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[AZA 7] 
I 400/99 Gr 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Krähenbühl 
 
Urteil vom 22. Mai 2001 
 
in Sachen 
 
C.________, 1934, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
A.- Der 1934 geborene C.________ erhielt von der IVStelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 22. Februar 1999 rückwirkend ab 1. Januar 1997 eine halbe Invalidenrente und von der AHV-Ausgleichskasse der M.________ mit Verfügung vom 23. März 1999 für die Zeit ab 1. April 1999 eine Altersrente zugesprochen. 
B.- Die gegen die Berechnung sowohl der Invaliden- als auch der Altersrente gerichteten Beschwerden wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 25. Mai 1999 ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt C.________ die Ausrichtung der Renten der Invaliden- wie auch der Alters- und Hinterlassenenversicherung (nebst Zins und 'Teuerungsrate') in maximal möglicher, auf Grund einer umfassenden Expertise einer neutralen Treuhandstelle zu ermittelnder Höhe; mindestens aber seien der Berechnung eine Beitragsdauer von 35 Jahren und 5 Monaten sowie ein Durchschnittseinkommen von Fr. 58'757. - zu Grunde zu legen. Des Weitern ersucht er für den ihm 'im Zusammenhang mit der Vorenthaltung seiner legitimen Leistungen entstandenen tort moral' um Zusprechung einer angemessenen Genugtuung. 
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden einerseits wie schon im kantonalen Verfahren die von der Verwaltung ermittelte Beitragszeit sowie neu auch das als Grundlage der Rentenberechnung eingesetzte durchschnittliche Jahreseinkommen beanstandet. 
 
2.- Die beitragsmässigen Voraussetzungen für den Anspruch auf ordentliche Renten (Art. 29 AHVG) und die vorliegend massgebenden Bestimmungen über die Grundlagen der Rentenberechnung (Art. 29bis Abs. 1 AHVG, auf Grund des Verweises in Art. 36 Abs. 2 IVG im Invalidenversicherungsbereich sinngemäss anwendbar) sind vom kantonalen Gericht zutreffend dargelegt worden, worauf verwiesen wird. Dies betrifft insbesondere die Regeln zur Ermittlung der Beitragszeit (Art. 29ter AHVG sowie Art. 50, 52b, 52c und 52d AHVV) und des in die Berechnung einzubeziehenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (Art. 29quater, Art. 30 Abs. 2 und Art. 30bis AHVG). Richtig ist auch, dass die Berechnung der Altersrente auf den selben Grundlagen wie diejenige der Invalidenrente zu erfolgen hat, sofern dies für die versicherte Person zu einem günstigeren Resultat führt (Art. 33bis Abs. 1 AHVG). 
 
3.- a) Die Festsetzung der Rentenbetreffnisse fällt in die Zuständigkeit der Ausgleichskassen (Art. 63 Abs. 1 lit. b AHVG). Gegen deren Verfügungen können die Betroffenen innert dreissig Tagen seit der Zustellung bei der zuständigen kantonalen oder eidgenössischen Rekursbehörde Beschwerde erheben (Art. 84 AHVG). Gegen deren Entscheide kann beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege erhoben werden (Art. 86 AHVG). Die selben Zuständigkeiten und Rechtsmittelwege gelten auch im Invalidenversicherungsbereich (Art. 60 Abs. 1 lit. b und Art. 69 IVG). 
 
b) Ist eine versicherte Person mit der von der Ausgleichskasse vorgenommenen Rentenberechnung nicht einverstanden, liegt es in erster Linie an ihr, die dieser ihrer Ansicht nach anhaftenden Mängel zu bezeichnen und deren Behebung bei der jeweils zuständigen Rechtsmittelinstanz zu beantragen. Dem in der vorliegend zur Beurteilung anstehenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten Begehren um Einholung einer Expertise einer neutralen Gutachterstelle kann auf Grund der gesetzlich vorgesehenen Zuständigkeitsordnung auf Verwaltungsebene nicht entsprochen werden und für den Beizug aussenstehender Fachleute im Rahmen des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens besteht angesichts der zu prüfenden Streitpunkte keine Notwendigkeit. 
 
4.- a) Unbestrittenermassen ist für die Jahre 1969 und 1971 bis 1996 eine vollständige Beitragsdauer von 27 Jahren ausgewiesen. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angeführten, von der Verwaltung angeblich nicht berücksichtigten Beschäftigungen in der Firma K.________ AG in den Jahren 1975 und 1976 sowie in der L.________ und M.________ AG im Jahre 1974 können demnach nicht zu einer höheren Beitragsdauer führen, als sie der Rentenberechnung bereits von Anfang an zu Grunde gelegt worden ist. 
Des Weiteren ist, wie die Vorinstanz korrekt dargelegt hat, die Beitragszeit der Jahre 1963 bis und mit 1968, da mit den Auszügen aus den individuellen Konten dieser Jahre keine ganzjährige Erwerbstätigkeit belegt werden kann, auf Grund der vom BSV herausgegebenen Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren 1948-1968 zu ermitteln, woraus bei den konkret ausgewiesenen Einkommensbeträgen eine Beitragsdauer von 4 Jahren und 9 Monaten resultiert. Zusammen mit den bis zum Eintritt der Invalidität am 1. Januar 1997 27 vollen Beitragsjahren in den Jahren 1969 und 1971 bis 1996 sowie den 10 unbestrittenen Beitragsmonaten im Jahre 1970 ergibt sich eine Beitragszeit von insgesamt 32 Jahren und 7 Monaten. Die geltend gemachte Beschäftigungsdauer in der Firma G.________ AG im Jahre 1963 kann, wie schon das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat, höchstens zu einer um einen Monat höheren Beitragsdauer führen, was indessen nichts daran zu ändern vermag, dass letztlich zu Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente lediglich 32 und im Zeitpunkt des Eintritts ins Altersrentenalter34volleBeitragsjahrevorliegen. 
Wie der Beschwerdeführer demgegenüber auf eine Beitragszeit von 35 Jahren und 5 Monaten gelangt, ist nicht nachvollziehbar und wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch nicht dargelegt. 
 
b) Bezüglich des für die Rentenberechnung massgebenden Einkommens beschränkt sich der Beschwerdeführer auf die Behauptung, der zusätzliche Einbezug der an den angeführten Stellen erhaltenen Entgelte würde zu einem um Fr. 5'693. - höheren Durchschnittseinkommen führen. Er unterlässt es jedoch, zu den Lohnbezügen, deren Anrechnung unterblieben sein soll, nähere Angaben zu machen und dafür entsprechende Belege beizubringen. 
Anhaltspunkte dafür, dass die an den von der Verwaltung angeblich nicht berücksichtigten Arbeitsstellen erzielten Einkünfte bei der Berechnung des der Rentenfestsetzung zu Grunde zu legenden durchschnittlichen Jahreseinkommens ausser Acht gelassen worden wären, sind nicht ersichtlich. Dass sämtliche der in den Beilagen zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde angeführten Einkommen auch in den in den Akten der Verwaltung liegenden Kontoauszügen erscheinen, spricht immerhin dafür, dass diese in die als Grundlage der Rentenberechnung dienenden Komponenten Eingang gefunden haben. 
 
5.-BeidiesemAusgangdesVerfahrensistdasGenugtuungsbegehren gegenstandslos. Abgesehen davon könnte das Eidgenössische Versicherungsgericht darauf mangels sachlicher Zuständigkeit ohnehin nicht eintreten (vgl. BGE 126 V 69 Erw. 5). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der AHV-Ausgleichskasse der M.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 22. Mai 2001 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: