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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_210/2008 /ber 
 
Urteil vom 14. November 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Bundesrichterinnen Hohl, Jacquemoud-Rossari, Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Parteien 
K.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Kuhn, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Doris Doggwiler, 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, nachehelicher Unterhalt, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 4. März 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
K.________, Jahrgang 1962, und B.________, Jahrgang 1958, heirateten am xxxx 1985. Sie war als Primarschullehrerin berufstätig und bestritt den Familienunterhalt, während er mit ihrer Unterstützung ab WS 1986/87 an der Abteilung für Informatik der ETH Zürich studierte. Die Ehegatten wurden Eltern von drei Söhnen, geboren in den Jahren 1992, 1994 und 1995. Die Ehefrau gab nach der Geburt des ersten Kindes ihre Berufstätigkeit als Lehrerin auf. Ab diesem Zeitpunkt besorgte sie den Haushalt der Familie und betreute die Kinder. Der Ehemann war nach Beendigung seines Studiums als Informatiker berufstätig. Die Ehegatten trennten sich am 1. Februar 2000. Ein halbes Jahr nach der Trennung nahm die Ehefrau zusätzlich zur Haushaltführung und Kinderbetreuung eine Teilzeitarbeit als Mundartlehrerin im Kindergarten an. Das Getrenntleben musste gerichtlich geregelt werden. Der Ehemann lebt seit der Trennung mit einer neuen Partnerin und deren zwei Kindern zusammen. 
 
B. 
Der Ehemann reichte am 1. Februar 2004 die Klage auf Scheidung ein, der sich die Ehefrau nicht widersetzte. Über die Scheidung, die elterliche Sorge der Ehefrau, den persönlichen Verkehr zwischen dem Ehemann und den drei Kindern sowie über die Überweisung von Fr. 92'000.-- aus der beruflichen Vorsorge des Ehemannes auf ein Freizügigkeitskonto der Ehefrau wurde am 26. September 2006 erstinstanzlich rechtskräftig entschieden. Auf Appellation beider Ehegatten hin setzte das Obergericht des Kantons Aargau die gerichtsüblich indexierten Unterhaltsbeiträge für die Kinder und die Ehefrau neu fest. Es verpflichtete den Ehemann, an den Unterhalt der drei Kinder bis zu deren 16. Altersjahr monatlich je Fr. 1'000.-- und anschliessend bis zu deren Mündigkeit monatlich je Fr. 1'200.--, zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen. Mit Bezug auf den nachehelichen Unterhalt waren vorab die Dauer der Leistungspflicht sowie der Beitrag an den Aufbau der Altersvorsorge streitig. Das Obergericht verpflichtete den Ehemann zur Zahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge ab Rechtskraft des Scheidungsurteils wie folgt: 
Fr. 2'800.00 bis und mit Juni 2010; 
Fr. 3'500.00 von Juli 2010 bis und mit Juli 2011; 
Fr. 1'902.00 von August 2011 bis und mit Dezember 2011; 
Fr. 2'235.00 Januar 2012; 
Fr. 2'451.00 von Februar 2012 bis und mit November 2013; 
Fr. 1'723.00 von Dezember 2013 bis und mit Juli 2014. 
Den Unterhaltsbeiträgen lagen monatliche Nettoeinkommen des Ehemannes von Fr. 9'290.--, inkl. Jahresbonus und zuzüglich Kinderzulagen, und der Ehefrau von Fr. 1'270.-- (bis und mit Juli 2011), von Fr. 3'500.-- (bis und mit Juli 2014) sowie von Fr. 8'500.-- (ab August 2014), je inkl. 13. Monatslohn, zugrunde. Die Ehegatten besassen kein Vermögen (Urteil vom 4. März 2008). 
 
C. 
Dem Bundesgericht beantragt der Ehemann, die Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau auf monatlich Fr. 1'037.-- bis und mit November 2011 festzusetzen, basierend auf einem Nettoeinkommen der Ehefrau von neu Fr. 3'500.-- (bis und mit November 2011) und Fr. 8'500.-- ab Dezember 2011. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. Seine weiteren Eingaben vom 18. April 2008 und vom 4. August 2008 wurden der Ehefrau zur Kenntnisnahme mitgeteilt. Die Ehefrau schliesst auf Abweisung der Beschwerde und ersucht ihrerseits um unentgeltliche Rechtspflege. Das Obergericht hat die Akten zugestellt, auf eine Vernehmlassung aber verzichtet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Festsetzung - Dauer und Höhe - des nachehelichen Unterhalts (Art. 125 ZGB) ist zulässig. Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Ausgeschlossen sind dabei echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst nach dem Entscheid der Vorinstanz eingetreten sind (BGE 133 IV 342 E. 2 S. 343 f.; 134 IV 97 E. 5.1.3 S. 103), so dass sämtliche von beiden Parteien neu eingereichten Beweisurkunden, die nach dem angefochtenen Urteil erstellt wurden und danach eingetretene Tatsachen betreffen, unzulässig sind. Abgesehen davon tun weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdegegnerin dar, inwiefern die gesetzliche Voraussetzung für die nachträgliche Einreichung ihrer Beweismittel erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Mit diesem Vorbehalt kann auf die Beschwerde eingetreten werden. Weitere formelle Einzelfragen sind im Sachzusammenhang zu erörtern. 
 
2. 
Nachehelicher Unterhalt besteht gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB in einem angemessenen Beitrag des einen Ehegatten an den anderen Ehegatten, dem nicht zuzumuten ist, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt. Ausgangspunkt für den gebührenden Unterhalt ist nach einer rund fünfzehn Jahre dauernden Ehe, aus der drei Kinder hervorgegangen sind, die zuletzt gemeinsam gelebte Lebenshaltung der Ehegatten (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten). 
 
2.1 Das Obergericht hat die massgebende Lebenshaltung konkret berechnet und unter Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten die Obergrenze des sog. Verbrauchsunterhalts festgelegt (E. 4 S. 12 ff.). Es hat einen unterhaltswirksamen Scheidungsschaden wegen Verzichts der Beschwerdegegnerin auf eine berufliche Karriere abgelehnt (E. 5 S. 15 f.), hingegen eine Lücke in der künftigen Altersvorsorge der Beschwerdegegnerin festgestellt und als sog. Vorsorgeunterhalt zahlenmässig bestimmt (E. 6 S. 16 ff.). Diesem gebührenden Unterhalt unter Einschluss der Altersvorsorge hat das Obergericht das Einkommen gegenübergestellt, das sich die Beschwerdegegnerin anrechnen lassen muss (E. 7 S. 18 ff.) und das der Beschwerdeführer tatsächlich erzielt (E. 8 S. 24). Unter Berücksichtigung des Notbedarfs für den Beschwerdeführer (E. 9.1 S. 24 ff.) und die Beschwerdegegnerin mit den drei Kindern (E. 9.2 S. 26 ff.) hat das Obergericht festgelegt, welche Unterhaltsbeiträge den Kindern zustehen und welchen Beitrag der Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin bezahlen muss, damit beide Parteien in gleicher Weise eine gleichwertige Lebenshaltung führen können (E. 10 S. 30 ff. des angefochtenen Urteils). 
 
2.2 Das Bundesgericht hat die Unterhaltsbemessung nicht von Amtes wegen frei zu überprüfen, sondern lediglich im Rahmen der - formell ausreichend begründet - geltend gemachten Rechtsverletzungen (vgl. BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104). Beschwerdegegenstand ist vor Bundesgericht der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, der in Art. 125 ZGB offen umschrieben wird. Das kantonale Sachgericht verfügt diesbezüglich über einen weiten Ermessensspielraum (Art. 4 ZGB). Derartige Ermessensentscheide überprüft das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren zwar grundsätzlich frei. Es übt aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, falls sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 127 III 136 E. 3a S. 141; 132 III 97 E. 1 S. 99). 
 
2.3 Neben verschiedenen Bedarfspositionen (S. 7 ff. Ziff. 2 und S. 11 ff. Ziff. 4) rügt der Beschwerdeführer zur Hauptsache die Beurteilung der Erwerbstätigkeit, die der Beschwerdegegnerin tatsächlich möglich und zumutbar sein soll (S. 13 ff. Ziff. 5), und die Bemessung der Altersvorsorge (S. 9 ff. Ziff. 3). Ausgehend von der grundsätzlich nicht beanstandeten Methode der Rentenberechnung (S. 6 f. Ziff. 1) zeigt der Beschwerdeführer abschliessend die Auswirkungen der beantragten Korrekturen auf den Unterhaltsbeitrag (S. 18 ff. Ziff. 6) und das massgebende Nettoeinkommen der Beschwerdegegnerin (S. 21 Ziff. 7 der Beschwerdeschrift). 
 
3. 
Eigene Erwerbstätigkeit kann einem Ehegatten namentlich durch Kinderbetreuungspflichten erschwert oder verunmöglicht werden. Der Betreuungsaufwand und damit die zeitliche Verfügbarkeit des sorgeberechtigten Elternteils hängt namentlich von der Zahl der Kinder und deren Alter ab. Die Praxis hat dazu Richtlinien entwickelt, von denen das Obergericht ausgegangen ist (E. 7.3 S. 20 ff. des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer wendet ein, die Richtlinien seien überholt und unrichtig angewendet worden (S. 13 ff. Ziff. 5 der Beschwerdeschrift). Mit Schreiben vom 18. April 2008 bekräftigt er die ausgezeichneten Berufsaussichten und Möglichkeiten der Wiedereingliederung der Beschwerdegegnerin in das Berufsleben. Die Beschwerdegegnerin betont ihre Leistungsbereitschaft, die sie ohne Rechtspflicht bereits ab der Trennung bewiesen habe. Sie gibt zu bedenken, dass sie während langer Jahre nicht mehr im erlernten Beruf tätig gewesen sei und ihr deshalb die für Zusatzausbildung und Einarbeitung notwendige Zeit eingeräumt werden müsse (S. 4 ff. zu Ziff. 5 der Beschwerdeantwort). Die Eigenversorgung der Beschwerdegegnerin ist damit Hauptstreitpunkt vor Bundesgericht. 
 
3.1 Unter Herrschaft des Scheidungsrechts von 1907/12 ist das Bundesgericht davon ausgegangen, dass eine Rente mindestens für so lange zuzusprechen ist, als die der Ehefrau zugeteilten Kinder eine umfassende Fürsorge und Pflege benötigen, was bis zum 16. Altersjahr des jüngsten Kindes zutreffen dürfte, sowie für die mutmassliche Dauer einer allfälligen beruflichen Wiedereingliederung der Ehefrau (BGE 109 II 286 E. 5b S. 289). Die Aufnahme einer gewissen Teilzeitarbeit kann dem betreuenden Elternteil an sich schon zugemutet werden, wenn das jüngste Kind mit zehn Jahren dem Kleinkindalter entwachsen ist (BGE 115 II 6 E. 3c S. 10). Diese Praxis hat das Bundesgericht auch nach der ZGB-Revision von 1998/2000 fortgeschrieben (Urteile 5C.48/2001 vom 28. August 2001 E. 4b und 5C.100/2005 vom 22. Dezember 2005 E. 2.1, in: Fampra.ch 2002 S. 148 und 2006 S. 431). Es handelt sich dabei um Richtlinien, von denen im konkreten Einzelfall unter Würdigung sämtlicher Umstände abgewichen werden darf (vgl. HAUSHEER/SPYCHER, Unterhalt nach neuem Scheidungsrecht, Bern 2001, N. 05.57 S. 49 f.). 
 
3.2 Der Beschwerdeführer hält die Praxis für wenig zeitgemäss, weil heute eine weitgehende Fremdbetreuung der Kinder üblich sei und viele Mütter trotz der Kinder erwerbstätig seien. Die oftmals von den finanziellen Gegebenheiten diktierte Lebenswirklichkeit ändert nichts an der Tatsache, dass die unmittelbare persönliche Betreuung und Pflege vor allem kleiner und im obligatorischen Schulalter stehender Kinder deren Interessen dient und ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Zuteilung der elterlichen Sorge ist (BGE 115 II 206 E. 4a S. 209 und 317 E. 2 S. 319). An dieser rechtstatsächlichen Erkenntnis aus der Familienpsychologie hat die ZGB-Revision von 1998/2000 nichts ändern können, so dass die bisherige Rechtsprechung weiterzuführen war (Urteile 5C.238/2005 vom 2. November 2005 E. 2.1 und 5C.212/2005 vom 25. Januar 2006 E. 4.2, in: Fampra.ch 2006 S. 195 und S. 754 f.). Sie zu überdenken, können die Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Anlass geben. Eine weitergehende Fremdbetreuung verursacht im Übrigen zusätzliche Kosten, über deren Bezahlung sich die Ehegatten wiederum zu einigen haben. Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer eine erhöhte Erwerbstätigkeit der Beschwerdegegnerin fordert, gleichzeitig aber Bedarfspositionen wie Mittagstisch, Nachhilfeunterricht u.ä. anficht (vgl. E. 5 hiernach). 
 
3.3 Im Einzelnen ergibt sich Folgendes: 
3.3.1 Bei drei Kindern unter sechzehn Jahren findet neben der Kinderbetreuung in der Regel kein Teilzeiterwerb mehr Platz (Urteil 5C.282/2002 vom 27. März 2003 E. 7, in: Fampra.ch 2003 S. 683). Bis zum sechzehnten Altersjahr des ältesten der drei Söhne (Sommer 2008) kann deshalb von der Zumutbarkeit einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit nicht ausgegangen werden. Die Beschwerdegegnerin hat bereits ab der Trennung ein Teilpensum von gut 17 % als Mundartlehrerin im Kindergarten erfüllt und damit mehr getan, als ihr über die Haushaltführung und Kinderbetreuung hinaus zumutbar gewesen wäre. 
 
3.3.2 Ab Sommer 2008 hat das Obergericht eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit auf 30 % als zumutbar erachtet, stattdessen aber von der Beschwerdegegnerin verlangt, dass sie neben der bisherigen Erwerbstätigkeit die für die Ausübung des Primarschullehrerberufs erforderliche Zusatzausbildung in Englisch während maximal sechs Semestern absolviere. Die dagegen erhobenen Einwände des Beschwerdeführers belegen keine Rechtsverletzung. Die Beschwerdegegnerin ist ausgebildete Primarschullehrerin und bereit, diesen Beruf künftig auch wieder auszuüben, was das Obergericht auf Grund der Verdienstmöglichkeiten und der Lage auf dem Arbeitsmarkt als sinnvoll bezeichnen durfte. Seit März 2004 steht fest, dass im Kanton Zürich das Fach "Englisch" ab der Unterstufe der Primarschule obligatorisch ist. Die Zusatzausbildung wird vom Kanton durch Kostenbeteiligung gefördert und durfte als notwendig bezeichnet werden, auch wenn sie heute angeblich keine Anstellungsbedingung im Lehrerberuf ist. Neben der Familienarbeit ab 1992 konnte der Beschwerdegegnerin die Zusatzausbildung nicht zugemutet werden, solange keiner der drei Söhne das sechzehnte Altersjahr erreicht hatte. Ab Sommer 2008 hatte die Beschwerdegegnerin nur mehr die drei- und vierzehnjährigen Buben zu betreuen, so dass das Obergericht ihr neben der teilzeitlichen Erwerbstätigkeit die Zusatzausbildung und damit eine ausserhäusliche Tätigkeit von insgesamt rund 30 % zumuten durfte (vgl. zum Umfang zumutbarer Teilzeiterwerbstätigkeit nach Anzahl Kinder: SCHWENZER, FamKomm Scheidung, Bern 2005, N. 59 zu Art. 125 ZGB, mit Hinweisen). 
3.3.3 Nach Abschluss der Zusatzausbildung hat das Obergericht der Beschwerdegegnerin ab August 2011 ein Pensum von 50 % als Primarschullehrerin zugemutet und eine Zeit der Einarbeitung und Bewährung in dieser Arbeit von weiteren drei Jahren bis Juli 2014 zugestanden. Die Dauer der beruflichen Wiedereingliederung mag als grosszügig bemessen erscheinen. Es kann aber nicht gesagt werden, das Obergericht habe dabei sein weites Ermessen überschritten. Die Beschwerdegegnerin war ab der Geburt des ersten Sohnes im Juni 1992 nicht mehr als Primarschullehrerin tätig. Der vollzeitliche Lehrerberuf an der Primarschule kann nicht oder nur bedingt mit einem teilzeitlichen Mundartunterricht im Kindergarten verglichen werden. Ab August 2011 wird die Beschwerdegegnerin im Alter von dannzumal dreiundfünfzig Jahren nicht bloss die Erwerbstätigkeit von gut 17 % auf 50 % ausdehnen, sondern gleichzeitig von ihrer Lehrtätigkeit im Kindergarten an die Primarschule wechseln müssen. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers durfte deshalb eine zusätzliche Phase der beruflichen Wiedereingliederung berücksichtigt werden und war nicht schematisch auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der jüngste Sohn das sechzehnte Altersjahr vollendet haben wird (November 2011). 
 
3.4 Schliesslich ist zu beachten, dass die Arbeitsmarktlage für Primarschullehrer heute zwar gut ist, wie der Beschwerdeführer betont, die Frage aber dahin lautet, ob die Beschwerdegegnerin im Jahr 2011 tatsächlich eine Vollzeitstelle finden könnte. Es entspricht der gebotenen Vorsicht und Zurückhaltung, dass das Obergericht zunächst von einem Einkommen aus fünfzigprozentiger Erwerbstätigkeit ab 2011 ausgegangen ist, die im Jahr 2014 dann auf einhundert Prozent ausgedehnt werden soll (vgl. Urteil 5C.139/2005 vom 28. Juli 2005 E. 1.3, in: Fampra.ch 2005 S. 898). 
 
3.5 Insgesamt kann die Beurteilung der Erwerbstätigkeit, die der Beschwerdegegnerin tatsächlich möglich und zumutbar sein soll, nicht beanstandet werden. Das monatliche Nettoeinkommen der Beschwerdegegnerin beläuft sich damit auf Fr. 1'270.-- bis Juli 2011, auf Fr. 3'500.-- ab August 2011 bis Juli 2014 und auf Fr. 8'500.-- ab August 2014 (E. 7.4 S. 24 des angefochtenen Urteils). 
 
4. 
Der gebührende Unterhalt im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB schliesst eine angemessene Altersvorsorge ein. Zweiter Hauptstreitpunkt ist die Bemessung des sog. Vorsorgeunterhalts. 
 
4.1 Unter Herrschaft des Scheidungsrechts von 1907/12 hat das Bundesgericht berücksichtigt, dass in den Fällen, in denen keine lebenslänglichen nachehelichen Unterhaltsbeiträge in Frage kommen, der Aufbau einer angemessenen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ebenfalls zum Unterhaltsanspruch gehört (vgl. Botschaft, BBl. 1996 I 1, S. 114 bei/in Anm. 352, mit Hinweisen). Nach geltendem Recht wird durch die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge und mit dem Splitting und den Betreuungsgutschriften im Rahmen der AHV die Altersvorsorge für die Zeit bis zur Scheidung geregelt. Bezüglich der Vergangenheit sollte - hier nicht zutreffende Sonderfälle vorbehalten (vgl. BGE 129 III 257 E. 3 S. 260 ff.) - keine Lücke in der Altersvorsorge mehr bestehen. Der sog. Vorsorgeunterhalt im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB betrifft den Ausgleich allfälliger künftiger nachehelicher Einbussen, wenn ein Ehegatte wegen Kinderbetreuungspflichten in den Jahren nach der Scheidung keiner oder - wie hier vorübergehend - nur einer beschränkten Erwerbstätigkeit wird nachgehen und deshalb auch nicht die vollen Beiträge in die eigene Altersvorsorge wird einbezahlen können (vgl. BGE 129 III 7 E. 3.1.2 S. 9; Urteile 5C.48/2001 vom 28. August 2001 E. 4b und 5C.308/2005 vom 12. April 2006 E. 3.2, in: Fampra.ch 2002 S. 148 und 2006 S. 725). 
 
4.2 Die Rechtsprechung hat sich bisher zu keiner konkreten Berechnungsmethode äussern müssen und jeweilen auf Antrag des unterhaltspflichtigen Ehegatten lediglich geprüft, ob der Einbezug eines regelmässig eher bescheidenen Betrags in den Bedarf des nicht oder nur teilweise erwerbstätigen unterhaltsberechtigten Ehegatten zu beanstanden sei. Nach einer ersten Berechnungsart ist der Lebensunterhalt als Einkommensersatz zu betrachten und in ein fiktives Bruttoeinkommen umzurechnen. Darauf sind die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu berechnen, die zusammen, erweitert um eine allfällige Steuerbelastung, den Vorsorgeunterhalt ergeben. Statt des Lebensunterhalts verwendet eine andere Methode als Berechnungsgrundlage das hypothetische Bruttoerwerbseinkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung erzielen könnte, wenn die ehebedingten Nachteile nie bestanden hätten und nach der Scheidung nicht weiter bestehen würden. Im Sinne einer dritten Lösung wird vorgeschlagen, minimale AHV-Beiträge in den Bedarf bei einer erwerbslosen berechtigten Partei einzubeziehen und nach Ermessen geschätzte Beiträge an die berufliche Vorsorge einzurechnen (vgl. die Zusammenfassung bei GLOOR/SPYCHER, Basler Kommentar, 2006, N. 4 Abs. 2 zu Art. 125 ZGB, mit Hinweis vorab auf SCHWENZER, a.a.O., N. 9 zu Art. 125 ZGB, und FREIVOGEL, FamKomm Scheidung, Bern 2005, Anhang Unterhaltsberechnungen, N. 23 ff. und N. 27a ff.; HAUSHEER, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 2007: Familienrecht, ZBJV 144/2008 S. 553 ff., S. 578 ff.). 
 
4.3 Ausgangspunkt des nachehelichen Unterhalts ist der Schaden, der dadurch entsteht, dass die Versorgung der Ehegatten und der Kinder nicht mehr durch das einträchtige Zusammenwirken von Mann und Frau im gemeinsamen Haushalt gesichert ist (BGE 115 II 6 E. 3 S. 8/9). Daran hat die ZGB-Revision von 1998/2000 nichts Grundsätzliches geändert (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 112 f.). Der gebührende Unterhalt knüpft an die Lebensverhältnisse der Parteien an, und zwar bei sog. lebensprägenden Ehen an den in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten), auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben, der aber gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts bildet (BGE 134 III 145 E. 4 S. 146), bei anderen Ehen (z.B. sog. Kurzehen) hingegen an die vorehelichen wirtschaftlichen Verhältnisse (Urteil 5C.169/2006 vom 13. September 2006 E. 2.4, in: Fampra.ch 2007 S. 147). Unter diesem Blickwinkel erscheint es als folgerichtig, der Bemessung der Altersvorsorge die für die Ehegatten massgebende Lebenshaltung zugrunde zu legen. Gegen ein Abstellen auf ein hypothetisches Bruttoerwerbseinkommen spricht denn auch, dass die Obergrenze des nachehelichen Unterhalts nicht oder zu wenig beachtet wird, zumal je nach der Höhe des angenommenen Bruttoerwerbseinkommens auf Kosten des unterhaltspflichtigen Ehegatten eine Altersvorsorge geäufnet wird, die höher sein kann, als sie bei weiterbestehender Ehe im Alter wäre. Es kommt hinzu, dass nach dieser Methode wirtschaftliche Nachteile ausgeglichen werden sollen (vgl. FREIVOGEL, a.a.O., N. 27a a.E. ), die die Rechtsprechung nicht als ehebedingt anerkennt (z.B. den Verzicht auf eine eigene berufliche Laufbahn: Urteil 5C.235/2001 vom 25. November 2002 E. 3.1.2, in: Fampra.ch 2003 S. 391 f.; vgl. auch HAUSHEER/SPYCHER, a.a.O., N. 05.02-.04 S. 24 f.). 
 
4.4 Im Vordergrund steht daher, die Altersvorsorge auf Grund der für die Ehegatten massgebenden Lebenshaltung zu bemessen, d.h. die Lebenshaltung, auf deren Fortführung der unterhaltsberechtigte Ehegatte grundsätzlich Anspruch hat, in ein fiktives Bruttoeinkommen umzurechnen und darauf die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu berechnen, die zusammen, erweitert um eine allfällige Steuerbelastung, den Vorsorgeunterhalt ergeben. Die Berechnungsart gestattet es, die angemessene Altersvorsorge entweder direkt zu bestimmen oder die dafür erforderlichen und bloss geschätzten Beträge auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen. Für ihre Anwendung ist das konkrete Vorsorgeverhältnis massgebend und zu berücksichtigen. Anders als bei der Teilung der in der Vergangenheit während der Ehe erworbenen beruflichen Vorsorge (Art. 122 ZGB) geht es bei der unterhaltsrechtlichen Altersvorsorge nicht um eine rein rechnerische Aufgabe, sondern um die Beurteilung der künftigen, allenfalls nur beschränkt vorhersehbaren Entwicklung der Lebensverhältnisse. Vereinfachungen sind notwendig und zulässig. Es bleibt eine Ermessensfrage, die das Sachgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls nach Recht und Billigkeit zu beantworten hat (vgl. E. 2.2 hiervor). 
 
4.5 Das Obergericht ist nicht vom Standard ausgegangen, den die Ehegatten in ihrer lebensprägenden Ehe zuletzt gemeinsam gelebt haben (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten). Es hat die Altersvorsorge auf der Grundlage eines Erwerbseinkommens von Fr. 8'500.-- berechnet (E. 6.3 S. 17 f.) statt auf der Grundlage der massgeblichen Lebenshaltung zwischen Fr. 3'740.-- und Fr. 4'460.-- monatlich. Dass allein der betragsmässige Unterschied in der Berechnungsgrundlage zu einer offensichtlich unbilligen Festlegung des Vorsorgeunterhalts und damit des zuerkannten Unterhaltsbeitrags führt, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Die Einwände des Beschwerdeführers sind in diesem Punkt begründet (S. 9 ff. Ziff. 3 der Beschwerdeschrift; vgl. zur Berechnung im Einzelnen: E. 7 hiernach). 
 
5. 
Wie bereits vor Obergericht bestreitet der Beschwerdeführer verschiedene Positionen im Bedarf der Beschwerdegegnerin mit den drei Kindern (S. 11 ff. Ziff. 4 des Beschwerdeschrift). Er hat sich dazu mit Schreiben vom 4. August 2008 ergänzend vernehmen lassen. Die Beschwerdegegnerin behauptet und belegt vor Bundesgericht zusätzliche Kosten (S. 3 f. zu Ziff. 4 der Beschwerdeantwort). 
 
5.1 Das Obergericht hat Kosten von Fr. 176.-- für den Mittagstisch berücksichtigt, der von den beiden älteren Kindern einmal und vom jüngsten Sohn zweimal wöchentlich beansprucht wird (E. 9.2.1.3 S. 27 des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer wendet ein, der Mittagstisch dürfe nur bis zum sechzehnten Altersjahr besucht werden. Entsprechende Feststellungen und Belege fehlen indessen. Das Obergericht hat die Mittagstischkosten jeweilen ab Mündigkeit des einzelnen Kindes anteilsmässig aus dem Bedarf gestrichen. Letztlich kann dahingestellt bleiben, ob der Mittagstisch nur Kindern bis zum sechzehnten Altersjahr offen steht. Weil von der sorgeberechtigten Beschwerdegegnerin erwartet wird, dass sie ihre nach der Trennung aufgenommene Erwerbstätigkeit von 17 % beibehält, obschon sie ihr bis 2008 an sich nicht zumutbar wäre, und weil die Beschwerdegegnerin ab 2008 bis 2014 ihr Arbeitspensum stufenweise erhöhen wird (E. 3 hiervor), erscheint es nicht als rechtswidrig, die Kosten für auswärtiges Essen der Kinder an einzelnen Wochentagen als Berufsauslagen im Bedarf der Beschwerdegegnerin einzurechnen. Ob nun die Kinder den offenbar behördlich angebotenen Mittagstisch besuchen oder sonstwie auswärts verpflegen, spielt keine Rolle. Entscheidend ist, dass sie irgendwo ausreichend essen dürfen, wenn die sorgeberechtigte Beschwerdegegnerin arbeitsbedingt keine Mahlzeit anbieten kann. Eine Ungleichbehandlung besteht nicht, zumal auch im Notbedarf des Beschwerdeführers Kosten der auswärtigen Verpflegung enthalten sind (E. 9.1.3 S. 26 des angefochtenen Urteils). 
 
5.2 Das Obergericht hat Kosten für den Nachhilfeunterricht von Fr. 499.-- für die - offenbar nur die beiden älteren - Kinder bis zu deren Mündigkeit berücksichtigt (E. 9.2.1.2 S. 26 f.), und zwar im Bedarf der Kinder und nicht in demjenigen der Beschwerdegegnerin allein (E. 10.2 S. 31 f. des angefochtenen Urteils). Die Rüge, der Grundsatz der Gleichbehandlung beider Ehegatten sei verletzt, entbehrt damit der tatsächlichen Grundlage. Mit seinen weiteren Vorbringen, Verwandte in der Nachbarschaft könnten diese Hilfeleistung unentgeltlich erbringen, geht der Beschwerdeführer über die verbindlichen Feststellungen hinaus, ohne ausnahmsweise zulässige Sachverhaltsrügen zu begründen und zu belegen (Art. 97 Abs. 1 BGG) und ohne sich mit der obergerichtlichen Begründung zu den Kosten für den Nachhilfeunterricht näher auseinander zu setzen. 
 
5.3 Das Obergericht hat Wohnkosten der Beschwerdegegnerin mit den Kindern von Fr. 1'500.-- bis Ende September 2008 und von Fr. 2'000.-- bis Ende November 2013 berücksichtigt. Ab Dezember 2013 ist es von Wohnkosten für die Beschwerdegegnerin allein von Fr. 1'100.-- ausgegangen (E. 9.2.2.1 S. 27 f. des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer bestreitet die Notwendigkeit und Berechtigung des Wohnortswechsels und der damit verbundenen Erhöhung der Wohnkosten um Fr. 500.-- ab Oktober 2008. Er verlangt vom Bundesgericht, hiezu Beweis abzunehmen. Für die Zeit des gemeinsamen Haushaltes hätten die Wohnkosten für die damals fünfköpfige Familie lediglich Fr. 1'496.-- betragen. Die Wohnkosten vor über acht Jahren einer Familie mit drei Kindern im Kleinkind- oder Vorschulalter können nicht massgebend sein für die Beurteilung der Wohnkosten einer alleinerziehenden, zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit gezwungenen Mutter mit drei Söhnen im Alter von dreizehn, vierzehn und sechzehn Jahren. Richtig ist an der Überlegung des Beschwerdeführers, dass die Wohnkosten angemessen und in einem ausgewogenen Verhältnis zu den berechtigten Wohnbedürfnissen stehen sollen. Werden die Wohnkosten des Beschwerdeführers mit seiner Lebenspartnerin und deren beiden Kindern von Fr. 2'600.-- bzw. für ihn allein von Fr. 1'200.-- berücksichtigt (E. 6.2 hiernach), liegt weder eine Ungleichbehandlung noch sonst eine Rechtsverletzung darin, dass das Obergericht der Beschwerdegegnerin mit ihren drei Kindern Wohnkosten von zunächst Fr. 1'500.-- und ab Oktober 2008 bis November 2013 von Fr. 2'000.-- monatlich zugestanden hat. Die im Bedarf eingesetzten Wohnkosten können in rechtlicher Hinsicht nicht beanstandet werden, so dass sich weitere Erörterungen in tatsächlicher Hinsicht erübrigen. In Anbetracht des bis Ende September 2008 befristeten Mietvertrags der Beschwerdegegnerin (Beilage 1 der von der Beschwerdegegnerin an der Verhandlung vom 7. September 2006 eingereichten Unterlagen) hätte der Beschwerdeführer Grund und Gelegenheit gehabt, seine Beweisanträge zu den Wohnkosten ab Oktober 2008 bereits im kantonalen Verfahren zu stellen. Dazu ist es heute zu spät. 
 
5.4 Die von der Beschwerdegegnerin zusätzlich geltend gemachten Bedarfspositionen können nicht berücksichtigt werden. Dass der zweitjüngste Sohn nun ebenfalls eine Zahnspange benötigt, hat das Obergericht vorhergesehen und deshalb für die beiden jüngeren Kinder die Prämien der Zusatzversicherung im Bedarf eingerechnet, die die Kosten von Zahnbehandlungen und Zahnstellungskorrekturen im hier behaupteten Umfang decken sollte (vgl. E. 9.2.2.3 S. 28 f. des angefochtenen Urteils). Dass der älteste Sohn neu an Zöliakie leidet, hat das Obergericht nicht vorhergesehen und kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden (E. 1 hiervor). Für allfällige Mehrkosten in diesem Zusammenhang muss die Beschwerdegegnerin auf Art. 286 Abs. 3 ZGB verwiesen werden, wonach die Eltern bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes zur Leistung eines besonderen Beitrags gerichtlich verpflichtet werden können (Urteile 5C.180/2002 vom 20. Dezember 2002 E. 6 und 5C.240/2002 vom 31. März 2003 E. 5, in: Fampra.ch 2003 S. 432 und S. 731). 
 
5.5 Die Rügen beider Parteien erweisen sich insgesamt als unbegründet. Es ist damit von den obergerichtlich festgelegten Bedarfszahlen auszugehen (E. 9.2 S. 26 ff. des angefochtenen Urteils). 
 
6. 
Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich auch gegen die Beurteilung seines Bedarfs. Das Obergericht ist von einem monatlichen Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 9'290.-- (zuzüglich Kinderzulagen) ausgegangen (E. 8 S. 24) und hat das um die laufende Steuerlast erweiterte und mit einem Zuschlag auf den Grundbetrag erhöhte Existenzminimum auf Fr. 3'062.20 festgelegt (E. 9.1 S. 24 ff. des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer verlangt eine angemessene Erhöhung seines Bedarfs und ficht einzelne Bedarfspositionen an (S. 7 ff. Ziff. 2 der Beschwerdeschrift). 
 
6.1 Der Beschwerdeführer bemängelt, sein Bedarf sei im Verhältnis zu demjenigen seiner drei Kinder zu tief angesetzt. Wenn schon seine Kinder am gehobenen Lebensstandard zu beteiligen seien, sei auch sein Bedarf angemessen um Fr. 840.-- auf monatlich Fr. 3'902.-- zu erhöhen. Den relativ hohen Barbedarf der Kinder hat das Obergericht indessen nicht mit der Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, an der die Kinder teilhaben sollen (E. 4.3.2 S. 15), sondern mit einzeln aufgezählten zusätzlichen Aufwandpositionen (E. 9.2.1 S. 26 f.) und insbesondere auch mit überdurchschnittlichen Wohnkosten begründet (E. 10.3.2 S. 34 des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer ficht diese bedarfserhöhenden Faktoren erfolglos an (E. 5 hiervor), so dass der verlangten Erhöhung seines Bedarfs im angeblich richtigen Verhältnis zu demjenigen seiner Kinder die tatsächliche Grundlage fehlt. 
 
6.2 Der Beschwerdeführer beanstandet ferner die für den Arbeitsweg und für die Wohnungsmiete berücksichtigten Kosten. Mit Bezug auf die Arbeitswegkosten erhebt er die praktisch wörtlich gleiche Rüge wie vor Obergericht und genügt damit den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht. Mit der obergerichtlichen Erwägung, warum nur Fr. 135.-- statt der geltend gemachten Fr. 500.-- angemessen seien (E. 9.1.1 S. 24 f. des angefochtenen Urteils), setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander (BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.). Die angefochtenen Wohnkosten betragen für den Beschwerdeführer, seine Lebenspartnerin und deren zwei Kinder monatlich Fr. 2'600.--. Nach Abzug der auf die Kinder entfallenden Anteile (je Fr. 225.--) betragen die hälftigen Wohnkosten, die der Beschwerdeführer zu tragen hat, Fr. 1'075.-- monatlich. Unter Berücksichtigung der Mobiliarmitbenützung hat das Obergericht in den Notbedarf Fr. 1'200.-- eingesetzt (E. 9.1.2 S. 25 des angefochtenen Urteils). Eine Rechtsverletzung ist unter diesen Umständen weder ersichtlich noch dargetan. Die angebliche Vereinbarung zwischen den Lebenspartnern, wonach sich der Beschwerdeführer mit Fr. 1'500.-- an den Wohnkosten beteilige, brauchen sich die Beschwerdegegnerin und die Kinder nicht entgegenhalten zu lassen (vgl. Urteil 5C.112/2005 vom 4. August 2005 E. 3.1.4, in: Fampra.ch 2006 S. 153). 
 
6.3 Aus den dargelegten Gründen ist für den Beschwerdeführer von einem Einkommen von Fr. 9'290.-- (zuzüglich Kinderzulagen) bei einem Bedarf von Fr. 3'062.20 monatlich auszugehen. 
 
7. 
Der Beschwerdeführer verlangt, den Vorsorgeunterhalt und den geschuldeten Unterhaltsbeitrag gestützt auf die tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts neu zu berechnen unter Berücksichtigung seiner - unbegründeten (E. 3, 5 und 6 hiervor) - Einwände gegen die Eigenversorgung der Beschwerdegegnerin und gegen die Beurteilung des jeweiligen Bedarfs der Ehegatten. Auf Grund der obergerichtlichen Feststellungen ergibt sich Folgendes: 
 
7.1 Das Obergericht hat zuerst den Vorsorgeunterhalt errechnet (E. 6.3 S. 17 f.) und dann den gebührenden Unterhalt einschliesslich Vorsorgeunterhalt festgestellt (E. 10.3.3.2 S. 35 ff. des angefochtenen Urteils). Die für die Beschwerdegegnerin massgebende Lebenshaltung setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag, den tatsächlichen Wohnkosten und Krankenkassenprämien, dem Aufwand für gesundheitlich bedingtes Krafttraining, den Berufsauslagen wie Arbeitsweg und Mittagstisch der Kinder, den künftig anfallenden Steuern sowie dem Anteil am letzten ehelichen Lebensstandard. Schwankungen ergeben sich zur Hauptsache aus den höheren Wohnkosten ab Oktober 2008, den im Zeitablauf wegfallenden Wohnkostenanteilen der Kinder und schliesslich den der Beschwerdegegnerin allein anrechenbaren Wohnkosten ab Dezember 2013 (vgl. E. 5.3 hiervor). Es ergibt sich folgende Lebenshaltung (im Durchschnitt bzw. gerundet), der der Eigenverdienst der Beschwerdegegnerin (E. 3.5 hiervor) gegenüberzustellen ist: 
Zeitraum Lebenshaltung Eigenverdienst 
bis 09.2008 3'750.-- 1'270.-- 
 
10.2008 - 06.2010 4'130.-- 1'270.-- 
 
07.2010 - 07.2011 4'350.-- 1'270.-- 
 
08.2011 - 01.2012 4'250.-- 3'500.-- 
 
02.2012 - 11.2013 4'460.-- 3'500.-- 
 
12.2013 - 07.2014 3'730.-- 3'500.-- 
 
7.2 Zur Berechnung des Vorsorgeunterhalts ist vom Bruttoeinkommen auszugehen (E. 4.4 hiervor). Das Obergericht hat angenommen, dass Arbeitnehmer rund 13 % des Bruttoeinkommens für Beiträge an die verschiedenen Versicherungs- und Vorsorgewerke verwenden. Das Nettoeinkommen entspricht damit 87 % des Bruttoeinkommens. [Bruttoeinkommen = Nettoeinkommen : 87 % x 100 %] 
Zeitraum Lebenshaltung Eigenverdienst 
("brutto") ("brutto") 
bis 09.2008 4'310.-- 1'460.-- 
 
10.2008 - 06.2010 4'750.-- 1'460.-- 
 
07.2010 - 07.2011 5'000.-- 1'460.-- 
 
08.2011 - 01.2012 4'890.-- 4'020.-- 
 
02.2012 - 11.2013 5'130.-- 4'020.-- 
 
12.2013 - 07.2014 4'290.-- 4'020.-- 
 
7.3 Im Bereich der AHV berechnet sich der Vorsorgeunterhalt aus den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen von rund 10 % auf dem Bruttoeinkommen. Dabei ist zu beachten, dass auf dem tatsächlichen Eigenverdienst der Beschwerdegegnerin die AHV-Beiträge entrichtet 
werden, die in der Berechnung des Vorsorgeunterhalts deshalb wegzulassen sind. [AHV-Vorsorgeunterhalt = Lebenshaltung (brutto) ./. Eigenverdienst (brutto) : 100% x 10%.] 
Zeitraum Lebenshaltung Eigenverdienst AHV-Vorsorge 
("brutto") ("brutto") ("10 %") 
bis 09.2008 4'310.-- 1'460.-- 285.-- 
 
10.2008 - 06.2010 4'750.-- 1'460.-- 329.-- 
 
07.2010 - 07.2011 5'000.-- 1'460.-- 354.-- 
 
08.2011 - 01.2012 4'890.-- 4'020.-- 87.-- 
 
02.2012 - 11.2013 5'130.-- 4'020.-- 111.-- 
 
12.2013 - 07.2014 4'290.-- 4'020.-- 27.-- 
Die Erziehungsgutschriften, die der Beschwerdegegnerin als Sorgerechtsinhaberin bis zum sechzehnten Altersjahr der Kinder zustehen (vgl. Art. 29sexies des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG, SR 831.10), können hier - mit Blick auf die Anträge der Parteien (E. 7.5) - unberücksichtigt bleiben. 
 
7.4 Im Bereich des BVG berechnet sich der Vorsorgeunterhalt aus den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen auf dem koordinierten Lohn (Art. 8 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, SR 831.40), d.h. auf dem jährlichen Bruttoeinkommen abzüglich des Koordinationsbetrags von Fr. 23'205.-- geteilt durch zwölf Monate. Nach den unangefochtenen Annahmen des Obergerichts betragen die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge hier 16 %. Was den Eigenverdienst der Beschwerdegegnerin angeht, werden darauf in der ersten Phase keine BVG-Beiträge berechnet, weil das Bruttojahreseinkommen (Fr. 1'460.-- x 12 Mt. = Fr. 17'520.--) den gesetzlichen Mindestlohn (Art. 7 BVG: 19'890 Franken) nicht übersteigt. Hingegen ist zu beachten, dass auf dem Eigenverdienst in der zweiten Phase die BVG-Beiträge entrichtet werden, die in der Berechnung deshalb wegzulassen sind. [BVG-Vorsorgeunterhalt = Lebenshaltung (brutto/koordiniert) ./. Eigenverdienst (brutto/koordiniert) : 100 % x 16 %] 
Zeitraum Lebenshaltung Eigenverdienst BVG-Vorsorge 
("brutto"/"koordiniert") ("brutto"/"koord.") ("16 %") 
bis 09.2008 2'380.-- ---------- 381.-- 
 
10.2008 - 06.2010 2'820.-- ---------- 451.-- 
 
07.2010 - 07.2011 3'070.-- ---------- 491.-- 
 
08.2011 - 01.2012 2'960.-- 2'090.-- 139.-- 
 
02.2012 - 11.2013 3'200.-- 2'090.-- 178.-- 
 
12.2013 - 07.2014 2'360.-- 2'090.-- 43.-- 
 
7.5 Der Unterhaltsbeitrag entspricht damit rein rechnerisch der massgebenden Lebenshaltung zuzüglich Altersvorsorge (AHV- und BVG- Vorsorge) abzüglich Eigenverdienst. 
Zeitraum Lebenshaltung AHV BVG Eigenverdienst Beitrag 
bis 09.2008 3'750.-- 285.-- 381.-- 1'270.-- 3'146.-- 
 
10.2008 - 06.2010 4'130.-- 329.-- 451.-- 1'270.-- 3'640.-- 
 
07.2010 - 07.2011 4'350.-- 354.-- 491.-- 1'270.-- 3'925.-- 
 
08.2011 - 01.2012 4'250.-- 87.-- 139.-- 3'500.-- 976.-- 
 
02.2012 - 11.2013 4'460.-- 111.-- 178.-- 3'500.-- 1'249.-- 
 
12.2013 - 07.2014 3'730.-- 27.-- 43.-- 3'500.-- 300.-- 
Für die Bemessung des Unterhaltsbeitrags gilt es Folgendes zu beachten: 
7.5.1 Vor Obergericht hat die Beschwerdegegnerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'800.-- bis Juni 2010 und von Fr. 3'500.-- von Juli 2010 bis Juli 2017 verlangt. Das Obergericht ist davon ausgegangen, es sei an das Begehren gebunden, weil das Gericht gemäss § 75 Abs. 2 ZPO/AG einer Partei weder mehr noch anderes zusprechen darf, als sie selbst verlangt (E. 10.3.3.1 S. 35 des angefochtenen Urteils). Die Beschwerdegegnerin beantragt dem Bundesgericht lediglich die Abweisung der Beschwerde und äussert sich auch in ihrer Beschwerdeantwort nicht zur Bindung des Gerichts an ihre Anträge. Darauf ist unter diesen Umständen nicht einzugehen (vgl. E. 2.2 hiervor). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob das Gericht an die Begehren mit den einzelnen, nach Zeitabschnitten in unterschiedlicher Höhe bezifferten Unterhaltsbeträgen gebunden ist oder an einen entsprechenden Gesamtbetrag für die ganze Dauer der begehrten Unterhaltsverpflichtung. Die geschuldeten Unterhaltsbeiträge belaufen sich damit auf monatlich Fr. 2'800.-- bis Juni 2010 und Fr. 3'500.-- von Juli 2010 bis Juli 2011, obwohl sie rein rechnerisch höher wären. 
7.5.2 Ab August 2011 beträgt der Unterhaltsbeitrag Fr. 976.-- monatlich. Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht, die Unterhaltsbeiträge bis und mit November 2011 auf Fr. 1'037.-- monatlich festzulegen (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG) . Auf Grund seiner Beschwerdebegründung und seiner bisherigen Vorbringen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen monatlichen Unterhaltsbedarf der Beschwerdegegnerin in bezifferter Höhe anerkennt und zu zahlen bereit ist (vgl. zur Auslegung von Beschwerdebegehren: BGE 133 II 409 E. 1.4 S. 414 f.; 134 V 208 E. 1 S. 210). Antragsgemäss ist der Unterhaltsbeitrag deshalb von August 2011 bis und mit November 2011 auf Fr. 1'037.-- festzusetzen. 
7.5.3 Die zeitlich anschliessenden Beträge entsprechen gerundet Fr. 975.-- von Dezember 2011 bis und mit Januar 2012, Fr. 1'250.-- von Februar 2012 bis und mit November 2013 und Fr. 300.-- von Dezember 2013 bis und mit Juli 2014. Mit seinem Einkommen (E. 6 hiervor) vermag der Beschwerdeführer den nachehelichen Unterhalt neben den Kinderunterhaltsbeiträgen zu decken. Gegenteiliges ist weder dargetan noch ersichtlich. 
 
8. 
Der Beschwerdeführer unterliegt mit Bezug auf den nachehelichen Unterhalt bis Juli 2011, obsiegt hingegen überwiegend, was den nachehelichen Unterhalt ab August 2011 betrifft. Es rechtfertigt sich deshalb die Gerichtskosten zu teilen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind, können die Gesuche beider Parteien um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen werden. Die Voraussetzungen dazu sind erfüllt (Art. 64 BGG). Mit Blick auf die Annahmen über ihre künftigen finanziellen Verhältnisse werden die Parteien darauf hingewiesen, dass sie der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben, wenn sie später dazu in der Lage sind (Art. 64 Abs. 4 BGG). Über die Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens wird das Obergericht neu zu befinden haben (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dispositiv-Ziffern 1.5, 2 und 3 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. März 2008 werden aufgehoben. Dispositiv-Ziffer 1 des obergerichtlichen Urteils wird in Ziffer 5 geändert wie folgt: 
 
5. 
Der Gesuchsteller wird gestützt auf Art. 125 f. ZGB verpflichtet, der Gesuchstellerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatlich vorschüssig nacheheliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: 
 
Fr. 2'800.00 bis und mit Juni 2010; 
Fr. 3'500.00 von Juli 2010 bis und mit Juli 2011; 
Fr. 1'037.00 von August 2011 bis und mit November 2011; 
Fr. 975.00 von Dezember 2011 bis und mit Januar 2012; 
Fr. 1'250.00 von Februar 2012 bis und mit November 2013; 
Fr. 300.00 von Dezember 2013 bis und mit Juli 2014. 
 
2. 
Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, soweit ihre Gesuche nicht gegenstandslos geworden sind. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, im Gesamtbetrag indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 
 
4. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
5. 
5.1 Rechtsanwalt Martin Kuhn wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet. 
 
5.2 Rechtsanwältin Doris Doggwiler wird als unentgeltliche Anwältin der Beschwerdegegnerin bestellt, und es wird ihr für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet. 
 
6. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Obergericht zurückgewiesen. 
 
7. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 14. November 2008 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli von Roten