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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.191/2002 /bmt 
 
Urteil vom 18. November 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Féraud, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiberin Scherrer. 
 
R.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, c/o Lüthi & Lazzarini, Via Retica 26, 7503 Samedan, 
 
gegen 
 
Genossenschaft L.________, Beschwerdegegnerin, 
Gemeinde X.________, 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, Villa Brunnengarten, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur. 
 
Art. 9, 26 & 29 BV (Quartierplan "Y.________"), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4. Kammer, vom 15. Februar 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Gemeinde X.________ legte vom 17. April bis 17. Mai 2001 den Quartierplan "Y.________" öffentlich auf. R.________ ist Eigentümer der Parzelle Nr. 33, welche unmittelbar östlich an den Quartierplanperimeter angrenzt und ausserhalb Bauzone liegt. Über dieses Grundstück sollte gemäss Auflageplan die Kanalisation des Quartiers Y.________ geführt werden. Zusätzlich gehört R.________ auch die vom Quartierplangebiet ca. 120 m entfernte, mit einem Wohnhaus überbaute Parzelle Nr. 38 in der Dorfzone. Die erwähnte Kanalisation soll über Parzelle Nr. 33 an den bestehende Hausanschluss von Grundstück Nr. 38 angeschlossen werden. R.________ befürchtete u.a., mit dieser planerischen Lösung werde der jetzt schon bedenkliche Zustand seiner Kanalisationsleitung noch zusätzlich verschlimmert. Deswegen und aus weiteren Gründen erhob er Einsprache gegen den Quartierplan, welche der Gemeindevorstand am 19. August 2001 abwies, soweit er darauf eintrat. 
B. 
Gegen diesen Entscheid rekurrierte R.________ am 12. September 2001 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, mit dem sinngemässen Antrag, der Quartierplan sei gemäss seiner Vorbringen abzuändern. Er wandte sich u.a. gegen die geplante Kanalisation sowie gegen die Mehrbelastung der bestehenden Sickerleitung mit Meteorwasser und berief sich auf den Ortsbild- und Landschaftsschutz sowie das ISOS-Inventar. Zudem stellte er die Baulandqualität des Quartierplangebietes in Abrede und bemängelte die quartierinterne Erschliessungsstrasse sowie die vorgesehene Grünstreifenzone. 
C. 
Das kantonale Verwaltungsgericht wies den Rekurs mit Entscheid vom 15. Februar 2002 ab, soweit es darauf eintrat. Zur Rüge in Bezug auf die Kanalisation, führte es aus, die Linienführung sei bereits im rechtskräftigen Generellen Erschliessungsplan (GEP) enthalten, so dass die entsprechenden Einwände R.________s verspätet seien, resp. gegen den GEP hätten vorgebracht werden müssen. 
D. 
Dagegen erhob R.________ mit Eingabe vom 9. April 2002 Beschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichtes sei wegen Verletzung des Raumplanungsgesetzes, der Eigentumsgarantie sowie wegen Willkür und Verletzung allgemeiner Verfahrensvorschriften aufzuheben, er beschränkt den Streitgegenstand jedoch ausdrücklich auf die seines Erachtens willkürliche Feststellung des Verwaltungsgerichtes, die Linienführung der Kanalisation sei bereits durch den kommunalen GEP vorgegeben. 
E. 
Die Gemeinde X.________ schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen ihrer Stellungnahme erklärt sie, der Gemeindevorstand wolle vorläufig auf die umstrittene Kanalisation verzichten. 
 
Die Genossenschaft L.________, zu welcher u.a. neben der politischen Gemeinde X.________ auch die Bürgergemeinde und die Kirchgemeinde X.________ gehören, verzichtet auf eine eigene Stellungnahme und schliesst sich vollumfänglich und vorbehaltlos der Vernehmlassung der Gemeinde an. 
 
Auch das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde und verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. 
F. 
In seiner Replik beantragt der Beschwerdeführer die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens wegen Beschwerdeanerkennung durch die Gemeinde sowie die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Dieses habe über den Rekurs erneut zu entscheiden. Eventualiter hält der Beschwerdeführer an seinen ursprünglichen Anträgen fest. Gleichzeitig weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Vernehmlassung der Gemeinde vom Aktuar nicht unterzeichnet worden sei, infolgedessen diese grundsätzlich aus dem Recht zu weisen sei. Er verzichte aber auf einen entsprechenden Antrag, um das Verfahren nicht unnötig in die Länge zu ziehen. 
G. 
Die Gemeinde X.________ verwahrt sich in ihrer Duplik dagegen, dass ihr Verzicht auf den Kanalisationsstrang durch die Parzelle Nr. 33 als Beschwerdeanerkennung zu werten sei; am Abweisungsantrag werde festgehalten. Zudem reichte die Gemeinde drei vollständig unterzeichnete, ansonsten unveränderte Exemplare der Vernehmlassung nach. 
 
Die Genossenschaft L.________ beantragt in ihrer Duplik weiterhin die Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Vorab ist zum Streitgegenstand im anhängigen Beschwerdeverfahren Folgendes festzuhalten: Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichtes, die Linienführung der ausserhalb des Quartierplangebietes gelegenen Entsorgungsstränge sei bereits durch den Generellen Erschliessungsplan (GEP) der Gemeinde festgelegt und werde im Quartierplan lediglich ausgeführt. Aufgrund dieser Sachverhaltsfeststellung hat das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Legitimation zur Anfechtung der geplanten Kanalisationsleitung abgesprochen, weil sein Begehren verspätet sei, bzw. gegen den GEP hätte geltend gemacht werden müssen. 
 
1.2 R.________ hat seine Beschwerde nicht näher bezeichnet. Welches Rechtsmittel zulässig und in welchem Umfang darauf einzutreten ist, prüft das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 127 I 92 E. 1 S. 93; 125 I 14 E. 2a S. 16, mit Hinweis). Das Bundesgericht nimmt die eingereichte Rechtsschrift als zulässiges Rechtsmittel entgegen, falls die Eingabe den gesetzlichen Voraussetzungen dieses Rechtsmittels genügt (BGE 109 II 400 E. 1d S. 402). 
1.3 Beim angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 13 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Graubünden vom 9. April 1967 [VGG]), der grundsätzlich mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte angefochten werden kann (Art. 84 Abs. 1 lit. a und Art. 87 OG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 97 ff. OG) scheidet nach der Spezialregelung von Art. 34 Abs. 1 und 3 RPG aus, da nicht die Anwendung der in Art. 34 Abs. 1 RPG genannten Bestimmungen zur Diskussion steht. Auch liegt keine Streitigkeit über die Anwendung von übrigem Bundesverwaltungsrecht (wie etwa Umweltschutz- oder Gewässerschutzrecht des Bundes) vor, welche im Rahmen einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen wäre (BGE 127 I 103, nicht publ. E. 2a; 123 II 359 E. 1a/aa S. 361). Die Eingabe ist daher als staatsrechtliche Beschwerde entgegenzunehmen. 
1.4 Die Begründungsanforderung, welche an eine staatsrechtliche Beschwerde gestellt werden, sind in Art. 90 Abs. 1 lit. b OG geregelt. Insbesondere die Vorbringen, mit welchen der Beschwerdeführer eine Verletzung allgemeiner Verfahrensgarantien geltend macht, vermögen diesen Anforderungen nicht zu genügen. Auf die Beschwerde ist somit nur insofern einzutreten, als die Aufhebung des angefochtenen Urteils im strittigen Punkt verlangt wird und die Rügen gehörig begründet sind. Soweit die Begehren des Beschwerdeführers diese Anforderungen nicht erfüllen oder appellatorischen Charakter haben, ist darauf nicht einzutreten (BGE 122 I 351 E. 1f S. 355; 120 Ia 256 E. 1b S. 257; 119 Ia 28 E. 1 S. 30; 118 Ia 64 E. 1 S. 69, je mit Hinweisen). 
1.5 R.________ ist aufgrund seiner Parteistellung im kantonalen Verfahren vom angefochtenen Nichteintretensentscheid direkt betroffen. Fraglich könnte allenfalls sein, ob das aktuelle Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung des Urteils im strittigen Punkt noch gegeben ist, nachdem die Gemeinde in ihrer Vernehmlassung auf die Kanalisationsleitung im Grundstück Nr. 33 verzichtet. Der Verzicht der Gemeinde stellt ein Novum dar. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren können grundsätzlich keine neuen Tatsachen und Beweismittel oder neue rechtliche Argumente vorgebracht werden (sog. Novenverbot; BGE 118 Ia 20 E. 5a S. 26; vgl. auch Kälin Walter, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, Bern 1994, S. 369). Das rechtlich geschützte Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Entscheides im Sinne seines Antrages ist deshalb nach wie vor gegeben (Art. 88 OG), zumal die Gemeinde weiterhin an der Abweisung der Beschwerde festhält und sich der Beschwerde nicht unterzieht. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass der jetzt kundgetane Wille des Gemeindevorstandes allenfalls von Bedeutung sein mag in weiteren Planverfahren, er aber nicht zur Gegenstandslosigkeit der anhängigen Beschwerde führt. 
 
Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten. 
2. 
Auf eine Prüfung der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage, ob die mangelhaft unterzeichnete Vernehmlassung der Gemeinde aus dem Recht zu weisen sei, kann verzichtet werden, nachdem eine vom Gemeindepräsidenten und dem damaligen Aktuar unterschriebene, ansonsten unveränderte Fassung nachgereicht und die ursprüngliche Vernehmlassung sinngemäss genehmigt wurde. Ein allfälliger Mangel wurde somit geheilt. 
3. 
Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie, das Urteil des Verwaltungsgerichtes sei willkürlich, weil das Verwaltungsgericht seinem Entscheid einen Generellen Erschliessungsplan zugrunde gelegt habe, der gar nicht existiere. 
3.1 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 124 I 208 E. 4a S. 211; 123 I 1E. 4a S. 5, je mit Hinweisen). Willkür in der Tatsachenfeststellung ist nicht nur gegeben, wenn entscheiderhebliche tatsächliche Feststellungen offensichtlich falsch sind. Ebenso unhaltbar ist es, wenn eine Behörde Sachverhaltselementen Rechnung trägt, die keinerlei Bedeutung haben, oder entscheidende Tatsachen ausser Acht lässt (BGE 100 Ia 305 E. 3b S. 307). Auf entsprechende Rügen hin prüft das Bundesgericht, ob die kantonale Instanz den Sachverhalt in Verletzung der rechtsstaatlichen Mindestanforderungen offensichtlich unvollständig oder unrichtig, somit willkürlich, festgestellt hat (BGE 118 Ia 394 E. 2c S. 397). 
3.2 Das Verwaltungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln. Die Parteien haben, soweit es ihnen zumutbar ist, bei der Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken (Art. 37 VVG). Im vorliegenden Fall stellte das Verwaltungsgericht nicht auf einen rechtskräftigen Erschliessungsplan ab, sondern lediglich auf einen Planentwurf, der von der kantonalen Regierung noch nicht genehmigt wurde (Art. 37 Abs. 3 Raumplanungsgesetz des Kantons Graubünden vom 20. Mai 1973 [RPG GR]). Es hatte diesen vom Planer der Gemeinde erhalten. Dies wird sowohl von der Gemeinde als auch von der Genossenschaft L.________ ausdrücklich zugestanden. Wurde aber die umstrittene Leitungsführung erstmals im Quartierplan verbindlich festgelegt, so muss dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Anfechtung eingeräumt werden. Die Erschliessungsplanung der Gemeinde schränkt die zulässige Nutzung der Parzelle des Beschwerdeführers ein und stellt somit eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung dar. Entgegen der Meinung der Genossenschaft L.________ steht dem Grundeigentümer sehr wohl das Recht zu, sich gegen einen derartigen Eingriff in sein Eigentum zu wehren. Ein solcher Eingriff ist nur zulässig, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Art. 26 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 36 Abs. 1 bis 3 BV). Die offensichtlich falsche, für den Entscheid aber ausschlaggebende Feststellung des Verwaltungsgerichtes, die umstrittenen Entsorgungsstränge seien bereits im rechtskräftigen GEP enthalten, führt zu dem stossenden Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer der Rechtsschutz versagt wird. 
4. 
Das verwaltungsgerichtliche Urteil ist daher insofern aufzuheben, als sich das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Entsorgungsstränge auf den noch nicht rechtskräftigen GEP gestützt hat und deswegen die Legitimation des Beschwerdeführers zur Anfechtung der Kanalisation verneint hat. Eine weitergehende Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers erübrigt sich. 
5. 
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Anwalt des Beschwerdeführers hat eine Honorarnote über Fr. 8'923.15 eingereicht. Streitgegenstand der staatsrechtlichen Beschwerde war alleine die Verletzung des verfassungsmässig garantierten Willkürverbotes aufgrund der offensichtlich falschen Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichtes. Alle darüber hinausgehenden Ausführungen - sowohl in der Beschwerde als auch in der Replik - stellen einen unnötigen Aufwand dar, der nicht zu entschädigen ist. Es rechtfertigt sich, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zuzusprechen, welche ihm von der Beschwerdegegnerin auszurichten ist (Art. 159 Abs. 2 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden vom 15. Februar 2002 insoweit aufgehoben, als dem Beschwerdeführer mit Hinweis auf den Generellen Erschliessungsplan die Legitimation zur Anfechtung der im Quartierplan "Y.________" (Erschliessungsplan) festgelegten Kanalisationsleitung versagt wurde und auf seine diesbezüglichen Rügen nicht eingetreten wurde. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde X.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. November 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: