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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1D_10/2007 /daa 
 
Urteil vom 30. Juli 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Vormundschaftskommission der Stadt Thun, 
Hofstettenstrasse 14, Postfach 145, 3602 Thun, 
Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Prozessführung, 
 
Subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, vom 21. Juni 2007. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vormundschaftskommission der Stadt Thun erteilte X.________ Weisungen, sich bei den psychiatrischen Diensten Thun in ambulante Behandlung zu begeben, dies gestützt auf Art. 4 des am 7. Februar 2000 ergangenen kantonalbernischen Gesetzes über die fürsorgerische Freiheitsentziehung und andere Massnahmen der persönlichen Fürsorge. Den diese Massnahmen bestätigenden Entscheid des Regierungsstatthalters von Thun zog X.________ ans Obergericht des Kantons Bern weiter. In diesem Appellationsverfahren stellte X.________ das Gesuch, es sei ihm unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die 2. Zivilkammer des Appellationshofes wies das Gesuch mit Entscheid vom 21. Juni 2007 ab. Dem Entscheid fügte sie die Rechtsmittelbelehrung bei, es stehe gegen ihn die "Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte" offen. 
2. 
Mit Eingabe vom 20. Juli (Postaufgabe: 23. Juli) 2007 führt X.________ "Verwaltungsbeschwerde" ans Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss, der Entscheid sei aufzuheben. 
 
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen. 
3. 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde - unabhängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. 
 
Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen Entscheid nur auf ganz allgemeine Weise. Er unterlässt es dabei insbesondere auch, sich im Einzelnen sachbezogen mit den ihm zugrunde liegenden Erwägungen auseinanderzusetzen. 
 
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in Bezug auf den angefochtenen Entscheid geltend gemachten Grundrechtsverletzungen gilt indes eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft derartige Rügen in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 BGG nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind. Im Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist die Praxis zum Rügeprinzip gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b aOG weiterzuführen (Urteil 1C_3/2007 vom 20. Juni 2007, E. 1.4, zur Publikation bestimmt; vgl. dazu auch BGE 130 I 258 E. 1.3 und 129 I 113 E. 2.1). Dieselben strengen Anforderungen an die Begründungspflicht gelten, soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich bzw. unter verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist; entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen (E. 1.4.3 des oben zitierten Urteils vom 20. Juni 2007). 
 
Was der Beschwerdeführer vorbringt, erschöpft sich im Wesentlichen in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid. Da er nicht konkret darlegt, inwiefern die diesem zugrunde liegende Begründung im Einzelnen bzw. im Ergebnis verfassungswidrig sein soll, ist auf die Beschwerde schon aus diesem Grund nicht einzutreten, worüber im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
Ergibt sich das Nichteintreten somit schon aus dem genannten Grund, so braucht nicht weiter erörtert zu werden, ob gegen den angefochtenen Entscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) oder nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) offensteht bzw. ob die Voraussetzungen nach Art. 93 BGG im Falle der Anfechtung eines Zwischenentscheids gegeben sind. 
4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Vormundschaftskommission der Stadt Thun und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. Juli 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: