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[AZA 7] 
U 178/00 Gr 
 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Meyer; Gerichtsschreiber Grünvogel 
 
 
Urteil vom 21. Mai 2001 
 
in Sachen 
 
W.________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow, St. Urbangasse 2, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus 
 
 
 
A.- Mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 1995 bestätigte die Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die Verfügung vom 14. Dezember 1994, in der sie dem 1964 geborenen W.________ mit Wirkung ab 1. Dezember 1994 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 30 % zugesprochen hatte. Eine dagegen erhobene Beschwerde zog der Versicherte am 5. September 1996 zurück, sodass der Einspracheentscheid in Rechtskraft erwuchs. 
Mit Verfügung vom 30. März 1998 setzte die Anstalt die Invalidenrente auf den 1. April 1998 revisionsweise auf die Basis eines Invaliditätsgrades von 15 % herab. Als Grund wurde ausgeführt, die erwerbliche Situation des Versicherten habe sich seit dem ursprünglichen Einspracheentscheid stabilisiert, arbeite er doch schon seit Oktober 1995 bei der Firma Z.________ AG, N., weshalb der Invaliditätsgrad nunmehr mit der tatsächlichen Erwerbseinbusse gleichgestellt werden könne. Mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 1998 hielt die SUVA an ihrer Auffassung fest. 
 
B.- Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 28. März 2000 teilweise gut und sprach dem Versicherten eine auf einem Invaliditätsgrad von 17,5 % beruhende Invalidenrente zu. Gleichzeitig trat es auf den Antrag auf Feststellung, dass die SUVA verpflichtet sei, die Invalidenrente zu revidieren, sobald der Versicherte die derzeitige Arbeitsstelle verliere oder das derzeitige Einkommen aus anderen Gründen nicht mehr erzielen könne, nicht ein und wies die Beschwerde im Übrigen ab. Parteientschädigung wurde keine gesprochen. 
 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt W.________ beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei die Sache an die Vorinstanz zur neuerlichen Entscheidung in gehörigen Besetzung zurückzuweisen; eventuell sei ihm weiterhin eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 30 % auszurichten; subeventuell sei diese auf die Grundlage eines Invaliditätsgrads von 25 % zu legen und der vorinstanzlich anbegehrte Feststellungsentscheid zu erlassen; subsubeventuell sei ihm für das Verfahren vor dem kantonalen Gericht eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten. 
Die SUVA sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Abweichend vom im Staatskalender sowie im Amtsblatt publizierten Konstituierungsprotokoll vom 5. Mai 1999 hat die aus fünf Mitgliedern bestehende II. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus an der Sitzung vom 28. März 2000 ohne die erkrankte Richterin Kundert den angefochtenen Entscheid gefällt. Dafür wirkte Gerichtsschreiber Zuber zugleich als Ersatzrichter mit. Der Beschwerdeführer rügt nun eine unrichtige Besetzung des Gerichts. 
 
a) Die Rechtspflegebestimmungen des UVG (Art. 105 ff.) enthalten keine Vorschriften über die Zusammensetzung der kantonalen Versicherungsgerichte. Die Regelung dieser Frage ist somit Sache der Kantone. Dabei handelt es sich um selbstständiges kantonales Verfahrensrecht. Dessen Anwendung prüft das Eidgenössische Versicherungsgericht einzig unter dem Blickwinkel der Bundesrechtsverletzung (Art. 104 OG; BGE 126 V 143), insbesondere des Willkürverbots (ZAK 1988 S. 603 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. BGE 124 V 28 Erw. 6). 
Nach der materiell unverändert von Art. 58 aBV in Art. 30 Abs. 1 BV überführten (vgl. SVR 2000 Nr. UV 21 S. 72 Erw. 2a), ebenfalls in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters haben die Prozessparteien im Sinne einer unabhängig vom anwendbaren Verfahrens- und Organisationsrecht geltenden Minimalgarantie Anspruch auf die richtige Besetzung des Gerichts (BGE 124 I 261 Erw. 4a, 118 Ia 285 Erw. 3d, 117 Ia 325 Erw. 2, 115 V 260 Erw. 2a, je mit Hinweisen). 
 
b) Zum Verwaltungsgericht des Kantons Glarus zählt gemäss Art. 35 Abs. 1 des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) neben den zwei Kammern zu je fünf Mitgliedern (Art. 17 GOG) zusätzlich der Gerichtsschreiber, dem ein Antragsrecht zusteht und der beratende Stimme hat. Art. 25 in Verbindung mit Art. 22 GOG sieht ein gegenseitiges Ergänzen der beiden Kammern vor. Für den Fall, dass sich ein Kollegialgericht nicht innert nützlicher Frist vollständig besetzen lässt, schreibt Art. 27 GOG die Ergänzung des Gerichts durch den Beizug des ordentlichen Gerichtsschreibers vor, welchem in diesem Fall alle Rechte und Pflichten eines Richters zukommen. 
Aus diesen Bestimmungen wird deutlich, dass bei der Beurteilung einer in die Kompetenz einer der beiden Kammern des Verwaltungsgerichts fallenden Streitsache nicht stets fünf Verwaltungsrichter mitwirken müssen. Die Kammer ist im in Art. 27 GOG umschriebenen Bedarfsfall vielmehr bereits beschlussfähig, wenn bei der Entscheidfindung mindestens vier ordentliche Richter sowie der amtierende Gerichtsschreiber, diesfalls zusätzlich in der Funktion eines Ersatzrichters, beteiligt sind (vgl. Nussbaumer, Ausgewählte Rechtsbehelfe der Glarner Zivilprozessordnung, Diss. Zürich 1980, S. 5; Walder, Die Stellung des Augenscheingerichtes im glarnerischen Zivilprozessrecht, Diss. Zürich 1954, S. 149). Wenn daher das kantonale Verwaltungsgericht die massgebenden Bestimmungen dahingehend auslegt, bei krankheitsbedingter Abwesenheit eines Kammermitgliedes an einer anberaumten Urteilsberatung sei eine Gerichtsergänzung gemäss Art. 27 GOG vorzunehmen, so lässt sich dies, im Rahmen der Willkürprüfung zumindest, nicht beanstanden. Wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus durch ein im Sinne des kantonalen Rechts ordentliches Gericht gefällt, ist ferner nicht einzusehen, inwiefern es im Widerspruch zu der Garantie des verfassungsmässigen Richters stehen sollte, zumal die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber genauso wie die Richterinnen und Richter demokratisch legitimiert ist, werden doch alle durch eine Legislativbehörde in das Amt gewählt: die Richterinnen und Richter durch die Landsgemeinde, die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber durch den Landrat (Art. 2 und 15 des kantonalen Gesetzes über die Behörden und Beamten des Kantons Glarus). Zum gleichen Ergebnis kam übrigens das Bundesgericht bereits im nicht veröffentlichten Urteil N. vom 15. Dezember 1975 (P.173/1975), wo die damals gültig gewesene Regelung des Kantons Glarus zur Diskussion stand, welche inhaltlich in den wesentlichen Zügen mit der vorliegend geltenden übereinstimmt. 
2.- Die Vorinstanz hat die Gesetzesbestimmung über die Revision einer als Folge eines Unfalls zugesprochenen Invalidenrente (Art. 22 Abs. 1 UVG) und die dazu ergangene Rechtsprechung (vgl. BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen; RKUV 1987 Nr. U 32 S. 446) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Erwägungen zu den Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades auf den von der versicherten Person tatsächlich erzielten Verdienst abgestellt werden kann (BGE 117 V 18 mit Hinweisen). 
 
3.- a) Wie das kantonale Gericht richtig festhielt, ist im hier massgeblichen Vergleichszeitraum (vom 16. Mai 1996 bis 6. Juni 1998) insoweit eine erhebliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten, als dass der Beschwerdeführer auf Anfang Oktober 1995 ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist, in dem er seine verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, wobei das dabei erzielte Einkommen als angemessen und nicht als Soziallohn zu bezeichnen ist, und infolge Zeitablaufs nunmehr auch als besonders stabil zu gelten hat; das Invalideneinkommen für 1998 ist deshalb neu dem tatsächlich erzielten Verdienst von Fr. 59'410.- gleichzusetzen. 
Was der Beschwerdeführer gegen diese Vorgehensweise einwendet, überzeugt nicht. Gerade weil das Abstellen auf die tatsächlichen Verhältnisse die Ausnahme bleiben soll, sind besonders stabile Umstände vorausgesetzt, welche sich durchaus erst nach einer bestimmten Anstellungsdauer konkretisieren können (Urteil G. vom 5. April 2000, I 502/99). Weshalb darüber hinaus eine strukturelle Veränderung des Arbeitsmarktes zu fordern ist, damit die Rentenrevision erlaubt ist, ist nicht einzusehen. Falls der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt die Stelle verliert, kann dies in Übereinstimmung mit den Ausführungen im Einspracheentscheid vom 5. Juni 1998 Anlass für eine revisionsweise Neufestsetzung des Invaliditätsgrads bilden (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 214). Dies wäre etwa dann der Fall, wenn alsdann durchzuführende Abklärungen ergeben sollten, dass es sich bei der verloren gegangenen Arbeitsstelle betreffend die Einkommenshöhe im Vergleich zum Arbeitsmarkt um einen Einzelfall gehandelt hat. 
 
b) Bezüglich des Valideneinkommens hat die Vorinstanz jenes, welches dem ursprünglichen Einspracheentscheid vom 16. Mai 1995 zu Grunde lag, von Fr. 69'875.- herangezogen und die Nominallohnentwicklung allgemein und des Baugewerbes im besonderen bis Ende 1997 von rund 3 % (Lohnentwicklung 1996 und 1997, Bundesamt für Statistik, T1.1) aufgerechnet, was zu einem Betrag von Fr. 71'968.- führte. 
Der Beschwerdeführer bemängelt diese Summe als zu niedrig. Als Führer einer Gerüstbaugruppe, wofür ihn die damalige Arbeitgeberin vorgesehen hatte, ehe der Gesundheitsschaden eintrat, hätte er im Jahre 1998 mindestens Fr. 78'260.- erwirtschaftet. Dabei beruft er sich auf eine Aktennotiz der SUVA vom 25. Januar 1994, wonach der Versicherte gemäss Aussage des Büromitarbeiters R.________ von der Firma B.________ AG, G., in dieser Funktion ab dem 1. Januar 1994 mutmasslich ein Jahresgehalt von Fr. 69'396.- verdient hätte. Diese Angaben wurden aber bereits am 15. April 1994 durch den Firmeninhaber gegenüber der SUVA relativiert. Nach dessen Ausführungen hätte der Versicherte in der Funktion als Gruppenführer im Jahre 1994 maximal Fr. 65'000.- ausbezahlt erhalten; Herr R.________ habe mit seinen Angaben klar über das Ziel hinausgeschossen. Diese Aussage erscheint mit Blick die von der Anstalt im März 1998 eingeholten Auskünfte bei der früheren Arbeitgeberin sowie der Firma U.________ Gerüstbau, Z., über den Lohn als Vorarbeiter im Gerüstbau gemäss aktuellem Gesamtarbeitsvertrag für Gerüstbau als realistisch. Danach betrage dieser 1998 im Kanton Glarus Fr. 57'330.- sowie im Kanton Zürich Fr. 62'400.- im Jahr. Ein Blick auf den statistischen Durchschnittslohn einer Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzenden Tätigkeit im Baugewerbe des privaten Sektors im Jahre 1994 von Fr. 59'846.- (Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 1994, Bundesamt für Statistik, Tabelle A 1.1.1; 4761 x 41,9/40 x 12 [BGE 126 V 77 Erw. 3b/bb]) untermauert die Aussagen des Firmeninhabers zusätzlich. Daran vermag der Hinweis auf den vor Eintritt des Gesundheitsschadens 1990 zuletzt erzielten Monatsverdienst von Fr. 54'600.- als Gerüstbauer ohne besondere Funktion nichts zu ändern. Wenn daher das kantonale Gericht seiner Berechnung ein Fr. 4'875.- über dem vom früheren Arbeitgeber angegebenen Maximallohn im Jahre 1994 ausgeht und diesen der Nominallohnentwicklung bis Ende 1997 anpasst, so ist dies im Rahmen der Ermessensprüfung (BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen) nicht zu beanstanden. 
 
c) Stellt man das Valideneinkommen von Fr. 71'968.- dem tatsächlich erzielten Jahresverdienst von Fr. 59'410.- gegenüber, resultiert ein Invaliditätsgrad von 17,5 %. 
 
4.- Auf den Antrag auf Feststellung, dass im Falle eines Stellenverlustes Anspruch auf eine erneute Rentenrevision bestehe, ist die Vorinstanz nicht eingetreten. Letztinstanzlich wiederholt der Beschwerdeführer dieses Begehren, ohne sich indessen mit der Begründung des Nichteintretensentscheids auseinanderzusetzen. 
Da Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Nichteintretensentscheide der Vorinstanz, die - ungeachtet eines allenfalls vorhandenen Antrags - lediglich eine Auseinandersetzung mit der materiellen Seite des Falles enthalten, dem Erfordernis der sachbezogenen Begründung nicht zu genügen vermögen (BGE 123 V 337 Erw. 1b), kann in diesem Punkt auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mangels diesbezüglicher Begründung nicht eingetreten werden. 
 
5.- Das Begehren des Versicherten, ihm sei für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, ist demgegenüber begründet. Wenn auch nicht gänzlich, so hat er im kantonalgerichtlichen Verfahren dennoch teilweise obsiegt, was aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf eine Parteientschädigung auslöst (Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG; BGE 117 V 405 Erw. 2a mit Hinweisen), deren Höhe durch die Vorinstanz noch zu bestimmen sein wird. Dabei wird sie sich von den bundesrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Bemessung der Parteientschädigung (BGE 117 V 405 Erw. 2 mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. KV 15 S. 320; SVR 1995 MV Nr. 4 S. 12 Erw. 3 u. 4) leiten lassen. 
 
6.- Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer steht eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der SUVA zu (Art. 159 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Glarus vom 28. März 2000 insoweit aufgehoben, 
als er den Parteientschädigungsanspruch 
betrifft, und die Angelegenheit wird in diesem Punkt 
an das kantonale Gericht zurückgewiesen, damit es 
hierüber neu entscheide. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
abgewiesen, soweit darauf einzutreten 
ist. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat dem 
Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen 
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung 
von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht 
des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
zugestellt. 
 
Luzern, 21. Mai 2001 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: