauftragen, die Beschwerdegegnerin in sämtlichen gegen sie hängigen Verfahren vor den Gerichten des Kantons Zug zu vertreten und sich um die unaufschiebbaren Belange der Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung des objektiven Gesellschaftsinteresses zu kümmern. Das Sachwaltermandat sei bis zur rechtskräftigen Erledigung des erwähnten Verfahrens A3 2021 1 zu befristen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit zu geben, sich zur Person des Sachwalters zu äussern. 
 
B.a. Der Einzelrichter wies das Gesuch am 19. November 2021 ab.  
 
B.b. Die dagegen gerichtete Berufung des Beschwerdeführers wies das Obergericht des Kantons Zug am 29. März 2022 ab.  
Das Obergericht kam zum Schluss, da neben den zerstrittenen A.A.________ und B.A.________ noch ein dritter Verwaltungsrat eingetragen sei, könnten Merheitsbeschlüsse ohne Weiteres gefasst werden. Die Beschwerdegegnerin sei gegen innen wie gegen aussen handlungsfähig. 
 
C.  
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben, und erneuert seine ursprünglichen Begehren. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Seinem Gesuch um aufschiebende Wirkung entsprach das Bundesgericht am 5. August 2022 in dem Sinne, als die Wirkungen des angefochtenen Entscheids gehemmt wurden, bis über die vorliegende Beschwerde entschieden ist. Die Beschwerdegegnerin trägt auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde an. Auch das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Parteien haben unaufgefordert repliziert und dupliziert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Streitwertgrenze von Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ist mit einem von der Vorinstanz festgestellten Streitwert von Fr. 505'000.-- deutlich überschritten. Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
 
1.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist dabei, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).  
 
1.3. Soweit die Parteien die vorinstanzliche Beweiswürdigung kritisieren, ist zu beachten, dass das Bundesgericht in diese nur eingreift, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; 129 I 8 E. 2.1 je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen), sondern bloss, wenn sie auch im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1 mit Hinweisen). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. 
 
2.1. Im Einzelnen trägt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe seine Behauptung übergangen, wonach C.________ und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats nicht mehr im Amt seien. Sodann wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie habe aktenwidrig festgestellt, dass nur ein Verwaltungsrat wiederholt behaupte, gewisse Beschlüsse seien wegen unrechtmässiger Zusammensetzung des Verwaltungsrats ungültig oder nichtig. Weiter rügt er, die Vorinstanz habe seine Behauptung ausser Acht gelassen, wonach die Handlungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin auch im Verfahren A3 2021 1 vor dem Kantonsgericht Zug nicht gewährleistet sei. Des Weiteren habe die Vorinstanz aktenwidrig angenommen, er habe nicht aufgezeigt, inwiefern die Interessen seines Bruders oder Vaters den Interessen der Beschwerdegegnerin widersprächen. Schliesslich bringt er vor, die Vorinstanz habe aktenwidrig festgehalten, er habe keine konkreten Behauptungen aufgestellt zur Instrumentalisierung von C.________ durch seinen Bruder.  
 
 
2.2. Mit seinen Vorbringen belegt der Beschwerdeführer keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung. Er scheint zu übersehen, dass Willkür nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vorliegt, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht kommt oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (vgl. E. 1.3 hiervor). Solches zeigt der Beschwerdeführer nicht substanziiert auf. Vielmehr plädiert er wie in einem appellatorischen Verfahren frei zum vorinstanzlichen Beweisergebnis. Dabei setzt er sich nicht hinreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Er greift einzelne Elemente der Sachverhaltsfeststellung an, ohne die Gesamtwürdigung der Vorinstanz zu erschüttern. Damit belegt er keine Willkür. Auf unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 731b OR
 
3.1. Gemäss dem im Abschnitt über "Mängel in der Organisation der Gesellschaft" eingeordneten Art. 731b OR kann ein Aktionär oder ein Gläubiger dem Gericht beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, insbesondere falls der Gesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe fehlt oder eines dieser Organe nicht richtig zusammengesetzt ist (Abs. 1 Ziff. 1 und 2). Das Gericht kann der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder herzustellen ist (Abs. 1bis Ziff. 1), das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen (Abs. 1bis Ziff. 2) oder die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Abs. 1bis Ziff. 3).  
 
3.1.1. Bei den in Art. 731b Abs. 1bis OR zur Behebung des Organisationsmangels genannten Massnahmen handelt es sich um einen beispielhaften, nicht abschliessenden Katalog (BGE 147 III 537 E. 3.1.1; 142 III 629 E. 2.3.1 S. 632). Das Gericht kann auch eine nicht gesetzlich typisierte Massnahme anordnen. Für den Fall blockierter Aktiengesellschaften hat das Bundesgericht etwa auf die Möglichkeit der Übernahme der Aktien des einen Aktionärs durch den anderen im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Versteigerung hingewiesen (BGE 147 III 537 E. 3.1.1; 142 III 629 E. 2.3.1 S. 632; 138 III 294 E. 3.3.3).  
 
3.1.2. Für die zur Behebung des Organisationsmangels anzuordnende Massnahme wollte der Gesetzgeber dem Gericht ähnlich wie bei der Auflösungsklage gemäss Art. 736 Ziff. 4 OR einen hinreichenden Handlungsspielraum gewähren, um eine den konkreten Umständen des Einzelfalls angemessene Massnahme zu treffen (vgl. BGE 147 III 537 E. 3.1.1; 142 III 629 E. 2.3.1 S. 632; 138 III 407 E. 2.4).  
Das Gericht ist bei der Ausübung dieses Ermessensspielraums freilich nicht ungebunden: Die in Art. 731b Abs. 1bis OR genannten Massnahmen stehen in einem Stufenverhältnis. Das Gericht soll die drastische Massnahme der Auflösung gemäss Ziff. 3 erst anordnen, wenn die milderen Massnahmen gemäss Ziff. 1 (Fristansetzung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands) oder Ziff. 2 (Ernennung des fehlenden Organs oder eines Sachwalters) nicht genügen oder erfolglos geblieben sind (BGE 138 III 294 E. 3.1.4, 407 E. 2.4). Die gerichtliche Auflösung der Gesellschaft soll auch vor milderen, gesetzlich nicht typisierten Massnahmen zurücktreten und erst dann ausgesprochen werden, wenn auch diese Massnahmen zur Behebung des Organisationsmangels nicht ausreichen oder erfolglos geblieben sind (vgl. BGE 147 III 537 E. 3.1.1). Es gilt mithin das Verhältnismässigkeitsprinzip: Nur wenn sich mildere Mittel nicht als sachgerecht oder zielführend erweisen, kommt als ultima ratio die Auflösung der Gesellschaft nach Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR zur Anwendung (BGE 138 III 294 E. 3.1.4, 407 E. 2.4; vgl. zum Ganzen Urteil 4A_222/2022 vom 19. August 2022 E. 3). 
 
3.1.3. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung verfügt das kantonale Sachgericht bei Ermessensentscheiden über einen weiten Beurteilungsspielraum. Das Bundesgericht als primär mit der Rechtskontrolle betrautes Höchstgericht schreitet gegen Ermessensentscheide nur mit Zurückhaltung und einzig dann ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn Tatsachen berücksichtigt wurden, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn umgekehrt Umstände ausser Betracht geblieben sind, die zwingend hätten beachtet werden müssen. In derartige Ermessensentscheide wird ferner eingegriffen, wenn sie sich als offensichtlich unbillig oder als in stossender Weise ungerecht erweisen (zit. Urteil 4A_222/2022 E. 3; Urteile 4A_147/2022 vom 2. Mai 2022 E. 3.3; 4A_412/2020 vom 16. September 2020 E. 4.2; je mit Hinweisen; vgl. auch: BGE 143 III 261 E. 4.2.5; 141 III 97 E. 11.2).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer trägt vor, seit 1. Juli 2021 sei kein Verwaltungsrat mehr vorhanden. Der Verwaltungsrat sei nicht funktionsfähig wegen Uneinigkeit, wer überhaupt Verwaltungsrat sei. Schliesslich macht er geltend, C.________ unterliege einem Interessenkonflikt.  
 
3.3. Soweit der Beschwerdeführer seinen Rügen einen Sachverhalt zugrunde legt, der von den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz abweicht, ist darauf nicht einzutreten. Im Übrigen erweisen sich die Rügen als unbegründet.  
 
3.3.1. Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer gehe von der falschen Annahme aus, mit der aktuellen Organisation der Beschwerdegegnerin könnten faktisch keine Entscheide über die Geschäftsführung mehr gefällt werden. Bereits die Erstinstanz habe festgehalten, dass der Verwaltungsrat seine gesetzlichen Aufgaben erfüllen könne, da neben dem Beschwerdeführer und seinem Bruder noch ein drittes Mitglied eingetragen sei. Daher könne nicht von einer dauerhaften Funktionsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin ausgegangen werden. Diese Feststellungen habe der Beschwerdeführer nicht hinreichend gerügt. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer auch in seiner Berufung nicht näher begründet, weshalb mit der aktuellen Organisation der Beschwerdegegnerin keine Geschäftsführungsentscheide mehr getroffen werden könnten. Weil er in diesem Punkt seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei, trat die Vorinstanz insoweit nicht auf seine Berufung ein.  
Dies ist nicht zu beanstanden. Denn nach Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich und begründet einzureichen. Die Berufung muss also eine Begründung enthalten. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig ist das Berufungsgericht gehalten, bei ungenügenden Rechtsbegehren oder ungenügender Begründung die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um verbesserliche Mängel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (BGE 137 III 617 E. 6.4; Urteile 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016 E. 7.2, nicht publ. in BGE 142 III 102; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1; je mit Hinweisen). 
Neue Tatsachen und Beweismittel können in der Berufung nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Der Beschwerdeführer anerkennt selbst, dass er die Behauptung, seit 1. Juli 2021 sei kein Verwaltungsrat mehr vorhanden, erst nach Eingabe der Berufungsschrift und der Berufungsantwort erhoben hat, im Nachgang zu einem Urteil des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2021 (BGE 148 III 69), in dem sich dieses entgegen einem Grossteil der Lehre für die Beendigung des Verwaltungsratsmandats nach Ablauf der sechsmonatigen Frist nach Art. 699 Abs. 2 OR und gegen eine stillschweigende Verlängerung ausgesprochen habe. Mit diesem Vorbringen stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass die Frage in der Lehre umstritten war und sich auch bedeutende Lehrmeinungen für die vom Bundesgericht schliesslich angenommene Lösung ausgesprochen hatten (BGE 148 III 69 E. 3.1.2). Damit hätte bereits erstinstanzlich Anlass bestanden, diese Frage aufzuwerfen, wenn sie der Beschwerdeführer zum Prozessthema machen wollte, und die entsprechenden Behauptungen aufzustellen. 
 
3.3.2. Weiter erwog die Vorinstanz schlüssig, es sei nicht ersichtlich, weshalb es einem dreiköpfigen Verwaltungsrat nicht mehr möglich sein solle, Entscheide zur Geschäftsführung zu treffen. Gemäss Art. 716 Abs. 2 OR führt der Verwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat. Da keine Pattsituation besteht, kann der Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin ohne weiteres Beschlüsse über die interne Leitung der Gesellschaft fassen. Die Vorinstanz hielt fest, die Beschwerdegegnerin sei nach innen und aussen handlungsfähig. Sie verwarf das Argument des Beschwerdeführers, wonach der Verwaltungsrat keine Beschlüsse fällen könne, weil unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen, wer überhaupt Verwaltungsrat sei. Würde dies zutreffen, so die Vorinstanz überzeugend, dann würde stets ein Organisationsmangel bestehen, wenn jemand die Auffassung vertritt, Mitglieder eines Verwaltungsrats seien zu Unrecht im Handelsregister aufgeführt.  
 
3.3.3. Der Beschwerdeführer berief sich bereits im Berufungsverfahren auf das Urteil 4A_380/2020 vom 25. August 2020. Die Vorinstanz kam zum richtigen Schluss, dass dieses Urteil hier nicht einschlägig ist. In jenem Fall war ein Sachwalter eingesetzt worden, weil die Gesellschaft keinen rechtmässig gewählten Verwaltungsrat mehr hatte. Dass dort die letzten zwei Verwaltungsräte systematisch gegenläufige Interessen vertreten und damit den Verwaltungsrat blockiert hatten, wurde bloss als zusätzliches Argument für die Ernennung eines Sachwalters aufgeführt (vgl. dort E. 5). Die Vorinstanz betonte, dass die Beschwerdegegnerin drei Verwaltungsräte hat, sodass trotz der Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Bruder keine Pattsituation vorliegt. Der rechtshängige Streit über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats hindere dessen Funktionieren nicht. Nur weil ein Mitglied des Verwaltungsrats wiederholt behaupte, gewisse Beschlüsse seien wegen unrechtmässiger Zusammensetzung ungültig oder nichtig, liege noch kein Organisationsmangel im Sinne von Art. 731b OR vor.  
 
3.3.4. Der Beschwerdeführer rügte schon im Berufungsverfahren, die Erstinstanz habe ihr Ermessen falsch ausgeübt und die Beweismittel falsch gewürdigt, indem sie C.________ nicht für konfliktbelastet erklärt habe. Der Beschwerdeführer machte geltend, C.________ habe sich auf die Seite des Bruders des Beschwerdeführers und dessen Vater C.A.________ geschlagen. Dem entgegnete die Vorinstanz einleuchtend, der Beschwerdeführer zeige nicht auf, inwiefern die Interessen seines Bruders und seines Vaters den Interessen der Beschwerdegegnerin widersprechen. Gemäss Vorinstanz hätte der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Interessen des Bruders und des Vaters konstant den Interessen der Beschwerdegegnerin zuwiderlaufen und nicht bloss begrenzt auf einzelne Themen oder Gerichtsverfahren. Dies ist nicht zu beanstanden. Entgegen dem Beschwerdeführer ergibt sich aus dem Urteil 4A_717/2014 vom 29. Juni 2015 E. 2.5.2 nichts anderes.  
 
3.3.5. Im kantonalen Verfahren berief sich der Beschwerdeführer zur Untermauerung seines Vorwurfs der mangelnden Unabhängigkeit auf Fristerstreckungsgesuche, die C.________ auf der Formatvorlage der Kanzlei der Rechtsvertreterin von B.A.________ erstellt habe. Die Vorinstanz liess offen, ob C.________ das Fristerstreckungsgesuch bloss nachahmte oder ob es die Anwaltskanzlei des Bruders des Beschwerdeführers für ihn aufgesetzt hatte. Sie erwog, selbst wenn C.________ tatsächlich eine Vorlage der Anwaltskanzlei verwendet hätte, würde dies nicht auf einen generellen Interessenkonflikt oder eine fehlende Unabhängigkeit schliessen lassen. Insbesondere könnte daraus nicht gefolgert werden, dass C.________ generell vom Bruder des Beschwerdeführers instrumentalisiert werde. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern diese Erwägungen willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollten.  
 
3.3.6. Sodann wandte sich die Vorinstanz dem "Selbstbezichtigungsschreiben" von C.________ vom 17. April 2021 zu. Der Beschwerdeführer stellte sich im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, dieses Schreiben belege die Abhängigkeit von C.________. Denn ein Organ, das sich im Zusammenhang mit Gesellschaftsbeschlüssen eines Fehlverhaltens oder sogar einer strafbaren Handlung bezichtige, könne sein Amt nicht mehr unabhängig ausführen. Der Beschwerdeführer habe im erstinstanzlichen Verfahren behauptet, C.________ habe ihm im Juni 2020 seine Dienste gegen eine Entschädigung von JPY 50 Mio. angeboten. Zum Beweis habe er vergeblich die Parteibefragung offeriert. Die Vorinstanz entgegnete diesem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Erstinstanz habe richtig festgehalten, dass der Beschwerdeführer bloss die Vermutung aufgestellt habe, dass sich C.________ auf die Seite seines Bruders geschlagen habe.  
Zudem schloss sich die Vorinstanz der erstinstanzlichen Erwägung an, wonach das "Selbstbezichtigungsschreiben" im Verfahren A3 2021 1 betreffend Nichtigkeit und Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung entscheidende Bedeutung haben könne. Deshalb habe C.________ in jenem Verfahren um Einsetzung eines unabhängigen Rechtsvertreters ersucht. Dies bedeute aber nicht, dass C.________ allgemein nicht in der Lage wäre, die Beschwerdegegnerin zu vertreten. Einen möglichen Interessenkonflikt wegen des "Selbstbezichtigungsschreibens" ortet die Vorinstanz im Verfahren A3 2021 1, nicht jedoch generell in der Organisation der Beschwerdegegnerin. 
Der Beschwerdeführer monierte im Berufungsverfahren, die Wirkung des Interessenkonflikts beschränke sich nicht auf das Anfechtungsverfahren. Wenn C.________ bereit sei, sich selbst eines Fehlverhaltens zu bezichtigen, um die Position des Bruders des Beschwerdeführers im Verfahren A3 2021 1 bestmöglich zu unterstützen, so sei kein Grund ersichtlich, warum er dies nicht auch in den übrigen Angelegenheiten der Beschwerdegegnerin tun sollte. Diesem Vorbringen hielt die Vorinstanz entgegen, der Beschwerdeführer begründe nicht, woraus er die behauptete Gesinnung von C.________ ableite. 
 
3.3.7. Der Beschwerdeführer brachte im Berufungsverfahren vor, die Handlungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin sei im Verfahren A3 2021 1 nicht gewährleistet. Zwar sei in jenem Verfahren ein Prozessvertreter eingesetzt worden, doch sei die Einsetzung ungültig. Dem entgegnete die Vorinstanz, der Beschwerdeführer könne die prozessleitende Verfügung im Verfahren A3 2021 1 nicht ausserhalb des ordentlichen Rechtswegs im vorliegenden Verfahren überprüfen lassen. Das Obergericht des Kantons Zug sei auf seine Beschwerde gegen jene prozessleitende Verfügung nicht eingetreten. Damit hat es in der Tat sein vorläufiges Bewenden - denn solange im dortigen Verfahren ein Vertreter eingesetzt ist, kann daraus keine mangelnde Handlungsfähigkeit abgeleitet werden.  
 
3.3.8. Der Beschwerdeführer machte im Berufungsverfahren geltend, sein Recht auf Beweis sei verletzt. Er habe bereits erstinstanzlich behauptet, dass C.________ ihm angeboten habe, sein "wohlwollendes Zeugnis" für umgerechnet rund Fr. 416'000.-- zu kaufen. Auch sei C.________ vom Bruder des Beschwerdeführers unter Druck gesetzt worden. Zum Beweis habe der Beschwerdeführer vergeblich seine Parteibefragung und eine Zeugenbefragung von C.________ offeriert.  
 
3.3.8.1. Dazu erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe nur ausgeführt, es stehe "die Vermutung im Raum", dass sich C.________ entschieden habe, dem sozialen und familiären Druck nachzugeben und sich auf die Seite des Bruders zu schlagen. Der Beschwerdeführer lege nicht dar, weshalb die Erstinstanz über diese blosse Vermutung weitere Beweise als die eingereichten Urkunden hätte abnehmen müssen.  
Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er habe nicht blosse Vermutungen über familiäre Druckversuche auf C.________ geäussert, sondern diesbezüglich konkrete Behauptungen aufgestellt und C.________ als Zeugen genannt. Was er erstinstanzlich konkret über familiäre Druckversuche vorgebracht haben will, und inwiefern seine Ausführungen in der Berufung vor diesem Hintergrund als hinreichend anzusehen wären, zeigt er damit aber nicht hinreichend auf. Die Konsultation der Akten durch das Bundesgericht dient der Kontrolle, ob an den angegeben Stellen tatsächlich das Behauptete vorgebracht wurde. Was der Beschwerdeführer an den angegeben Stellen ausgeführt haben will und weshalb der angefochtene Entscheid mit Blick darauf Recht verletzt, ist in der Beschwerde darzulegen (Urteile 4A_496/2019 vom 1. Februar 2021 E. 4.6.1; 4A_11/2020 vom 18. August 2020 E. 2.3.2; 4A_709/2011 vom 31. Mai 2012 E. 1.2). Insoweit erweist sich die Beschwerdebegründung als ungenügend. 
Sodann verschafft der Beweisführungsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 ZGB beziehungsweise Art. 152 ZPO der beweispflichtigen Partei zwar in allen bundesrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, soweit entsprechende Anträge im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht gestellt worden sind (vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 133 III 295 E. 7.1; je mit Hinweisen). Diese Bestimmungen schreiben jedoch dem Gericht nicht vor, mit welchen Mitteln es den Sachverhalt abzuklären hat (vgl. BGE 114 II 289 E. 2a S. 291 mit Hinweis), und sie schliessen namentlich die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus. Wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde, ist der Beweisführungsanspruch nicht verletzt (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1 S. 429; je mit Hinweisen). Auch bleibt es dem Sachgericht unbenommen, von beantragten Beweiserhebungen deshalb abzusehen, weil es sie zum vornherein nicht für geeignet hält, die behaupteten Tatsachen zu beweisen (BGE 138 III 374 E. 4.3.2; 122 III 219 E. 3c; Urteil 4A_427/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.1.1). Das Bundesgericht ordnet die antizipierte Beweiswürdigung, soweit seine Kognition betreffend, der Sachverhaltsfeststellung respektive Beweiswürdigung zu und greift in diese entsprechend nur ein, wenn sie willkürlich ist (BGE 138 III 374 E. 4.3.2 mit Hinweis). 
Im Einzelnen hielt die Vorinstanz fest, die Behauptung des Beschwerdeführers, C.________ habe sich ihm für umgerechnet rund Fr. 416'000.-- andienen wollen, sei von der Beschwerdegegnerin bestritten worden. Zum Beweis habe der Beschwerdeführer ausschliesslich seine rechtshilfeweise Befragung in Japan angeboten. 
Jede auf Behebung von Organisationsmängeln der Gesellschaft gerichtete Massnahme untersteht dem summarischen Verfahren, ungeachtet der Tatsache, dass Art. 250 lit. c ZPO in Ziff. 6 und 11 bloss zwei der Massnahmen nennt, die nach Art. 731b OR angeordnet werden können (BGE 138 III 166 E. 3.4-3.9). Gemäss Art. 254 Abs. 1 ZPO ist der Beweis im summarischen Verfahren grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen. Die Vorinstanz anerkannte, im Organisationsmängelverfahren seien andere Beweismittel als Urkunden zwar nicht ausgeschlossen (vgl. BGE 138 III 166 E. 3.9 S. 173), doch hätte eine rechtshilfeweise Befragung des Beschwerdeführers in Japan den Rahmen des summarischen Verfahrens gesprengt. Im summarischen Verfahren komme dem aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleiteten Beschleunigungsgebot besondere Bedeutung zu. Bereits aus diesem Grund habe die erste Instanz zu Recht auf die Abnahme dieses Beweismittels verzichtet. 
Der Beschwerdeführer lässt selbst ausführen, es sei davon auszugehen, dass er zwecks Parteibefragung / Beweisaussage nur schon aus Eigeninteresse auch in die Schweiz gereist wäre. Er hätte es mithin in der Hand gehabt, die Verzögerungen einer rechtshilfeweise Befragung zu vermeiden. Dass er dies entgegen den Feststellungen im angefochtenen Entscheid angeboten hätte, zeigt er nicht auf. 
Ausserdem kam die Vorinstanz zu folgendem Schluss: Hätte sich C.________ dem Beschwerdeführer im Juni 2020 tatsächlich andienen wollen, hätte dieser das wohl seinen Rechtsvertretern oder weiteren Personen sofort bekannt gegeben. Mithin müsste er über entsprechende E-Mails verfügen oder zumindest weitere Zeugen offerieren können. Dass er dies nicht getan hat, spreche für sich. Dies gelte umso mehr, als einiges darauf hindeute, dass der Gesuchsteller die Kontrolle der Gesuchsgegnerin aus reinem Eigeninteresse und mit Machenschaften, die näherer Klärung bedürften, habe übernehmen wollen (vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z2 2021 15 vom 18. Februar 2022 E. 7 in Sachen B.A.________ gegen B.________ AG betreffend Sonderprüfung [Art. 697b OR]). Die Behauptung des Beschwerdeführers, C.________ habe sich bei derjenigen Seite andienen wollen bzw. angedient, die ihn bezahle, sei bei dieser Ausgangslage als blosse Schutzbehauptung anzusehen. An dieser Überzeugung hätte die Einvernahme des Beschwerdeführers, selbst wenn er unter Wahrheitspflicht das Gegenteil ausgesagt hätte, nichts geändert. 
Diese antizipierte Beweiswürdigung müsste der Beschwerdeführer als willkürlich ausweisen. Er macht dazu geltend, es habe für ihn kein Anlass bestanden, Personen, die den Vorgang nur vom Hörensagen über ihn gekannt hätten, als Zeugen zu benennen, wenn er selbst den Vorgang als einzig Anwesender unter Wahrheitspflicht bestätigen könne. Zum Urteil vom 18. Februar 2022 hält er fest, er sei an jenem Verfahren nicht beteiligt gewesen und habe sich nicht gegen die ungerechtfertigten Vorwürfe zur Wehr setzen können. Die Beschwerdegegnerin sei in jenem Verfahren durch ihre von C.________ mandatierten Rechtsvertreter vertreten gewesen, die (statt die Interessen der Beschwerdegegnerin zu wahren) den von diesem in seinem Selbstbezichtigungsschreiben eingenommenen Standpunkt vertreten und damit die (vom Beschwerdeführer bestrittene) Behauptung anerkannt hätten, wonach C.________ (angeblich initiiert durch den Beschwerdeführer) sich im Rahmen der Kapitalerhöhung unredlich verhalten und gegenüber B.A.________ täuschende Handlungen vorgenommen habe. Das Urteil könne dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden. Zudem sei es von keiner Partei als Beweismittel bezeichnet worden, so dass ihm nie Gelegenheit gegeben worden sei, dazu Stellung zu nehmen. Insoweit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 
Diese Vorbringen treffen nicht den entscheidenden Punkt. Es geht darum, dass die Anschuldigung im Raum steht, es könnte initiiert durch den Beschwerdeführer in Bezug auf die Kapitalerhöhung zu Unredlichkeiten gekommen sein. Dies ergibt sich aus seinen eigenen Vorbringen vor Bundesgericht. Er stellt zwar jede Unredlichkeit in Abrede, zeigt aber nicht auf, inwiefern er die Vorwürfe abgesehen von deren Bestreitung und dem Wiederholen seiner eigenen Version, bei der allein seine eigene Glaubwürdigkeit ausschlaggebend wäre, bei Gewährung des rechtlichen Gehörs hätte widerlegen wollen. Insoweit ist die Rüge der Gehörsverletzung für eine Rückweisung unzureichend begründet (Urteile des Bundesgerichts 4A_122/2021 vom 14. September 2021 E. 3.4.1 f.; 4A_593/2020 vom 23. Juni 2021 E. 7.2; 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.3; 5A_699/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 3.1.3; je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 4A_27/2018 vom 3. Januar 2019 E. 3.2.4), da derartige Ausführungen nichts an der Ausgangslage ändern: Bleibt der Vorwurf im Raum, ist es nicht offensichtlich unhaltbar, wenn die Vorinstanz mit Blick auf mögliche Schutzbehauptungen in antizipierter Beweiswürdigung allein die Parteibefragung oder die Beweisaussage des Beschwerdeführers nicht genügen lässt, um den angestrebten Beweis zu erbringen, auch wenn das Beweismittel zu seinen Gunsten ausfiele. Die Bekanntgabe der Geschehnisse an Drittpersonen wäre für sich allein zwar kein tauglicher Beweis für den entsprechenden Vorfall. Der Beschwerdeführer zeigt aber nicht auf, dass die Vorinstanz in Willkür verfiel, wenn sie eine solche Bekanntgabe erwartete. Damit erhöht deren Fehlen die Wahrscheinlichkeit, dass es sich um Schutzbehauptungen handeln könnte. Auch das Verhalten des Beschwerdeführers vor Bundesgericht spricht dafür: Er behauptet, es habe für ihn kein Anlass bestanden, Personen, die den Vorgang nur vom Hörensagen über ihn gekannt hätten, als Zeugen zu benennen, er nennt aber auch vor Bundesgericht keine derartigen Zeugen, so dass nicht abgeklärt werden kann, ob er den Vorfall zeitnah gegenüber anderen Personen erwähnt hat. Hätte, wie der Beschwerdeführer behauptet, erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gegeben, hätte der Beschwerdeführer noch vor Bundesgericht neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen können (Art. 99 BGG), um so die Argumentation der Vorinstanz objektiv als offensichtlich unhaltbar auszuweisen. 
 
3.4. Nach dem Gesagten ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass bei der Beschwerdegegnerin kein Organisationsmangel gemäss Art. 731b OR vorliegt.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Oktober 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak