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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_85/2021  
 
 
Urteil vom 26. November 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
C.________, 
vertreten durch Advokat Alain Joset, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, mehrfache Urkundenfälschung etc.; Willkür, Anspruch auf ein faires Verfahren etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, 
vom 3. September 2020 (SB.2015.9). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. C.________ gründete am 13. Dezember 1989 zusammen mit S.________ und R.________ die B.________ AG. Am 16. September 1996 demissionierte S.________ und veräusserte seine Aktien an C.________, welcher neu das Verwaltungsratspräsidium übernahm. Dieser soll daraufhin 400 der insgesamt 4000 Namenaktien an G.________ weiterveräussert haben. Am 20. Mai 1997 zog sich auch R.________ aus der Gesellschaft zurück. C.________ blieb fortan bis zum 10. August 1998, als er H.________ für den Verwaltungsrat gewann, alleiniges Mitglied des Verwaltungsrats. Am 25. Oktober 2002 übernahm A.________ (Parallelverfahren 6B_1208/2020) den Verwaltungsratssitz von H.________. C.________ trat aus dem Verwaltungsrat aus und fungierte fortan nur noch als Geschäftsführer der Gesellschaft.  
Am 26. Mai 1998 eröffnete das Bezirksgericht Liestal den Konkurs über die I.________ AG, welche bis zu diesem Zeitpunkt die Zeitschrift "K.________" herausgegeben hatte. Noch vor Konkurseröffnung wurde von der B.________ AG die Tochtergesellschaft M.________ GmbH gegründet, welche anschliessend im Einverständnis mit der I.________ AG eine Doppelnummer der Zeitschrift herausgab. Am 16. Juli 1998 liess C.________ aus der Konkursmasse der I.________ AG durch H.________ namens der u.a. von C.________ gegründeten J.________ GmbH die Rechte am "K.________" ersteigern, welche zur Verschleierung der Eigentümerschaft vorgeschoben worden war. Diese verkaufte die Rechte mit Datum vom 20. Juli 1998 an C.________ persönlich weiter, wobei der Verkaufsvertrag erst im Jahr 2000 erstellt und rückdatiert wurde. Im Dezember 2003 veräusserte C.________ die Rechte am "K.________" an die für ihn gegründete L.________ Ltd., mit Sitz auf der britischen Kanalinsel Alderney zu einem Preis von CHF 750'000.--. Das Magazin "K.________" wurde vom 20. Juli 1998 bis zum 22. September 2000 von der M.________ GmbH, an welcher die B.________ AG beteiligt war, und hernach von dieser selbst herausgegeben. C.________ bezog hiefür von beiden Gesellschaften - auch über seine Gesellschaft in Alderney - Franchisinggebühren. Per 1. Januar 2009 übertrug C.________ die Zeitschrift auf die am 12. September 2008 von A.________ treuhänderisch für jenen gegründete N.________ AG. 
 
A.b. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat im Frühjahr 2010 gestützt auf eine Strafanzeige von G.________ vom 20. April 2010 gegen C.________, A.________ und H.________ ein Strafverfahren eröffnet. Sie wirft C.________ im Wesentlichen vor, er habe sich der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der B.________ AG, eventuell des mehrfachen untauglichen Versuchs hiezu, durch Abschöpfung nicht geschuldeter Nutzungsgebühren, Einbehaltung von Retrozessionen und Aushöhlung der Gesellschaft durch den Verkauf von Aktiven und Passiven der B.________ AG zu einem viel zu tiefen Preis schuldig gemacht. Darüber hinaus wirft sie ihm im selben Kontext die Begehung verschiedener Urkunden- und Steuerdelikte vor.  
 
B.  
 
B.a. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt erklärte C.________ mit Urteil vom 1. September 2014 der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und des mehrfachen Vergehens gegen das Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren. In einzelnen Anklagepunkten sprach es ihn von der Anklage der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht sowie der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung frei.  
Gegen diesen Entscheid erhob C.________ Berufung, der sich die Staatsanwaltschaft anschloss. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt stellte am 30. Oktober 2017 das Verfahren bezüglich der vor dem 1. Oktober 2002 begangenen Handlungen zufolge Verjährung ein. Im Übrigen bestätigte es die erstinstanzlichen Schuld- und Freisprüche und reduzierte die bedingt aufgeschobene Freiheitsstrafe auf 12 Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren. Ferner verpflichtete es C.________ zur Tragung der Verfahrens- und Gerichtskosten beider kantonaler Instanzen und zur Rückerstattung der zweitinstanzlichen Verteidigerkosten im Umfang von 70 Prozent an den Kanton. 
 
B.b. Das Bundesgericht hiess am 15. November 2018 eine von C.________ geführte Beschwerde in Strafsachen wegen nicht verfassungs- und völkerrechtskonformer Vornahme der Spruchkörperbildung gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Appellationsgericht zurück (Verfahren 6B_396/2018).  
Nach der Rückweisung durch das Bundesgericht wurde der Spruchkörper des Appellationsgerichts durch den Vorsitzenden der strafrechtlichen Abteilung neu bestimmt, wobei im Vergleich zum vormaligen Spruchkörper kein personeller Wechsel vorgenommen wurde. Mit Urteil vom 9. Dezember 2019 wies das Bundesgericht eine gegen die Abweisung des Gesuchs um Ausstand der mitwirkenden Berufungsrichter durch das Appellationsgericht sowie gegen die Bestellung des Spruchkörpers geführte Beschwerde in Strafsachen ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1B_215/2019). 
 
B.c. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erklärte C.________ mit Urteil vom 3. September 2020 erneut der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und des mehrfachen Vergehens gegen das Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 110.--, abzüglich eines Tagessatzes für einen Tag Polizeigewahrsam vom 19. Oktober 2010, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren (abzüglich bereits abgelaufener Probezeit vom 30. Oktober 2017 bis zum 15. November 2018 [382 Tage]). In einzelnen Punkten sprach es ihn von der Anklage der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht sowie der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung frei. Bezüglich der vor dem 1. Oktober 2002 begangenen Handlungen stellte es das Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie wegen Urkundenfälschung und Steuerbetrugs zufolge Eintritts der Verjährung ein. Die Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit des vorinstanzlichen Urteils und Zurückweisung zur Neubehandlung durch das Strafgericht wies es ab. Ferner stellte es die Rechtskraft der erstinstanzlichen Freisprüche in den von der Staatsanwaltschaft nicht angefochtenen Punkten fest. Es verpflichtete C.________ im Weiteren zur Tragung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens im Umfang von CHF 15'434.20 und einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 25'000.-- sowie der Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 12'400.--; die weiteren Verfahrenskosten nahm es zu Lasten des Staates. Es verpflichtete C.________ überdies zur Rückerstattung der zweitinstanzlichen Verteidigungskosten - nach Abzug des Verteidigungsaufwandes für Vorbereitung und Durchführung der ersten Berufungsverhandlung im Umfang von CHF 13'330.80 - im Umfang von 70 Prozent (CHF 46'727.40) an den Kanton. Die gegenüber dem Staat geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen wies es ab.  
 
C.  
C.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei von allen Vorwürfen vollumfänglich freizusprechen. Ferner seien die Kosten der kantonalen Verfahren im Umfang von mindestens 80 Prozent dem Kanton Basel-Stadt aufzuerlegen und sei ihm eine Parteientschädigung von mindestens CHF 117'525.60 zuzusprechen. Im Weiteren sei das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es ihn zur Rückzahlung der Verteidigerkosten im Umfang von 70 Prozent (CHF 47'727.40) verpflichtet habe. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für seine Beschwerde. 
 
D.  
Die Präsidentin der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat mit Verfügung vom 3. Februar 2021 das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. 
 
E.  
Auf eine Beschwerde gegen den ablehnenden Zwischenentscheid des Appellationsgerichts betreffend Nichtrückweisung der Sache an das erstinstanzliche Strafgericht ist das Bundesgericht mit Entscheid vom 9. Dezember 2019 nicht eingetreten (Verfahren 1B_207/2019). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes, mithin aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (lit. b; BGE 144 IV 81 E. 2.3.1; 140 IV 74 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist namentlich die beschuldigte Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im Sinne der Art. 95 und 96 BGG geführt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde vorgetragene Begründung der Rechtsbegehren noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es darf indessen nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG). Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, das Urteilsdispositiv des angefochtenen Urteils sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Zum einen enthalte es den Freispruch von der Anklage der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bezug auf den Verkauf der Aktien der X.________ AG (Anklageziffer 2.1.2.a.bb) nicht. Zudem führe es den Teilfreispruch betreffend die Retrozessionen in Anklageziffer 2.2 nicht auf. Schliesslich habe die Vorinstanz das den Parteien am 4. September 2020 zugestellte Urteilsdispositiv in Bezug auf die Anrechnung der Probezeit während der Zeit des ersten bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nachträglich abgeändert (Beschwerde S. 10 f.).  
 
2.2. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. c StPO enthält das Urteil, mit dem über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, ein Dispositiv. Dieses enthält als Urteilsspruch namentlich die Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmungen und den Entscheid über Schuld und Sanktion, Kosten. und Entschädigungsfolgen und allfällige Zivilklagen (lit. a und b).  
Gemäss Art. 84 Abs. 2 StPO händigt das Gericht den Parteien am Ende der Hauptverhandlung das Urteilsdispositiv aus oder stellt es ihnen innert 5 Tagen zu. Ist das Dispositiv eines Entscheids unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, gemäss Art. 83 Abs. 1 StPO auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (vgl. BGE 142 IV 281 E. 1.3; Urteil 6B_783/2017 vom 12. März 2018 E. 1). 
 
2.3.  
 
2.3.1. Das Strafgericht Basel-Stadt hat den Beschwerdeführer mit Urteil vom 1. September 2014im Anklagepunkt 2.1.2.a.bb in Bezug auf den Verkauf der Aktien der X.________ AG von der Anklage der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht freigesprochen (erstinstanzliches Urteil S. 73 ff., 128 [Dispositiv]).  
Die Staatsanwaltschaft hat u.a. in Bezug auf diesen Punkt gegen das erstinstanzliche Urteil Anschlussberufung erklärt (angefochtenes Urteil S. 5; Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Oktober 2017 S. 5). Das Appellationsgericht hat im ersten Berufungsverfahren diesbezüglich erwogen, das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten sei absolut verjährt (Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Oktober 2017 S. 79). Es hat den erstinstanzlichen Freispruch in diesem Punkt dennoch formell bestätigt und gleichzeitig das Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie Urkundenfälschung und Steuerbetruges bezüglich vor dem 1. Oktober 2002 begangener Handlungen zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt (Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Oktober 2017 S. 138 [Dispositiv.). 
Das Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Oktober 2017 ist in diesem Punkt, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt (Beschwerde S. 10), mangels Beschwerdeerhebung seitens der Staatsanwaltschaft in Rechtskraft erwachsen. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Freisprüche des Beschwerdeführers bezüglich ungetreuer Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht in den Anklagepunkten 2.1.2.a.aa., 2.1.2.a.dd., 2.1.2.a.ee. und 2.1.2.c mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind. Es trifft zu, dass der Freispruch bezüglich des Anklagepunkts 2.1.2.a.bb nicht ins Dispositiv übernommen worden ist. Dies ist indes nicht zu beanstanden, zumal sich das Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Oktober 2017 in der Sache mit dem Anklagepunkt Ziff. 2.1.2.a.bb. zufolge der am 17. Juli 2017 eingetretenen Verjährung gar nicht befasst, sondern das Verfahren insofern eingestellt hat (Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Oktober 2017 S. 79). 
Im Übrigen ist auch nicht zu sehen, inwiefern dem Beschwerdeführer hieraus ein Nachteil erwachsen sollte. Zunächst bezieht sich der Schuldspruch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht ausdrücklich nur auf die Anklageziffern 2.1.1, 2.1.3 und 2.1.4 (angefochtenes Urteil S. 156), so dass der Schuldspruch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung nicht so missverstanden werden kann, dass er auch die Anklageziffer 2.1.2.a.bb umfasst. Zudem erkennt die Vorinstanz im Dispositiv ausdrücklich darauf, dass das Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie wegen Urkundenfälschung und Steuerbetruges bezüglich Handlungen, die vor dem 1. Oktober 2002 begangen worden sind, zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt wird (angefochtenes Urteil S. 53, 156 [Dispositiv]). Davon erfasst ist auch der in Anklageziffer 2.1.2.a.bb erhobene Vorwurf wegen Verkaufs der Aktien der X.________ AG (Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Oktober 2017 S. 79; Beschwerde S. 10 f.). Im Übrigen hätte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offengestanden, um Berichtigung des Dispositivs zu ersuchen. Gemäss Art. 83 Abs. 1 StPO steht dem Beschwerdeführer zur Korrektur eines unklaren, widersprüchlichen, unvollständigen oder mit der Begründung im Widerspruch stehenden Dispositivs des angefochtenen Entscheids der Rechtsbehelf des an die Vorinstanz zu richtenden Gesuchs um Berichtigung zur Verfügung, wobei die Vorinstanz die erforderlichen Korrekturen des Urteilsdispositivs auch von Amtes wegen vornehmen kann (vgl. BGE 142 IV 281 E. 1.3; Urteil 6B_783/2017 vom 12. März 2018 E. 1). 
 
2.3.2. Dasselbe gilt in Bezug auf die Freisprüche des Beschwerdeführers von der Anklage wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht in den Anklagepunkten 2.1.2.a.cc. (Verkauf eines Firmenwagens) und 2.1.2.b. (Y.________ AG) sowie wegen mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung in den Anklagepunkten 2.3.1 (Kapitalerhöhung 2003 der B.________ AG) und 2.3.2 (Gründung der N.________ AG; Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Oktober 2017 S. 79 ff., 82 ff., 120 ff. und 138 [Dispositiv]). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, inwiefern er durch die neuerliche Erwähnung der bereits im ersten Berufungsverfahren mit Urteil vom 30. Oktober 2017 ausgesprochenen Freisprüche in diesen Punkten im angefochtenen Urteil (angefochtenes Urteil S. 156 [Dispositiv]) beschwert sein sollte. Es mag zutreffen, dass das frühere Urteil des Appellationsgerichts aufgrund des Verbots der reformatio in peius in diesen Punkten nicht mehr zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeändert werden konnte (vgl. BGE 144 IV 35 E. 3.1.3; vgl. auch BGE 143 IV 214 E. 5.2.1). Doch nimmt die Vorinstanz zutreffend an, dass das erste Berufungsurteil vom 30. Oktober 2017 infolge Aufhebung und Rückweisung zur Neubeurteilung durch das Bundesgericht formell nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Nichts anderes gilt in Bezug auf in die Ziff. 2.2 der Anklageschrift angeklagten, vom Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfachen Steuerbetruges ausgenommenen Retrozessionen bzw. "Kickbacks" (Beschwerde S. 11; angefochtenes Urteil S. 52 f.; vgl. Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Oktober 2017 S. 115 ff., 120). Auch in diesem Kontext hätte die Möglichkeit bestanden, um Berichtigung des Dispositivs nachzusuchen.  
 
2.3.3. Soweit der Beschwerdeführer sodann beanstandet, das Dispositiv des angefochtenen Urteils sei gegenüber demjenigen, das den Parteien am 4. September 2020 übersendet worden sei, unzulässigerweise abgeändert worden, legt er ebenfalls nicht dar, inwiefern er insofern in seinen rechtlich geschützten Interessen verletzt sein könnte, zumal die explizite Anrechnung der seit dem ersten Berufungsurteil der Vorinstanz vom 30. Oktober 2017 bis zum Abschluss des ersten bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens verstrichenen Zeit (angefochtenes Urteil S. 147, 156 [Dispositiv]) nicht zu beanstanden ist (vgl. hiezu Urteil 6B_306/2020 vom 27. August 2020 E. 3.3.1 und 3.4).  
Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen die Zusammensetzung des Spruchkörpers der Vorinstanz im Neubeurteilungsverfahren und rügt insofern eine Verletzung seines Anspruchs auf ein durch ein Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Er macht geltend, die Zusammensetzung des Spruchkörpers sei in mehrfacher Hinsicht reglements- und gesetzeswidrig und damit nicht verfassungskonform erfolgt. Dies gelte insbesondere in Bezug auf die Bestimmung des vorsitzenden Präsidenten Claudius Gelzer. Dabei stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, das Organisationsreglement des Appellationsgerichts vom 14. März 2017 könne sich nicht auf eine rechtsgenügliche Delegationsnorm stützen. Im Übrigen sei zweifelhaft, ob die für das vorliegende Verfahren massgebliche Fassung des Organisationsreglements vom 30. August 2018 rechtskonform verabschiedet worden sei. Selbst wenn dem so wäre, sei die Bestimmung des Spruchkörpers im vorinstanzlichen Verfahren gesetzes- und verfassungswidrig. Der Vorsitzende des im vorinstanzlichen Verfahren entscheidenden Dreiergerichts Claudius Gelzer sei seit dem 1. Januar 2018 und somit im Zeitpunkt des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts vom 15. November 2018 nicht mehr Mitglied der strafrechtlichen Abteilung des Appellationsgerichts. Die Kompetenz für die aushilfsweise Bestimmung eines abteilungsfremden Gerichtspräsidenten zum Vorsitzenden eines konkreten Verfahrens habe daher bei der Präsidienkonferenz und nicht beim Abteilungspräsidium gelegen. Die Einsetzung von Claudius Gelzer durch den Vorsitzenden der strafrechtlichen Abteilung mittels Formular vom 3. Dezember 2018 sei daher offensichtlich reglementswidrig und damit auch gesetzes- und verfassungswidrig. Auch bezüglich der Bestellung der beiden nebenamtlichen Appellationsrichter Annatina Wirz und Gustav Mez sei nicht ersichtlich, gestützt auf welche Grundsätze die konkrete Fallzuteilung bzw. Spruchkörperbesetzung erfolgt sei. Es sei völlig intransparent, nach welchen Kriterien die beiden nebenamtlichen Richter bestimmt worden seien. Insofern liege eine auch mangelhafte Begründung und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (Beschwerde S. 12 ff.).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Das Bundesgericht hat den ersten Berufungsentscheid des Appellationsgerichts vom 30. Oktober 2017 mit Urteil vom 15. November 2018 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Es hat erwogen, die nach der damals gültigen Regelung für die Spruchkörperbildung zuständige Erste Gerichtsschreiberin habe bei der Fallzuteilung über ein erhebliches, mit den verfassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbares Ermessen verfügt. Die Besetzung des Spruchkörpers durch einen Gerichtsschreiber oder eine Gerichtsschreiberin verstosse in diesem Fall gegen Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Urteil 6B_396/2018 vom 15. November 2018 E. 1.2; vgl. auch 6B_383/2018 vom 15. November 2018 E. 1.2).  
Das Appellationsgericht hat bereits im Nachgang zum Urteil des Bundesgerichts 1C_187/2017 vom 20. März 2018 (auszugsweise publ. in: ZBl 119/2018 S. 343; EuGRZ 2019 E. 76), in welchem das Bundesgericht erkannt hat, dass das Organisationsreglement des Strafgerichts Basel-Stadt vom 16. Dezember 2016 die verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein Gericht nicht vollständig erfülle, sein eigenes Organisationsreglement vom 14. März 2017 (SG/BS 154.150) am 30. August 2018 (in Kraft seit 4. Oktober 2018) angepasst und die Bestimmung des Spruchkörpers - in Ergänzung der Bestimmung der Verfahrensleitung, für welche die vorsitzende Gerichtsperson der strafrechtlichen Abteilung als zuständig erklärt wird - auf den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der strafrechtlichen Abteilung übertragen. Des Weiteren hat es die bei der Fallzuteilung und Spruchkörperbildung zu beachtenden materiellen Kriterien in § 21a des Reglements neu explizit aufgeführt. Eine gegen diese Neufassung desappellationsgerichtlichen Organisationsreglements vom Mitangeklagten A.________ (Parallelverfahren 6B_1208/2020) erhobene Beschwerde in Strafsachen hat das Bundesgericht am 10. Januar 2019 abgewiesen, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1C_549/2018; vgl. hiezu auch Urteil 1F_42/2019 vom 28. August 2019). 
 
3.2.2. Der Vorsitzende der strafrechtlichen Abteilung des Appellationsgerichts hat im zu beurteilenden Fall in Beachtung der materiellen Vorgaben gemäss § 21a des Organisationsreglements des Appellationsgerichts den Spruchkörper im Neubeurteilungsverfahren neu bestimmt, wobei er gegenüber der Besetzung im ersten Berufungsverfahren hinsichtlich der Verfahrensleitung und der weiteren mitwirkenden Richterinnen und Richter keine personellen Änderungen vorge-nommen hat (§§ 12 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 21 Abs. 1 Organisationsreglement). Dabei verweist die Vorinstanz für die Einsetzung von Claudius Gelzer im vorliegenden Verfahren auf den Beschluss der Präsidienkonferenz vom 29. November 2018 gemäss § 7 Abs. 1 lit. a des Organisationsreglements, mit welchem diese die Weiterführung dessen Tätigkeit für die strafrechtliche Abteilung genehmigt habe. Insgesamt nimmt die Vorinstanz an, das urteilende Gericht sei gestützt auf das angepasste Reglement nunmehr verfassungs- und konventionskonform besetzt gewesen (angefochtenes Urteil S. 7, 10 ff.).  
 
3.3. Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt (vgl. auch Art. 6 Abs. 1 EMRK). Die Rechtsprechung soll auch nicht durch eine gezielte Auswahl der Richterinnen und Richter im Einzelfall beeinflusst werden. Zweck der verfassungsrechtlichen Bestimmung ist es zu verhindern, dass Gerichte eigens für die Beurteilung einer bestimmten Angelegenheit gebildet werden. Demnach verletzt jede Besetzung, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, die Garantie des verfassungsmässigen Gerichts (BGE 144 I 70 E. 5.1; 144 I 37 E. 2.1; 137 I 340 E. 2.2.1).  
Der verfassungsmässige Anspruch darauf, dass die Behörde richtig zusammengesetzt ist, schliesst indes nach der Rechtsprechung ein gewisses Ermessen bei der Besetzung des Spruchkörpers sowie beim Entscheid über den Beizug von Ersatzrichtern nicht aus, solange diese gesetzlich geregelt ist und auf im Voraus bestimmten, in jedem Einzelfall zu berücksichtigenden sachlichen, d.h. vernünftigen, einer sach- und zeitgerechten Fallerledigung dienenden Kriterien beruht (BGE 144 I 37 E. 2). Soweit das massgebliche Verfahrensrecht keine oder nur lückenhafte Regeln zur Besetzung des Spruchkörpers enthält, obliegt es danach der vorsitzenden Person, die Richterbank im Einzelfall nach objektiven, sachlichen Kriterien zu besetzen und das ihm dabei zustehende Ermessen pflichtgemäss auszuüben (Urteile 6B_671/2018 vom 15. Oktober 2019 E. 1.3.2; 6B_1124/2018 vom 18. März 2019 E. 3.1; 6B_396/2018 vom 15. November 2018 E. 1.1; vgl. auch 6B_383/2018 vom 15. November 2018 E. 1.1; ferner 1C_187/2017 vom 20. März 2018 E. 6.1 und 6.6, auszugsweise publ. in: ZBl 119/2018 S. 343 und EuGRZ 2019 S. 76; zum Ganzen: BGE 142 I 172 E. 3.2; 137 I 340 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). 
 
3.4.  
 
3.4.1. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 15. November 2018 (Verfahren 6B_396/2018; vgl. auch Urteil 6B_383/2018 vom 15. November 2018) entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 12) nicht den Spruchkörper an sich als verfassungswidrig erklärt, sondern nur den Umstand, dass dieser nicht durch eine demokratisch legitimierte, weisungsungebundene Gerichtsperson bestellt worden ist. Es hat demgemäss denn auch nicht angeordnet, die vormals eingesetzten Richter dürften bei der neu vorzunehmenden Spruchkörperbildung nicht mehr berücksichtigt werden (Urteil 6B_396/2018 vom 15. November 2018 E. 1.2.1; vgl. auch 1B_269/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.3). In diesem Sinne hat das Bundesgericht mit Entscheid vom 9. Dezember 2019 erkannt, es stehe nicht im Widerspruch zum genannten Urteil und begründe für sich allein auch keine Befangenheit im Sinne von Art. 56 StPO, dass der Vorsitzende der strafrechtlichen Abteilung bei der Bildung des Spruchkörpers im Vergleich zum vormaligen Spruchkörper keinen personellen Wechsel vorgenommen habe. Im Weiteren hat das Bundesgericht die gegen die urteilenden Richterinnen und Richter vorgebrachten Ausstandsgründe allesamt als unbegründet erachtet (Urteil 1B_215/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 3.3 und 3.4; vgl. auch Urteil 1B_269/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.3 und 4.4). Mit Urteil vom selben Datum hat das Bundesgericht ferner auf Beschwerde des Mitangeklagten A.________ festgehalten, es sei nicht bundesrechtswidrig, dass Claudius Gelzer im gegen jenen geführten Strafverfahren als Berufungsrichter eingesetzt wordensei, obwohl er inzwischen schwerpunktmässig in der privatrechtlichen und der öffentlich-rechtlichen Abteilung des Appellationsgerichts tätig sei (Urteil 1B_269/2019 9. Dezember 2019 E. 4.3 a.E.).  
 
3.5. Der Vorsitzende der strafrechtlichen Abteilung des Appellationsgerichts hat nach der Rückweisung durch das Bundesgericht den Spruchkörper des Berufungsgerichts neu bestimmt (vgl. oben E. 3.2.2). Mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 beantragte der Beschwerdeführer dem Appellationsgericht den Ausstand der eingesetzten Berufungsrichter und erhob Einwände gegen die Bestellung des Spruchkörpers in der Person des Vorsitzenden. Das Appellationsgericht wies das Ausstandsbegehren mit Entscheid vom 30. März 2019 ab, soweit es darauf eintrat. Eine hiegegen vom Beschwerdeführer geführte Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht am 9. Dezember 2019 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_215/2019 vom 9. Dezember 2019 Sachverhalt B.). In seiner Beschwerde an das Bundesgericht hat der Beschwerdeführer keine Einwendungen gegen die Einsetzung des Gerichtspräsidenten Claudius Gelzer erhoben und auch nicht geltend gemacht, der Beizug des nicht mehr der strafrechtlichen Abteilung zugeteilten Präsidenten sei gesetzes- und verfassungswidrig erfolgt. Ebensowenig hat er gerügt, das Organisationsreglement beruhe auf einer ungenügenden Delegation von Rechtssetzungskompetenzen vom Gesetzgeber an die Justiz (§ 32 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 03.06.2015 [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG/BS 154.100; in Kraft seit 1. Juli 2016) und die am 30. August 2018 per 4. Oktober 2018 vorgenommene Änderung des Organisationsreglements des Appellationsgerichts sei nicht rechtskonform verabschiedet worden (Beschwerde S. 13 f.; vgl. zu dieser Rüge auch Urteile 1F_48/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 7). Damit erweisen sich die Rügen als verspätet. Das Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) verbietet es, formelle Rügen erst bei einem ungünstigen Verfahrensausgang zu erheben, wenn sie bereits früher hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 66 E. 4.3; 135 I 91 E. 2.1; 135 III 334 E. 2.2; Urteile 6B_880/2020 vom 1. Februar 2021 E. 1.7; 6B_994/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.4; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hätte diese Rügen nach Kenntnisnahme (Art. 58 Abs. 1 StPO), jedenfalls aber in seiner Beschwerde in Strafsachen vom 9. Mai 2019 erheben müssen. Dass ihm entsprechende Einwände in jenem Verfahren nicht möglich gewesen wären, legt er nicht dar. Seine formellen Rügen sind demnach verwirkt. Soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, der instruierende Gerichtspräsident und der Spruchkörper seien als verfassungswidrig eingesetzt und damit als befangen zu bezeichnen, hat das Bundesgericht die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, soweit es darauf eintrat (Urteil 1B_215/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 3.3 und 3.4). Es besteht kein Anlass, hierauf zurückzukommen. Insofern ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich. Im Übrigen könnte das Bundesgericht diese Rügen ohnehin nur unter Willkürgesichtspunkten prüfen (Art. 95 BGG; BGE 141 IV 305 E. 1.2; Urteil 1B_430/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4; je mit Hinweisen). Dass das angefochtene Urteil in diesem Punkt offensichtlich unhaltbar wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.  
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen die Zusammensetzung des Spruchkörpers im erstinstanzlichen Verfahren. Er macht geltend, die Begründung der Vorinstanz, wonach er die Vorbehalte gegen die Zusammensetzung des erstinstanzlichen Gerichts spätestens anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht hätte vortragen müssen, sei neu, falsch und zudem überspitzt formalistisch. Das Appellationsgericht habe die Rügen im ersten Berufungsverfahren materiell beurteilt und als unbegründet erachtet. Weder im Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Oktober 2017 noch in der Vernehmlassung des Appellationsgerichtspräsidenten zur Beschwerde in Strafsachen im Verfahren 6B_396/2018 sei je die Rede davon gewesen, dass die Rügen oder Anträge verspätet vorgebracht worden seien. Aufgrund der Erwägungen im genannten bundesgerichtlichen Entscheid, wonach auch die erstinstanzliche Spruchkörperbesetzung auf unzulässige Art und Weise erfolgt sei, sei evident, dass die Sache hätte zur Neubeurteilung an das Strafgericht zurückgewiesen werden müssen. Das Urteil des Strafgerichts leide insofern an einem schweren unheilbaren Mangel, womit es beim Neubeurteilungsverfahren an einem tauglichen erstinstanzlichen Anfechtungsobjekt gefehlt habe. Das Bundesgericht habe denn auch mit Urteil vom 15. November 2018 (Verfahren 6B_396/2018) rechtskräftig entschie-den, dass das erstinstanzliche Strafgericht verfassungswidrig zusammengesetzt gewesen sei. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, auch der Instruktionsrichter bzw. der Vorsitzende im erstinstanzlichen Verfahren sei in verfassungswidriger Weise bestimmt worden. Es habe für die Zuweisung der Verfahrensleitung im strafgerichtlichen Verfahren an einer gesetzlichen Regelung oder einem Reglement für die Geschäftsverteilung gefehlt. Der damalige Statthalter Kiener sei im Jahre 2014 offenbar selber für die Zuweisung der Fälle an seine Kolleginnen und Kollegen zuständig gewesen und habe sich den Fall demgemäss offenbar selbst zugeteilt und sich als vorsitzenden Richter eingesetzt. Die damalige Praxis des Strafgerichts Basel-Stadt habe damit in klarer Weise den verfassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben widersprochen (Beschwerde S. 17 ff.).  
 
4.2. Die Vorinstanz nimmt an, der Einwand des Beschwerdeführers, wonach der Spruchkörper des erstinstanzlichen Strafgerichts in einem unzulässigen Verfahren bestimmt worden sei, sei verspätet. Sie erwägt, das Urteil des Strafgerichts vom 1. September 2014 sei noch unter der Geltung des früheren Gerichtsorganisationsgesetzes vom 27. Juni 1895 in der im Zeitpunkt der Entscheidungen gültigen Fassung erfolgt. Nach den vormals gültigen Bestimmungen sei im vorliegenden Fall ein Dreiergericht des Strafgerichts zuständig gewesen und habe das Strafgericht die Dreiergerichtskammern nach Bedarf gebildet. Die Zuweisung der Fälle innerhalb des Strafgerichts an die einzelnen Präsidien resp. Statthalter als Verfahrensleiter sei von einem jährlich wechselnden Präsidium resp. dem Statthalter vorgenommen worden. Dabei habe das zuständige Präsidium bei der Zuweisung der Verfahrensleitung in Nachachtung des Beschleunigungsgebots Rücksicht auf die Kapazitäten der Kolleginnen und Kollegen genommen. Dadurch sei eine gerechte und geschäftslastadäquate Verteilung der Fälle gewährleistet worden (vgl. Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Oktober 2017 S. 13 f.). Diese Regelung sei gesetzes- und verfassungskonform gewesen und vom Bundesgericht nicht beanstandet worden. Die Einsetzung des Instruktionsrichters bzw. des Vorsitzenden im erstinstanzlichen Verfahren sei somit nicht zu beanstanden. Die Bestimmung der übrigen Mitglieder des Spruchkörpers sei gemäss Reglement betreffend die Verteilung der Geschäfte unter die Gerichtskanzleien des Strafgerichts vom 30. November 1978 und der darauf basierenden Praxis durch die Kanzlei des Strafgerichts erfolgt. Gestützt auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts genüge diese frühere Regelung indes den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht mehr. Das Bundesgericht habe denn auch in den das vorliegende Verfahren betreffenden Entscheiden erkannt, dass sich die erstinstanzliche Spruchkörperbesetzung, soweit sie durch die Kanzlei erfolgt sei, als unzulässig erweise (Urteil 6B_396/2018 vom 15. November 2018 E. 1.2.3; vgl. auch 6B_383/2018 vom selben Datum). Dies führe indes nicht zwingend zu einer Rückweisung der Sache an die erste Instanz, zumal die vom Bundesgericht beanstandete Delegation der Besetzung des Spruchkörpers nicht die Nichtigkeit der entsprechenden Entscheide bewirke (angefochtenes Urteil S. 12 ff.).  
Im zu beurteilenden Fall sei den Parteien die Zusammensetzung des erstinstanzlichen Spruchkörpers mit der Vorladung vom 28. April 2014 zur Hauptverhandlung bekanntgegeben worden. Der Beschwerdeführer habe weder nach Erhalt der Vorladung noch anlässlich der erstinstanzlichen mehrtägigen Hauptverhandlung irgendwelche Einwände gegen die Besetzung des Spruchkörpers erhoben. Erst mit Eingaben vom 19. November und vom 8. Dezember 2014, d.h. erst mehrere Monate nach Bekanntgabe der Richterbank und rund drei Monate nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe der Mitangeklagten A.________ ein Ausstandsbegehren gegen den seinerzeit verfahrensleitenden Strafgerichtspräsidenten, den Gerichtsschreiber sowie die mitwirkenden Strafrichter gestellt, wobei das Verfahren zur Besetzung des Spruchkörpers nicht thematisiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe die Frage der Bestimmung des Spruchkörpers des Strafgerichts auch weder in seiner Berufungserklärung noch in der von seinem damaligen Anwalt und den von ihm selbst verfassten Berufungsbegründungen aufgeworfen und diesbezüglich auch keine Anträge gestellt. Die Berufung auf die mangelhafte Besetzung des Spruchkörpers des Strafgerichts sei daher verspätet (angefochtenes Urteil S. 17 ff.; vgl. auch Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Oktober 2017 S. 10 ff.). 
 
4.3. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und 9 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten. Er verpflichtet als Grundsatz des Strafverfahrensrechts und als verfassungsrechtliches Gebot rechtsstaatlichen Handelns nach der Rechtsprechung sowohl Behörden als auch Parteien (BGE 146 IV 297 E. 2.2.6). Nach der Rechtsprechung müssen gestützt auf diesen Grundsatz und dem daraus abgeleiteten Verbot widersprüchlichen Verhaltens verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, d.h. bei erster Gelegenheit nach Kenntnisnahme eines Mangels, vorgebracht werden. Es verstösst gegen Treu und Glauben, verfahrensrechtliche Mängel erst in einem späteren Verfahrensstadium (etwa nach ungünstigem Prozessausgang) oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; 143 V 66 E. 4.3; 135 III 334 E. 2.2; 132 II 485 E. 4.3; 130 III 66 E. 4.3; Urteile 1B_630/2020 23. März 2021 E. 2.2; 6B_880/2020 1. Februar 2021 E. 1.7 a.E.).  
Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (angefochtenes Urteil S. 16), auch in Bezug auf die Rüge der fehlerhaften Spruchkörperbesetzung bestätigt. So hat es namentlich in einem den Kanton Basel-Stadt betreffenden Entscheid erkannt, Ausstandsgründe und Organmängel anderer Art seien gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) so früh wie möglich, d.h. nach deren Kenntnis bei erster Gelegenheit, geltend zu machen. Soweit die beschwerdeführende Person nach Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers im Verfahren vor dem Strafgericht nicht sogleich reagiere, sondern die Verfassungs- und Konventionswidrigkeit erst viele Monate später vor dem Appellationsgericht geltend mache, sei ihre Rüge verspätet (Urteil 1B_429/2018 vom 29. November 2018 E. 4.2; vgl. auch BGE 136 I 207 E. 3.4; Urteil 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 E. 5.4). 
 
4.4.  
 
4.4.1. Das Bundesgericht hat im Entscheid 6B_396/2018 vom 15. November 2018 (E. 1.2.3) erwogen, soweit die erstinstanzliche Spruchkörperbesetzung, abgesehen vom Präsidenten des Strafgerichts ebenfalls durch die Kanzlei erfolgt sei, erweise sich diese als unzulässig. Daran ändere nichts, dass die Kanzlei eine nach Möglichkeit gleichmässige Verteilung der Geschäftslast habe anstreben müssen und dass die Präsidiumskonferenz die Zuweisungspraxis habe überprüfen können. Dabei handle es sich nicht um im Voraus bestimmte, jegliches Ermessen der Kanzlei ausschliessende Kriterien, wie dies etwa beim Einsatz eines Computers der Fall wäre. In seinem ebenfalls den Kanton Basel-Stadt betreffenden, auf Beschwerde des Mitangeklagten A.________ gegen das Organisationsreglement des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. Dezember 2016 ergangenen Urteil vom 20. März 2018 hat das Bundesgericht den Anspruch auf ein verfassungsmässiges Gericht nicht nur dann als verletzt erachtet, wenn die Gerichtskörperbesetzung tatsächlich nach unsachgemässen Kriterien erfolgt sei, sondern habe die Gerichtskörperbesetzung durch die Kanzlei an sich beanstandet, soweit dieser ein Ermessen zugekommen sei (Verfahren 1C_187/2017 vom 20. März 2018 E. 6 f.; auszugsweise publ. in: ZBl 119/2018 S. 343; EuGRZ 2019 E. 76).  
 
4.4.2. Der Beschwerdeführer hat die gegen die Zuteilung des Verfahrens an den erstinstanzlichen Instruktionsrichter und die Zusammensetzung des Spruchkörpers des Strafgerichts gerichtete Rüge im ersten Berufungsverfahren vorgetragen (Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Oktober 2017 S. 13). Im erstinstanzlichen Verfahren sowie in der Berufungsbegründung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seine damaligen Verteidiger, hiegegen keine Einwände erhoben. Die noch unter der Geltung des früheren Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 27. Juni 1895 langjährig geübte Praxis des Strafgerichts bei der Spruchkörperbildung und der Zuweisung der Verfahrensleitung war allgemein bekannt und wurde auch vom Appellationsgericht in seinem ersten Berufungsurteil nicht beanstandet (Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Oktober 2017 S. 13 f.; vgl. auch angefochtenes Urteil S. 14 f.). Zu einer anderen Beurteilung führten erst die im zu beurteilenden Verfahren ergangenen Urteile 1C_187/2017 vom 20. März 2018 (auszugsweise publ. in: ZBl 119/2018 S. 343; EuGRZ 2019 E. 76; vgl. hiezu FABIAN TEICHMANN, Spruchkörperbesetzung an [Straf-]Gerichten, dRSK, 30. August 2019 Rz. 12 ff.) und 6B_396/2018 vom 15. November 2018 (angefochtenes Urteil S. 15; vgl. die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Frage der Spruchkörperbesetzung BGE 144 I 37; 144 I 70; Urteile 6B_63/2018 und 6B_1458/2017 je vom 21. Juni 2018 E. 3.2; ferner TEICHMANN/CAMPRUBI, Der Anspruch auf rechtmässige Spruchkörperbesetzung nach Art. 30 BV, fp 2020, 42 ff.; DANIEL KETTIGER, Die aktuelle Bundesgerichtspraxis zur Spruchkörperbildung, Justice - Justiz - Giustizia, 2018/4). Dies ändert indes nichts daran, dass der Beschwerdeführer die Rügen bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen können und müssen. Dass der Beschwerdeführer sich nicht durch Konsultation eines publizierten Reglements kundig machen konnte, da die fragliche Regelung angeblich aus dem Jahr 1907 stammte und selbst für das Strafgericht nur unvollständig auffindbar gewesen sein soll (Beschwerde S. 23), ist ohne Bedeutung, zumal er diese Frage im erstinstanzlichen Verfahren nicht aufgeworfen hat. Die Vorinstanz nimmt insofern zu Recht an, die Rüge der mangelhaften Besetzung des erstinstanzlichen Spruchkörpers, mit Einschluss der Zuteilung der Verfahrensleitung, sei verspätet (angefochtenes Urteil S. 16, 18). Inwieweit diese Begründung der Vorinstanz überspitzt formalistisch sein soll, ist unerfindlich. Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. a und b StPO) liegt nur vor, wenn die strikte Anwendung von Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 145 I 201 E. 4.2.1; 142 IV 299 E. 1.3.2; 142 I 10 E. 2.4.2; je mit Hinweisen). Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass das Appellationsgericht im ersten Berufungsentscheid auf die Rügen eingetreten ist und diese materiell geprüft hat, dem Schluss der Vorinstanz im angefochtenen Urteil, wonach das Vorbringen verspätet sei und den Grundsatz von Treu und Glauben verletze, entgegenstehen soll (Beschwerde S. 20). Die Vorinstanz konnte ihr Urteil in diesem Punkt ohne Weiteres anderslautend begründen (vgl. zur Substituierung der Begründung im bundesgerichtlichen Verfahren BGE 130 I 241 E. 4.4; Urteile 1C_167/2019 vom 20. Februar 2020 E. 4; 1C_268/2018 vom 12. Juli 2019 E. 3.1). Dies gilt jedenfalls, solange sich das erstinstanzliche Urteil angesichts der nicht verfassungskonformen Besetzung des Spruchkörpers nicht als nichtig erweist. Nach der Rechtsprechung gilt ein fehlerhafter Entscheid allerdings nur dann als nichtig, wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Dabei fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 145 III 436 E. 4; 144 IV 362 E. 1.4.3; je mit Hinweisen). Nichtigkeit bei fehlerhafter Spruchkörperbesetzung ist nur ausnahmsweise und in besonders schwerwiegenden Fällen anzunehmen (BGE 140 I 141 E. 1; JOHANNES REICH, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N 34 zu Art. 30 BV; GEROLD STEINMANN, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., 2014, N 32 zu Art. 30 BV). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass der Spruchkörper aufgrund sachfremder Kriterien, welche nicht dem Anliegen einer korrekten Verfahrensführung entsprangen mit dem Zweck gebildet worden wäre, in manipulativer Weise einen ganz bestimmten Spruchkörper für einen konkreten Fall einzurichten, um damit das gewünschte Ergebnis herbeizuführen. Vielmehr ist die Besetzung - wenn auch vom unrichtigen Gremium - nach objektiven und sachlich begründeten Kriterien erfolgt (vgl. Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Oktober 2017 S. 14/15). Die mangelnde Nichtigkeit ergibt sich auch daraus, dass das Bundesgericht in verschiedenen Fällen, in denen es die Spruchkörperbildung als nicht mehr verfassungskonform erachtet hat, die früherer Regelung jedenfalls noch als Übergangslösung akzeptiert hat (Urteile 6B_63/2018 vom 21. Juni 2018 E. 3.2.3; 6B_1458/2017 vom 21. Juni 2018 E. 3.2.3; 6B_671/2018 vom 15. Oktober 2019 E. 1.5.3; vgl. auch Urteile 6B_982/2018 vom 6. Februar 2019 E. 3.2; 6B_233/2019 vom 15. August 2019 E. 3). Dies gilt auch für die Zuweisung der Verfahrensleitung an den Statthalter Kiener. Diese ist aufgrund der langjährigen gefestigten Praxis des Strafgerichts in Beachtung der massgeblichen sachlichen Kriterien, namentlich unter Rücksichtnahme auf die Geschäftslast und die freien Kapazitäten der einzelnen Präsidenten des Gerichts erfolgt. Damit ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Verfahren nicht an das Strafgericht zurückgewiesen hat.  
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren eine Verletzung der Dokumentationspflicht und des Akteneinsichtsrechts. Von der im Strafverfahren geltenden strengen Dokumentationspflicht werde auch die mündliche Urteilsbegründung erfasst. Diese müsse wie die Aussagen der Parteien auf Tonträger aufgenommen und schriftlich protokolliert werden. Dies wäre im vorliegenden Verfahren deshalb wesentlich gewesen, weil der Schuldspruch im Anklagepunkt 2.1.1 durch den Vorsitzenden des Strafgerichts anlässlich der mündlichen Urteilsbegründung diametral anders begründet worden sei, als in den Erwägungen der schriftlichen Urteilsbegründung. Es bestehe daher der Verdacht, dass die Begründung des Schuldspruchs im Rahmen der Ausarbeitung der schriftlichen Motive des erstinstanzlichen Entscheids abgeändert worden sei, ohne dass diese seitens des Spruchkörpers abgesegnet worden wäre (Beschwerde S. 27 ff.).  
 
5.2. Die Vorinstanz nimmt an, es sei nicht zu beanstanden, dass das Strafgericht lediglich die Tatsache, wonach das Urteil mündlich begründet und das schriftliche Urteilsdispositiv ausgehändigt worden sei, protokolliert habe, die mündliche Urteilseröffnung und -begründungaber weder protokolliert noch elektronisch aufgezeichnet habe. Die mündliche Urteilsbegründung habe zusammen mit dem ausgehändigten Urteilsdispositiv für die Parteien offensichtlich eine genügende Grundlage für ihre Entscheidung gebildet, Berufung anzu-melden (angefochtenes Urteil S. 26 f.; vgl. auch S. 30).  
 
5.3. Gemäss Art. 76 Abs. 1 StPO werden die Aussagen der Parteien, die mündlichen Entscheide der Behörden sowie alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, protokolliert. Die Bestimmungen von Art. 76 ff. StPO betreffen Verfahrens- und Einvernahmeprotokolle, welche zu erstellen sind, wenn zumindest ein Vorverfahren eröffnet wurde (vgl. BGE 145 IV 190 E. 1.3.3). Gemäss Art. 77 StPO halten die Verfahrensprotokolle (Art. 76 Abs. 1 StPO) alle wesentlichen Verfahrenshandlungen fest. Nach Art. 84 Abs. 1 StPO eröffnet das Gericht bei öffentlichen Verfahren das Urteil im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich und begründet es kurz. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO beinhaltet der Anspruch auf rechtliches Gehör namentlich das Recht, die Akten einzusehen. Es handelt sich um den prozessualen Anspruch auf Akteneinsicht während des laufenden Verfahrens (BGE 146 IV 218 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
5.4. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, dass das Strafgericht die mündliche Urteilsbegründung nicht protokolliert und elektronisch aufgezeichnet hat. Nach der Rechtsprechung erscheint die mündliche Begründung des Urteils grundsätzlich als verzichtbar, soweit sie nicht wegen des Verzichts auf eine schriftliche Begründung gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO notwendig ist. Soweit das Gericht das Urteil schriftlich begründen muss, ist in diesem Lichte besehen nicht zu beanstanden, wenn die mündliche Urteilsbegründung nicht oder nur rudimentär protokolliert wird, zumal ihr neben der schriftlichen Urteilsbegründung keine eigenständige Bedeutung zukommt (Urteil 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 4.3.3). Das Gericht kann zwar in einfacheren Fällen aus verfahrensökonomischen Gründen auf die Ausfertigung einer schriftlichen Begründung verzichten (Art. 82 Abs. 1 lit. a und b StPO; Urteil 6B_1070/2016 vom 23. Mai 2017 E. 1.3.2), aber auch in diesen Fällen können die Parteien die Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung verlangen, welche bei der Ergreifung eines Rechtsmittels ohnehin zu erstellen ist (Art. 82 Abs. 2 lit. b StPO). Im Übrigen kann das Gericht nicht auf dem Inhalt der Kurzbegründung behaftet werden. Bei Widersprüchen gilt die schriftliche Fassung (BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, hrsg. von Donatsch et al., 3. Aufl. 2020, Art. 84 N 4a). Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer in diesem Punkt beschwert sein könnte, zumal er nicht geltend macht, er habe gegen den fraglichen Schuldspruch aufgrund der nach seiner Auffassung vom schriftlich motivierten Urteil abweichenden mündlichen Begründung nicht Berufung anmelden können. Daran ändert die blosse, nicht näher konkretisierte Befürchtung des Beschwerdeführers, die Begründung des Schuldspruchs in Ziff. 2.1.1 der Anklageschrift sei im Rahmen der schriftlichen Motivierung des erstinstanzlichen Urteils ohne Absegnung des urteilenden Spruchkörpers abgeändert worden (Beschwerde S. 29), nichts.  
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das ihm am 9. Januar 2015 eröffnete erstinstanzliche Urteil sei weder vom zuständigen Präsidium noch vom Gerichtsschreiber unterzeichnet gewesen. Auch das ursprünglich in den Akten des Rechtsmittelverfahrens befindliche Urteilsexemplar habe keine Unterschrift getragen. Das Urteil sei daher nichtig. Das erstinstanzliche Urteil hätte daher seitens des Strafgerichts nochmals formrichtig und den gesetzlichen Vorgaben entsprechend eröffnet werden müssen. Die Vorinstanz hätte zu diesem Zweck die Streitsache in Anwendung von Art. 409 Abs. 1 StPO zur rechtsgültigen Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils an das Strafgericht zurückweisen müssen. Die auf Verfügung des Vorsitzenden der Vorinstanz erfolgte Zustellung eines nunmehr unterzeichneten Urteilsexemplars während des hängigen Berufungsverfahrens vermöge den Mangel nicht zu heilen. Nach den Vorgaben der Schweizerischen Strafprozessordnung könne das Strafgericht nur dann rechtsgültig Urteile eröffnen, wenn die Verfahrensleitung noch bei ihm liege. Dies sei hier nicht der Fall, da das Verfahren mit Eingang der Berufungsanmeldung und der Akten beim Berufungsgericht bei der Vorinstanz rechtshängig geworden sei. Das Strafgericht habe daher das Urteil nicht mehr rechtswirksam eröffnen können, weil es die Verfahrensleitung nicht mehr innegehabt habe. Es fehle somit an einem gültigen Anfechtungsobjekt. Das angefochtene Urteil sei mithin aufzuheben und zum Erlass und Versand eines rechtsgültig unterzeichneten Urteils an das Strafgericht zurückzuweisen (Beschwerde S. 29 ff.).  
 
6.2. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, den Parteien sei der Entscheid des Strafgerichts im Dispositiv ordentlich unterzeichnet eröffnet worden. Nachdem der Beschwerdeführer die Berufung angemeldet habe, sei eine schriftliche Begründung des Entscheids ausgefertigt und unterzeichnet zu den Akten genommen worden. Den Parteien sei indes der damaligen Praxis beim Strafgericht entsprechend lediglich eine mit "sig" gezeichnete Version des Urteils ohne eigenhändige Unterschrift zugestellt worden. Die Vorinstanz nimmt an, diese Zustellung einer nicht eigenhändig unterzeichneten Fassung des schriftlich begründeten Entscheids widerspreche der Bestimmung von Art. 80 Abs. 2 StPO. Dies habe indes nicht die Nichtigkeit des Urteilszur Folge. Im vorliegenden Fall habe sich bereits eine unterzeichnete Fassung der schriftlichen Urteilsbegründung bei den Verfahrensakten befunden, womit eine Bestätigung der formellen Richtigkeit der Ausfertigung und deren Übereinstimmung mit dem getroffenen Entscheid durch eigenhändige Unterschrift vorgelegen habe. Die durch die Zustellung der nicht unterzeichneten Fassung des Urteils an die Parteien bewirkte Verletzung von Art. 80 Abs. 2 StPO sei bereits im Rahmen des Berufungsverfahrens geheilt worden, zumal das Strafgericht auf Verfügungen der instruierenden Präsidentin des instruierenden Präsidenten dem Berufungsgericht und dem Beschwerdeführer eine unterzeichnete Fassung der schriftlichen Urteilsbegründung zugestellt habe. Dass zum damaligen Zeitpunkt die Verfahrensleitung und auch die Akten beim Appellationsgericht lagen, ändere an der Zulässigkeit dieses Vorgehens nichts, da die Zustellung des unterzeichneten Urteils durch das Strafgericht auf ausdrückliche Anordnung der Verfahrensleitung des Appellationsgerichts hin erfolgt sei. Die zunächst mangelhafte Eröffnung des begründeten Urteils habe auch keinen Nachteil zur Folge gehabt, da der Beschwerdeführer nach Eröffnung der nicht formgültig unterzeichneten schriftlichen Urteilsbegründung mittels gültiger Berufungserklärung eine umfassende Aufhebung des angefochtenen Entscheides beantragt habe und sich nach Erhalt der unterzeichneten Fassung des Urteils sowohl schriftlich als auch anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung habe äussern können. Es bestehe auch kein Zweifel daran, dass die unterzeichnete Fassung des begründeten Urteils inhaltlich mit der (nicht unterzeichneten) Fassung des Urteils übereinstimme, welches dem Beschwerdeführer ursprünglich eröffnet worden sei (angefochtenes Urteil S. 28 ff.; vgl. auch Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Oktober 2017 S. 18 f.).  
 
6.3. Gemäss Art. 80 Abs. 2 StPO ergehen Entscheide schriftlich und werden begründet. Sie werden von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet und den Parteien zugestellt. Nach der Rechtsprechung bildet die Unterzeichnung des Urteils gemäss Art. 80 Abs. 2 StPO ein Gültigkeitserfordernis. Mit der handschriftlichen Unterzeichnung des Erkenntnisses wird die formelle Richtigkeit der Ausfertigung und deren Übereinstimmung mit dem vom Gericht gefassten Entscheid bestätigt (BGE 131 V 2.3.3; Urteile 6B_1231/2015 vom 31. Mai 2016 E. 1.2; 1B_608/2011 vom 10. November 2011 E. 2.3; je mit Hinweisen).  
 
6.4.  
 
6.4.1. Die Präsidentin des Appellationsgerichts hat mit Verfügung vom 16. März 2015 das Strafgericht aufgefordert, ein unterzeichnetes Exemplar des Urteils zu den Akten zu geben (Verfahrensakten Bd. 24 act. 5657). Am 5. Februar 2016 hat ferner der neu amtierende Verfahrensleiter verfügt, das Strafgericht habe den Parteien ein unterzeichnetes Exemplar des begründeten Entscheids zukommenzulassen (Verfahrensakten Bd. 29 act. 7562 f.).  
 
6.4.2. Das angefochtene Urteil ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Es trifft zu, dass den Parteien - offenbar aufgrund eines einmaligen Versehens (Beschwerde S. 31; vgl. Verfahrensakten Bd. 24 act. 5681) - eine weder vom Präsidenten noch vom Gerichtsschreiber handschriftlich unterzeichnete Version des erstinstanzlichen Urteils zugestellt worden ist. Doch steht unbestrittenermassen fest, dass das erstinstanzliche Strafgericht auf Aufforderung durch die Verfahrensleitung des Appellationsgerichts ein unterzeichnetes Exemplar zu den Akten gegeben und den Parteien hat zukommen lassen (vgl. auch Verfahrensakten Bd, 19 act. 4614, 4476). Die Parteien verfügten demnach, anders als in dem vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid (Urteil 6B_1231/2015 vom 31. Mai 2016 E. 1.2; vgl. auch Urteil 1B_608/2011 vom 10. November 2011 E. 2.3 a.E.) über ein den gesetzlichen Formvorschriften genügendes Urteilsexemplar. Damit wurde der Mangel offensichtlich geheilt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt kein derart schwerwiegender Mangel vor, dass von der Nichtigkeit des Urteils auszugehen wäre, so dass es an einem gültigen Anfechtungsobjekt fehlen würde, mit der Folge, dass Verjährung weitergelaufen wäre (Art. 97 Abs. 3 StGB; Beschwerde S. 30/31). Dem steht auch nicht die Regeste von BGE 131 V 483 entgegen, wonach es sich bei der fehlenden Unterschrift um einen nicht heilbaren Mangel handeln soll, zumal sich aus den Erwägungen ergibt, dass sich der Entscheid nur auf Fälle bezieht, in denen auf die Unterschrift bewusst verzichtet wurde (vgl. BRÜSCHWEILER/NADIG/ SCHNEEBELI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, hrsg. von Donatsch et al., 3. Aufl. 2020, N 3 zu Art. 80 StPO). Dass die Heilung des Mangels erst im Rahmen des Berufungsverfahrens erfolgt ist, ist ohne Bedeutung. Nach den insofern unangefochtenen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist das erstinstanzliche Urteil den Parteien im Anschluss an die Urteilsberatung jedenfalls mündlich ordnungsgemäss eröffnet worden, wobei das Dispositiv zunächst verlesen und hernach den Parteien in Schriftform abgegeben worden ist (Art. 351 Abs. 3 i.V.m. Art. 84 Abs. 1 und 2 StPO).  
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, das angefochtene Urteil stütze sich in wesentlichen Punkten auf Beweismittel, die einem Beweisverwertungsverbot unterlägen. Die Strafuntersuchung beruhe auf 24 vom Anzeigesteller G.________ der Staatsanwaltschaft eingereichten Beilagen, welche rechtswidrig erlangt worden seien. Beweise, welche in Verletzung von Bestimmungen des Strafgesetzbuches rechtswidrig erhoben worden seien, seien nicht verwertbar. Dies gelte auch für Beweismittel, welche von Privaten beschafft worden seien. Dass die Strafverfolgungsbehörden die Beweismittel rechtmässig hätten erlangen können, treffe nicht zu, da im Zeitpunkt der Beschaffung durch G.________ kein dringender Tatverdacht gegen ihn (sc. den Beschwerdeführer) bestanden habe. Dieser sei erst aufgrund der rechtswidrig beigebrachten Beweismittel begründet worden. Ohne diese Beweise hätte die Staatsanwaltschaft kein Ermittlungsverfahren eröffnet und mangels hinreichendem Tatverdacht auch weder eine Hausdurchsuchung noch eine Beschlagnahme anordnen können. Die Strafverfolgungsbehörden hätten daher nicht auf rechtmässigem Weg auf die Beweismittel zugreifen können, weshalb diese nicht verwertbar seien (Beschwerde S. 32 ff.). Bei dieser Sachlage seien aufgrund der Fernwirkung auch die Folgebeweise, namentlich die Ergebnisse der Hausdurchsuchungen, die Beschlagnahmen, die Einvernahmen oder die eingeholten Gutachten, nicht verwertbar (Beschwerde S. 34 f.).  
 
7.2. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, die fraglichen Dokumente seien von einer Drittperson ohne Wissen und gegen die Interessen des Beschwerdeführers kopiert und dem Anzeigesteller G.________ zur Verfügung gestellt worden. Wenn der Ablauf dieser Beschaffung auch im Detail ungeklärt sei, so sei doch in jedem Fall von einer rechtswidrigen Beschaffung auszugehen. Die Unterlagen seien indes sowohl nach der früheren kantonalen als auch nach der eidgenössischen Strafprozessordnung verwertbar, zumal die an der Geschäftsadresse des Beschwerdeführers vorhandenen Dokumente auch von den Strafverfolgungsbehörden selbst mittels Hausdurchsuchung hätten erlangt werden können und eine Interessenabwägung für deren Verwertung spreche. Das Interesse des Staates an der Bestätigung oder Falsifizierung der gewichtigen gegen den Beschwerdeführer erhobenen Anschuldigungen hätten dessen Geheimhaltungsinteressen überwogen (angefochtenes Urteil S. 33 ff.).  
 
7.3.  
 
7.3.1. Gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO bei der Beweiserhebung untersagt. Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben wurden, sind nach Art. 141 Abs. 1 StPO in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn die Strafprozessordnung einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung dürfen Beweise, welche von den Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben worden sind, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Die Bestimmung impliziert eine Interessenabwägung. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Beschuldigten daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (BGE 147 IV 9 E. 1.4.2; 146 I 11 E. 4.2; 143 IV 387 E. 4.4; Urteile 6B_1288/2019 vom 21. Dezember 2020 E. 2.1, in: Pra 2021 Nr. 32 S. 315; 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
Hat ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises ermöglicht, ist dieser gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre. 
 
7.3.2. Nach der Rechtsprechung sind Beweismittel, die von Privaten rechtswidrig beschafft worden sind, nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und zudem eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei dieser Interessenabwägung sind dieselben Massstäbe anzulegen wie bei staatlich erhobenen Beweisen. Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise sind demnach nur zulässig, wenn dies zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist (BGE 147 IV 16 E. 1.1; 147 IV 9 E. 1.4.2; 146 I 11 E. 4.2; 146 IV 226 E. 2; 137 I 218 E. 2.3.5.2; Urteil 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.3.1; je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 6B_1285/2019 vom 22. Dezember 2020 E. 6.4).  
 
7.4. Die Vorinstanz nimmt zu Recht an, die Staatsanwaltschaft hätte die fraglichen Dokumente mittels Hausdurchsuchung rechtmässig beschaffen können (angefochtenes Urteil S. 34/36). Massgeblich ist hierbei, ob diese die strittigen Beweismittel auch hätte erheben können, wenn ihr der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bekannt gewesen wäre (Urteile 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.4.1; 6B_739/2018 vom 12. April 2019 E. 1.4; 6B_911/2017 vom 27. April 2018 E. 1.2.2; 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.3.1; 6B_983/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).  
Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Vorinstanz annimmt, auch eine Interessenabwägung spreche für die Verwertbarkeit der Beweismittel. Nach der Rechtsprechung fallen als schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorab Verbrechen in Betracht (BGE 147 IV 16 E. 1.1; 147 IV 9 E. 1.4.2; 146 I 11 E. 4.2; 146 IV 226 E. 2; 137 I 218 E. 2.3.5.2). Gegenstand der Strafuntersuchung bildeten im vorliegenden Fall die über einen langen Zeitraum hinweg mit einigem Aufwand begangenen Straftaten der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Steuerbetruges sowie der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung mit einer Deliktssumme von mehreren Millionen Franken (vgl. angefochtenes Urteil S. 138; erstinstanzliches Urteil S. 120). Die Vorinstanz nimmt daher mit gutem Grund an, dass die zu untersuchenden Straftaten angesichts der gesamten Umstände des konkreten Falls absolut betrachtet durchaus schwer wögen, und bejaht zu Recht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Es verletzt mithin kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz die privat erlangten Beweismittel als verwertbar erachtet. Dass vor den kantonalen Instanzen in verschiedenen Punkten Freisprüche erfolgt sind, so dass sich die Schadenssumme zum Nachteil des Minderheitsaktionärs auf einen Betrag im mittleren fünfstelligen Bereich reduziert hat (angefochtenes Urteil S. 35), ist in diesem Kontext ohne Bedeutung. Bei diesem Ergebnis steht auch der Verwertbarkeit der Folgebeweise nichts entgegen. Ob die Eventualerwägung der Vorinstanz, wonach die nachfolgenden Beweiserhebungen auch dann als verwertbar anzusehen wären, wenn von der Unverwertbarkeit der vom Anzeigesteller G.________ eingereichten Aktenstücke auszugehen wäre (angefochtenes Urteil S. 36), vor Bundesrecht standhält, kann bei diesem Ergebnis offenbleiben. 
 
8.  
 
8.1. Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen die Annahme der Vorinstanz, er habe auf eine Siegelung der anlässlich der Hausdurchsuchung bei der B.________ AG sichergestellten Unterlagen verzichtet. Er sei nie auf sein Recht, die Siegelung zu verlangen, aufmerksam gemacht worden. Die Rechtsbelehrung auf der Rückseite des Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls enthalte keinen Hinweis auf dieses Recht. Ebensowenig sei er anlässlich seiner Einvernahme vom 19. Oktober 2010 auf sein Siegelungsrecht hingewiesen worden. Die vom vernehmenden Kriminalkommissär nachträglich erstellte Aktennotiz vom 20. Oktober 2010 trage keine Unterschrift und stelle keinen rechtsgenüglichen Beweis für die Aufklärung und Information über das Siegelungsrecht dar. Diese Rechtsbelehrung sei auch vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung zwingende Vorschrift gewesen, deren Verletzung ein striktes Verwertungsverbot, verbunden mit einem entsprechenden Verbot der Verwertung der gestützt auf diese Dokumente erhobenen Folgebeweise nach sich ziehe. Dies gelte auch für die ihn betreffenden Unterlagen in Bezug auf die Hausdurchsuchungen und vorläufigen Sicherstellungen im Herrschaftsbereich des Mitangeklagten A.________ (Beschwerde S. 36 ff.).  
 
8.2. Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner ersten Einvernahme den Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl bekommen und dies mit seiner Unterschrift bestätigt. Das ihm anlässlich der ersten Einvernahme vorgelegte Beschlagnahmeverzeichnis habe eine ausführliche Auflistung der bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Beweismittel enthalten. Der Beschwerdeführer habe die Kenntnisnahme der Beschlagnahmeliste und der Rechtsbelehrung anlässlich der ersten Einvernahme unterschriftlich bestätigt. Nach Ansicht der ersten Instanz sei er indes nicht auf die Möglichkeit hingewiesen worden, eine Siegelung zu verlangen. Kriminalkommissär D.D.________ habe jedoch in seinem Bericht vom 20. Oktober 2010 festgehalten, dass er den Beschwerdeführer anlässlich der Hausdurchsuchung und bei der ersten Einvernahme die Möglichkeit der Versiegelung erläutert, jener indes darauf verzichtet habe. Es könne daher trotz der nachträglichen Bestreitung durch den Beschwerdeführer nicht unterstellt werden, dass diese Aktennotiz nicht den Tatsachen entspreche und es sei davon auszugehen, dass dieser weder von seinem Recht, Einsprache zu erheben, noch von jenem, eine Siegelung zu verlangen, Gebrauch gemacht habe. Dies insbesondere auch deshalb, weil es sich bei den Angaben von Kriminalkommissär D.D.________ nicht um eine nachgeschobene Aktennotiz mit ausschliesslicher Bezugnahme auf die Rechtsbelehrung des Beschwerdeführers, sondern um eine Passage im Rahmen des regulären Hausdurchsuchungsberichts gehandelt habe. Ferner treffe zu, dass der Beschwerdeführer nicht die Siegelung von ihn betreffenden Unterlagen habe verlangen können, welche anlässlich von Hausdurchsuchungen im Herrschaftsbereich des Mitangeklagten A.________ im gegen diesen geführten Strafverfahren durchgeführt worden seien. Nach der im Zeitpunkt der in Frage stehenden Hausdurchsuchungen massgeblichen Rechtslage sei jedoch allein der Gewahrsamsinhaber im engsten Sinne, mithin der Mitangeklagte A.________, antragsberechtigt gewesen, der von seinem Recht auch tatsächlich Gebrauch gemacht habe. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass dem Beschwerdeführer damals nicht ebenfalls die Möglichkeit eingeräumt worden sei, gegen die Beschlagnahme Einsprache zu erheben bzw. die Siegelung von beschlagnahmten Positionen zu beantragen. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, weshalb er hier eine Siegelung hätte verlangen sollen, wenn er dies schon bei den bei ihm selbst beschlagnahmten Geschäftsunterlagen nicht getan habe (angefochtenes Urteil S. 40 f.).  
 
8.3. Die in Frage stehenden Hausdurchsuchungen sind vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung erfolgt (vgl. Art. 448 Abs. 2 StPO; angefochtenes Urteil S. 39; erstinstanzliches Urteil S. 24). Die Frage der Siegelung beurteilt sich daher im Lichte des früheren kantonalen Strafprozessrechts. Gemäss § 80 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 8. Januar 1997 (StPO/BS) sind Papiere oder Datenträger, bei welchen bei einer Hausdurchsuchung die begründete Vermutung besteht, dass sie der Beschlagnahme unterliegen, zu durchsuchen oder zwecks Durchsuchung in Verwahrung zu nehmen (Abs. 1). Wird von der berechtigten Person Einsprache erhoben, werden die Durchsuchungsobjekte versiegelt und verwahrt, bis die Haftrichterin oder der Haftrichter über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet (Abs. 3; zur Siegelung vgl. nunmehr Art. 248 StPO).  
Nach neuem Recht hat die Untersuchungsbehörde, welche Aufzeichnungen und Gegenstände vorläufig sicherstellt, deren Inhaber rechtzeitig, d.h. spätestens nach Abschluss der Hausdurchsuchung, darüber zu informieren, dass er, falls er Geheimnisrechte geltend machen möchte, die einer Durchsuchung bzw. Beschlagnahme der sichergestellten Unterlagen entgegenstehen könnten, deren Siegelung verlangen kann. Ebenso ist der Betroffene darüber in Kenntnis zu setzen, dass er mangels sofortigen Siegelungsgesuches den Rechtsschutz verwirkt bzw. mit der Durchsuchung der Unterlagen rechnen muss. Ohne den Nachweis einer ausreichenden Information des Betroffenen über seine Verfahrensrechte ist eine konkludente Einwilligung in die Durchsuchung nicht zu vermuten (Urteile 1B_85/2019 vom 8. August 2019 E. 4.2; 1B_309/2012 vom 6. November 2012 E. 5.3 ff., in: Pra 2013 Nr. 19 S. 157 ff.). 
 
8.4. Die kantonalen Instanzen nehmen an, die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme seien im Einklang mit den damals gültigen Bestimmungen des kantonalen Strafprozessrechts erfolgt und seien nicht zu beanstanden (angefochtenes Urteil S. 39; erstinstanzliches Urteil S. 24 f). Das Bundesgericht überprüft die Anwendung kantonalen Gesetzesrechts - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nur unter dem beschränkten Gesichtspunkt der Willkür (vgl. Art. 95 BGG; BGE 141 IV 305 E. 1.2; BGE 140 III 385 E. 2.3; je mit Hinweisen). Dass die Anwendung der kantonalen strafprozessualen Bestimmungen durch die Vorinstanz schlechterdings unhaltbar wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.  
Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist dem Beschwerdeführer, der zu Beginn der Hausdurchsuchung festgenommen worden war (erstinstanzliches Urteil S. 25), bei seiner ersten Einvernahme den Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl ausgehändigt worden, was dieser mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Desgleichen hat der Beschwerdeführer die Kenntnisnahme der Beschlagnahmeliste und der Rechtsbelehrung unterschriftlich bestätigt (angefochtenes Urteil S. 40; erstinstanzliches Urteil S. 25 f.). Ob der Beschwerdeführer auf sein Recht, die Siegelung zu verlangen, hingewiesen wurde, wird von den kantonalen Instanzen unterschiedlich beurteilt. Nach Auffassung der ersten Instanz war ein Hinweis auf das Siegelungsrecht jedenfalls nicht nötig, zumal nach der damals geltenden Bestimmung von § 80 Abs. 3 aStPO/BS die beschlagnahmten Geschäftsunterlagen bei einer Einsprache gegen die Hausdurchsuchung bzw. die Beschlagnahme automatisch versiegelt worden wären (erstinstanzliches Urteil S. 26). Dieses Verständnis der strafprozessualen Bestimmung erscheint in jedem Fall nicht als schlechthin unhaltbar. Dasselbe gilt für die Annahme der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer vom einvernehmenden Kriminalkommissär auf die Möglichkeit der Siegelung hingewiesen worden sei und dass jener darauf verzichtet habe (angefochtenes Urteil S. 41; Verfahrensakten Bd. 7 act. 1684 ff.). Die Annahme des Beschwerdeführers, wonach die von Kriminalkommissär D.D.________ im Rahmen des regulären Hausdurchsuchungsberichts erstellte Aktennotiz, auf welche sich die Vorinstanz stützt, nicht den Tatsachen entspricht, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt (Beschwerde S. 36). Jedenfalls ist dieser Schluss nicht willkürlich. Nichts anderes gilt in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffenden, anlässlich von Hausdurchsuchungen im Herrschaftsbereich des Mitangeklagten A.________ im gegen diesen geführten Strafverfahren beschlagnahmten Unterlagen. Die Vorinstanz nimmt ohne Willkür an, dass nach der früheren Rechtslage das Recht, die Siegelung zu verlangen, auf den (Gewahrsams-) Inhaber beschränkt war (angefochtenes Urteil S. 41; § 80 Abs. 3 aStPO/BS; vgl. zur Ausweitung der Legitimation auf Personen, die unabhängig von den Besitzverhältnissen ein rechtlich geschütztes Interesse an den Aufzeichnungen bzw. an der Geheimhaltung von deren Inhalt haben, nach neuem Recht nunmehr BGE 140 IV 28 E. 4.3.4 f.; DAMIAN K. GRAF, Aspekte der strafprozessualen Siegelung, AJP 2017 S. 553 ff. II A.). 
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 
 
9.  
 
9.1. Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen die Verwertung von Akten aus dem Nach- und Steuerstrafverfahren. Aufgrund des "nemo-tenetur"-Grundsatzes unterlägen Informationen, welche die Behörden aufgrund der steuerrechtlichen Mitwirkungspflicht erlangt haben, im Strafverfahren einem Verwertungsverbot. Die Akten und Informationen aus den Steuerverfahren seien nicht nur in Separatbeilagen nachvollziehbar und dokumentiert abgelegt, sondern mit den Strafakten vermischt. Daraus ergebe sich, dass die Vorinstanz ihrem Urteil auch Akten und Informationen der Steuerverwaltung zugrunde gelegt habe. Dies betreffe insbesondere die Steuerrevision sowie den Revisionsbericht der Staatsanwaltschaft vom 31. Mai 2012, der sich explizit auf Unterlagen aus dem Steuerstrafverfahren beziehe (Beschwerde S. 37 ff.).  
 
9.2. Die Vorinstanz nimmt an, die Äusserungen und Eingaben des Beschwerdeführers in den verschiedenen Verwaltungsverfahren (Konkurs-, Handelsregister- und Steuerverfahren) seien nicht durch Druck oder Zwang in Missachtung des Willens der beschuldigten Person erfolgt und könnten daher, auch wenn das strafprozessuale Aussageverweigerungsrecht nicht zum Tragen gekommen sei, im strafrechtlichen Verfahren berücksichtigt werden. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers treffe nicht zu, dass Aussagen oder schriftliche Ausführungen, welche im Rahmen des Nach- und Strafsteuerverfahrens gemacht worden seien, in unübersichtlicher Weise Eingang in die Strafakten gefunden und diese integral kontaminiert hätten. Die Aktenbestände aus den Steuerverfahren liessen sich vielmehr ohne Weiteres von den übrigen Aktenbeständen separieren. Es treffe aber zu, dass Aussagen oder schriftliche Ausführungen des Beschwerdeführers, welche dieser im Rahmen des Nach- und Strafsteuerverfahrens gegenüber der Steuerverwaltung gemacht habe, wegen des in diesem Verfahren nicht geltenden Selbstbelastungsprivilegs im Strafverfahren nicht zu seinen Lasten verwendet werden dürften. Es sei dennoch richtig gewesen, dass das Strafgericht die Unterlagen aus dem Nach- und Strafsteuerverfahren nicht aus den Akten entfernt habe. Der Beschwerdeführer habe denn auch anlässlich der Berufungsverhandlung selber Kopien dieser Unterlagen eingereicht, weshalb die Entfernung der Originalakten ohnehin einerlei Wirkung gehabt hätte. Es sei jedoch bei der materiellen Prüfung der einzelnen Anklagepunkte sicherzustellen, dass kein Schuldspruch basierend auf Aussagen oder Dokumenten erfolge, welche aus dem Nach- und Strafsteuerverfahren stammten (angefochtenes Urteil S. 44 ff.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 22 f.).  
 
9.3. Nach dem in Art. 14 Ziff. 3 lit. g IPBPR verankerten und aus Art. 32 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleiteten Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen, und ist die beschuldigte Person aufgrund ihres Aussageverweigerungsrechts berechtigt zu schweigen, ohne dass ihr daraus Nachteile erwachsen dürfen (vgl. Art. 113 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 142 IV 207 E. 8.3; 138 IV 47 E. 2.6.1 S. 51; je mit weiteren Hinweisen). Nach diesem Grundsatz ist auch niemand gehalten, sich im Hinblick auf eine strafrechtliche Verantwortlichkeit im Verwaltungsstrafverfahren selbst zu belasten und aktiv zu seiner eigenen Überführung und Verurteilung beizutragen (Urteil 6B_90/2019 vom 7. August 2019 E. 5.3.2, nicht publ. in BGE 145 IV 407 mit Hinweis).  
 
9.4. Die Vorinstanz verweist zu Recht auf die Problematik der Verwertung von Aussagen oder Dokumenten im Strafverfahren, welche aus einem Nach- oder Strafsteuerverfahren einer beschuldigten Person stammen. Sie nimmt zutreffend an, dass der betroffenen Person in einem Steuerverfahren anders als im Strafverfahren kein Aussageverweigerungsrecht zusteht und die Verletzung der Mitwirkungspflicht für einen Steuerpflichtigen Nachteile nach sich ziehen kann (angefochtenes Urteil S. 43 f.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 22 f.). Nach Auffassung der ersten Instanz sind in diesem Zusammenhang in erster Linie der Steuerrevisionsbericht und die Aussagen des Beschwerdeführers im Steuerverfahren von Bedeutung. Sie nimmt insofern indes an, jener sei für das Verfahren nicht von Bedeutung und diese wirkten sich nicht aus, da der Beschwerdeführer bei der Steuerverwaltung dieselben Positionen vertreten habe wie im Strafverfahren (erstinstanzliches Urteil S. 23; vgl. angefochtenes Urteil S. 44).  
Das angefochtene Urteil verletzt den Grundsatz "nemo tenetur" nicht. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die kantonalen Instanzen die im Rahmen des Nach- und Strafsteuerverfahrens gemachten Aussagen oder erstellten Urkunden des Beschwerdeführers im Strafverfahren zu dessen Lasten verwendet hätten. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Aktenführung wendet und vorbringt, in den Strafakten fänden sich zahlreiche Akten und Informationen aus den Steuerverfahren, kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 44 ff.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer erwähnten Unterlagen in den angefochtenen Entscheid tatsächlich Eingang gefunden haben. Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz annimmt, die Unterlagen aus dem Steuerverfahren hätten nicht aus den Akten entfernt werden müssen (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 23), zumal der Beschwerdeführer offenbar selbst wiederholt auf diese Akten Bezug genommen und in der Berufungsverhandlung gar Kopien derselben eingereicht hat (angefochtenes Urteil S. 48). 
Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 
 
10.  
 
10.1. Zuletzt beanstandet der Beschwerdeführer im Kontext der gerügten unrechtmässigen Beweisverwertung, dass er seitens des Strafgerichts nicht auf sein Schweigerecht aufmerksam gemacht worden sei. Gemäss den Regeln von Art. 143 und 158 StPO müsse die beschuldigte Person auch im gerichtlichen Verfahren auf das Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht werden, wenn die jeweilige Strafbehörde ihre erste Einvernahme durchführe. Die entsprechende Rechtsbelehrung müsse protokolliert werden. Bei Verletzung dieser elementaren strafprozessualen Vorgaben greife das absolute Verwertungsverbot von Art. 158 Abs. 2 StPO. Die Vorinstanz verletze daher Bundesrecht, soweit sie seine Aussagen vor Strafgericht und vor der Berufungsinstanz zur Begründung der entsprechenden Schuldsprüche herangezogen habe (Beschwerde S. 40).  
 
10.2. Die Vorinstanz nimmt an, die Pflicht zur Belehrung der beschuldigten Person über ihr Aussageverweigerungsrecht richte sich nach Art. 158 Abs. 2 lit. b StPO. Die Belehrungspflicht bestehe lediglich für die erste Einvernahme und braucht später von der Staatsanwaltschaft nicht wiederholt zu werden. Dies gelte auch für die Befragung vor Gericht. Sowohl das Strafgericht als auch das Berufungsgericht verzichteten daher in ständiger Praxis auf eine erneute Belehrung der beschuldigten Person. Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer im Verfahren ordnungsgemäss auf seine Rechte hingewiesen worden. Zweifel darüber, ob er die Belehrung im früheren Verfahrensstadium in ihrer Reichweite verstanden habe, könnten ausgeschlossen werden (angefochtenes Urteil S. 50).  
 
10.3. Nach dem strafprozessualen Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und die Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO; vgl. oben E. 9.3). Die beschuldigte Person ist demgemäss nach Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO bei der ersten Einvernahme auf ihr Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht hinzuweisen. Gemäss Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO wird die einzuvernehmende Person zu Beginn der Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache umfassend über ihre Rechte und Pflichten belehrt.  
 
10.4. Die Belehrungspflicht gemäss Art. 143 Abs. 1 lit. c und Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO beruht auf dem Gedanken, dass von seiner Freiheit nur Gebrauch machen kann, wer sie tatsächlich kennt (GUNDHILD GODENZI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, hrsg. von Donatsch et al., 3. Aufl. 2020, N 26 zu Art. 143). Nach der Rechtsprechung enthält die Bestimmung von Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO Grundregeln, die für sämtliche Einvernahmen gelten (Urteil 6B_1085/2019 vom 18. September 2020 E. 2.3; vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1185 Ziff. 2.4.1.2). Dabei werden der konkrete Inhalt sowie die Folgen einer etwaigen Verletzung der Belehrungspflicht je nach der verfahrensrechtlichen Stellung der einvernommenen Person in anderen Bestimmungen konkretisiert (DANIEL HÄRING, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. N 11 zu Art. 143 StPO).  
Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner ersten Einvernahme im Sinne der genannten Bestimmungen ordnungsgemäss belehrt worden ist. Dies wird auch von ihm selbst nicht in Frage gestellt. Ob sich aus Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO ableiten lässt, dass die einzuvernehmende Person bei jeder einzelnen Einvernahme erneut über ihre Rechte und Pflichten belehrt werden muss, auch wenn die Belehrung nachweislich bei früheren Einvernahmen erfolgt ist, kann offenbleiben (vgl. Urteil 6B_1300/2018 vom 7. Februar 2019 E. 1). Denn der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die nach seiner Auffassung unverwertbaren Aussagen tatsächlich gegen ihn verwendet wurden und wie sich dies auf das Beweisergebnis ausgewirkt haben soll. Er legt namentlich nicht dar, inwiefern das Beweisergebnis anders hätte ausfallen müssen, wenn von der Unverwertbarkeit der Einvernahmen vor den gerichtlichen Instanzen auszugehen wäre (vgl. Urteil 6B_53/2019 22. Januar 2020 E. 1.3). 
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
 
11.  
 
11.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die erste Instanz habe die Beschlagnahme über die beim Konkursamt Basel-Stadt erhobenen diversen Unterlagen aufgehoben und verfügt, dass die entsprechenden Unterlagen an die berechtigten Personen herauszugeben seien. Die Vorinstanz habe festgehalten, dass diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei. Dennoch seien die nicht mehr der Beschlagnahme unterliegenden Akten bei der Staatsanwaltschaft zurückbehalten und ihm nicht ausgehändigt worden. Im Übrigen seien die im Archiv der Staatsanwaltschaft lagernden Akten offenbar gar nicht an das Strafgericht übermittelt und nicht ins Aktendossier aufgenommen worden (Beschwerde S. 41 ff.).  
 
11.2. Das Strafgericht hat in seinem Urteil vom 1. September 2014 angeordnet, dass die bei der F.________ AG, bei der B.________ AG bzw. der N.________ AG und bei der Q.________ AG erhobenen Unterlagen unter Aufhebung der Beschlagnahme wieder zurückgegeben würden (erstinstanzliches Urteil S. 27 f.; 126 f., 130 [Dispositiv]). Die Vorinstanz hat erkannt, das erstinstanzliche Urteil sei in Bezug auf die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände in Rechtskraft erwachsen (angefochtenes Urteil S. 51, 156 [Dispositiv]). Sie hat ferner ausgeführt, der Beschwerdeführer habe jederzeit die Möglichkeit gehabt, sämtliche beschlagnahmten Unterlagen in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft unter Aufsicht einzusehen und habe davon auch Gebrauch gemacht (angefochtenes Urteil S. 48 f.).  
 
11.3. Das erstinstanzliche Urteil ist in Bezug auf die angeordnete Aufhebung der Beschlagnahme von keiner Partei angefochten worden. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt (Beschwerde S. 41), war das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen und bildeten die entsprechenden Akten nicht Bestandteil des kantonalen Rechtsmittelverfahrens. Soweit die Vorinstanz über diese Frage nicht entschieden hat, liegt kein anfechtbarer Entscheid einer letzten kantonalen Instanz vor (Art. 80 Abs. 1 BGG). Inwieweit es im vorliegenden Fall zulässig war, dass die Anklagebehörde die beschlagnahmten Akten zurückbehalten hat (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 27 f.; angefochtenes Urteil S. 48), muss hier deshalb nicht entschieden werden. Im Übrigen sind die Akten dem Beschwerdeführer nicht vorenthalten worden, sondern konnte er dieselben, wie er selber ausführt (Beschwerde S. 43), einsehen.  
Auf die Beschwerde kann in diesem Punkt nicht eingetreten werden. 
 
12.  
 
12.1. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, das Bundesgericht habe mit Urteil vom 15. November 2018 (Verfahren 6B_396/2018) das erste Berufungsurteil des Appellationsgerichts vom 30. Oktober 2017 wegen bundesrechtswidriger Zusammensetzung des Spruchkörpers aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Somit seien auch die anlässlich der ersten Berufungsverhandlung durchgeführten Beweiserhebungen rechtswidrig erfolgt und könnten nicht zu seinen Ungunsten verwertet werden. Es hätte daher im kantonalen Neubeurteilungsverfahren die gesamte zweitinstanzliche Hauptverhandlung mit Einschluss der Beweiserhebungen des Gesamtgerichts neu durchgeführt werden müssen. Im vorliegenden Fall sei bis am Ende der zweiten Berufungsverhandlung unklar gewesen, ob das Protokoll der ersten Verhandlung vor dem Appellationsgericht noch gültig sei und ob den damals protokollierten Zeugenaussagen im Neubeurteilungsverfahren überhaupt Beweiskraft zukomme. Das Vorgehen der Vorinstanz habe die Verteidigungsarbeit enorm erschwert, wodurch sein Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt worden sei (Beschwerde S. 45 f.).  
 
12.2. Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 15. November 2018 erkannt, die Bildung des zweitinstanzlichen Spruchkörpers durch die erste Gerichtsschreiberin sei mit den verfassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar (Urteil 6B_396/2018 vom 15. November 2018 E. 1.2.2). Es hat daher den angefochtenen Entscheid aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.  
 
12.3. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt (angefochtenes Urteil S. 56), hat das Bundesgericht im Urteil vom 15. November 2018 lediglich beanstandet, dass - mit Ausnahme des vorsitzenden Richters - der Spruchkörper des Berufungsgerichts nicht von einer demokratisch legitimierten, weisungsungebundenen Gerichtsperson, sondern von der ersten Gerichtsschreiberin gebildet wurde. Insofern hat es bei der Besetzung des Spruchkörpers lediglich die Zuständigkeitsregelung kritisiert. Hingegen hat es nicht erkannt, die vormals eingesetzten Richter dürften bei der neu vorzunehmenden Spruchkörperbildung nicht mehr berücksichtigt werden (Urteil 6B_396/2018 vom 15. November 2018 E. 1.2.2; vgl. auch Urteile 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.3; 1B_215/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 3.3). Die Vorinstanz nimmt weiter zu Recht an, das Bundesgericht habe die Zuweisung des Falles an den vorsitzenden Richter nicht beanstandet. Die gegen die personell gleichlautende Besetzung des Spruchkörpers erhobenen Ausstandsbegehren hat das Bundesgericht mit Entscheid vom 9. Dezember 2019 als unbegründet abgewiesen (Urteil 1B_215/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 3.4). Damit steht fest, dass bei keiner der Gerichtspersonen, die im ersten Berufungsverfahren eingesetzt worden sind, ein Anschein der Befangenheit bestanden hat. Es besteht daher auch kein Anlass, Amtshandlungen, an denen sie mitgewirkt haben, zu wiederholen. Dementsprechend ist, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, nicht ersichtlich, inwiefern die vom personell unveränderten Spruchkörper erhobenen Beweise einem Verwertungsverbot unterliegen sollen. Der Schluss der Vorinstanz, es bestehe kein Grund für die Annahme einer Unverwertbarkeit der anlässlich der ersten Berufungsverhandlung erhobenen Beweise und somit auch keine Notwendigkeit für eine Wiederholung der Beweiserhebungen (angefochtenes Urteil S. 56), verletzt daher kein Bundesrecht.  
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
 
13.  
 
13.1. Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des Anklageprinzips. Er macht geltend, die Anklageschrift nenne bei keiner der angeklagten Straftaten, deren er schliesslich schuldig erklärt worden sei, den konkreten angeblichen Tatort. Auch die jeweilige Tatzeit werde, wenn überhaupt, nur sehr rudimentär und unpräzise angegeben. Die oberflächlichen Schilderungen ohne konkrete Einbettung in Zeit und Raum stelle eine eklatante Verletzung des Akkusationsprinzips dar. Aufgrund der unklaren und diffusen Schilderungen in der Anklageschrift sei bis heute unklar, ob die Strafbehörden des Kantons Basel-Stadt überhaupt zuständig seien (Beschwerde S. 46 ff.).  
 
13.2. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; Urteil 6B_266/2018 vom 18. März 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). Das Anklageprinzip ist daher verletzt, wenn der Angeschuldigte für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird. Sie darf jedoch nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteile 6B_1423/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2; 6B_90/2019 vom 7. August 2019 E. 3.3.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 407; je mit Hinweisen).  
 
13.3. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht ersichtlich. Die Anklageschrift umschreibt die einzelnen gegen den Beschwerdeführer und den Mitangeklagten A.________ erhobenen Vorwürfe hinreichend. Es war für den Beschwerdeführer mithin ohne Weiteres erkennbar, welcher konkreter Handlungen er im Einzelnen beschuldigt wurde und wie diese nach Auffassung der Anklagebehörde rechtlich zu qualifizieren waren, so dass er sich für seine Verteidigung entsprechend einrichten und seine Rechte angemessen ausüben konnte. Dies gilt auch in Bezug auf die Beschreibung von Ort und Zeit der Tatausführung in der Anklageschrift. Nach der Rechtsprechung genügt die Angabe eines bestimmten Zeitraums, wenn sich die zeitlichen Verhältnisse nicht exakt rekonstruieren lassen. Das Gesetz verlangt nicht das präzise Datum, sondern die "Beschreibung von [...] Zeit", die üblicherweise in der Angabe eines Datums erfolgen kann. Die Zeit-Angabe ist indes nur eine der mehreren Angaben zur Umschreibung der Tatausführung. Entscheidend ist, dass für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteil 6B_1003/2020 21. April 2021 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Dies ist hier ohne Weiteres, namentlich auch für die in der Anklageschrift aufgeführten Franchisingzahlungen und Retrozessionen zu bejahen. Dasselbe gilt in Bezug auf die Umschreibung des Orts der Tatbegehung. Schliesslich ist auch nicht zu sehen, inwiefern für den Beschwerdeführer der Tatvorwurf in Bezug auf die in Ziff. 2.1.4 umschriebene Aushöhlung der B.________ AG durch den Verkauf des "K.________" nicht hinreichend klar gewesen sein soll. Dass insofern ungewiss sein soll, ob die Anklageschrift von einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Tatbegehung ausgehe, ist nicht nachvollziehbar.  
Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 
 
14.  
 
14.1. Der Beschwerdeführer wendet sich in der Sache sodann zunächst gegen den Schluss der Vorinstanz, wonach der Anzeigesteller G.________ Aktionär der B.________ AG gewesen sei. Die Feststellung, dass G.________ im Jahre 1997 10 Prozent der Namenaktien erhalten habe, sei aktenwidrig. Bei willkürfreier Würdigung der Beweismittel und bei korrekter Anwendung der rechtlichen Vorgaben müsse zumindest "in dubio pro reo" davon ausgegangen werden, dass er (sc. der Beschwerdeführer) im massgeblichen Tatzeitraum einziger Aktionär der B.________ AG gewesen sei. Die Vorinstanz weiche für ihre Annahme vom Anklagesachverhalt ab. Zum einen nehme sie im Widerspruch zur Anklage an, G.________ habe Inhaber- und nicht Namenaktien erhalten. Zum anderen gehe sie von einem anderen Übertragungszeitpunkt aus. Das Gericht sei indes an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt gebunden. Das Strafgericht habe die Anklageschrift zwar zweimal zur Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Im Zusammenhang mit der Aktionärsstellung von G.________ sei der Sachverhalt aber weder berichtigt noch ergänzt worden. Die im kantonalen Berufungsverfahren aufgrund einer Aufforderung durch die Vorinstanz von der Staatsanwaltschaft eingereichten, alle auf ihn (sc. den Beschwerdeführer) ausgestellten Aktienzertifikate 1, 2 und 4 umfassten 364'000 von 400'000 Aktien, mithin 91 Prozent der Aktien. Daraus gehe hervor, dass G.________ bis zu deren Ungültigerklärung vom 1. April 1998 niemals 10 Prozent der Namenaktien besessen haben könne. Dieser habe auch selbst bestätigt, dass er nichts von einer Umwandlung von Namen- in Inhaberaktien gewusst und dass er je weder Aktien noch Zertifikate besessen habe. Die Vorinstanz habe somit den Sachverhalt selbst abgeändert und damit das Immutabilitätsprinzip verletzt (Beschwerde S. 49 ff.).  
Der Beschwerdeführer rügt weiter, das angefochtene Urteil sei auch aus rechtlichen Gründen bundesrechtswidrig. Aus dem von ihm einge-reichten Privatgutachten ergebe sich, dass G.________ mangels Vollzug der Aktienübertragung keine Aktionärsstellung erlangt habe. Es fehle für die Aktienübertragung bereits an einem gültigen Verpflichtungsgeschäft. G.________ habe am 2. September 1996 einen Verpflichtungsvertrag mit der B.________ AG über den Kauf von 10 Prozent der Aktien geschlossen. Dieser sei indes an die Bedingung geknüpft gewesen, dass der damalige Mitaktionär S.________ seine Aktien an den Verlag verkaufe. S.________ habe indes seine Aktien nicht dem Verlag verkauft, sondern ihm (sc. dem Beschwerdeführer) persönlich. Damit sei die Bedingung nicht erfüllt, so dass das Geschäft objektiv und subjektiv unmöglich geworden sei. Er selbst sei nach dem Zukauf der von den ursprünglichen Mitaktionären S.________ und R.________ gehaltenen Aktien Alleinaktionär geworden. Eine gültige Aktienübertragung auf G.________ ergebe sich auch nicht aus dem GV-Protokoll vom 10. August 1998. Sodann verletze die Vorinstanz auch Bundesrecht, wenn sie G.________ aufgrund eines Fehleintrages in ein bei Inhaberaktien gar nicht existierendes Aktienbuch als Aktionär erkläre. Schliesslich sei bundesrechtswidrig auch die Annahme einer gültigen Zession durch die Vorinstanz, ohne dass im Einzelnen festgestellt werden könne, wer wem in welchem Zusammenhang Aktien übertragen habe. Die Eigentumsübertragung von Aktien müsse durch eine lückenlose Zessionskette nachgewiesen werden können. Die B.________ AG, welche selber nie eigene Aktien gehalten habe, habe niemandem rechtsgültig eine Aktionärsstellung verschaffen können. Nur er selber hätte als damaliger Alleinaktionär Aktien übertragen können. Es sei aber erstellt, dass er dies nie getan habe. Insgesamt sei in rechtlicher Hinsicht nachgewiesen, dass G.________ nie Aktionär der B.________ AG geworden sei. Hiefür spreche auch, dass dieser von der am 26. September 1997 erfolgten Umwandlung der Namenaktien in Inhaberaktien nichts gewusst habe, und dass er an den Generalversammlungen vom 31. März 1998 und 24. August 2000, an welchen das Aktienkapital herabgesetzt worden war, nicht teilgenommen und auch kein Geld erhalten habe. Bei dieser Sachlage, d.h. mangels Aktionärsstellung von G.________, habe er sich nicht durch die ihm vorgeworfenen Vermögensdispositionen strafbar machen können (Beschwerde S. 52 ff.). 
 
14.2.  
 
14.2.1. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz betrug das Aktienkapital der B.________ AG ursprünglich CHF 400'000.--, eingeteilt in 4'000 Namenaktien zu nominal CHF 100.--. Es wurden Aktienzertifikate ausgestellt, wobei 2'000 Namenaktien auf den Beschwerdeführer (Aktienzertifikat Nr. 1), 400 Namenaktien auf R.________ (Aktienzertifikat Nr. 2 über 40 Namenaktien; das Zertifikat Nr. 3 über 360, ebenfalls auf R.________ lautende Namenaktien liegt nicht vor) und 1'600 Namenaktien auf S.________ (Aktienzertifikat Nr. 4) entfielen. Weiter steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die B.________ AG (vertreten durch R.________ und den Beschwerdeführer) am 2. September 1996 mit G.________ einen Aktienkaufvertrag abschloss, worin sich die B.________ AG verpflichtete, 10 Prozent ihrer Aktien an G.________ weiterzuverkaufen, "sobald die Transaktion mit Herrn S.________ über den Verkauf seines Aktienanteils an der Firma B.________ AG vollzogen ist". Gemäss Vertrag verpflichtete sich G.________ dazu, die Aktien sofort zu übernehmen und bis spätestens Ende Jahr vollumfänglich zu bezahlen. G.________ hat den vereinbarten Kaufpreis von CHF 50'000.-- am 24. Januar 1997 an die B.________ AG bezahlt (angefochtenes Urteil S. 64 f.; erstinstanzliches Urteil S. 2 f. [Anklageschrift]). Die Vorinstanz geht ferner davon aus, dass die 1'600 Aktien von S.________ im Jahre 1996 auf den Beschwerdeführer, nicht auf die B.________ AG übertragen worden sind (angefochtenes Urteil S. 65). Im Weiteren steht fest, dass die 4'000 Namenaktien am 25. September 1997 in 400 Inhaberaktien zu CHF 1'000.-- umgewandelt wurden. Am 16. Dezem-ber 1997 erfolgte schliesslich eine Herabsetzung des Aktienkapitals der B.________ AG auf CHF 200'000.--. Deren Verwaltungsrat hat anlässlich einer Generalversammlung vom 25. Oktober 2012 G.________ die Rechte als Aktionär rückwirkend auf das Jahr 1996 aberkannt (angefochtenes Urteil S. 71 mit Hinweis auf VerfahrensaktenBd. 2 act. 476).  
 
14.2.2. Die Vorinstanz stellt fest, dass in den Protokollen der ausserordentlichen Generalversammlungen vom 25. September 1997 und vom 16. Dezember 1997, in welchen die 4'000 Namenaktien in 400 Inhaberaktien umgewandelt worden sind und das Aktienkapital auf CHF 200'000.-- herabgesetzt worden ist, G.________ nicht erwähnt worden sei. Doch geht sie davon aus, der Beschwerdeführer habe in einem auf den 15. März 1998 datierten Schreiben an die Aktionäre der B.________ AG ausgeführt, dass das Geld aus der Aktienkapitalherabsetzung wie folgt verteilt werde: G.________ (10 Prozent des Aktienkapitals) CHF 20'000.--, C.________ (sc. der Beschwerdeführer; 90 Prozent des Aktienkapitals) : CHF 180'000.--. In dem auch vom Beschwerdeführer unterzeichneten Protokoll der Generalversammlung vom 10. August 1998 sei sodann festgehalten worden, dass der Be-schwerdeführer als Präsident und Delegierter des Verwaltungsrates ("Aktien Nr. 1-180") und G.________ ("Aktien Nr. 181-200") anwesend seien und dass gestützt auf die Eintragung im Aktienbuch und die protokollierte Anwesenheit festzustellen sei, dass das gesamte Aktienkapital vertreten sei. Es sei mithin im Protokoll sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom Protokollführer bestätigt worden, dass G.________ als Eigentümer der Aktien 181-200 im Aktienbuch eingetragen gewesen sei. Dessen Aktionärsstellung sei in den folgenden Jahren von keiner Seite angezweifelt worden (angefochtenes Urteil S. 66 ff.).  
Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, in Anbetracht der gegebenen Umstände falle die Annahme einer Einpersonen-AG ausser Betracht. Zunächst sei der Abschluss eines Kaufvertrages zwischen der B.________ AG und G.________ betreffend die Übertragung von 10 Prozent der Aktien nachgewiesen. Es habe somit ein gültiges Verpflichtungsgeschäft vorgelegen, welches die B.________ AG zur Übertragung von 10 Prozent der Aktien an G.________ verpflichtet habe. Weiter sei erstellt, dass G.________ den Kaufpreis für die Aktien Anfang 1997 an die B.________ AG überwiesen habe, wobei ihm der Beschwerdeführer bei der Abwicklung der Zahlung behilflich gewesen sei. Mit schriftlicher Erklärung vom 15. März 1998 habe der Beschwerdeführer die Aktionärsstellung von G.________ explizit bestätigt. Zwar treffe zu, dass keine schriftliche Zessionserklärung bzw. kein Indossament für die Abtretung von Namenaktien vorliege. Doch habe der Beschwerdeführer durch den Aktienkaufvertrag, die Mitorganisation der Kaufpreiszahlung und die schriftliche Bestätigung vom 15. März 1998 als damals einziger Verwaltungsrat der B.________ AG seinen klaren Willen zum Ausdruck gebracht, dass auf G.________ 10 Prozent der Aktien der B.________ AG übertragen werden sollten. Die schriftliche Zessionserklärung habe spätestens mit der expliziten Zuerkennung der Eigentümerschaft an den Aktien Nr. 181-200 vorgelegen. Der klare Wille zur Übertragung der Aktien ergebe sich auch aus dem sowohl vom Beschwerdeführer als auch von H.________ unter-zeichneten Protokoll der Generalversammlung vom 10. September 1998, gemäss welchem unter den anwesenden Aktionären auch G.________ ("Aktien Nr. 181-200") aufgeführt und der Beschwerdeführer gestützt auf die Eintragung im Aktienbuch und die protokollierte Anwesenheit die Feststellung beantragt habe, dass an der Generalversammlung das gesamte Aktienkapital von CHF 200'000.--, eingeteilt in 200 Inhaberaktien, vertreten sei. 
Die Vorinstanz nimmt weiter an, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne das Schriftformerfordernis der Zession nach Art. 165 Abs. 1 OR durch ein GV-Protokoll erfüllt werden, wenn der Übertragungswille des Zedenten zumindest implizit daraus hervorgehe. Mit der unterschriftlich bestätigten Zuerkennung des Eigentums von G.________ an 10 Prozent der Aktien der B.________ AG im Schreiben an die Aktionäre vom 15. März 1998 sowie der Unterzeichnung des vorgenannten Protokolls vom 10. August 1998 mit der Bestätigung der Eigentümerstellung von G.________ an den Aktien Nr. 181-200 sei das Schriftformerfordernis nach Art. 165 Abs. 1 OR erfüllt worden. Es treffe zwar zu, dass die B.________ AG mittels rechtsgültiger Zession nur dann Aktien an G.________ hätte abtreten können, wenn sie zuvor Eigentümerin dieser Aktien gewesen wäre, wofür keine Anzeichen bestünden. Indes sei für die Handlungen nach der Übertragung der Aktien der Herren R.________ und S.________ im Jahr 1996 und dem Austritt von R.________ aus dem Verwaltungsrat der B.________ AG alleine der Beschwerdeführer zuständig gewesen. Die Unsicherheit, ob die Aktien nun direkt von ihm oder von der B.________ AG (und zuvor vom Beschwerdeführer auf die B.________ AG) auf G.________ übertragen worden seien, habe alleine in der Verantwortung des Beschwerdeführers gelegen. Wenn dieser den Willen, G.________ zum Aktionär zu machen, durch einen entsprechenden Vertragsabschluss, die Entgegennahme des Kaufpreises an die B.________ AG sowie die Ausstellung von schriftlichen Bestätigungen, wonach jener nunmehr Aktionär der B.________ AG und Eigentümer der Aktien Nr. 181-200 sei, zum Ausdruck gebracht habe, könne der Einwand nicht mehr gehört werden, die Aktien seien G.________ nicht - wie im ursprünglichen Kaufvertrag vorgesehen - von der B.________ AG übertragen worden. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer persönlich oder die von ihm kontrollierte B.________ AG die Aktien gehalten habe, sei deren Übertragung an G.________ rechtsgültig bestätigt und damit wirksam geworden. Es habe damit bereits im März 1998 kein Zweifel mehr daran bestehen können, dass G.________ im Zeitraum der dem Beschwerdeführer und dem Mitangeklagten A.________ vorgeworfenen Taten Aktionär der B.________ AG gewesen sei. Die Formerfordernisse von Art. 165 Abs. 1 OR seien mithin für den Zeitraum ab 15. März 1998 belegt. Damit hätten die Vermögensdispositionen zum Nachteil der B.________ AG direkte Auswirkungen auf das Vermögen des Minderheitsaktionärs G.________ gehabt (angefochtenes Urteil S. 68 ff.). 
 
14.3.  
 
14.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsver-letzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder wider-sprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 I 113 E. 7.2; 143 IV 500 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1 je mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt es nicht ein (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 142 III 364 E. 2.4; 141 IV 249 E. 1.3.1, 317 E. 5.4 und 369 E. 6.3; je mit Hinweisen).  
Der Grundsatz "in dubio pro reo" leitet sich aus der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ab. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 143 IV 500 E. 1.1; 138 V 74 E. 7; vgl. auch BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). Als Beweislastregel ist der Grundsatz verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten einzig mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (Urteil 6B_1047/2018 vom 19. Februar 2019 E. 1.1.1 mit Hinweis). 
 
14.3.2.  
 
14.3.2.1. Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft ist im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB damit betraut, das Vermögen der Gesellschaft zu verwalten bzw. die Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen (Urteil 6B_20/2015 vom 16. März 2015 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 141 IV 104). Die Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. Geschäftsherrn treffen. Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis (BGE 142 IV 346 E. 3.2 S. 350 mit Hinweisen). Aus der gewinnstrebigen Grundstruktur einer Aktiengesellschaft folgt etwa die Verpflichtung aller Geschäftsführungsorgane,die wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaftzu wahren und fördern. Das heisst, dass sie deren Vermögen bestmöglich zu mehren und jede Konkurrenzierung und überhaupt jede Begünstigung eigener Interessen im Verhältnis zur Gesellschaft zu unterlassen haben (Urteile 6B_824/2011 vom 17. August 2012 E. 4.2; 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 6.3). Verdeckte Gewinnausschüttungen an einen Verwaltungsrat bzw. Aktionär sind grundsätzlich pflichtwidrig im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, da sie den Interessen der übrigen Aktionäre und möglicherweise auch Dritter zuwiderlaufen. Pflichtwidrig handelt zudem, wer als Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft wissentlich einen geschäftsmässig unbegründeten Aufwand verursacht, wobei dem Geschäftsführer bei der Frage, welcher Aufwand geschäftsmässig begründet ist, ein gewisser Spielraum des Ermessens zusteht (Urteile 6B_818/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2.2 mit Hinweisen).  
 
14.3.2.2. Die Aktiengesellschaft ist auch in der Form einer Einpersonen-AG selbstständige Vermögensträgerin, und ihr Vermögen stellt nicht nur nach aussen, sondern auch im Verhältnis zu dem sie als einziger Verwaltungsrat beherrschenden Alleinaktionär fremdes Ver-mögen dar. Die Einpersonen-AG ist aufgrund ihrer eigenen Rechtsfähigkeit ein eigenes Rechts- wie auch Steuersubjekt und ist mithin auch für den sie als einziger Verwaltungsrat beherrschenden Alleinaktionär eine andere Person. Diese Verschiedenheit der Rechtssubjekte und damit die Fremdheit des Vermögens des einen Rechtssubjekts für das andere ist auch im Strafrecht grundsätzlich beachtlich. Eine Vermögensdisposition des einzigen Verwaltungsrats bzw. Geschäftsführers und Alleinaktionärs zu Lasten der Einpersonen-AG, die im Widerspruch zu den aktienrechtlichen Kapitalschutznormen steht, istnach der Rechtsprechung indes nur insoweit pflichtwidrig und erfüllt den objektiven Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB, als damit in das Reinvermögen der AG im Umfang des Aktienkapitals und der gebundenen Reserven eingegriffen wird und die Einpersonen-AG insofern am Vermögen geschädigt wird (BGE 141 IV 104 E. 3.2; 117 IV 259 E. 3b und 5b; Urteile 6B_300/2016 vom 7. November 2016 E. 4.3.2; 6B_20/2015 vom 16. März 2015 E. 3.2; je mit Hinweisen).  
 
14.4.  
 
14.4.1. Die Beschwerde erweist sich zunächst als unbegründet, soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei vom Anklagesachverhalt abgewichen. Nach der in der Anklageschrift geschilderten Vorgeschichte zu den vorgeworfenen Taten veräusserte der frühere Verwaltungsratspräsident S.________ nach seiner Demission am 16. September 1996 seine von ihm gehaltenen Aktien an den Beschwerdeführer, der zu einem nicht mehr eruierbaren Zeitpunkt, aber noch vor der Umwandlung der Namen- in Inhaberaktien vom 25. September 1997, 400 Aktien an G.________ weiterveräussert und dessen Eintrag ins Aktienbuch veranlasst haben soll (erstinstanzliches Urteil S. 3 [Anklageschrift]).Die Anklageschrift umschreibt insofern keine strafbare Handlung, sondern stellt die Ausgangslage der Geschehnisse rund um die B.________ AGdar.Dabei sind nach der Anklageschriftsämtliche Beteiligten davon ausgegangen, dass G.________ Aktionär der Gesellschaft war und dass es sich bei der B.________ AG mithin nicht um eine Einmann-Aktiengesellschaft gehandelt hat (erstinstanzliches Urteil S. 3 [Anklageschrift]). Das war für den Beschwerdeführer ohne Weiteres erkennbar. Die Vorinstanz gelangt in ihren einlässlichen Erwägungen zum Schluss, es habe der klare Wille bestanden, G.________ zehn Prozent der Aktien zu übertragen. Er sei denn auch über lange Jahre hinweg als Aktionär behandelt worden. Der genaue Zeitpunkt der Übertragung der Aktien ist in diesem Kontext von untergeordneter Bedeutung. Dass die Vorinstanz über den angeklagten Sachverhalt hinausgegangen wäre, ist nicht erkennbar. Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer zu den im Zusammenhang mit der Übertragung der Aktien massgeblichen Formerfordernissen Stellung nehmen, so dass insofern sein Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt ist (angefochtenes Urteil S. 71 f.).  
 
14.4.2. Im Weiteren ist zu prüfen. ob die Annahme der Vorinstanz, wonach dem Anzeigesteller G.________ Aktionärsstellung zugekommen ist, in der Sache vor Bundesrecht standhält. Dies ist, wie die kantonalen Instanzen zutreffend feststellen, insofern von Bedeutung, als dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden kann, er habe mit seinen Handlungen das Aktienkapital und die gebundenen Reserven der B.________ AG angegriffen. Damit könnte er sich nur dann strafbar gemacht haben, wenn er nicht einziger Aktionär gewesen wäre. Für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist daher von ausschlaggebender Bedeutung, ob der Beschwerdeführer alleiniger Aktionär der B.________ AG war bzw. ob er neben sich mit G.________ noch einen Minderheitsaktionär zu berücksichtigen hatte (angefochtenes Urteil S. 63; erstinstanzliches Urteil S. 28; Beschwerde S. 49).  
In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die B.________ AG und G.________ am 2. September 1996 die Vereinbarung getroffen haben, wonach die B.________ AG 10 Prozent ihres Aktienkapitals an jenen zu einem Kaufpreis von CHF 50'000.-- verkaufen werde, "sobald die Transaktion mit Herrn S.________ über den Verkauf seines Aktienanteils an der Firma B.________ AG vollzogen" sei (Verfahrensakten Bd. 2 act. 489). Nach den tatsächlichen Feststellungen ist auch davon auszugehen, dass G.________ den Kaufpreis für die Aktien zu Beginn des Jahres 1997 an die B.________ AG bezahlt hat (angefochtenes Urteil S. 67). Soweit die Aktien zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Inhaberaktien umgewandelt waren, hätte deren Übertragung durch Übergabe der indossierten Titel an den Erwerber erfolgen müssen (Art. 684 Abs. 2 OR; Art. 922 ZGB). Die Eigentümer der Gesellschaft werden im Aktienbuch eingetragen (Art. 686 Abs. 1 OR). Dass G.________ im Aktienbuch eingetragen war, ist nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sowohl vom Beschwerdeführer als auch H.________ bestätigt worden (angefochtenes Urteil S. 69 f.). Soweit die Übertragung erst nach der Umwandlung der Namenaktien in Inhaberaktien (Art. 689a Abs. 2 i.V.m. Art. 978 Abs. 1 OR) erfolgt sein sollte, folgt die Übertragung der Aktien als echte Inhaberpapiere nach den Regeln der Eigentumsübertragung (Art. 714 Abs. 1 ZGB; PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 4 N 98; CARL BAUDENBACHER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. Aufl. 2016, N 12 zu Art. 622 OR). Die nicht in Inhaberaktien verkörperten Beteiligungsrechte werden nach den Regeln der Zession mittels schriftlicher Abtretung übertragen (Art. 164 f. OR; Art. 973c Abs. 4 OR [in Kraft seit 1. Januar 2010]; Urteil 4A_248/2015 vom 15. Januar 2016 E. 3; ferner PETER FORSTMOSER et al., Schweizerisches Aktienrecht, 1996, § 44 V 102; BÖCKLI, a.a.O., § 4 N 127; vgl. auch HANS CASPAR VON DER CRONE, Aktienrecht, 2. Aufl. 2021, § 12 N 306 ff.). 
Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz liegen im vorliegenden Fall weder eine schriftliche Zessionserklärung noch ein Indossament für die Abtretung von Namenaktien vor (angefochtenes Urteil S. 67). Die Vorinstanz gelangt aber gestützt auf den Aktienverkaufsvertrag sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführer G.________ bei der Bereitstellung des Kaufpreises für die Aktien behilflich war und als damals einziger Verwaltungsrat der B.________ AG am 15. März 1998 gegenüber den Aktionären der Gesellschaft schriftlich mitgeteilt hat, dass die Herabsetzung des Aktienkapitals auf CHF 200'000.-- bewilligt und eingetragen worden sei und dass das Geld im Umfang seines Anteils von zehn Prozent am Aktienkapital auf G.________ aufgeteilt werde (angefochtenes Urteil S. 66; Verfahrensakten Bd. 13 act. 2933), zum Schluss, dass G.________ zehn Prozent der Aktien an der B.________ AG übertragen werden sollten. In Bezug auf die Erklärung vom 15. März 1998 nimmt die Vorinstanz zu Recht an, der Beschwerdeführer habe darin zum Ausdruck gebracht, dass die Übertragung der Aktien auf G.________ erfolgt sei und dessen Stellung als Aktionär in Bezug auf die Aktienkapitalherabsetzung bestätigt worden sei (angefochtenes Urteil S. 67/69). Jedenfalls ist dieser Schluss nicht schlechterdings unhaltbar. Dasselbe gilt in Bezug auf das sowohl vom Beschwerdeführer als auch von H.________ als Protokollführer unterzeichneten Protokoll der Generalversammlung vom 10. August 1998, in welchem als anwesender Aktionär auch G.________ aufgeführt wird (angefochtenes Urteil S. 67; Verfahrensakten Bd. 2 act. 498 f.). Dass keine schriftliche Zessionserklärung vorliegt, schadet entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 54 f.) nichts. Denn wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, kann das Protokoll einer Generalversammlung einer Aktiengesellschaft nach der Rechtsprechung das Schriftformerfordernis für die Zession von Aktien erfüllen, wenn der Übertragungswille des Zedenten zumindest implizit daraus hervorgeht (Urteil 4A_248/2015 vom 15. Januar 2016 E. 4; GIRSBERGER/HERMANN, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2019, N 2 zu Art. 165). Das ist hier offensichtlich der Fall. G.________ ist denn nach den tatsächlichen Feststellungen auch während Jahren von der B.________ AG sowie vom Beschwerdeführer uneingeschränkt als Aktionär anerkannt worden (angefochtenes Urteil S. 68). Dass er sich nicht gegen die Aberkennung der Eigentümerstellung durch die Generalversammlung der B.________ AG vom 25. Oktober 2012 gewehrt hat, ändert hieran nichts (angefochtenes Urteil S. 72). 
Schliesslich steht diesem Schluss auch nicht entgegen, dass die Aktien von S.________ nicht der B.________ AG, sondern dem Beschwerdeführer persönlich übertragen worden sind, so dass insofern eine Differenz zum Aktienkaufvertrag vom 2. September 1996 besteht (Verfahrensakten Bd. 2 act. 489). Die Vorinstanz nimmt in dieser Hinsicht indes zu Recht an, die Übertragung der Aktien sei durch den Abschluss des Kaufvertrages, die Entgegennahme des Kaufpreises sowie die schriftliche Bestätigung, wonach G.________ Eigentümer der Aktien Nr. 181-200 sei, unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer als nach dem Rückzug der früheren Verwaltungsräte allein verantwortliche Person oder ob die von ihm kontrollierte B.________ AG die Aktien gehalten habe, rechtsgültig bestätigt und wirksam geworden (angefochtenes Urteil S. 69). Wie die Bedingung im Aktienkaufvertrag vom 2. September 1996 im Einzelnen zu verstehen ist, kann daher offenbleiben (vgl. hiezu Privatgutachten S. 12, Verfahrensakten Bd. 2 act. 598). Das angefochtene Urteil ist auch insofern nicht unhaltbar. 
Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 
 
15.  
 
15.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine willkürliche Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der Beurteilung der Buchungsvorgänge der B.________ AG gestützt auf provisorische Kontenblätter. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz beruhe in den Anklagepunkten 2.1.1 Franchising und 2.1.3 Retrozessionen auf Kontenblättern des B.________ AG, welche nicht aus den endgültigen Jahresrechnungen stammten und denen daher kein Beweiswert zukomme. Die Vorinstanz habe aus den von der Staatsanwaltschaft präsentierten provisorischen Buchungen strafbare Handlungen abgeleitet, obwohl sie die definitiven Jahresabschlüsse nie gesehen habe (Beschwerde S. 59, vgl. auch S. 44).  
 
15.2. Die Vorinstanz nimmt an, sie habe sich auf die sich bei den Verfahrensakten befindlichen Unterlagen und Jahresabschlüsse unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer und dem Mitangeklagten A.________ selbst eingereichten Jahresabschlüsse abgestützt (angefochtenes Urteil S. 31).  
Inwiefern die Vorinstanz insofern in Willkür verfallen sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dar. Ob das angefochtene Urteil in dieser Hinsicht vor Bundesrecht standhält, ist im Kontext mit den einzelnen Anklagepunkten zu prüfen. 
 
16.  
 
16.1. Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen den Schuldspruch der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bezug auf den Vorwurf der unrechtmässig bezogenen Franchisinggebühren ab Dezember 2002. Er rügt auch in diesem Kontext zunächst eine Verletzung des Anklageprinzips. In der Anklageschrift werde ihm vorgeworfen, dass er die Marke "K.________" für sich selbst und nicht für die B.________ AG erworben habe, wozu er aber, da die Marke ein gewinnbringendes Geschäft gewesen sei, als Geschäftsführer der Gesellschaft verpflichtet gewesen wäre. Die kantonalen Instanzen seien demgegenüber davon ausgegangen, dass das "K.________" zwar formell von der J.________ GmbH ersteigert worden sei, wirtschaftlich aber der B.________ AG gehört habe. Die Vorinstanz erblicke den Tatvorwurf darin, dass er (sc. der Beschwerdeführer) den Herausgabeanspruch der B.________ AG nicht durchgesetzt habe, sondern die Rechte am "K.________" mit einem rückdatierten Vertrag auf sich selbst übertragen habe. Damit weiche die Vorinstanz von dem in der Anklageschrift umschriebenen Anklagesachverhalt ab (Beschwerde S. 61 ff.).  
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz sei auch insofern vom Anklagesachverhalt abgewichen, als sie annehme, die J.________ GmbH habe die Marke "K.________" treuhänderisch für die B.________ AG erworben und in der Folge auch für diese gehalten. Davon sei in der Anklageschrift nichts zu lesen. Dasselbe gelte für den von der Vorinstanz neu als Pflichtverletzung konstruierten Vorwurf, dass er als Geschäftsführer der B.________ AG deren ständigen Herausgabeanspruch auf Übertragung der Recht am "K.________" nicht durchgesetzt habe. Die Vorinstanz hätte von dem Sachverhalt ausgehen müssen, dass die J.________ GmbH die Marke ganz regulär erworben und diese deshalb an ihn (sc. den Beschwerdeführer) habe weiterverkaufen dürfen. Danach wäre er rechtmässiger Eigentümer der Marke "K.________" geworden und als solcher befugt gewesen, für deren Verwendung Lizenzgebühren zu verlangen (Beschwerde S. 66 ff.). 
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, es liege auch keine Alternativanklage vor. Die Anklageschrift umschreibe nicht zwei unterschiedliche, sich alternativ zueinander verhaltende Tatvorwürfe. Zuletzt genüge die Anklageschrift auch insofern den Anforderungen nicht, als sie in Bezug auf die Franchisingzahlungen keinen einzigen konkreten, nach Ort, Datum und Zeit eingegrenzten Sachverhalt umschreibe. Der Verweis auf eine Beilage ohne konkrete Benennung der Tathandlung in der Anklageschrift sei bundesrechtswidrig (Beschwerde S. 68 f.). 
 
16.2. Die Vorinstanz nimmt zunächst in tatsächlicher Hinsicht an, bei der Übernahme des "K.________"-Geschäfts von der I.________ AG habe es sich von Anfang an um ein Projekt der B.________ AG gehandelt. Die Rechte am Magazin "K.________" seien aus der Konkursmasse der I.________ AG nur formell im Namen der J.________ GmbH, wirtschaftlich aber für die B.________ AG erworben worden. Der Beschwerdeführer sei mithin von Anfang an als Geschäftsführer und Vertreter der B.________ AG und nicht für sich persönlich tätig gewesen und habe die Rechte am "K.________" für die B.________ AG erworben. Er habe lediglich zur Verschleierung der Eigentümerschaft gegenüber anderen Verlagen die J.________ GmbH als "offizielle" Erwerberin vorgeschoben (angefochtenes Urteil S. 72 ff.).  
In Bezug auf die gerügte Verletzung des Anklagegrundsatzes führt die Vorinstanz aus, die Anklage gehe davon aus, dass es für die Strafbarkeit des Vorgehens des Beschwerdeführers ohne Bedeutung sei, ob er die Rechte am "K.________" (wirtschaftlich) für die B.________ AG gekauft oder ob er diese, wie er geltend mache, für sich persönlich erworben habe, denn er sei in beiden Fällen nicht berechtigt gewesen, von der B.________ AG Franchisinggebühren zu verlangen. Die Anklageschrift lasse dies daher im Rahmen der Darstellung der Vorgeschichte offen. Eine solche Alternativanklage sei zulässig und verletze das Anklageprinzip nicht. Die Vorinstanz nimmt weiter an, es hätte für die Strafbarkeit der angeklagten Handlungen auch keinen Unterschied gemacht, wenn der Beschwerdeführer beabsichtigt hätte, die Rechte am "K.________" für sich selbst zu kaufen, und sich von Anbeginn an das Recht vorbehalten hätte, daraus gegenüber der B.________ AG wirtschaftliche Rechte abzuleiten. Er sei indes nicht berechtigt gewesen, die Rechte für sich selbst zu kaufen, da er bei deren Kauf aus der Konkursmasse der I.________ AG, der ursprünglichen Herausgeberin des Magazins, im Rahmen eines Projektes der B.________ AG tätig gewesen sei. Als Geschäftsführer und Verwaltungsrat der B.________ AG sei er dazu verpflichtet gewesen, alles daran zu setzen, dass das von der B.________ AG verfolgte und finanzierte Projekt der Herausgabe des "K.________" wirtschaftlich zum Erfolg für die B.________ AG habe werden können. Zu seinen Pflichten habe es daher auch gehört, die entsprechenden Rechte für die B.________ AG oder deren Tochtergesellschaft zu sichern. Er hätte daher die Rechte auf die B.________ AG übertragen müssen. Der B.________ AG habe aufgrund ihrer wirtschaftlichen Berechtigung an den Rechten am "K.________" gegenüber der J.________ GmbH resp. dem Beschwerdeführer ein ständiger Herausgabeanspruch auf Übertragung der Rechte zugestanden, da diese für die B.________ AG erworben worden seien. Indem der Beschwerdeführerdiesen Anspruch nicht durchgesetzt, sondern vielmehr die Rechte am "K.________" mit einem rückdatierten Vertrag auf sich selbst übertragen und das so geschaffene Vertragskonstrukt gegenüber der B.________ AG zur Erhebung von Franchising-Gebühren benutzt habe, habe er seine Pflichten gegenüber der B.________ AG klar verletzt und diese damit geschädigt (angefochtenes Urteil S. 85 ff.). 
 
16.3. Die Anklage legt dem Beschwerdeführer in Ziff. 2.1.1 Gewinnvorenthaltung bzw. Gewinnabschöpfung mittels nicht geschuldeter Nutzungsgebühren zur Last. Die Anklageschrift führt zunächst zum Erwerb des "K.________" aus, der Beschwerdeführer habe die Zeitschrift anlässlich der konkursamtlichen Versteigerung im Konkurs der I.________ AG vom früheren Mitangeklagten H.________ zum Preis von CHF 5'500.-- ersteigern lassen. Dieser habe indes weder für die B.________ AG noch für die M.________ GmbH, sondern für die J.________ GmbH gehandelt. Diese habe die Rechte bereits vier Tage später, am 20. Juli 1998 zum selben Preis an den Beschwerdeführer weiterverkauft. Die Anklageschrift wirft dem Beschwerdeführer sodann vor, er sei als Verwaltungsratsmitglied und Geschäftsführer der B.________ AG verpflichtet gewesen, die Zeitschrift "K.________", deren Akquisition er als gewinnbringende Investition angesehen habe, für die Rechnung der B.________ AG zu erwerben. Nichtsdestotrotz habe der Beschwerdeführer der M.________ GmbH, welche die Zeitschrift vom 20. Juli 1998 bis zum 22. September 2000 produzierte, am 28. Dezember 2000 gestützt auf eine Franchisingvereinbarung vom 20. Juli 1998 für den Verlag des "K.________" CHF 134'850.-- (exkl. MWST) in Rechnung gestellt, wovon er sich am 12. Februar 2001 CHF 70'000.-- auf sein Privatkonto habe überweisen lassen. Nach Kündigung der Franchisingvereinbarung mit der M.________ GmbH per 22. September 2000 habe er sich sodann in den Jahren 2001 bis 2003 von der B.________ AG, welche die Zeitschrift nunmehr herausgab, zu Unrecht Franchisinggebühren in der Gesamthöhe von CHF 455'626.10 gutschreiben lassen. Gestützt auf einen Vertrag mit der in seinem Auftrag gegründeten und von ihm kontrollierten Strohfirma L.________ Ltd. mit Sitz auf der britischen Kanalinsel Alderney habe er sich sodann in den Jahren 2004 bis 2008 von der B.________ AG zu Unrecht Franchisinggebühren in der Höhe von CHF 721'432.39 auf seine Privatkonten überweisen lassen. Indem er den durch die Produktion der Zeitschrift "K.________" erzielten Gewinn der B.________ AG durch ungerechtfertigten Franchisingaufwand geschmälert habe, habe der Beschwerdeführer seine ihm als geschäftsführendem Organ gegenüber der B.________ AG obliegende Vermögensfürsorge- und Treuepflicht verletzt und jene in Höhe von insgesamt CHF 1'198'883.65 am Vermögen geschädigt, in der Absicht, sich auf ihre Kosten unrechtmässig zu bereichern (erstinstanzliches Urteil S. 3 ff. [Anklageschrift]; angefochtenes Urteil S. 72 ff.).  
 
16.4. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz vom Anklagesachverhalt abgewichen sein soll. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt (angefochtenes Urteil S. 89 f.), bildet Kern der Anklageschrift der Vorwurf, dass der Beschwerdeführer in Verletzung seiner ihm als geschäftsführendes Organ gegenüber der B.________ AG obliegenden Vermögensfürsorge- und Treuepflicht von jener Lizenzgebühren bezog, diese durch die Schmälerung des Gewinns geschädigt und sich dadurch unrechtmässig bereichert hat. Die für diesen Anklagepunkt erforderlichen Sachverhaltsdarstellungen sind in der Anklageschrift hinreichend umschrieben und der Anklagevorwurf ist als solcher klar erkennbar. Dass die Vorinstanz von diesem Anklagesachverhalt abgewichen oder über ihn hinausgegangen wäre, ist nicht erkennbar. Es ist auch nicht zu sehen, inwiefern der Beschwerdeführer diesbezüglich seine Verteidigungsrechte nicht angemessen hätte wahrnehmen können. Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt erweitert haben soll, wenn sie annimmt, der Beschwerdeführer sei verpflichtet gewesen, die Rechte am "K.________" auch formell auf die B.________ AG zu übertragen. Dies entspricht jedenfalls der Darstellung der Anklageschrift, wonach der Beschwerdeführer die Rechte für Rechnung der B.________ AG hätte erwerben müssen. Wie die Vorinstanz den Sachverhalt letztlich feststellt und rechtlich würdigt, ist keine Frage des Anklageprinzips. Schliesslich liegt auch darin, dass die Anklageschrift die Frage, ob der Beschwerdeführer die Rechte am "K.________" für sich oder (wirtschaftlich) für die B.________ AG gekauft hat, im Rahmen der Darstellung der Vorgeschichte offengelassen hat, keine Verletzung des Anklagegrundsatzes (erstinstanzliches Urteil S. 3 f. Ziff. 1.2 [Anklageschrift]). Die Formulierung in der den früheren Mitangeklagten H.________ betreffenden Ziff. 4 der Anklageschrift, wonach es diesem habe klar sein müssen, dass der Beschwerdeführer nicht berechtigt gewesen sei, gewinnträchtige Geschäftsgelegenheiten an sich zu reissen (erstinstanzliches Urteil S. 15 [Anklageschrift]), ändert daran nichts. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, geht die Anklageschrift alternativ von beiden Möglichkeiten aus. Ob es sich dabei formell um eine Alternativanklage im Sinne von Art. 325 Abs. 2 StPO handelt (vgl. Urteile 6B_165/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2.2.1; 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 2.4), kann offenbleiben, zumal der eigentliche Tatvorwurf davon nicht betroffen ist. Zuletzt ist auch nicht zu beanstanden, dass in der Anklageschrift in Bezug auf die Franchisingzahlungen weder Ort, Datum noch Zeit angegeben sind (vgl., oben E. 13.3) und für die einzelnen Verbuchungen auf die beigefügte Tabelle verwiesen wird. Dies ergibt sich daraus, dass der dem Beschwerdeführer zu Last gelegte Sachverhalt in der Anklageschrift hinreichend umschrieben und in Bezug auf den Deliktsbetrag konkretisiert ist und dieser sich, anders als in dem von diesem angerufenen Bundesgerichtsentscheid (Urteil 6B_1073/2014 vom 7. Mai 2015 E. 1.5.2), im Klaren über die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe war.  
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 
 
17.  
 
17.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der früheren Verjährungsbestimmungen der aArt. 70 und 73 Abs. 2 StGB. Er macht gestützt auf ein von ihm eingeholtes Privatgutachten (vgl. Verfahrensakten Bd. 32 act. 9974 ff.) geltend, nach den im Zeitpunkt der Begehung der angeklagten Taten geltenden Verjährungsbestimmungen sei die Straftat der ungetreuen Geschäftsbesorgung relativ in 10 und absolut in 15 Jahren verjährt. Die relative Verjährung sei im zu beurteilenden Fall mithin im Jahre 2008 und die absolute im Jahre 2013 eingetreten. Im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils vom 1. September 2013 sei sie mithin in jedem Fall verjährt gewesen. Davon gehe auch die Vorinstanz aus. Aus dem Franchisingvertrag vom 20. Juli 1998 ergebe sich, dass er sich spätestens zu diesem Zeitpunkt die Marke "K.________" auch wirtschaftlich angeeignet habe. Dieser Sachverhalt sei mithin verjährt. Dies müsse auch für die Nebenfolgen, namentlich die auf dem Erwerb basierenden Franchisingbezügegelten. Die Verjährung könne nicht durch die strafrechtliche Verfolgung allfälliger Vorteile, welche später aus dem Vermögensdelikt einträten, unterlaufen werden. Er hätte daher in diesem Punkt vollumfänglich vom Anklagevorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung freigesprochen werden müssen (Beschwerde S. 69 f.).  
 
17.2. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, der Beschwerdeführer habe sich bezüglich der seit dem 27. Dezember 2002 bezogenen Franchisinggebühren der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der B.________ AG schuldig gemacht. Sie geht davon aus, dass dessen Tathandlungen beim Erwerb der Rechte am "K.________" bzw. dessen Vorbereitung wegen der inzwischen eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht mehr zu einem Schuldspruch führen könnten. Die strafrechtliche Verjährung der Handlungen im Zusammenhang mit dem Markenerwerb und der Erarbeitung des Franchisingkonstrukts ändere indessen nichts daran, dass der Beschwerdeführer nicht dazu berechtigt gewesen sei, die Rechte am "K.________" für sich selbst zu erwerben. Es könnten daher spätere Handlungen, welche auf dieser ursprünglichen Handlung basierten, nicht mit dem Erwerb der Rechte legitimiert werden. Der Unrechtsgehalt der Handlungen erschöpfe sich zudem nicht im Erwerb der Rechte und auch nicht im Vertragskonstrukt zum Bezug der Franchisingzahlungen. Vielmehr habe der Beschwerdeführer seine Treuepflichten gegenüber der B.________ AG mit der Geltendmachung und der Veranlassung der ungerechtfertigten Auszahlung der Franchisinggebühren an sich selbst bzw. an die von ihm gehaltene L.________ Ltd. jedes Mal aufs Neue verletzt (angefochtenes Urteil S. 90 f.).  
 
17.3. Die Verfolgungsverjährung richtet sich grundsätzlich nach dem zur Zeit der angeklagten Taten geltenden Recht. Soweit das Gesetz nichts anders bestimmt, sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden (Art. 389 Abs. 1 StGB). Soweit die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten in die Zeit vor Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts am 1. Oktober 2002 fallen, ist das alte Recht (in der bis zum 30. September 2002 geltenden Fassung) als milderes Recht anwendbar (Art. 2 Abs. 2 StGB; vgl. Art. 97 Abs. 3 StGB [in der Fassung vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Januar 2014; ferner aArt. 70 Abs. 3 StGB in der Fassung vom 5. Okt. 2001, in Kraft vom 1. Okt. 2002 bis 31. Dezember 2006; aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB in der Fassung vom 13. Dezember 2002, in Kraft vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2012]).  
Nach aArt. 70 StGB (in der Fassung vom 17. Juni 1994, in Kraft bis 30. September 2002) verjährt die Strafverfolgung in zehn Jahren, wenn die strafbare Tat mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zuchthaus bedroht ist. Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 3 StGB, in der zur Tatzeit geltenden Fassung, droht Strafe von Zuchthaus bis zu fünf Jahren an. Die Verjährung beginnt gemäss aArt. 71 StGB (in Kraft bis 30. September 2002) mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt, den Straftatbestand mithin erfüllt (vgl. nunmehr Art. 98 lit. a StGB). Nach aArt. 72 Ziff. 2 StGB (in der Fassung vom 5. Oktober 1950, in Kraft bis 30. September 2002) wird die Verjährung durch jede Untersuchungshandlung oder Verfügung gegenüber dem Täter sowie durch jede Ergreifung von Rechtsmitteln gegen einen Entscheid unterbrochen und beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Die Verfolgungsverjährung tritt jedoch in jedem Fall ein, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten ist. 
 
17.4. Die Vorinstanz gelangt zu Recht zum Schluss, dass in Bezug auf die Tathandlungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Erwerb der Rechte am "K.________" im Jahre 1998 im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils die Verjährung eingetreten war (angefochtenes Urteil S. 90). Fraglich ist, ob von der Verfolgungsverjährung auch die angeklagten Franchisingbezüge erfasst werden. Dies hat die Vorinstanz mit zureichenden Gründen verneint. Sie nimmt in diesem Zusammenhang zutreffend an, dass der B.________ AG mit der Franchisingvereinbarung stetig weitere Vermögenswerte entzogen worden seien. Die erhobenen Franchisinggebühren haben im vorliegenden Fall mithin zu einem fortdauernden Abfluss von Mitteln im Umfang von fünf Prozent des Umsatzes der B.________ AG geführt. Damit erschöpfen sich die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Franchisingbezüge nicht in einer blossen Verwertung des Erfolgs der Vortat, die mit deren Beurteilung bereits abgegolten wäre. Es kommt ihnen vielmehr ein eigener Unrechtsgehalt zu, zumal sie durch den weiteren Vermögensabfluss einen neuen selbstständigen Schaden bewirkt haben (vgl. JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 66 zu Art. 49; GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 4. Aufl., 2011, § 18 N 12). Selbst wenn man annehmen wollte, die Franchisingbezüge stellten im Verhältnis zum unrechtmässigen Erwerb der Rechte am "K.________" eine mitbestrafte Nachtat dar und deren Unrechtsgehalt würde bereits durch die Vortat erfasst, stünde dies im vorliegenden Fall einer strafrechtlichen Verfolgung der Franchisingbezüge nicht entgegen. Denn die Nachtat bleibt, wenn eine Verurteilung wegen der Haupttat infolge Verjährung entfällt, selbstständig strafbar (vgl. RUTH RISSING-VAN SAAN, in Strafgesetzbuch, Leipziger Kommentar, 13. Aufl. 2019, 4. Bd., Vor § 52 N 191; CLAUS ROXIN, Strafrecht, Allgemeiner Teil II, München 2003, § 33 N 239).  
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 
 
18.  
 
18.1. Der Beschwerdeführer macht weiter eine bundesrechtswidrige rechtliche Konstruktion im Zusammenhang mit dem Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB geltend. Die Vorinstanz splitte das Eigentum am "K.________" in ein wirtschaftliches Eigentum des Verlags und ein rechtliches Eigentum seiner selbst auf. Wer Eigentümer oder Eigentümerin einer Sache sei, beurteile sich im Strafrecht indes nach rechtlichen, nicht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. In zivilrechtlicher Hinsicht sei die Marke "K.________" in einer öffentlichen Versteigerung zunächst der J.________ GmbH zugeschlagen und hernach am 20. Juli 1998 an ihn als Privatperson gelangt. Die B.________ AG habe mangels Zession nie weder einen Anteil noch die ganze Marke im rechtlichen Sinne besessen. Einzig er selbst habe rechtlich Eigentum an der Marke "K.________" erworben. Die Marke habe mithin seit dem 20. Juli 1998 in seinem Eigentum gestanden. Er sei damit auch berechtigt gewesen, diese zu verwerten. Schliesslich seien die Franchisingzahlungen einzeln ausgewiesen und dem vermeintlichen Mitaktionär G.________ bekannt und für die Revisionsstelle ersichtlich gewesen. G.________ habe gegen die Zahlungen nie Einwände erhoben und dem Verwaltungsrat stets Décharge erteilt. Die angeklagten Tathandlungen könnten daher nicht als pflichtwidrig qualifiziert werden (Beschwerde S. 70 ff.).  
 
18.2. Die Vorinstanz nimmt an, die Übernahme des "K.________" sei von der B.________ AG aus bewerkstelligt und von dieser finanziert worden. Die Rechte am "K.________" seien mithin für die B.________ AG erworben worden und hätten daher seit dem Jahr 1998 dieser zugestanden. Der Beschwerdeführer wäre mithin als Geschäftsführer der B.________ AG dazu verpflichtet gewesen, den wirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen und die Rechte am "K.________" auch formell auf die B.________ AG zu übertragen. Der B.________ AG habe aufgrund ihrer wirtschaftlichen Berechtigung an den Rechten am "K.________" gegenüber der J.________ GmbH bzw. dem Beschwerdeführer ein ständiger Herausgabeanspruch auf Übertragung der Rechte zugestanden. Indem der Beschwerdeführer diesen Anspruch nicht durchgesetzt, sondern vielmehr die Rechte am "K.________" mit einem rückdatierten Vertrag auf sich selbst übertragen und das so geschaffene Vertragskonstrukt gegenüber der B.________ AG zur Erhebung von Franchising-Gebühren benutzt habe, habe er seine Pflichten gegenüber der B.________ AG klar verletzt und diese damit geschädigt. Der Beschwerdeführer sei nicht berechtigt gewesen, von der B.________ AG für die angeblich von ihm erworbenen Rechte am "K.________" Franchisinggebühren zu verlangen (angefochtenes Urteil S. 85 ff., 92).  
Eventualiter nimmt die Vorinstanz an, es mache für die Strafbarkeit der Handlungen des Beschwerdeführers auch keinen Unterschied, wenn er die Rechte am "K.________" tatsächlich auch wirtschaftlich für sich selbst gekauft hätte und sich das Recht, daraus auch gegenüber der B.________ AG wirtschaftliche Rechte abzuleiten, von Anfang an vorbehalten hätte. Er sei nicht berechtigt gewesen, die Rechte für sich selbst zu kaufen. Als Geschäftsführer resp. Verwaltungsrat der B.________ AG sei er vielmehr dazu verpflichtet gewesen, alles daran zu setzen, dass das von der B.________ AG verfolgte und finanzierte Projekt der Herausgabe des "K.________" wirtschaftlich ein Erfolg für die B.________ AG hätte werden können. Zu seinen Pflichten habe es daher auch gehört, die entsprechenden Rechte für die B.________ AG oder deren Tochtergesellschaft zu sichern. Wenn eine Projektidee im Rahmen einer Gesellschaft entwickelt und die erforderlichen Abklärungen und Transaktionskosten (juristische Abklärungen, Gründung Tochtergesellschaft, Finanzierung des Kaufs der Rechte) von der Gesellschaft finanziert würden, sei ein Erwerb der Rechte durch den Geschäftsführer resp. Verwaltungsrat persönlich klar als treu- und rechtswidrig zu qualifizieren. Es wäre vielmehr seine Pflicht gewesen, die Rechte auf die B.________ AG zu übertragen (angefochtenes Urteil S. 88 f.). 
 
18.3. Das angefochtene Urteil ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Der Vorwurf an den Beschwerdeführer lautet dahin, dass er die Rechte am "K.________" in Verletzung seiner Pflichten als Geschäftsführer nicht auf die B.________ AG übertragen hat. Nach einlässlicher Würdigung aller zur Verfügung stehender Indizien gelangt die Vorinstanz mit nachvollziehbaren Gründen zum Schluss, dass es sich bei der Übernahme des "K.________" um ein Projekt der B.________ AG und nicht des Beschwerdeführers persönlich gehandelt hat (angefochtenes Urteil S. 76 ff.). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht hinreichend vorgebracht, inwiefern die Vorinstanz insofern in Willkür verfallen sein sollte. Dass die Rechte wirtschaftlich der B.________ AG zustanden, schliesst die Vorinstanz daraus, dass diese bei jener aktiviert und abgeschrieben worden seien (angefochtenes Urteil S. 78 f., 83, 85). Zudem sei das Projekt von der B.________ AG gesteuert und finanziert worden. Es mag zutreffen, dass der Umstand, wonach die B.________ AG den Markenkauf finanziert hat, keine Eigentumsrechte begründet (angefochtenes Urteil S. 73). Dies wird von der Vorinstanz indes auch nicht angenommen. Schliesslich gelangt die Vorinstanz auch mit zureichenden Gründen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus der Zustimmung des damaligen Verwaltungsrats H.________, zur Franchisingvereinbarung bzw. der Décharge-Erklärung der Generalversammlung nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, da die wirtschaftlichen Hintergründe der Übernahme des "K.________" weder für H.________ noch für den Minderheitsaktionär G.________ transparent gewesen seien. Es sei weder die Finanzierung der Vorbereitung der Übernahme des "K.________"-Geschäfts noch die Finanzierung des Kaufes der Rechte durch die B.________ AG noch die entsprechende Verbuchung der Rechte bei dieser für jene ersichtlich gewesen. Die Zustimmung von H.________ habe daher auf ungenügenden Informationen beruht (angefochtenes Urteil S. 92 f.). In Bezug auf den Minderheitsaktionär G.________ weist die Vorinstanz sodann darauf hin, dass dieser sich wiederholt um Informationen über das "K.________" bemüht habe und infolge der Ablehnung seiner Gesuche keine Zustimmung zur Genehmigung der Jahresrechnung bzw. Décharge mehr erteilt habe (angefochtenes Urteil S. 93). Ob in den Jahren 1998 bis 2001 jeweils mit hundert Prozent der Stimmen Décharge erteilt worden ist, ist ohne Bedeutung, zumal insofern die Verjährung eingetreten ist (vgl. angefochtenes Urteil S. 97; E. 17.3).  
Insgesamt geht die Beschwerde in diesem Punkt nicht über eine appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil hinaus. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet. 
 
19.  
 
19.1. Der Beschwerdeführer wendet sich sodanngegen die Annahme der Vorinstanz, er habe in Bezug auf den Vermögensschaden mit Vorsatz gehandelt. Es sei nicht rechtsgenüglich nachweisbar, dass er die B.________ AG vorsätzlich geschädigt habe. Aus den Geldentnahmen als solchen lasse sich der Vorsatz jedenfalls nicht ableiten. Das von der Fa. Z.________ erstellte Gutachten habe ein mögliches durchschnittliches jährliches Vergleichseinkommen von CHF 292'000.-- errechnet. Seine eigenen Bezüge hätten nach Kapitalabzug und Verwaltungsratsentschädigungen inkl. Franchising deutlich unter diesem errechneten Maximalwert gelegen. Er hätte sich mithin anstelle der Franchisinggebühren einfach einen höheren Lohn in derselben Grössenordnung auszahlen können, ohne dass sich für die Vermögenslage der B.________ AG dadurch etwas geändert hätte. Es sei daher im Zusammenhang mit den Bezügen über die Lizenzzahlungen kein Schädigungsvorsatz erkennbar. Er habe sich zudem vor der Umsetzung seiner unternehmerischen Entscheide gehörig über die Rechtmässigkeit seines Handelns informiert. Seine Franchisingbezüge seien durch zwei unabhängige Verwaltungsräte, durch seinen Rechtsberater H.________, durch A.A.________ sowie durch die Steuerverwaltungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft abgesegnet worden. Sein Vorgehen werde zudem auch durch die verschiedenen Privatgutachten als rechtmässig beurteilt. Soweit sich die Vorinstanz auf die Aussagen des als Zeugen einvernommenen H.________ stütze, verfalle sie in Willkür, da sie dessen Aussage, wonach er sein (sc. des Beschwerdeführers) Verhalten auch nach Kenntnis aller neu bekannt gewordenen Umstände für rechtmässig erachte, ausser Acht gelassen habe (Beschwerde S. 75 ff.).  
 
19.2. Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer habe als Geschäftsführer durch den Bezug von Franchisinggebühren seine Treuepflichten gegenüber der B.________ AG verletzt. Er sei dieser gegenüber nicht berechtigt gewesen, für die Rechte am "K.________" irgendwelche Lizenzgebühren zu verlangen. Durch den Bezug der Gebühren habe er die B.________ AG geschädigt, wobei der Vermögensschaden jeweils mit der jährlichen Rechnungsstellung bzw. der Veranlassung der Zahlung eingetreten sei. Indem er jedes Jahr weiterhin am für die B.________ AG nachteiligen Vertrag festgehalten, entsprechend Rechnung gestellt und dafür gesorgt habe, dass ihm die entsprechenden Beträge ausbezahlt bzw. gutgeschrieben worden seien, habe er die B.________ AG jeweils neu geschädigt. Das vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebene Privatgutachten der Fa. Z.________ vom 19. Juni 2014 überzeuge weder in Bezug auf dessen Methodik noch seine Schlussfolgerungen. Es berücksichtige namentlich nicht, dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben nur in Teilzeit für die B.________ AG tätig gewesen sei. Zudem basierten die errechneten durchschnittlichen Bezüge der Mitarbeiter und des Beschwerdeführers auf unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen. Stelle man die Mitarbeiterlöhne den Bezügen des Beschwerdeführers aus denselben Jahren gegenüber, ergebe sich ein völlig anderes Bild. Schliesslich sei aber die Frage, ob sich der Beschwerdeführer die über das Franchising-Konstrukt getätigten Bezüge in dieser Höhe hätte als Lohn auszahlen dürfen, gar nicht entscheidend. Es stehe fest, dass er sich ausserhalb seines in der Jahresrechnung deklarierten Lohnes hohe Geldbeträge habe gutschreiben lassen. Eine höhere Vergütung des Geschäftsführers hätte durch den Verwaltungsrat genehmigt werden müssen. Die nachträgliche Einschätzung des Beschwerdeführers, ohnehin Anspruch auf einen höheren Lohn gehabt zu haben, könne die auf der Grundlage der vorgeschobenen Franchising-Vereinbarung zu Unrecht zu Lasten der B.________ AG bezogenen Zahlungen nicht rechtfertigen (angefochtenes Urteil S. 92 ff.).  
 
19.3. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen; vgl. oben E. 14.3.1). Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festge-stellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 f.; 135 IV 152 E. 2.3.2 S. 156; je mit Hinweisen).  
 
19.4. Das angefochtene Urteil ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Dies gilt zunächst, soweit die Vorinstanz das Privatgutachten der Fa. Z.________ (Verfahrensakten Bd. 17 act. 3935 ff.) als nicht schlüssig beurteilt. Sie führt in diesem Kontext zutreffend aus, es könne nicht angehen, tiefe Löhne in den ersten Jahren der Tätigkeit nach dem Eintritt eines neuen Minderheitsaktionärs im Jahr 1997/1998 durch nunmehr erfolgte überhöhte Bezüge auszugleichen. Zudem seien die durchschnittlichen Bezüge der Mitarbeiter aus den Jahren 2001 und 2002 ermittelt worden, während jene des Beschwerdeführers aus dem von ihm angegebenen Durchschnitt der Jahre 1990 resp. 1999 bis 2008 berechnet worden seien. Zudem hat der Beschwerdeführer nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gegenüber den Gutachtern verschwiegen, dass er nur in einem Teilzeitpensum für die B.________ AG tätig gewesen war und auch von der Tochtergesellschaft der B.________ AG, der M.________ GmbH bzw. nach deren Umwandlung in die X.________ AG von dieser Lohn bezogen hat. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auseinander. Dass die Vorinstanz zum Vergleich den Mitarbeiterlöhnen die Bezüge des Beschwerdeführers aus den Jahren 2001 und 2002 gegenüberstellt, ist nicht zu beanstanden, zumal auch das Privatgutachten für die durchschnittlichen Mitarbeiterlöhne auf diesen Zeitraum abstellt (angefochtenes Urteil S. 95; Beschwerde S. 76). Es kann für diesen Punkt ohne Weiteres auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Schliesslich nimmt die Vorinstanz auch zu Recht an, die überhöhten Bezüge liessen sich nicht mit einem angeblichen Anspruch auf höheren Lohn rechtfertigen, welcher ohnehin durch den Verwaltungsrat zu genehmigen gewesen wäre. Inwiefern die Vorinstanz insofern einem Zirkelschluss erliegen soll (Beschwerde S. 76), ist nicht ersichtlich, zumal die Vorinstanz dem Verwaltungsrat nicht die Kompetenz abspricht, die Franchisingbezüge zu bewilligen, sondern annimmt, die Zustimmung zum Franchising-Vertrag durch den damaligen Verwaltungsrat H.________ habe auf ungenügenden Informationen beruht und vermögen den Beschwerdeführer nicht zu entlasten (angefochtenes Urteil S. 92 f.). Im Übrigen erschöpfen sich die Einwände des Beschwerdeführers auch in diesem Punkt im Wesentlichen in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil.  
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 
 
20.  
 
20.1. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, soweit sich der Schuldspruch wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung im Anklagepunkt Ziff. 2.1.1 als bundesrechtswidrig erweise, verletzten auch die Schuldsprüche der mehrfachen Urkundenfälschung und des mehrfachen Steuerbetruges Bundesrecht. Zudem gehe die Vorinstanz in Bezug auf die Steuerdelikte aktenwidrig davon aus, dass gegenüber den Steuerbehörden und dem Minderheitsaktionär objektiv falsche Bilanzen und Erfolgsrechnungen verwendet worden seien. Es habe sich bei den fraglichen Bilanzen und Erfolgsrechnungen lediglich um fiskalische Bilanzen gehandelt.Für die Verwendung gegenüber Dritten habe er Handelsbilanzen erstellt (Beschwerde S. 77 ff.).  
 
20.2. Soweit der Schuldspruch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung in Bezug auf die Franchisingbezüge vor Bundesrecht standhält, sind auch die Schuldsprüche wegen mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfachen Steuerbetruges nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer im Eventualstandpunkt hiegegen vorbringt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, besteht zwischen dem Steuerdelikt und dem gemeinrechtlichen Urkundendelikt echte Konkurrenz, wenn der Täter mit den unwahren Jahresrechnungen nicht nur einen steuerlichen Vorteil anstrebt, sondern auch eine - objektiv mögliche - Verwendung des Dokuments im nicht-fiskalischen Bereich beabsichtigt oder zumindest in Kauf nimmt (angefochtenes Urteil S. 133 f.; BGE 133 IV 303 E. 4.5 mit Hinweisen). Eine derartige über das Erlangen eines ausschliesslich auf das Steuerveranlagungsverfahren hinausweisenden Vorteils gerichtete Vorteilsabsicht hat die Vorinstanz im zu beurteilenden Fall zu Recht bejaht, da die inhaltlich unrichtigen Jahresrechnungen nach den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz nicht nur gegenüber der Steuerverwaltung, sondern eben auch gegenüber dem Minderheitsaktionär Schudel Verwendung fanden (angefochtenes Urteil S. 134). Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet (Beschwerde S. 78), geht nicht über eine unzulässige appellatorische Kritik hinaus. Es kann auch in diesem Punkt auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtene Urteil verwiesen werden.  
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 
 
21.  
 
21.1. Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren für den Fall, dass dem Anzeigesteller G.________ die Stellung als Aktionär zuerkannt wird, eine Verletzung von Bundesrecht in Bezug auf den Schuldspruch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung wegen zu Unrecht von der B.________ AG bezogener Retrozessionen. Dabei wendet er sich zunächst dagegen, dass die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung davon abgesehen habe, die beantragten entlastenden Beweise abzunehmen. Er habe stets geltend gemacht, dass es sich bei den in ihrer Höhe gleichbleibenden Zahlungen um Beratungshonorare gehandelt habe. Mit den beantragten Beweisen hätte der Nachweis für den Charakter der Zahlungen als Entgelt für Beratungsdienstleistungen erbracht werden können. Namentlich O.________ hätte als Entlastungszeuge über den E-Mail-Verkehr und den Grund der Zahlungen der P.________ AG (bzw. - nach deren Umstrukturierung - Q.________ AG) sachdienliche Angaben machen können. Der Schluss der Vorinstanz, dass er (sc. der Beschwerdeführer) von der Q.________ AG hätte Druckkosten aushandeln können, welche im Umfang der von ihm bezogenen Provisionen tiefer ausgefallen wären, sei reine Spekulation. Zudem habe die Vorinstanz die weiteren in diesem Kontext gestellten Anträge auf Einvernahme von B.B.________ als Zeuge und Edition der Buchhaltung der Q.________ AG gar nicht behandelt. Insofern habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Beschwerde S. 79 ff.). Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die von der Q.________ AG geleisteten Zahlungen seien von der B.________ AG mindestens konkludent genehmigt worden. Geschäftsführung und Verwaltungsrat der B.________ AG seien über die Zahlungen im Bild gewesen. Die Vorinstanz halte explizit fest, dass der Mitangeklagte A.________ sein Vorgehen abgesegnet habe. Die Vorinstanz habe diese rechtskonforme Genehmigung durch den Verwaltungsrat ignoriert (Beschwerde S. 83 f.).  
 
21.2. Die Vorinstanz nimmt unter Verweisung auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil an, die fixe Höhe der dem Beschwerdeführer ausgerichteten Provisionszahlungen spreche nicht gegen die Annahme, dass es sich dabei um Retrozessionen und nicht um Beratungshonorare gehandelt habe. Soweit man von einer Provision für einen jeweils gleichlautenden Auftrag, nämlich den Druck einer Ausgabe des Magazins "K.________" ausgehe, sei ohne weiteres erklärbar, dass diese jeweils in unveränderter Höhe ausgerichtet worden sei. Mit dem persönlichen Bezug von Provisionen habe der Beschwerdeführer die B.________ AG geschädigt, zumal er mit der Q.________ AG offensichtlich hätte Druckkosten aushandeln können, welche im Umfang der von ihm bezogenen Beträge tiefer ausgefallen wären. Hiezu wäre er als Geschäftsführer der B.________ AG auch verpflichtet gewesen. Die Vorinstanz gelangt in antizipierter Beweiswürdigung zum Schluss, dieses Beweisergebnis wäre auch durch allfällige abweichende Zeugenaussagen nicht zu erschüttern, so dass auf die Einvernahme der beantragten Zeugen verzichtet werden könne (angefochtenes Urteil S. 110 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 90 ff.).  
 
21.3. Dem Beschwerdeführer wird in diesem Punkt vorgeworfen, er habe in den Jahren 2004 bis 2007 von den Firmen P.________ AG bzw. der Q.________ AG und der B.B.________ Consulting, welchen er namens der B.________ AG den Druckauftrag für die Zeitschrift "K.________" erteilt habe, für sich persönlich Retrozessionen in der Höhe von gesamthaft CHF 179'368.50 bezogen. Da er die Druckaufträge zu einem um diesen Betrag tieferen Preis hätte aushandeln können, sei die B.________ AG im entsprechenden Umfang geschädigt worden. Als geschäftsführendes Organ habe er damit in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern die ihm obliegende Vermögensfürsorge- und Treuepflicht verletzt (angefochtenes Urteil S. 108; erstinstanzliches Urteil S. 9 [Anklageschrift Ziff. 2.1.3]).  
 
21.4.  
 
21.4.1. Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 107 Abs. 1 StPO gewährleisten das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungs-, Gehörs- und Beweisantragsrecht. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, den Strafbehörden bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Nach konstanter Rechtsprechung können Beweisanträge in willkürfrei antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden, wenn die Behörde aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert. Dabei muss die Strafbehörde das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 141 I 60 E. 3.3). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG; Begriff der Willkür vgl. oben E. 14.3.1; Urteil 6B_648/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.1, nicht publ. in BGE 141 IV 34; ferner Urteile 6B_860/2020 vom 18. November 2020 E. 1.3.3; 6B_110/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 1.1.2; je mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung gilt in gleichem Masse hinsichtlich Beweisanträgen auf Ladung von Entlastungszeugen unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK (BGE 129 I 151 E. 3.1; Urteile 6B_211/2020 vom 19. Mai 2020 E. 2.3; 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 3.3; je mit Hinweisen).  
 
21.4.2. Unter die Vorteile des Beauftragten, welche dem Auftraggeber gestützt auf Art. 400 Abs. 1 und die in Art. 398 Abs. 2 OR verankerte Treuepflicht herauszugeben sind, fallen nach der Rechtsprechung auch die sogenannten Retrozessionen bzw. Rückvergütungen (BGE 143 III 348 E. 5.1.1 f.; 138 III 755 E. 4.2; 137 III 393 E. 2.1 und 2.3). Das Verschweigen von Retrozessionen gegenüber dem Geschäftsherrn und deren Vereinnahmung fallen unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (BGE 144 IV 294 E. 3; Urteile 6B_910/2019 15. Juni 2020 E. 4.2; 6B_54/2019 vom 3. Mai 2019 E. 4.3).  
 
21.5. Das angefochtene Urteil ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz legt mit plausiblen Erwägungen dar, aus welchen Gründen sie zur Überzeugung gelangt, dass es sich bei den in Frage stehenden, im Zeitraum der Jahre 2004 bis 2007 für den Druck jeder Ausgabe des "K.________" an den Beschwerdeführer geflossenen Zahlungen der Q.________ AG nicht um Beratungshonorare, sondern um Retrozessionen gehandelt hat. Sie stützt sich hiefür namentlich auf ein E-Mail des Beschwerdeführers an C.C.________ von der Q.________ AG vom 15. März 2005. Gemäss der in dessen Anhang angefügten Aufstellung sei jeweils unabhängig von der gedruckten Heftdicke und den davon abhängigen Druckkosten allmonatlich eine "Provision" von CHF 5'000.-- abzuziehen gewesen. Dasselbe ergebe sich aus dem Mailverkehr des Beschwerdeführers mit derselben Person, in welchem diese aufgefordert worden sei, die "Provisionszahlungen" zu kontrollieren. Für die Würdigung der Zahlungen als Provisionen sprächen schliesslich auch die von der Q.________ AG an den Beschwerdeführer versandten Gutschriftsanzeigen, in welchen jeweils eine "Provision gemäss Vereinbarung" aufgeführt sei (angefochtenes Urteil S. 110 f.). Schliesslich erwägen die kantonalen Instanzen auch mit Recht, dass nicht nachvollziehbar erscheine, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Q.________ AG allmonatlich für von ihm selbst vergebene Druckaufträge beraten und hiefür mit einem Honorar von CHF 5'000.-- hätte entschädigt werden sollen (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 91). Aufgrund des klaren Konnexes zwischen Druckauftrag und den - nach Bezahlung der Druckkosten - geleisteten Zahlungen durfte die Vorinstanz ohne Willkür annehmen, dass die beantragten Beweise, namentlich die Aussagen der beantragten Zeugen O.________ und B.B.________ am klaren Beweisergebnis nichts zu ändern vermöchten.  
Was der Beschwerdeführer in diesem Punkt gegen das angefochtene Urteil einwendet, geht auch hier weitgehend nicht über eine unzulässige appellatorische Kritik hinaus. So lässt sich aus der Bemerkung im Hausdurchsuchungsbericht der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. November 2010, wonach der Geschäftsführer der Q.________ AG den Betrag von CHF 5'000.-- als Beratungshonorar bezeichnet hat - für welches allerdings kein schriftlicher Vertrag bestehe (Beschwerde S. 79; Verfahrensakten Bd. 7 act. 1734) - nicht ableiten, der angefochtene Entscheid sei in diesem Punkt schlechterdings unhaltbar. Dasselbe gilt für den Einwand, die Auffassung der Vorinstanz, wonach er von der Q.________ AG günstigere Konditionen für den Druck des Magazins hätte aushandeln können, sei reine Spekulation (Beschwerde S. 82). Soweit die Vorinstanz ohne Willkür davon ausgehen durfte, dass sich der Beschwerdeführer Provisionen ausbezahlen liess, ist jedenfalls evident, dass die Druckkosten ohne die Retrozessionen für die B.________ AG tiefer ausgefallen wären. 
Insgesamt erscheint die Auffassung der Vorinstanz jedenfalls nicht als schlechterdings unhaltbar. Es mag zutreffen, dass die Betrachtungsweise, wie sie der Beschwerdeführer für richtig erachtet, ebenso in Betracht gezogen werden könnte. Doch genügt für die Begründung von Willkür praxisgemäss nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Auffassung der beschwerdeführenden Partei nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung in Betracht gezogen werden könnte (BGE 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Der auf eine antizipierte Beweiswürdigung gestützte Verzicht auf die Abnahme der beantragten Beweise ist daher nicht zu beanstanden. 
Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt unbegründet. Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer geltend macht (Beschwerde S. 83), die Zahlungen seien durch den Verwaltungsrat der B.________ AG genehmigt worden, zumal dies an der Schädigung der Gesellschaft nichts ändert. Die Vorinstanz hat denn auch dem Mitangeklagten A.________, der im Verlauf des Berufungsverfahrens eingeräumt hat, um die an den Beschwerdeführer ausgerichteten Provisionen gewusst zu haben, vorgeworfen, dass er als Verwaltungsrat nicht dagegen eingeschritten ist und der Generalversammlung die Jahresrechnungen als korrekt zur Genehmigung vorgelegt hat (angefochtenes Urteil S. 116 f.). 
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 
 
22.  
 
22.1. Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich den Schuldspruch wegen ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bezug auf den Verkauf des Magazins "K.________". Er rügt auch in diesem Punkt zunächst eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und des Immutabilitätsprinzips. Zudem habe die Vorinstanz bundesrechtswidrig eine vorsätzliche Vermögensschädigung bejaht. Er sei immer davon ausgegangen, dass er die Marke "K.________" im Jahre 1998 rechtmässig gekauft habe und deren Eigentümer gewesen sei. Der Produktionsteil der B.________ AG sei demnach ohne Markenrechte an die N.________ AG verkauft worden, was sich entsprechend auf den Kaufpreis ausgewirkt habe. Es sei ihm selber auch klar gewesen, dass der Preis zu tief gewesen wäre, wenn die Rechte bei der B.________ AG gelegen hätten und mit dem Verkauf übergegangen wären. Er sei seit dem Jahr 2007 davon ausgegangen, dass G.________ nicht Aktionär der B.________ AG geworden sei. Die Vorinstanz habe die in diesem Kontext angebotenen Beweise nicht beachtet. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz die Frage des marktkonformen Kaufpreises ohne Beizug einer unabhängigen sachverständigen Person entschieden habe. Gestützt auf die bestehenden Entscheidgrundlagen könne nicht angenommen werden, dass er zum Nachteil der B.________ AG einen Kaufvertrag "unter Wert" abgeschlossen habe. Selbst wenn die Rechte bei der B.________ AG gelegen hätten, wären sie nach dem massgeblichen Vertragstext nicht mit dem Vertrag übergegangen, sondern bei jener verblieben, da sie sich nicht bei den Aktiven befunden hätten. Die Rechte hätten daher bei der Bestimmung des Kaufpreises nicht einbezogen werden dürfen (Beschwerde S. 84 ff.).  
 
22.2. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, der Geschäftsteil "K.________" sei per 1. Januar 2009 von der B.________ AG an die treuhänderisch vom Mitangeklagten A.________ für den Beschwerdeführer gegründete N.________ AG übergegangen. Dabei nimmt sie in Übereinstimmung mit der ersten Instanzzugunsten des Beschwerdeführers an, dass die N.________ AG für die Übernahme von Mobilien und Aktiven und Passiven von der B.________ AG einen Kaufpreis von CHF 34'000.-- zuzüglich eines dynamischen Preisanteils von CHF 40'000.-- bezahlt habe (angefochtenes Urteil S. 119 f.). Für die Bestimmung der angemessenen Bewertung des veräusserten Geschäftsbereiches stellen die kantonalen Instanzen auf dessen Ertragswert ab. Dabei nimmt die Vorinstanz an, zum veräusserten Geschäftsbereich "K.________" hätten auch die für die Herausgabe erforderlichen Immaterialgüterrechte gehört und diese seien im Rahmen des Verkaufsgeschäfts auf die N.________ AG übertragen worden. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass der vom Beschwerdeführer und vom Mitangeklagten A.________ festgelegte Kaufpreis deutlich unter einem noch als angemessen zu bezeichnenden Wert gelegen habe. Die Rechte am "K.________" seien im Jahre 1998 aus der Konkursmasse der I.________ AG für die B.________ AG erworben wurden und seien dementsprechend dieser zuzurechnen. Diedem Beschwerdeführer während Jahren unberechtigterweise ausbezahlten bzw. gutgeschriebenen Franchising-Zahlungen, bei welchen es sich in Wirklichkeit um versteckte Gewinnausschüttungen gehandelthabe, seien bei der B.________ AG aufzurechnen. Neben den ursprünglich erworbenen müssten schliesslich auch die von der B.________ AG mit der jahrelangen Herausgabe des "K.________" selbst geschaffenen Rechte bei der Bewertung des Geschäftsbetriebes "K.________" berücksichtigt werden (angefochtenes Urteil S. 119 ff.).  
 
22.3. Die Anklageschrift wirft dem Beschwerdeführer in diesem Punkt vor, er habe per 1. Januar 2009 namens der B.________ AG der in seinem Auftrag vom Mitangeklagten A.________ am 12. September 2008 gegründeten N.________ AG den Unternehmensteil "K.________" in Verletzung seiner ihm als geschäftsführendes Organ obliegenden Vermögensfürsorge- und Treuepflicht zum Preis von CHF 34'016.11 verkauft. Da der Wert des "K.________" in Wirklichkeit bei mindestens CHF 3'016'276.19 gelegen habe, sei die B.________ AG im Umfang von CHF 2'982'260.08 am Vermögen geschädigt und, indem ihr der einzig gewinnbringende Unternehmensteil entzogen worden sei, ausgehöhlt worden. Ziel des Vorgehens sei es gewesen, das Verlagsgeschäft, d.h. die Herausgabe des "K.________" auf die neue Betriebsgesellschaft zu übertragen und dem Einfluss des Minderheitsaktionärs G.________ zu entziehen sowie die B.________ AG als reine Immobilien AG zu erhalten (angefochtenes Urteil S. 117; erstinstanzliches Urteil S. 9 f. [Anklageschrift Ziff. 2.1.4]). Das Strafgericht hat den Wert der Zeitschrift "K.________" zugunsten des Beschwerdeführers und des Mitangeklagten A.________ auf CHF 370'000.-- festgesetzt, so dass sich der von der B.________ AG erlittene Schaden auf rund CHF 300'000.-- reduziert hat (erstinstanzliches Urteil S. 108; angefochtenes Urteil S. 118 f., 128 f.).  
 
22.4. Das angefochtene Urteil verletzt in diesem Punkt kein Bundesrecht. Zunächst ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz vom Anklagesachverhalt abgewichen sein soll (Beschwerde S. 84). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erschöpft sich der Anklagevorwurf nicht darin, dass er den operativen Teil der B.________ AG an die N.________ AG überhaupt - egal zu welchem Preis - verkauft hat, zumal auch die Anklageschrift festhält, der Verkaufspreis des Unternehmensteils "K.________" mit Aktiven und Passiven hätte in keiner Weise dem tatsächlichen Wert des Kaufgegenstandes entsprochen (erstinstanzliches Urteil S. 9 [Anklageschrift]; vgl. auch oben E. 13.3). Nach der nicht zu beanstandenden Auffassung der Vorinstanz war G.________ im Tatzeitraum sodann Aktionär der B.________ AG (vgl. oben E. 14.4.2). Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei bereits im Jahre 2007 davon ausgegangen, dass G.________ nicht die Stellung eines Aktionärs zugekommen sei, ist bei diesem Ergebnis unbehelflich. Was er in diesem Kontext in Bezug auf die Annahme des Schädigungsvorsatzes vorbringt, ist mithin nicht geeignet, Willkür darzutun.  
Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 86) bestand für die Vorinstanz auch kein Anlass für den Beizug einer sachverständigen Person für die Schätzung des marktkonformen Kaufpreises des "K.________". Jedenfalls liegt ihr Entscheid, auf die Einholung eines Gutachtens zu verzichten, im Rahmen des pflichtgemäss ausgeübten richterlichen Ermessens. Wesentlicher Punkt für die richtige Bewertung des Verkaufspreises bildet in diesem Punkt die Frage, ob der veräusserte Geschäftsbereich "K.________" auch die für die Herausgabe erforderlichen Immaterialgüterrechte umfasste und ob diese im Rahmen des Verkaufsgeschäfts auf die N.________ AG übertragen wurden (Beschwerde S. 87). Dass der von der Vorinstanz unter Einbezug der Immaterialgüterrechte geschätzte angemessene Kaufpreis unter Berücksichtigung des Substanz- und Ertragswerts in der Höhe des Betrages nicht haltbar wäre (vgl. zur Berechnung angefochtenes Urteil S. 123 ff.), macht der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich geltend. Die kantonalen Instanzen gelangen weiter ohne Willkür zum Schluss, dass die Rechte der B.________ AG zuzurechnen gewesen seien (vgl. hiezu oben E. 18.3) und dass mit dem Kaufvertrag zwischen der B.________ AG und N.________ AG der gesamte Geschäftsbereich mit Einschluss der Immaterialgüterrechte auf die N.________ AG als Käuferin übertragen worden sei. Die Zeitschrift ist denn auch nach den unbestrittenen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz vor dem Verkaufsgeschäft von der B.________ AG und danach von der N.________ AG herausgegeben worden (angefochtenes Urteil S. 121 f.). Dass die Vorinstanz feststellt, die Rechte am "K.________" hätten zunächst noch bei der B.________ AG verbleiben und erst nach Zahlung einer Abgeltung auf die neu gegründete Gesellschaft übergehen sollen (Beschwerde S. 87), trifft nicht zu. Die Vorinstanz weist zwar darauf hin, dass diese Vorgehensweise von den Beteiligten zunächst erörtert, indes zugunsten einer vollständigen Übertragung fallen gelassen worden sei (angefochtenes Urteil S. 122). Insgesamt erscheint das angefochtene Urteil somit nicht als schlechterdings unhaltbar, soweit die Vorinstanz annimmt, aus dem Verkaufsvertrag gehe hervor, dass die ursprünglich aus der Konkursmasse ersteigerten Rechte bei der B.________ AG gelegen und Teil des Kaufvertrages gebildet hätten, ansonsten eine Erwähnung des Hintergrundes des Erwerbs dieser Rechte gar keinen Sinn ergeben würde (angefochtenes Urteil S. 122 f.). Wie schon in Bezug auf die unrechtmässig bezogenen Franchisingzahlungen bzw. verdeckten Gewinnausschüttungen ausgeführt worden ist (vgl. oben E. 18), nimmt die Vorinstanz ohne Willkür an, bei der Zeitschrift "K.________" habe es sich von Anbeginn an um ein Projekt der B.________ AG gehandelt und die Rechte seien für diese erworben und daher wirtschaftlich ihr zuzurechnen. Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet (Beschwerde S. 87), ist nicht geeignet, Willkür darzutun. 
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
 
23.  
 
23.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zuletzt gegen die Auferle-gung der Verfahrenskosten und die Verweigerung einer Parteientschädigung. Er macht geltend, er sei vor Strafgericht in sechzehn verschiedenen Punkten angeklagt und in zehn freigesprochen worden. Die von der Vorinstanz bestätigten Freisprüche beträfen den überwiegenden Teil der ursprünglich angeklagten Deliktssumme. In fünf Anklagepunkten seien Teilfreisprüche erfolgt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liege kein einheitlicher Sachverhaltskomplex vor, der eine Abweichung vom Grundsatz der anteilsmässigen Verlegung der Verfahrenskosten rechtfertigen würde. Die Vorinstanz hätte daher die Kosten anteilsmässig auf ihn und den Staat aufteilen müssen. Zudem hätte die Urteilsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren zusätzlich reduziert werden müssen. Bei der letztendlich verbleibenden Deliktssumme hätte die Strafuntersuchung mit einem Strafbefehl erledigt werden können. Zudem habe die Anklageschrift zweimal an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werden müssen und sei G.________ zu Unrecht als Privatkläger zugelassen worden. In Bezug auf den zweitinstanzlichen Kostenentscheid rügt der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht. Er beanstandet überdies, dass die Vorinstanz bei der Kostenauflage nicht berücksichtigt habe, dass im kantonalen Rechtsmittelverfahren zunächst drei beschuldigte Personen beteiligt gewesen seien. Die Vorinstanz hätte vor der Aufteilung der Kosten auf ihn und den Mitangeklagten A.________ die Kosten für das Rechtsmittelverfahren in Bezug auf den Mitbeschuldigten H.________ ausscheiden müssen. Schliesslich habe die Vorinstanz auch nicht beachtet, dass er zweitinstanzlich in verschiedenen Punkten freigesprochen worden und dass das Verfahren in mehreren Punkten zufolge Verjährung eingestellt worden sei. Schliesslich sei die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in allen Punkten abgewiesen worden. Er habe mithin im Rechtsmittelverfahren in mehreren Punkten obsiegt, so dass ihm maximal 20 Prozent der zweitinstanzlichen Kosten hätten auferlegt und er lediglich in diesem Umfang zur Rückzahlung der zweitinstanzlichen Verteidigerkosten hätte verpflichtet werden dürfen. Sodann habe die Vorinstanz die Quote von 70 Prozent der Kosten seiner amtlichen Verteidigung, in deren Umfang er zur Rückzahlung verpflichtet worden sei, nicht begründet. Die Mehrkosten aufgrund des Verteidigerwechsels, der wegen der Wahl seines früheren Verteidigers an das Strafgericht notwendig geworden sei, könnten ihm nicht auferlegt werden. Die Vorinstanz hätte auch unter diesem Aspekt die Rückerstattungspflicht um mehr als nur den Aufwand für die Vorbereitung und Durchführung der ersten Berufungsverhandlung reduzieren müssen (Beschwerde S. 87 ff.).  
 
23.2. Die Vorinstanz nimmt an, aufgrund des engen Zusammenhangs der Anklagepunkte sei die Sichtung sämtlicher Verfahrensakten unerlässlich gewesen, so dass grundsätzlich sämtliche erstinstanzlichen Kosten trotz der Freisprüche bzw. Verfahrenseinstellungen dem Beschwerdeführer und dem Mitangeklagten A.________ aufzuerlegen seien. Davon ausgenommen würden die den beiden Beurteilten auferlegten Kosten von CHF 17'000.-- für den Revisionsbericht der Staatsanwaltschaft. Im Weiteren seien die zahlreichen Freisprüche bzw. Verfahrenseinstellungen im Falle des Beschwerdeführers mit einer Kürzung der von der Staatsanwaltschaft auferlegten Abschlussgebühr von CHF 8'000.-- zu berücksichtigen und diese im Umfang von CHF 2'000.-- auf die Staatskasse zu nehmen. In Bezug auf die dem Beschwerdeführer auferlegte erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 31'750.-- geht die Vorinstanz davon aus, das Strafgericht habe die Freisprüche bei deren Bemessung bereits berücksichtigt. Unter der Berücksichtigung der zusätzlichen Freisprüche und Verfahrenseinstellungen und der gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil stark abgemilderten Sanktion setzt sie die Urteilsgebühr auf CHF 25'000.-- herab. Bei der Bemessung der zweitinstanzlichen Urteilsgebühr berücksichtigt die Vorinstanz das tiefere Strafmass und die zusätzlichen gewichtigen Freisprüche. In Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung erwägt sie, die beiden Verteidiger des Beschwerdeführers seien gemäss ihren Kostennoten aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei die Entschädigungen mit Ausnahme der Aufwendungen des aktuellen Verteidigers ab dem ersten Urteil des Berufungsgerichts vom 30. Oktober 2017 bereits erfolgt seien. Der Beschwerdeführer sei entsprechend dem Verfahrensausgang im Umfang von 70 Prozent zur Rückzahlung der zweitinstanzlichen Verteidigungskosten an den Staat verpflichtet. Hievon ausgenommen würden die Kosten im Zusammenhang mit der ersten Berufungsverhandlung im Jahre 2017, da nach Rückweisung durch das Bundesgericht eine zweite Berufungsverhandlung habe durchgeführt werden müssen (angefochtenes Urteil S. 153 ff.; 157 [Dispositiv]).  
 
23.3.  
 
23.3.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich hier nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (Urteil 6B_744/2020 26. Oktober 2020 E. 4.3 mit Hinweisen). Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteilsmässig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen. Soweit allerdings die der beschuldigten Person zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren, können ihr die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden.  
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteile 6B_701/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 2.3; 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.2; je mit Hinweisen). Erwirkt die Partei, die das Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. a und b StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 
 
23.3.2. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wurde, verpflichtet, die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO) an den bevorschussenden Kanton zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.  
 
23.4.  
 
23.4.1. Der Beschwerdeführer wurde in erster Instanz in verschiedenen Anklagepunkten der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die direkten Bundessteuer und das Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt schuldig erklärt. In den Anklagepunkten I.2.1.2a und I.2.1.2c wurde er vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung und im Anklagepunkt I.2.3.1 vom Vorwurf der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung freigesprochen. Es trifft zu, dass bei teilweisen Freisprüchen grundsätzlich eine quotenmässige Aufteilung der Kosten zu erfolgen hat. Doch nimmt die Vorinstanz zu Recht an, dass der beschuldigten Person dann die gesamten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden können, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteile 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 6.3; 6B_202/2020 vom 22. Juli 2020 E. 3.2; 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Dabei ist für die Kostenauflage nach der Rechtsprechung nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend (Urteile 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020 E. 2.4; 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3; je mit Hinweis).  
Im zu beurteilenden Fall ist entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 88) von einem derartigen weitgehend einheitlichen Sachverhaltskomplex auszugehen. Die Anklagevorwürfe betreffen allesamt Pflichtverletzungen und Verfehlungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Herausgabe des Magazins "K.________" und zum Nachteil der B.________ AG, deren Geschäftsführer und (zeitweiliger) Verwaltungsrat er war. Dazu gehören auch die neben dem Bezug der Franchisinggebühren sowie der Einbehaltung von Retrozessionen angeklagten weiteren Gewinnabschöpfungen zum Nachteil der B.________ AG und die Verringerung deren Firmenvermögens sowie die Aushöhlung der B.________ AG durch den Verkauf des "K.________". Auch die angeklagten Urkunden- und Steuerdelikte sind mit der ungetreuen Geschäftsbesorgung eng verflochten. Insofern lässt sich nicht sagen, dass die Kosten durch einen übertriebenen Ermittlungseifer der Strafverfolgungsbehörden (Beschwerde S. 89) verursacht worden sind. Ausgenommen hat die Vorinstanz die anteilsmässige Auferlegung der Kosten von CHF 17'000.-- für den Revisionsbericht der Staatsanwaltschaft; zudem hat sie die Abschlussgebühr der Staatsanwaltschaft im Umfang von CHF 2'000.-- zu Lasten des Staates genommen. Die Auferlegung der erstinstanzlichen Kosten im genannten Umfang liegt daher noch im sachgerechten Ermessen. Dies gilt auch für die in Berücksichtigung der zweitinstanzlichen Freisprüche und Verfahrenseinstellungen erfolgte Reduktion der erstinstanzlichen Urteilsgebühr auf CHF 25'000.--. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausgeht, das erstinstanzliche Strafgericht habe bei der Festsetzung der Urteilsgebühr die Freisprüche bereits berücksichtigt (angefochtenes Urteil S. 153; Beschwerde S. 89). Die Erwägung im erstinstanzlichen Urteil, wonach "die Beschuldigten in vollem Umfang kostenpflichtig" würden (erstinstanzliches Urteil S. 127), ändert daran nichts. Aus der Trennung von Verfahrenskosten und Urteilsgebühr ergibt sich, dass sich die vollumfängliche Auferlegung auf die Auslagen bezieht (Art. 422 Abs. 1 StPO). 
 
23.4.2. Kein Bundesrecht verletzt die Vorinstanz auch in Bezug auf die Verlegung der zweitinstanzlichen Kosten. Dies gilt zunächst, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens hätten auch auf den früheren Mitangeklagten H.________ aufgeteilt werden müssen (Beschwerde S. 90). Indes ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht hinreichend vorgebracht, inwiefern in Bezug auf den früheren Mitangeklagten H.________, dessen Strafverfahren vom Appellationsgericht im ersten Berufungsurteil vom 30. Oktober 2017 zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt worden war (angefochtenes Urteil S. 7), klar abtrennbare Kosten entstanden sein sollen. Zudem war im zweiten Berufungsverfahren über die den früheren Mitangeklagten betreffenden Punkte nicht mehr zu entscheiden. Im Weiteren liegt die Berücksichtigung der zweitinstanzlichen Freisprüche und Einstellungen sowie der Reduktion des Strafmasses und der Abweisung der auf wenige Punkte beschränkten Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft (angefochtenes Urteil S. 10) im Rahmen des der Vorinstanz bei der Bemessung der Urteilsgebühren für das Berufungsverfahren zustehenden Ermessens. Dies gilt auch für die - im Vergleich zum ersten Berufungsurteil im Umfang reduzierten - Verpflichtung zur Rückerstattung der zweitinstanzlichen Verteidigerkosten im Umfang von 70 Prozent unter Berücksichtigung des Wechsels der amtlichen Verteidigung im Rechtsmittelverfahren. Zuletzt ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz in dieser Hinsicht ihre Begründungspflicht verletzt haben soll.  
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 
 
24.  
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. November 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Boog