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[AZA 7] 
U 111/99 Vr 
 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Signorell 
 
 
Urteil vom 26. Juni 2001 
 
in Sachen 
 
B.________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten durch die 
Beratungsstelle X.________, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 
1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug 
 
 
Der 1948 geborene B.________ liess der Schweizerischen 
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) einen am 11. Mai 1993 
erlittenen Unfall (Sturz von der Ladebrücke eines Lastwagens) 
anmelden. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen 
Leistungen. Mit Verfügung vom 7. Juli 1995 sprach sie ihm 
eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 5 % zu. Während 
des Einspracheverfahrens zog er sich als Mitfahrer in 
einem Car am 28. Oktober 1995 bei einem Verkehrsunfall und 
bei einem Sturz am 9. Juni 1996 zusätzliche Verletzungen 
zu. Mit einer weiteren Verfügung vom 3. Oktober 1996 bestätigte 
die SUVA die bereits zugesprochene Integritätsentschädigung, 
verweigerte indessen die Gewährung einer Invalidenrente, 
da die Restfolgen der Unfälle keine erhebliche 
Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zur Folge hätten. Daran 
hielt sie im Einspracheentscheid vom 13. Oktober 1997 fest. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hiess eine dagegen 
erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 11. Februar 
1999 teilweise gut und erhöhte die Integritätsentschädigung auf insgesamt 10 %. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ 
beantragen, es sei die SUVA zur Leistung einer Rente von 
50 % und einer Integritätsentschädigung von 20 % zu verpflichten. 
 
Die SUVA und das Verwaltungsgericht des Kantons Zug 
schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Streitig und zu prüfen sind der Anspruch auf eine 
Invalidenrente sowie die Höhe der Integritätsentschädigung. 
 
2.- Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch 
auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 und 2 UVG
sowie jenen auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 
Abs. 1 UVG, Art. 36 Abs. 1 UVV und Anhang 3 zur UVV) und 
die hiezu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. 
Darauf wird verwiesen. 
 
3.- a) Die medizinische Aktenlage ist im vorinstanzlichen 
Entscheid eingehend dargestellt. Darauf wird verwiesen. 
 
 
b) Der Beschwerdeführer beruft sich auf Berichte einerseits 
seines Hausarztes, Dr. med. L.________, Spezialarzt 
FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 2. Mai 1996 und 
andererseits des Dr. med. S.________, Spezialarzt für Psychiatrie 
und Psychotherapie, vom 30. Januar 1999. 
 
aa) Hinsichtlich der Rentenfrage ist festzuhalten, 
dass Dr. L.________ in seiner Beurteilung ausdrücklich 
erwähnte, aufgrund des aktuellen Zustandsbildes könne "eine 
namhafte unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit 
verneint werden". Im Weiteren vertrat auch er die Auffassung, 
bei der aktuellen, neurologisch blanden Situation sei 
eine ergänzende neurologische Befundaufnahme nicht erforderlich. 
 
Erstmals wird mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
nun unter Berufung auf den Bericht des Dr. S.________ eine 
unfallbedingte psychische Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit 
geltend gemacht. Damit die Unfallversicherung bei 
Vorliegen einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit 
leistungspflichtig wird, müssen nach der Rechtsprechung 
(BGE 115 V 133 mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis 
und der daraufhin eingetretenen Arbeitsunfähigkeit ein 
natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben 
sein. Ob vorliegend der natürliche Kausalzusammenhang 
zwischen einem der drei Unfälle und den geltend gemachten 
psychischen Schäden gegeben ist, braucht nicht geprüft zu 
werden. Wie im Folgenden zu zeigen ist, fehlt es nämlich an 
der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs. Nach 
der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache 
eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen 
Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung 
an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art 
des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses 
Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt 
erscheint (BGE 117 V 382 Erw. 4a, 115 V 135 Erw. 4a, je mit 
Hinweisen). Massgebende Bedeutung kommt einem Unfall zu, 
wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit 
anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung 
dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, 
wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - 
folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale bzw. leichte 
Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und 
schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich. 
Die Unfälle vom 11. Mai 1993 (Sturz von der Ladebrücke 
eines Lastwagens aus etwa einem Meter) und vom 9. Juni 1996 
(Sturz an einer Trottoirkante) fallen zweifellos in die Kategorie 
der leichten Unfälle. Der Carunfall vom 28. Oktober 
1995 ist hingegen als mittelschweres Ereignis einzustufen. 
Bei derartigen Unfällen lässt sich die Frage, ob zwischen 
Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, 
nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. 
Weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar 
mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte oder 
indirekte Folgen davon erscheinen, müssen erfüllt sein (BGE 
115 V 140 Erw. 6c/aa) und sind in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. 
Vorliegend kann dem Unfallgeschehen zwar eine 
gewisse Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden, doch 
liegen nicht besonders dramatischen Umstände vor. Die Art 
der Verletzungen (vgl. den Austrittsbericht des Spitals 
Y.________ vom 6. November 1995 und das Arztzeugnis UVG des 
Dr. B.________ vom 11. Januar 1995) kann nicht als schwer 
bezeichnet werden. Die ärztliche Behandlung hat nicht ungewöhnlich 
lang gedauert. Ärztliche Fehlbehandlungen mit 
Verschlimmerung der Unfallfolgen oder ein schwieriger Heilungsverlauf 
mit erheblichen Komplikationen haben sich 
nicht ergeben. Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit waren 
nicht von besonderem Ausmass. Demnach ist keines der von 
der Rechtsprechung für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs 
bei mittelschweren Unfällen entwickelten Kriterien 
erfüllt. Das Ereignis vom 28. Oktober 1995 war nach 
seiner Art und Schwere daher nicht geeignet, psychische 
Störungen hervorzurufen, wie sie der Beschwerdeführer geltend 
macht. Nach dem Gesagten besteht somit kein Anspruch 
auf eine Invalidenrente. Der vorinstanzliche Entscheid ist 
daher im Rentenpunkt nicht zu beanstanden. 
 
bb) Was die Integritätsentschädigung anbelangt, wird 
auf die sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz 
verwiesen. Weder aus den nur summarisch begründeten 
Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch aus 
den Akten ergeben sich Hinweise dafür, dass die rechtliche 
Würdigung fehlerhaft sein könnte. 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht 
des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 26. Juni 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: