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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_713/2017  
 
 
Urteil vom 7. Juni 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Schöbi, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hansjürg Rhyner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jacques Marti, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einräumung eines Notwegrechts, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 30. Juni 2017 (OG.2016.00038). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ (Beschwerdeführer) ist Eigentümer der Liegenschaften Nr. www und Nr. xxx im U.________, V.________, Gemeinde W.________. Auf der Liegenschaft Nr. xxx steht ein Wohnhaus, das der Beschwerdeführer 1993 erwarb, bis 2006 um- und ausbaute und mit seiner Familie ganzjährig bewohnt. Die Liegenschaft Nr. www, auf der der Beschwerdeführer die Wiese mäht, im Wald holzt und ein paar Tiere, darunter ein Dutzend Lamas hält, hat er ab 2002 gepachtet und 2008 erworben. Beruflich ist der Beschwerdeführer auswärts und nicht in der Landwirtschaft tätig. 
B.________ (Beschwerdegegnerin) ist Eigentümerin der Liegenschaft Nr. yyy im U.________, V.________, Gemeinde W.________. Auf der Liegenschaft befindet sich ein Wohnhaus, in dem die Eltern der Beschwerdegegnerin leben. 
Das Gebiet "U.________" ist von Wald umgeben und liegt auf rund 650 m.ü.M. an einem Hang oberhalb der einstigen Gemeinde V.________ (ungefähr auf 430 m.ü.M.). Es umfasst fünf Häuser, von denen vier dauerhaft bewohnt sind. Um von seinem Wohnhaus zur öffentlichen Strasse zu gelangen, benutzt der Beschwerdeführer den bestehenden, befestigten und befahrbaren Weg, der den Hang in nordwestlicher Richtung quert und ansteigend über seine Liegenschaft Nr. www, über die daran angrenzende Liegenschaft Nr. yyy der Beschwerdegegnerin und anschliessend über die Liegenschaft Nr. zzz im Eigentum der Genossame V.________ führt. Die Benutzung des Wegs über die Liegenschaft Nr. yyy ist rechtlich nicht gesichert, über die Liegenschaft Nr. zzz hingegen allgemein gestattet. Im Frühjahr 2015 kam es zu Schwierigkeiten in der Benutzung des Wegs über die Liegenschaft Nr. yyy der Beschwerdegegnerin. 
 
B.   
Mit Schlichtungsgesuch vom 6. Mai 2015 begehrte der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin die Einräumung eines Notwegrechts im Sinne eines allgemeinen Fuss- und Fahrwegrechts sowie eines Viehfahrwegrechts zugunsten seiner Liegenschaften Nr. www und Nr. xxx und zulasten ihrer Liegenschaft Nr. yyy, wobei die nähere Ausgestaltung des Weges gerichtlich zu bestimmen und eine allfällige Vergütung für die Einräumung des Notwegrechts gerichtlich festzulegen sei. Die Beschwerdegegnerin wollte ein Fuss- und Viehfahrwegrecht gestatten und schloss im Übrigen auf Abweisung der Begehren. Eine Einigung kam nicht zustande. Am 28. Juli 2015 erneuerte der Beschwerdeführer seine Begehren mit Klage auf Einräumung eines Notwegrechts. Die Beschwerdegegnerin stellte mit Bezug auf das Fuss- und Viehfahrwegrecht übereinstimmende Begehren, schloss hingegen auf Abweisung der Klage, was die Einräumung eines allgemeinen Fahrwegrechts als Notwegrecht zulasten ihrer Liegenschaft angeht. Das Kantonsgericht Glarus beurteilte die Begehren im vereinfachten Verfahren und räumte folgende Notwegrechte zugunsten der Liegenschaften Nr. www und Nr. xxx des Beschwerdeführers und zulasten der Liegenschaft Nr. yyy der Beschwerdegegnerin auf dem bestehenden Weg ein: 
 
- je Liegenschaft das unbeschränkte Fuss- und Viehfahrwegrecht, beinhaltend auch die Benutzung des bestehenden Weges mit einachsigen Schub- und Handkarren sowie mit motorlosen Fahrzeugen wie Fahrrädern (Dispositiv-Ziff. 1) und 
- je Liegenschaft das beschränkte Fahrwegrecht, umfassend insgesamt jährlich 48 Einzelfahrten resp. 24 Hin- und Zurückfahrten mit einem motorisierten Fahrzeug (ohne Quads und Motorfahrräder) und auszuüben zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr mit Ausnahme von unaufschiebbaren Krankentransporten und Feuerwehreinsätzen (Dispositiv-Ziff. 2). 
Das Kantonsgericht verpflichtet den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin eine Entschädigung für die Notwegrechte von insgesamt Fr. 800.-- zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 3), und wies das Grundbuchamt an, die Wegrechte im Grundbuch einzutragen (Dispositiv-Ziff. 4 des Urteils vom 22. Juli 2016). 
 
C.   
Der Beschwerdeführer legte Berufung gegen die Beschränkung des Notfahrwegrechts gemäss Dispositiv-Ziff. 2 ein und beantragte erneut ein allgemeines und unbeschränktes Notfahrwegrecht, eventuell zugunsten der Liegenschaft Nr. xxx und zulasten der Liegenschaft Nr. yyy ein unbeschränktes Notfahrwegrecht für Elektrofahrzeuge. Die Beschwerdegegnerin schloss auf Abweisung der Berufung. Das Obergericht des Kantons Glarus hiess die Berufung teilweise gut und räumte zulasten der Liegenschaft Nr. yyy der Beschwerdegegnerin auf dem bestehenden Weg folgende Notwegrechte ein: 
 
- zugunsten der Liegenschaft Nr. www ein beschränktes Fahrwegrecht für landwirtschaftliche Zwecke, umfassend insgesamt maximal 6 Einzelfahrten resp. 3 Hin- und Zurückfahrten pro Woche (nicht kumulier- bzw. übertragbar) mit motorisierten landwirtschaftlichen Fahrzeugen (exklusive Traktoren), zuzüglich Notfallfahrten (Tierarzt, Feuerwehr und dergleichen), auszuüben zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr mit Ausnahme der besagten Notfallfahrten, sowie 
- zugunsten der Liegenschaft Nr. xxx ein beschränktes Fahrwegrecht, umfassend insgesamt maximal 6 Einzelfahrten resp. 3 Hin- und Zurückfahrten pro Woche (nicht kumulier- bzw. übertragbar) mit motorisierten Fahrzeugen (exklusive landwirtschaftliche Fahrzeuge, Quads, Motorräder und Motorfahrräder), zuzüglich Notfallfahrten (Ambulanz, Arzt, Feuerwehr und dergleichen), auszuüben zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr mit Ausnahme der besagten Notfallfahrten (Dispositiv-Ziff. 3). 
Das Obergericht verpflichtet den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin eine Entschädigung für die Notwegrechte von insgesamt Fr. 2'000.-- zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 4), und wies das Grundbuchamt an, die Wegrechte im Grundbuch einzutragen (Dispositiv-Ziff. 5 des Urteils vom 30. Juni 2017). 
 
D.   
Mit Eingabe vom 14. September 2017 erneuert der Beschwerdeführer vor Bundesgericht in der Sache seine Berufungsbegehren an das Obergericht. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das angefochtene Urteil betrifft den Anspruch auf Einräumung eines Notwegs gemäss Art. 694 ZGB und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit (BGE 60 I 235 und die seitherige Rechtsprechung), so dass die Beschwerde in Zivilsachen nur zulässig ist, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Nach Angaben des Obergerichts (S. 29) erreicht der Streitwert Fr. 30'000.-- nicht. Der Beschwerdeführer macht geltend, entgegen der obergerichtlichen Angabe werde der Mindeststreitwert überschritten, in jedem Fall aber stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (S. 6 ff. der Beschwerdeschrift).  
 
1.2. Streitig ist nicht das Bestehen des Notwegrechtsanspruchs, sondern der Umfang des beantragten Notfahrwegrechts.  
 
1.2.1. Da das Begehren um Einräumung eines Notwegrechts nicht auf eine bestimmte Geldsumme lautet, bestimmt Art. 91 Abs. 2 ZPO für das kantonale Verfahren, dass das Gericht den Streitwert festsetzt, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind. Die Parteien haben zum Streitwert keine Angaben gemacht (Art. 221 Abs. 1 lit. c und Art. 222 Abs. 2 bzw. Art. 244 Abs. 1 lit. d ZPO) und auch nicht Stellung genommen, als ihnen das Kantonsgericht nach Eingang der Klagebegehren mitteilte, der Streitwert übersteige Fr. 30'000.-- nicht (Empfangsbestätigung vom 12. August 2015, act. 5). Die Streitwertbestimmung blieb damit dem Kantonsgericht überlassen, das in seinem Urteil festgestellt hat, der Streitwert liege unter Fr. 30'000.-- (E. I/3 S. 4) bzw. übersteige Fr. 10'000.--, erreiche jedoch Fr. 30'000.-- nicht (E. IV S. 16 des kantonsgerichtlichen Urteils). Mangels irgendwelcher Äusserungen der Parteien im Berufungsverfahren dazu ist auch das Obergericht davon ausgegangen, der Streitwert erreiche Fr. 30'000.-- nicht (S. 29 des angefochtenen Urteils).  
 
1.2.2. Der Streitwert ist im angefochtenen Urteil angegeben (Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG) und bestimmt sich hier nach den Begehren, die vor Obergericht streitig geblieben sind (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Lautet das Begehren auf Einräumung eines Notwegs und damit nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest (Art. 51 Abs. 2 BGG). Allerdings ist es nicht die Aufgabe des Bundesgerichts eigene Abklärungen zur Bestimmung des Streitwertes anzustellen, wenn er nicht ohne weiteres aus den Feststellungen im angefochtenen Urteil oder aus den Verfahrensakten hervorgeht. Soll ein höherer als der obergerichtlich festgestellte Streitwert massgebend sein, hat der Beschwerdeführer zum Erreichen des Mindeststreitwertes nähere Angaben zu machen und mit Aktenhinweisen zu belegen, die es dem Bundesgericht gestatten, den Streitwert einfach zu schätzen. Das Bundesgericht ist dabei weder an die Schätzung des Beschwerdeführers noch an übereinstimmende Angaben der Parteien noch an eine offensichtlich unrichtige Schätzung des Obergerichts gebunden (BGE 140 III 571 E. 1.2 S. 573 f.; 136 III 60 E. 1.1.1 S. 62).  
 
1.2.3. Für die Berechnung des Streitwertes im Notwegrechtsprozess gelten die gleichen Grundsätze wie beim Streit um das Bestehen einer Dienstbarkeit. Es sind (alternativ) die Vorteile des herrschenden oder die Nachteile des dienenden Grundstücks massgebend (BGE 80 II 311 E. 1 S. 314 f.; 92 II 62). Streitig war vor Obergericht allerdings nicht der Bestand des Notwegrechts, sondern der Umfang der Ausübung. Der Streitwert bestimmt sich am Interesse an der umstrittenen Ausdehnung des Wegrechts oder am Interesse an der Beseitigung der dadurch verursachten zusätzlichen Belastung, wobei der höhere Betrag zählt (Urteile 5A_796/2013 vom 17. März 2014 E. 1.2.2; 5A_777/2017 vom 29. Januar 2018 E. 1.1.1).  
 
1.2.4. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass ihm ein unbeschränktes Fuss- und Viehfahrwegrecht sowie ein beschränktes Fahrwegrecht über das Grundstück der Beschwerdegegnerin zusteht. Sein Vermögensinteresse an einem unbeschränkten Fahrwegrecht belegt er mit den Verkehrswerten seiner Liegenschaften, könne doch gemäss dem zit. Urteil 5A_796/2013 ein Anteil von 10 bis 20 % des Verkehrswerts als Streitwert eingesetzt werden. Ohnehin dürfe es als gerichtsnotorisch gelten, dass die Differenz der Verkehrswerte zweier bebauter Grundstücke mit und ohne unbeschränktem Zugang für motorisierte Fahrzeuge weit über Fr. 30'000.-- betrage (S. 6 ff. Rz. 7-20 der Beschwerdeschrift).  
 
1.2.5. Die angerufene Prozentregel betrifft nicht den Mehrwert des notwegrechtsberechtigten Grundstücks, wie der Beschwerdeführer meint, sondern die Entwertung des mit dem Notwegrecht belasteten Grundstücks (zit. Urteil 5A_796/2013 E. 1.2.3) und ist deshalb nicht einschlägig. Von der behaupteten Notorietät könnte allenfalls ausgegangen werden, wo Liegenschaften über keine Zufahrt verfügen, aber nicht wo eine - wenn auch beschränkte - Zufahrt besteht. Der Wert der beanspruchten Wegrechtsfläche beträgt zudem unangefochten lediglich rund Fr. 800.-- (134 m x 2 m x Fr. 3.--). Der Beschwerdeführer ist berechtigt, die Wegstrecke von 134 m zu Fuss oder mit einem motorlosen Fahrzeug wie einem Fahrrad zu benutzen, was - mangels anderweitiger Vorbringen - als zumutbar erscheint. Er tut nicht dar, dass ein Abstellplatz zum Beispiel auf dem Grundstück der Genossame V.________, wo auch die Beschwerdegegnerin eine Garage im Baurecht besitzt, auf Dauer mehr als Fr. 30'000.-- kostete (Art. 51 Abs. 4 BGG). Insgesamt bestehen keine Anhaltspunkte dafür, die ein Abweichen von der Streitwertangabe im angefochtenen Urteil rechtfertigten und dem Bundesgericht eine einfache Schätzung des Streitwertes gestatteten. Es bleibt deshalb dabei, dass der gesetzlich vorausgesetzte Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht wird.  
 
1.3. Als von grundsätzlicher Bedeutung wertet der Beschwerdeführer die Fragen, ob die bundesgerichtliche Praxis zur Einräumung eines Notwegrechts in Wohngebieten sowie Hof- und Streusiedlungen ebenfalls auf Grundstücke in der Landwirtschaftszone anwendbar ist und was unter "Hof- und Streusiedlungen" zu verstehen ist.  
 
1.3.1. Die erste Frage hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung beantwortet. Ein Anspruch auf Notweg im Sinne von Art. 694 ZGB besteht, wenn einem Grundeigentümer die zur bestimmungsgemässen Benutzung seines Grundstücks erforderliche Verbindung zur öffentlichen Strasse überhaupt fehlt oder der vorhandene Weg sich als ungenügend erweist (BGE 136 III 130 E. 3.1 S. 133 f.). Aus öffentlichem Recht, namentlich aus dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) ergibt sich, welches die bestimmungsgemässe Nutzung eines Grundstücks ist (BGE 136 III 130 E. 3.2 S. 134). Soweit das Bewohnen und Benutzen von Liegenschaften in der Landwirtschaftszone als bestimmungsgemäss gelten kann und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, besteht folglich ein Anspruch auf Notweg.  
 
1.3.2. Mit seiner zweiten Frage spricht der Beschwerdeführer das Urteil 5C.142/2003 vom 28. August 2003 betreffend Notwegrecht an. Danach hat der Grundeigentümer für Wohnhäuser im Streu- und Hofsiedlungsgebiet Anspruch auf eine allgemeine Zufahrt mit einem Motorfahrzeug wie in Wohngebieten (Regeste in ZBGR 85/2004 S. 312). Was unter dem untechnisch verwendeten Doppelbegriff "Streu- und Hofsiedlungsgebiet" im konkreten Fall verstanden wurde, ergibt sich ohne weiteres aus den Feststellungen des kantonalen Gerichts, dass die klägerische Liegenschaft zwar rund einen Kilometer ausserhalb der Ortschaft, jedoch weder abgeschieden noch vereinzelt liege, dass an der Abzweigung der Erschliessungsstrasse von der Kantonsstrasse zwei Häuser, ein Ferienhaus sowie ein weiteres Haus stünden und dass über die Zufahrtsstrasse ein fest installierter Wohnwagen mit Anbaute, das Wohnhaus und ein Stallgebäude des Beklagten und ein Campingplatz mit Platz für fünf Wohnwagen erschlossen würden (zit. Urteil 5C.142/2003 E. 1.2). Die klägerische Liegenschaft hat folglich in einem Weiler oder in einer weilerähnlichen Umgebung gelegen (vgl. REY, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts. ZBJV 143/2007 S. 12 f.). Technisch verwendet wird der Begriff des Streusiedlungsgebiets zudem im Raumplanungsrecht (Art. 39 der Raumplanungsverordnung, RPV; SR 700.1). Ein Gebiet mit traditioneller Streubausiedlung wird danach durch eine regelmässige Verteilung von Häusern und Höfen über eine ganze Region charakterisiert (BANDLI/BÜHLMANN/NICATI/TSCHANNEN, Zur neuen Raumplanungsverordnung des Bundes, BR/DC 1990 S. 20 ff., S. 24).  
 
1.3.3. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen sind bereits beantwortet. Streitig ist lediglich die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers. Dabei aber handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. zum Begriff: BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4 und 397 E. 1.2 S. 399 f.; 140 III 501 E. 1.3 S. 503; 143 II 425 E. 1.3.2 S. 428).  
 
1.4. Erweist sich die Beschwerde in Zivilsachen aus den dargelegten Gründen als unzulässig, kann die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, soweit deren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 113 ff. BGG). Das angefochtene Urteil ist kantonal letzt- und oberinstanzlich (Art. 114 BGG), trifft den verfahrensbeteiligten Beschwerdeführer in seinen rechtlich geschützten Interessen (Art. 115 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90 i.V.m. Art. 117 BGG). Gerügt werden kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG). Das Bundesgericht wendet dabei das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; BGE 140 III 571 E. 1.5 S. 576). Neue Vorbringen sind im Rahmen des auf die Prüfung von Verfassungsrügen beschränkten Verfahrens grundsätzlich unzulässig (BGE 133 III 638 E. 2 S. 640; 142 I 155 E. 4.4.6 S. 158 f.). Die - rechtzeitig erhobene (Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 117 BGG) - Beschwerde erweist sich insoweit als zulässig.  
 
1.5. Nicht eingetreten werden kann von vornherein auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) rügt (S. 32 ff. der Beschwerdeschrift). Seine Ansprüche gegen die Beschwerdegegnerin werden unmittelbar durch Art. 694 ZGB geregelt. Der Beschwerdeführer kann daher nur dessen verfassungswidrige, namentlich willkürliche Handhabung rügen (BGE 143 I 217 E. 5.2 S. 218 f.). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn das angefochtene Urteil offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt ein Urteil jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 140 III 167 E. 2.1 S. 168; 142 II 369 E. 4.3 S. 380).  
 
2.  
 
2.1. Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er gemäss Art. 694 Abs. 1 ZGB beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.  
 
2.1.1. Das Notwegrecht bedeutet wie andere mittelbare gesetzliche Eigentumsbeschränkungen (z.B. Durchleitungen, Notbrunnen u.ä.) eine "privatrechtliche Enteignung". Das Bundesgericht hat die Gewährung eines Notwegrechts deshalb von strengen Voraussetzungen abhängig gemacht. Es hat aus der Entstehungsgeschichte des Art. 694 ZGB abgeleitet, dass der nachbarrechtliche Anspruch auf die Gewährung eines Wegrechts nur in einer eigentlichen Notlage geltend gemacht werden kann. Eine Wegenot liegt vor, wenn einem Grundeigentümer die zur bestimmungsgemässen Benutzung seines Grundstücks erforderliche Verbindung zur öffentlichen Strasse überhaupt fehlt oder der vorhandene Weg sich als ungenügend erweist (BGE 136 III 130 E. 3.1 S. 133 f.; Urteil 5A_657/2015 vom 14. März 2017 E. 3.2.2.2, nicht veröffentlicht in: BGE 143 III 261).  
 
2.1.2. Welches die bestimmungsgemässe Nutzung eines Grundstücks ist, ergibt sich aus öffentlichem Recht, namentlich aus dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). Liegt das Land in der Bauzone, so ist das Erstellen eines Wohnhauses eine bestimmungsgemässe Nutzung. Wo besondere Nutzungsformen (z.B. Agrotourismus: "Schlafen im Stroh") einer Bewilligung bedürfen, ist das Zivilgericht an die öffentlich-rechtliche Beurteilung durch die zuständigen Behörden gebunden, soweit sich deren rechtskräftige Entscheide nicht als absolut nichtig erweisen (BGE 136 III 130 E. 3.2 S. 134; Urteil 5A_931/2015 vom 10. Juni 2016 E. 3.3.2).  
 
2.1.3. Nach heutiger Auffassung hat ein Grundeigentümer in einem Gebiet, wo Wohn- oder Ferienhäuser stehen, grundsätzlich Anspruch auf eine allgemeine Zufahrt zu seinem Grundstück mit einem Motorfahrzeug, sofern die topografischen Verhältnisse eine solche überhaupt zulassen (BGE 136 III 130 E. 3.3.3 S. 136; zit. Urteile 5A_657/2015 E. 3.2.2.2; 5A_931/2015 E. 3.3.4).  
 
2.2. Das Obergericht hat sich mit der bestimmungsgemässen Nutzung ausführlich befasst und festgestellt, dass beide Liegenschaften in der Landwirtschaftszone fernab des Dorfes V.________ und fernab von Wohngebieten lägen. Das Wohnhaus des Beschwerdeführers stehe vereinzelt neben vier weiteren Häusern im Gebiet "U.________", das eine ungeordnete, dünne Zersiedelung aufweise (E. IV/5a S. 10 f.). Zur Liegenschaft Nr. xxx, die der Beschwerdeführer mit seiner Familie ganzjährig bewohnt, hat das Obergericht ausgeführt, gemäss Kaufvertrag von 1993 habe es sich bei der Liegenschaft um ein "Ferien-/Wochenendhaus" mit Umschwung gehandelt. In Anbetracht dessen und der peripheren Lage des Wohnhauses in der Landwirtschaftszone sei nur die Nutzung der Liegenschaft als Ferien- bzw. Wochenendhaus bestimmungsgemäss, hingegen nicht die Nutzung des Beschwerdeführers als Dauerwohnsitz für sich und seine Familie (E. IV/6b S. 11 f.). Mit Bezug auf die Liegenschaft Nr. www hat das Obergericht festgestellt, eine Nutzung als Weidefläche und für klein-landwirtschaftliche und kleine forstliche Zwecke sei bestimmungsgemäss (E. IV/6c S. 12 f. des angefochtenen Urteils).  
 
2.3. Der Beschwerdeführer wendet ein, seine Liegenschaften seien Teil einer Hof- und Streusiedlung im Sinne der Rechtsprechung, so dass er ein unbeschränktes Notfahrwegrecht wie in eigentlichen Wohngebieten beanspruchen könne (S. 28 f. Rz. 92-95 und S. 30 Rz. 99-100). Gegenüber der Bestimmung des Zwecks der Wohnliegenschaft Nr. xxx rügt der Beschwerdeführer, gemäss Feststellungsverfügung der kantonalen Landwirtschaftsdirektion vom 10. Juli 1987 sei das Grundstück Nr. xxx mit einem "Wohnhaus" und Umschwung von der Liegenschaft Nr. www abgetrennt und aus dem Geltungsbereich des landwirtschaftlichen Bodenrechts entlassen worden. Es handle sich folglich nicht um ein Ferien- und Wochenendhaus, sondern um ein ganzjährig bewohnbares und bewohntes Haus, wie auch die anderen drei Wohnhäuser im Gebiet "U.________" ganzjährig bewohnt seien. Seine Nutzung der Liegenschaft Nr. xxx sei daher bestimmungsgemäss und der Anspruch auf ein unbeschränktes Notfahrwegrecht ausgewiesen (S. 31 f. Rz. 101-105 der Beschwerdeschrift).  
 
2.4. Mit seinen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Verfassungsverletzung, namentlich Willkür in der Anwendung von Art. 694 ZGB aus folgenden Gründen nicht zu belegen:  
 
2.4.1. Weder der Beschwerdeführer noch Mitglieder seiner Familie sind beruflich in der Landwirtschaft tätig. Gleichwohl bewohnen sie gemeinsam die Liegenschaft Nr. xxx in der Landwirtschaftszone. Das Bewohnen einer in der Landwirtschaftszone gelegenen Liegenschaft durch landwirtschaftsfremde Personen ist nicht zonenkonform (BGE 112 Ib 259 E. 2a S. 262; 125 III 175 E. 2b S. 177 f.) und folglich nicht bestimmungsgemäss im Sinne von Art. 694 ZGB (E. 2.1.2 oben). Daran ändert der Feststellungsentscheid der Landwirtschaftsdirektion vom 10. Juli 1987 - soweit er als neu eingelegtes Beweismittel (Beschwerde-Beilage Nr. 8) überhaupt berücksichtigt werden kann - nichts. Es kann offen bleiben, ob die Entlassung der abzutrennenden Wohnliegenschaft Nr. xxx aus dem Geltungsbereich des damals anwendbaren Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1940 über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen (LEG; BS 9 80) rechtmässig war. Die Rechtsprechung hat dafür Änderungen der Verhältnisse vorausgesetzt, die - unabhängig von Dispositionen des Eigentümers - den landwirtschaftlichen Charakter eines Grundstückes dahinfallen lassen, etwa dadurch, dass die Liegenschaft als Bauland eingezont und erschliessbar wird (BGE 115 Ib 209 E. 3b S. 214/215). Eine Einzonung der Liegenschaft Nr. xxx als Bauland ist nie erfolgt. Es steht vielmehr unangefochten fest, dass sich die Liegenschaft Nr. xxx in der Landwirtschaftszone befindet. Selbst wenn sie mit ihrer landwirtschaftsfremd genutzten Wohnbaute Bestandesschutz geniessen sollte, könnte daraus kein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf eine befahrbare Zufahrt abgeleitet werden (Urteile 1A.256/2004 vom 31. August 2005 E. 4-5; 1C_257/2012 vom 6. September 2012 E. 3.1; vgl. BGE 117 Ib 42 E. 3b S. 48).  
 
2.4.2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe die Wohnliegenschaft ab ihrem Kauf bis 2006 um- und ausgebaut und dafür die erforderlichen Baubewilligungen erhalten. Wo sich die erwähnten Baubewilligungen in den Akten befinden, belegt der Beschwerdeführer nicht. Mit einem neuen Beweismittel (Beschwerde-Beilage Nr. 6), dessen Zulässigkeit dahingestellt bleiben mag, belegt der Beschwerdeführer hingegen, dass entsprechende Baugesuche als ausserhalb der Bauzone und nicht zonenkonform ausgeschrieben werden. In seiner Rechtsprechung hat das Bundesgericht festgehalten, Ausnahmebewilligungen hätten sich in den planerischen Stufenbau einzufügen und seien nicht dazu bestimmt, das Gebot bewusster politischer Zuordnung "der Einfachheit halber" zu unterlaufen, und für die Umnutzung einst landwirtschaftlich genutzter Bauten zu landwirtschaftsfremden Wohnzwecken müssten planerische Lösungen gesucht werden (BGE 115 Ib 148 E. 5 S. 150 ff.). Die Liegenschaft Nr. xxx dürfte zwar dem Streusiedlungsgebiet zuzuordnen sein (E. 1.3.2 oben), ist aber nicht als Gebiet mit traditioneller Streubausiedlung im kantonalen Richtplan räumlich festgelegt, so dass eine landwirtschaftsfremde Wohnnutzung zulässig wäre (Art. 39 Abs. 1 lit. a RPV). Offenbar hat der Beschwerdeführer für Aus- und Umbauten mehrere Ausnahmebewilligungen erhalten, die indessen keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf die Erschliessung haben schaffen können (BGE 110 Ib 264 E. 3 S. 265; 118 Ib 497 E. 3a S. 499; 132 II 21 E. 7.1.1 S. 41; seither: Art. 43a lit. c RPV). Aus den erteilten Bewilligungen kann der Beschwerdeführer folglich nichts seinen Gunsten ableiten.  
 
2.4.3. Soweit sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines Anspruchs auf ein unbeschränktes Notfahrwegrecht für seine beiden Liegenschaften auf das zit. Urteil 5C.142/2003 beruft, kann ihm nicht gefolgt werden. Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts, deren willkürliches Zustandekommen der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, liegen seine beiden Liegenschaften nicht in einem Weiler oder in einer weilerähnlichen Umgebung, wie es das zit. Urteil 5C.142/2003 voraussetzt (E. 1.3.2 oben), sondern abgelegen und fernab des eigentlichen Wohngebiets, so dass der Anspruch auf Zufahrt mit Motorfahrzeugen sich auf Transporte beschränkt, die gewöhnlich nur mit Fahrzeugen ausgeführt werden (BGE 107 II 323 E. 2 S. 326 ff. und E. 4 S. 330 f.; zit. Urteil 5C.142/2003 E. 2.4).  
 
2.5. Insgesamt erscheint es nicht als verfassungswidrig, dass das Obergericht dem Beschwerdeführer unter dem Blickwinkel der bestimmungsgemässen Nutzung und mit Rücksicht auf die örtliche Lage seiner beiden Liegenschaften nur ein beschränktes Notfahrwegrecht eingeräumt hat. Namentlich mit Bezug auf die Liegenschaft Nr. xxx, die der Beschwerdeführer bewohnt, damit aber nicht zonenkonform bzw. bestimmungsgemäss nutzt, durfte das Obergericht willkürfrei annehmen, dass ein Notwegrechtsanspruch - wenn überhaupt - nur ausnahmsweise und äusserst eingeschränkt bejaht werden kann, wo das öffentliche Recht die Erschliessung nicht zulässt. Was die massliche Beschränkung des Notfahrwegrechts anbetrifft, erhebt und begründet der Beschwerdeführer keine Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG).  
 
3.   
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die obergerichtliche Beurteilung der Lärmimmissionen von Motor- und Elektrofahrzeugen (S. 26 ff. Rz. 86-91) und zulasten des Wohnhauses der Beschwerdegegnerin (S. 29 f. Rz. 96-98 der Beschwerdeschrift), vermag mit seinen Vorbringen aber Willkür im Ergebnis nicht aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; BGE 138 I 232 E. 6.2 S. 239; 131 I 217 E. 2.1 S. 219). 
 
4.   
Verstösse gegen das Verbot der reformatio in peius bzw. gegen das Verschlechterungsverbot erblickt der Beschwerdeführer darin, dass das Obergericht ohne Parteiantrag das erstinstanzlich zugunsten der Liegenschaft Nr. www eingeräumte beschränkte Fahrwegrecht zusätzlich auf landwirtschaftliche Zwecke beschränkt (S. 16 ff. Rz. 60-65), die Einzelfahrten im Gegensatz zum Kantonsgericht nicht für das Jahr, sondern für eine Woche festgelegt (S. 18 ff. Rz. 66-72) und von den erstinstanzlich zugunsten der Liegenschaft Nr. www und Nr. xxx eingeräumten beschränkten Fahrwegrechten zusätzliche Fahrzeugarten ausgenommen habe (S. 21 ff. Rz. 73-79). Schliesslich habe das Obergericht die Entschädigung für die eingeräumten Notwegrechte von Fr. 800.-- auf Fr. 2'000.-- erhöht, ohne dass die Beschwerdegegnerin eine Anschlussberufung eingelegt hätte (S. 25 f. Rz. 80-85 der Beschwerdeschrift). 
 
4.1. Nach Art. 58 Abs. 1 ZPO darf das Gericht einer Partei nicht mehr oder anderes zusprechen, als sie verlangt und nicht weniger als die Gegenpartei anerkannt hat. Der Dispositionsgrundsatz verbietet der Rechtsmittelinstanz, über die Rechtsmittelanträge des Rechtsmittelklägers hinauszugehen und zu dessen Ungunsten das erstinstanzliche Urteil abzuändern, es sei denn, die Gegenpartei habe ihrerseits ein Anschlussrechtsmittel ergriffen (sog. Verbot der reformatio in peius oder Verschlechterungsverbot: BGE 110 II 113 E. 3a S. 114; 134 III 151 E. 3.2 S. 158; Urteil 4A_54/2017 vom 29. Januar 2018 E. 1.3.1). Er gilt grundsätzlich auch im Notwegrechtsprozess (Urteil 5A_369/2016 vom 27. Januar 2017 E. 5.4; vgl. zum bisherigen kantonalen Recht: Urteil 5C.40/2006 vom 18. April 2006 E. 8, in: ZBGR 88/2007 S. 469).  
 
4.2. Gebunden ist das Gericht an den eingeklagten Gesamtbetrag und das Rechtsmittelgericht mangels Anschlussrechtsmittels an den erstinstanzlich zuerkannten Gesamtbetrag, in dessen Grenzen es hingegen für ein Schadenselement mehr und für einen anderen Schadensposten weniger zusprechen kann (BGE 119 II 396 E. 2 S. 397; 123 III 115 E. 6d S. 119; 143 III 254 E. 3.3 S. 258).  
Der Grundsatz, dass das Ergebnis dem Verschlechterungsverbot unterliegt, aber nicht die einzelne Position, kann willkürfrei auch auf Prozesse übertragen werden, in denen es nicht um bestimmte Geldsummen geht. Gerade im Nachbarrecht, zu dem der Notwegrechtsanspruch gehört, kann aufgrund der besonderen Natur der Sache ein allgemein gehaltenes Begehren genügen und die zu treffenden Massnahmen oder die genauere Umschreibung der im Einzelnen zulässigen bzw. unzulässigen Ausübung der Dienstbarkeit (z.B. Anzahl täglicher Fahrten, Fahrzeugkategorien usw.) dem Gericht überlassen bleiben (z.B. BGE 102 Ia 96 E. 2 S. 98 ff., im Immissionsprozess; Urteil 5A_181/2011 vom 3. Mai 2011 E. 4.3: Klage auf Feststellung einer unzumutbaren Mehrbelastung). 
Eingeklagt wurde ein mit Bezug auf die Anzahl Fahrten, den zeitlichen Rahmen der Ausübung und die Fahrzeugarten unbeschränktes Fahrwegrecht. Während das Kantonsgericht ein auf je 48 Einzelfahrten pro Liegenschaft und Jahr beschränktes Fahrwegrecht einräumte, hat das Obergericht auf Berufung des Klägers und Beschwerdeführers hin das beschränkte Fahrwegrecht zwar bestätigt, die Einzelfahrten aber auf je 6 pro Liegenschaft und Woche, d.h. auf 312 Einzelfahrten pro Liegenschaft und Jahr erhöht. In Anbetracht dieser massiven Erhöhung der Einzelfahrten (um den Faktor 6.5) besteht unter dem Blickwinkel der Willkür keine Verletzung des Verschlechterungsverbots darin, dass das Obergericht dieses Fahrwegrecht auf Wochen verteilt, mit Bezug auf die Fahrzeugarten näher bestimmt und über die Liegenschaft Nr. www entsprechend deren bestimmungsgemässen Nutzung nur für landwirtschaftliche Zwecke eingeräumt hat. Im Ergebnis durfte das Obergericht willkürfrei davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer trotz teilweiser Änderung der Modalitäten zu seinem Nachteil mehr und nicht weniger erhält, als ihm das Kantonsgericht zuerkannt hat. Der gegenteilige Standpunkt des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet und belegt keine Willkür. 
 
4.3. Was die Erhöhung der Entschädigung von Fr. 800.-- auf Fr. 2'000.-- angeht, ist die Anrufung des Verschlechterungsverbots nicht erfolgversprechend, um eine Willkürrüge zu begründen. Kraft Gesetzes besteht Anspruch auf einen Notweg nur gegen volle Entschädigung (Art. 694 Abs. 1 ZGB). Die Bestimmung der Entschädigung ist ein wesentliches Element im Streit um die Begründung des Notwegrechts (BGE 105 II 317 E. 2 S. 319). Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Klägers, die Entschädigungsfrage zum Gegenstand des Notwegrechtsprozesses zu machen, und verstösst es nicht gegen Bundesrecht, im Unterlassungsfalle auf seine Klage nicht einzutreten (BGE 104 II 302 E. 4 S. 306; zit. Urteil 5A_369/2016 E. 5.4). Der Beschwerdeführer hat vor Kantonsgericht denn auch folgerichtig auf Einräumung des Notwegrechts gegen eine gerichtlich festzulegende Vergütung geklagt (Bst. B oben), die Entschädigung aber in seiner Berufung auf Einräumung eines unbeschränkten statt bloss eines beschränkten Notfahrwegrechts nicht erwähnt. Mit Bezug auf seine Prozesslage kann von Willkür nicht gesprochen werden, wenn das Obergericht eine Teilrechtskraft des kantonsgerichtlichen Urteils in der Entschädigungsfrage verneint hat (E. II/1c S. 4) und ungeachtet des fehlenden Berufungsbegehrens die Entschädigung festgelegt hat (E. IV/11 S. 23 f. des angefochtenen Urteils), damit dem Beschwerdeführer ein beschränktes, gegenüber dem erstinstanzlich gewährten aber erheblich erweitertes Notfahrwegrecht eingeräumt werden konnte. Eine willkürliche Handhabung des Verschlechterungsverbots zulasten des Beschwerdeführers ist weder ersichtlich noch dargetan.  
 
5.   
Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird damit kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Juni 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: von Roten