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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.218/2005 /ast 
 
Urteil vom 28. September 2005 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Parteien 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierluigi Schaad, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht von Graubünden, 
Kantonsgerichtsausschuss, 
Poststrasse 14, 7002 Chur. 
 
Gegenstand 
Art. 29 Abs. 3 BV (Zivilprozess, unentgeltliche Rechtspflege), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil 
des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 30. Juni 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Im Nachgang zum Scheidungsprozess und von Verfahren betreffend Aufteilung bzw. Herausgabe ehelichen Mobiliars reichte X.________ (Beschwerdeführerin) am 9. Dezember 2004 beim Vermittleramt Oberengadin gegen ihren früheren Rechtsvertreter Y.________ eine Forderungsklage über Fr. 36'426.50 nebst Zins ein. Sie machte Schadenersatzansprüche wegen Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht geltend. 
 
Gleichzeitig stellte sie beim Bezirksgerichtspräsidium Maloja ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dieses wies das Gesuch mit Verfügung vom 10. März 2005 ab, da der angehobene Forderungsprozess offensichtlich aussichtslos sei. 
B. 
Gegen diese Verfügung gelangte die Beschwerdeführerin an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden und beantragte, es sei ihr in Gutheissung ihrer Beschwerde für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Maloja gegen Rechtsanwalt Y.________ die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Mit Urteil vom 30. Juni 2005 wies der Kantonsgerichtsausschuss die Beschwerde ab. Er gelangte zum Schluss, dass der von der Beschwerdeführerin gegen ihren früheren Rechtsvertreter eingeleitete Schadenersatzprozess kaum Aussicht auf Erfolg haben könne. Das Bezirksgerichtspräsidium Maloja habe daher die unentgeltliche Rechtspflege für dieses Verfahren zu Recht verweigert. 
C. 
Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde, das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 30. Juni 2005 aufzuheben. Ferner ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor Bundesgericht. 
 
Der Kantonsgerichtsausschuss schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Mit dem heutigen Entscheid in der Sache ist das Gesuch der Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos geworden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 30. Juni 2005, mit dem eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die von der ersten Instanz verweigerte unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde, ist ein letztinstanzlicher kantonaler Zwischenentscheid, der den Hauptprozess nicht abschliesst. Gegen diesen Zwischenentscheid ist nach Art. 87 Abs. 2 OG die staatsrechtliche Beschwerde zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, haben in der Regel einen solchen Nachteil zur Folge (BGE 129 I 129 E. 1.1; 126 I 207 E. 2a). 
 
Dies trifft auch im vorliegenden Fall zu. Der Umstand, dass es der Beschwerdeführerin verwehrt wäre, den Forderungsprozess zu führen, wenn sie den geforderten Kostenvorschuss nicht zu leisten vermöchte, bzw. dass sie ihre Interessen ohne den Beistand eines Rechtsvertreters wahrnehmen müsste, kann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG bewirken. Das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 30. Juni 2005 ist daher mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar. 
2. 
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV, mithin des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege. Dieser Anspruch wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf diese Verfassungsbestimmung und macht nicht geltend, das kantonale Recht gewähre einen darüber hinausgehenden Anspruch. 
 
Der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV setzt neben der Bedürftigkeit der Gesuch stellenden Partei kumulativ voraus, dass ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Aussichtslos in diesem Sinn sind nach konstanter Rechtsprechung Begehren, für welche die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 129 I 129 E. 2.3.1). Die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist ausserdem an die Voraussetzung geknüpft, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV). 
3. 
Vorab macht die Beschwerdeführerin eine willkürliche Anwendung von Bestimmungen der ZPO/GR geltend. 
3.1 Zum einen wirft sie dem Kantonsgerichtsausschuss vor, Art. 43 ZPO/GR willkürlich angewendet zu haben, weil er ihr zu Unrecht angelastet habe, nicht alle für die Prüfung der Erfolgsaussichten notwendigen Unterlagen eingereicht zu haben. Nach Art. 43 Abs. 2 ZPO/GR sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kurz zu begründen. Die gebotene Kürze wäre nicht einzuhalten gewesen, wenn sie die dreissig mit der Prozesseingabe vom 1. März 2005 und die sechs mit der Replik zur Begründung der Klage eingelegten Urkunden bereits mit dem Gesuch eingereicht hätte. 
 
Der Vorwurf stösst ins Leere, hat der Kantonsgerichtsausschuss der Beschwerdeführerin doch gar nicht vorgeworfen, nicht alle mit der Prozesseingabe vom 1. März 2005 und der Replik eingelegten Urkunden dem Gesuch beigelegt zu haben. Er hielt vielmehr zutreffend fest, dass aufgrund von Art. 43 Abs. 2 ZPO/GR, wonach der zuständige Richter die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen hat, für die Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege die Untersuchungsmaxime gelte. Den Gesuchsteller treffe aber eine Mitwirkungspflicht. So habe er nach Art. 43 Abs. 1 ZPO/GR namentlich die erforderlichen Unterlagen beizulegen und überhaupt die Beweise für das Vorhandensein der formellen und materiellen Voraussetzungen beizubringen. Daraus folgerte der Kantonsgerichtsausschuss lediglich, dass der über das Gesuch der Beschwerdeführerin befindende Richter berechtigt gewesen sei, seinem Entscheid auch das ihm aus früheren Verfahren bekannte Wissen zugrunde zu legen. Diese Erwägungen sind mit Blick auf die geltende Untersuchungsmaxime verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine willkürliche Anwendung von Art. 43 ZPO/GR ist nicht dargetan. 
 
Der Kantonsgerichtsausschuss hat dabei auch durchaus dem Grundsatz nachgelebt, wonach für die Frage, ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, auf die Verhältnisse zur Zeit abzustellen ist, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht wird (BGE 125 II 265 E. 4b; 124 I 304 E. 2c S. 307). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass neue, nach Einreichung des Gesuchs hinzutretende Verhältnisse berücksichtigt worden wären. Zu beurteilen war die Erfolgsaussicht einer Schadenersatzklage der Beschwerdeführerin gegen ihren früheren Rechtsvertreter wegen Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht. Dies ist kaum möglich ohne Kenntnis jener Verfahren, in denen die angeblichen Sorgfaltspflichtverletzungen unterlaufen sein sollen. 
3.2 Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin, dass der Kantonsgerichtsausschuss ohne Rechtsgrundlage angenommen habe, auch er sei selbstverständlich befugt, die Akten aus den früheren Verfahren beizuziehen, nachdem die Beschwerdeführerin die für die Beurteilung ihrer Prozessaussichten nützlichen Unterlagen nicht eingelegt habe. Damit habe er in willkürlicher Weise seine Zuständigkeit überschritten, gebe ihm doch Art. 235 ZPO/GR keine Kompetenz, von Amtes wegen Abklärungen zu treffen und weitere Akten beizuziehen. 
 
Die Beschwerdeführerin übergeht mit dieser Rüge, dass sie in ihrer Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss selbst einen reformatorischen Entscheid beantragt und um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Forderungsprozess ersucht hat. In dieser Situation ist der Kantonsgerichtsausschuss jedenfalls nicht in Willkür verfallen, indem er die Akten aus den früheren Verfahren beigezogen hat, um die Erfolgsaussichten beurteilen bzw. die diesbezügliche Beurteilung der Vorinstanz nachprüfen zu können. Ohnehin unterlässt es die Beschwerdeführerin, ihre Willkürrüge in rechtsgenüglicher Weise zu begründen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; dazu BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261/262) und zeigt auch nicht auf, inwiefern der Beizug der Akten aus den früheren Verfahren sich nachteilig ausgewirkt hätte. Ebenso wenig ist dargetan, dass das angefochtene Urteil deswegen im Ergebnis willkürlich wäre (dazu BGE 129 I 8 E. 2.1; 127 I 54 E. 2b). 
4. 
In einer weiteren Rüge beanstandet die Beschwerdeführerin die Annahme des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja und des Kantonsgerichtsausschusses, sie hätte den Forderungsprozess als Selbstzahlerin mit Sicherheit nicht angehoben, als unzutreffend. 
 
Hierzu ist zu sagen, dass sich diese Annahme im Urteil des Kantonsgerichtsausschusses nirgends findet. Der Kantonsgerichtsausschuss gab der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang teilweise Recht, soweit sie dem Bezirksgerichtspräsidium Maloja vorwarf, tatsachenwidrig festgehalten zu haben, dass sie in all den zahlreichen früheren Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege in Anspruch genommen habe. Dies ändert aber nichts daran, dass die Erfolgsaussichten für den angehobenen Forderungsprozess zu prüfen waren. Grund für die Abweisung der Beschwerde bzw. der unentgeltlichen Rechtspflege bildete die mangelnde Erfolgsaussicht und nicht die unzutreffende Feststellung des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja, die Beschwerdeführerin habe in allen früheren Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege in Anspruch genommen. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 
5. 
Sodann beanstandet die Beschwerdeführerin die vom Kantonsgerichtsausschuss vorgenommene Beurteilung der Erfolgsaussichten ihrer Forderungsklage. 
5.1 Die Frage der Aussichtslosigkeit überprüft das Bundesgericht im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren in tatsächlicher Hinsicht unter dem Blickwinkel der Willkür, in rechtlicher grundsätzlich frei (BGE 129 I 129 E. 2.3.2 S. 136; 125 II 265 E. 4b S. 275, je mit Hinweisen). Dabei ist es allerdings nicht seine Aufgabe, dem Sachgericht vorgreifend zu prüfen, ob das vom Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren gestellte Begehren zu schützen sei oder nicht (BGE 119 III 113 E. 3a). Die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten eröffnet dem Sachgericht einen Beurteilungsspielraum, in den das Bundesgericht auch bei freier Prüfung der Rechtsfragen nur mit Zurückhaltung eingreift. Erforderlich ist, dass das Sachgericht von anerkannten Rechtsgrundsätzen abgewichen ist, dass es Umstände berücksichtigt hat, die für die Prognose im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen oder umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen (vgl. BGE 130 III 213 E. 3.1; 120 II 280 E. 6a S. 283; 118 II 50 E. 4 S. 55). 
5.2 Solches kann dem Kantonsgerichtsausschuss im vorliegenden Fall nicht vorgeworfen werden. Was die Beschwerdeführerin gegen die einlässliche und sorgfältige Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage vorbringt, erweist sich davon abgesehen im Wesentlichen als appellatorische Kritik und blosses Festhalten an der eigenen Sicht der Dinge. Sie tut darin kaum in rechtsgenüglicher Weise (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) dar, inwiefern der Kantonsgerichtsausschuss den ihm bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten zustehenden Spielraum (vgl. oben E. 5.1) verletzt hätte. 
5.2.1 Die Beschwerdeführerin stützt ihre Forderungsklage zunächst auf den Vorwurf, der von der Praktikantin des beklagten Anwalts Y.________ gestellte Berufungsantrag vom 5. Oktober 1995 ("güterrechtliche Auseinandersetzung") sei ungenügend. Überdies habe die Praktikantin an der Berufungsverhandlung vom 24. Januar 1996 ihre Sorgfaltspflicht verletzt, indem sie nicht darauf beharrt habe, dass sich das Kantonsgericht mit dem Güterrecht befasse. 
Der Kantonsgerichtsausschuss erwog dazu, die Beschwerdeführerin sei im ursprünglichen Scheidungsprozess durch einen anderen Rechtsanwalt, Dr. Z.________, vertreten gewesen, der den Antrag auf güterrechtliche Auseinandersetzung gestellt habe. Im nachfolgenden Berufungsverfahren habe Rechtsanwalt Y.________ die Beschwerdeführerin vertreten und den Antrag auf güterrechtliche Auseinandersetzung wieder aufgenommen. Werde ein entsprechender Antrag vor Bezirksgericht als genügend anerkannt, müsse dies auch für das Berufungsverfahren gelten. Die Praktikantin habe sich in ihrem Plädoyer denn auch zur Aufteilung des Mobiliars geäussert. Wäre es bei diesen Ausführungen geblieben, hätte sich das Kantonsgericht mit diesem Teil des angefochtenen Scheidungsurteils auseinandersetzen müssen; ein fehlerhaftes Verhalten der Praktikantin sei also nicht ersichtlich. Den Ausschlag dafür, dass sich das Kantonsgericht mit diesem Punkt der Berufung nicht mehr zu befassen gehabt habe, seien die Aussagen der Beschwerdeführerin gewesen. Sie selber habe auf Befragung hin erklärt, die Aufteilung des Mobiliars habe noch nicht stattfinden können, da es ihr an Platz mangle; sie hoffe, dass die Parteien diesbezüglich zu einer Einigung kämen, so dass das Kantonsgericht von der Vornahme der Aufteilung dispensiert werden könne. Es sei nicht einzusehen, was die Praktikantin angesichts dieser Aussagen ihrer recht selbstsicheren Mandantin noch hätte einwenden sollen, habe sie sich doch vernünftigerweise nicht gegen deren dem Gericht gegenüber selbst gemachten Äusserungen stellen können. Eine Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten anlässlich der Berufungsverhandlung vom 24. Januar 1996 sei folglich schwerlich auszumachen. 
 
Diese Beurteilung leidet an keinem der in Erwägung 5.1 festgehaltenen Mängel, die ein Einschreiten des Bundesgerichts erforderlich machten. Dass die Beschwerdeführerin an der Berufungsverhandlung vom 24. Januar 1996 lediglich äusserte, sie hoffe, dass die Parteien diesbezüglich zu einer Einigung kämen, so dass das Kantonsgericht von der Vornahme der Aufteilung dispensiert werden könne, indiziert nicht zwingend, dass die Praktikantin insoweit eine Sistierung des Verfahrens hätte verlangen müssen, bis die Einigung wirklich erfolgt sein würde. Aus der vorangehenden Äusserung der Beschwerdeführerin, wonach die Aufteilung des Mobiliars deshalb noch nicht stattgefunden habe, weil es ihr an Platz mangle, durfte vielmehr geschlossen werden, dass die Aufteilung offenbar nur noch vom Platzproblem abhänge und daher den Parteien überlassen werden könne. Dass der Kantonsgerichtsausschuss im Rahmen der summarischen Beurteilung der Erfolgsaussichten in diesem Punkt eine Sorgfaltspflichtverletzung der Praktikantin verneinte, ist daher nicht zu beanstanden. 
5.2.2 Ein weiterer Punkt der von der Beschwerdeführerin gegen Rechtsanwalt Y.________ eingeklagten Schadenersatzforderung betrifft das von diesem angehobene Nachverfahren zur Ergänzung des Scheidungsurteils, welches für die Beschwerdeführerin mit einer Niederlage endete. Das Bezirksgericht Maloja trat auf die Klage nicht ein, mit der Begründung, dass angesichts der Regelungen im Scheidungsurteil und in der Vereinbarung vom 17. März 1997 kein Raum für ein Nachverfahren bestehe. Auf eine Berufung hiegegen wurde nicht eingetreten, eine Beschwerde wurde abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wirft Rechtsanwalt Y.________ vor, die Rechtsbegehren ungenügend formuliert und den falschen Rechtsweg eingeschlagen zu haben. 
 
Der Kantonsgerichtsausschuss räumte der Forderungsklage auch in diesem Punkt sehr geringe Erfolgschancen ein. Dem Anwalt könne nicht mangelnde Rechtskenntnis vorgeworfen werden, sondern eine unrichtige Einschätzung der Lückenhaftigkeit des Scheidungsurteils. Dies sei allerdings nicht von vornherein voraussehbar gewesen, nachdem das Scheidungsurteil keine Details bezüglich der Aufteilung des ehelichen Mobiliars enthalten habe und die Vereinbarung, welche das Nähere regeln sollte, privater Natur gewesen sei. Bei dieser Sachlage sei der von Rechtsanwalt Y.________ eingeschlagene Weg nicht völlig abwegig gewesen, könne man doch über die Frage, ob ein Urteil lückenhaft sei, durchaus geteilter Meinung sein. Dass die Gerichte diese Frage letztlich anders beurteilten, als dies Rechtsanwalt Y.________ getan hatte, lasse nicht auf eine Verletzung der anwaltlichen Sorgfalts- und Treuepflicht schliessen. Anders zu entscheiden, führte praktisch dazu, dass jedes Mal, wenn ein Rechtsanwalt ein nicht zielführendes Verfahren wähle und das Gericht deshalb auf ein Gesuch oder eine Klage nicht eintrete, sich die unterliegende Partei bei ihrem Rechtsvertreter schadlos halten könne. Letztlich würde dies auf eine Erfolgshaftung hinauslaufen. 
 
Die Beschwerdeführerin hält dieser Beurteilung entgegen, Rechtsanwalt Y.________ habe gar nicht eine Ergänzung des Scheidungsurteils oder eine richterliche Genehmigung der Vereinbarung vom 17. März 1997 verlangt, sondern eine Forderungsklage auf Erfüllung der Vereinbarung eingereicht. Vollstreckungsrichter sei aber klarerweise nicht das Bezirksgericht, sondern gemäss Art. 255 ZPO/GR das Kreisamt. Seine Klage auf Aushändigung von Gegenständen sei somit mangels Zuständigkeit von Anfang an zum Scheitern verurteilt gewesen. Sodann habe er finanzielle Ansprüche (Reparaturkosten) geltend gemacht, ohne diese zu beziffern, was gegen Art. 67 ZPO/GR verstossen habe. Der Kantonsgerichtsausschuss habe sich mit keinem Wort mit den Beanstandungen zum Rechtsbegehren befasst. 
Nach den vorliegend nicht als willkürlich beanstandeten Feststellungen der Vorinstanz scheiterte das fragliche Verfahren nicht an der Formulierung der Rechtsbegehren, sondern weil die Gerichte keine Lücke im Scheidungsurteil erkannten. Demnach musste der Kantonsgerichtsausschuss auch nicht auf die Beanstandungen zum Rechtsbegehren eingehen. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, Rechtsanwalt Y.________ habe gar nicht eine Ergänzung des Scheidungsurteils oder eine richterliche Genehmigung der Vereinbarung vom 17. März 1997 verlangt, sondern eine Forderungsklage auf Erfüllung der Vereinbarung eingereicht, so stellt sie damit der Beurteilung des Kantonsgerichtsausschusses lediglich ihre eigene Interpretation entgegen, ohne im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern Erstere unzutreffend ist. Tatsache ist, dass Rechtsanwalt Y.________ den für ein Nachverfahren auf Ergänzung des Scheidungsurteils vorgesehenen Rechtsweg einschlug, der sich dann aber nach der Beurteilung der Gerichte als unzutreffend erwies. Ob ein Verfahren auf Vollstreckung der Vereinbarung vom 17. März 1997 zielführend gewesen wäre, ist nicht festgestellt. Vielmehr bestand offenbar Unklarheit, ob die Vereinbarung für den Vollzug ausreiche. Unter diesen Umständen ist die Beurteilung des Kantonsgerichtsausschusses, das der Forderungsklage in diesem Punkt sehr geringe Erfolgschancen einräumte, haltbar. 
 
Wenn die Beschwerdeführerin dem Kantonsgerichtsausschuss vorwirft, er habe sich ohne die Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge des Forderungsprozesses zu kennen, bereits präjudizierend zur Haftung des Rechtsanwalts Y.________ ausgesprochen, so ist dem in grundsätzlicher Weise entgegenzuhalten, dass es im Rahmen der Prüfung, ob die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorausgesetzte Nichtaussichtslosigkeit vorliegt, gerade darum geht, in einer summarischen Beurteilung die Begründetheit der Haftungsklage abzuschätzen. Der Kantonsgerichtsausschuss ging korrekt vor. 
5.2.3 Letzteres gilt auch in Bezug auf die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Schadenersatzforderung im Zusammenhang mit der Schätzung von Gegenständen. Auch diesbezüglich war eine summarische Prüfung der Haftungsfrage vorzunehmen. Wenn der Kantonsgerichtsausschuss im angefochtenen Urteil formulierte, es bestehe auch in diesem Punkt "keine grosse Wahrscheinlichkeit", dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Schadenersatzklage durchzudringen vermöchte, so ist der Beschwerdeführerin Recht zu geben, dass diese Wortwahl unpräzise ist. Sinngemäss heisst aber "keine grosse Wahrscheinlichkeit" nichts anderes als keine genügenden Erfolgsaussichten. Aus den Erwägungen des angefochtenen Urteils geht klar hervor, dass der Kantonsgerichtsausschuss vom richtigen Kriterium der Nichtaussichtslosigkeit ausging. Auch inhaltlich ist die Beurteilung der Erfolgsaussicht der Klage in diesem Punkt nicht zu beanstanden. In der Tat ist nicht nachvollziehbar, weshalb Rechtsanwalt Y.________ die vom beauftragten Schätzer (Betreibungsbeamter) gemäss Ziffer 4 der Vereinbarung vom 17. März 1997 ermittelten Werte der gebrauchten Gegenstände hätte anfechten müssen und inwiefern er eine höhere Bewertung hätte erreichen können. Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren geltend macht, die Schätzung sei willkürlich und unter Verletzung ihrer Mitwirkungsrechte erfolgt, bringt sie in unzulässiger Weise neue Tatsachenbehauptungen und rechtliche Argumente vor (BGE 129 I 49 E. 3; 128 I 354 E. 6c S. 357; 118 Ia 20 E. 5a) und vermag auch damit die Beurteilung des Kantonsgerichtsausschusses nicht umzustossen. Dieser hat seinen Beurteilungsspielraum im Übrigen nicht überschritten, indem er bezweifelte, dass überhaupt nachgewiesen werden kann, dass die vom Betreibungsbeamten vorgenommene Schätzung objektiv zu tief war, und falls doch, dass eine solche durch eine Sorgfaltspflichtverletzung von Rechtsanwalt Y.________ verursacht wurde und ihm angelastet werden kann. 
5.2.4 Der Kantonsgerichtsausschuss konnte kein Argument erkennen, das für eine Gutheissung der Schadenersatzklage bezüglich der geltend gemachten Kosten für Reparaturen an der Nähmaschine und an der Strickmaschine sprechen würde. Er legte überzeugend dar, dass in der Vereinbarung vom 17. März 1997 nirgends von den Reparaturkosten die Rede war. Auch lasse sich nicht nachweisen, dass der geschiedene Ehemann die Beschädigungen verursacht habe. Die fragliche Forderung dürfte aber ohnehin von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg sein, weil schlechterdings kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten von Rechtsanwalt Y.________ und der angeblichen Schädigung ersichtlich sei. Was die Beschwerdeführerin dem entgegen hält, erschöpft sich im blossen Beharren auf der Ansicht, Rechtsanwalt Y.________ sei dafür verantwortlich, dass der geschiedene Ehemann diese Kosten nicht übernahm. 
5.3 Die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Begehren der Beschwerdeführerin durch den Kantonsgerichtsausschuss ist somit nicht zu beanstanden. Dieser hat der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für den angehobenen Forderungsprozess gestützt darauf ohne Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV verweigert. 
6. 
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV, konkret der in dieser Bestimmung statuierten Begründungspflicht. Das Bezirksgerichtspräsidium habe die mangelnden Erfolgsaussichten auch aus der "Tatsache" abgeleitet, dass die Haftpflichtversicherung des Anwalts keine Zahlung leisten wolle. Im Beschwerdeverfahren vor Kantonsgerichtsausschuss habe die Beschwerdeführerin diese Feststellung und den daraus gezogenen Schluss gerügt. Sie habe dargelegt, dass die "Winterthur" als Haftpflichtversicherung von Rechtsanwalt Y.________ ihr am 14. Oktober 2004 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz per Saldo aller Ansprüche eine einmalige Zahlung von Fr. 15'000.- offeriert habe. Das wäre mit Sicherheit nicht der Fall gewesen, wäre der eingeleitete Forderungsprozess für die Beschwerdeführerin offensichtlich aussichtslos. Vielmehr könne aus der Offerte der Haftpflichtversicherung geschlossen werden, dass die Aussichten, wenigstens teilweise zu obsiegen, durchaus intakt seien. Der Kantonsgerichtsausschuss habe gegen die Begründungspflicht verstossen, weil er auf diese Rüge mit keinem Wort eingegangen sei. 
 
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b). 
 
Der Kantonsgerichtsausschuss schloss aufgrund einer eigenen summarischen Prüfung der eingeklagten Forderung auf eine mangelnde Erfolgsaussicht derselben. Der Umstand, dass die Haftpflichtversicherung von Rechtsanwalt Y.________ der Beschwerdeführerin eine Zahlung angeboten hat, muss an dieser Beurteilung nichts ändern. Denn es ist Sache der für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zuständigen Instanz, die Erfolgsaussichten abzuschätzen. Die diesbezügliche Beurteilung der Haftpflichtversicherung ist demgegenüber ohne Belang, zumal die Offerte der Haftpflichtversicherung durchaus auch auf anderen Überlegungen als der Abschätzung der Erfolgsaussichten der Klage beruhen kann, wie beispielsweise auf Kulanz oder dem Bestreben, einen langwierigen Prozess zu vermeiden. Nachdem die Offerte der Haftpflichtversicherung für die vom Kantonsgerichtsausschuss vorzunehmende Beurteilung der Erfolgsaussichten nicht erheblich war, musste er sich auch nicht dazu äussern. Eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV liegt nicht vor. 
7. 
Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtlichen Verfahren. Das Bundesgericht gewährt einer bedürftigen Partei, deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, auf Antrag Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten sowie von der Sicherstellung der Parteientschädigung. Nötigenfalls kann ihr ein Rechtsanwalt beigegeben werden (Art. 152 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint. Da es bereits an der Erfolgsaussicht mangelt, erübrigt sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Gesuch um Gewährung derselben im Verfahren vor Bundesgericht ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtsgebühr (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor Bundesgericht wird abgewiesen. 
2. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 700.- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. September 2005 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: