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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 346/04 
 
Urteil vom 29. Juni 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Fessler 
 
Parteien 
V.________, 1983, Beschwerdeführer, vertreten 
durch die Schweizer Paraplegiker-Vereinigung, 
Dr. Joseph Hofstetter, Rechtsanwalt, Kantonsstrasse 40, 6207 Nottwil, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden 
 
(Entscheid vom 14. Juli 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1983 geborene V.________ erlitt am 31. Mai 2003 einen Unfall. Auf der Strasse von X.________ nach Y.________ geriet der von ihm gelenkte Personenwagen in einer abfallenden Linkskurve auf die Gegenfahrbahn und prallte schliesslich in einen Baum. V.________ erlitt u.a. Wirbelsäulenverletzungen, welche zu einer kompletten Paraplegie führten. Mit Strafverfügung vom 21. August 2003 sprach ihn das Bezirksamt des Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand sowie der Verletzung von Verkehrsregeln (nicht den Strassenverhältnissen angepasste Geschwindigkeit) schuldig. Von einer Bestrafung wurde gestützt auf Art. 66bis StGB Umgang genommen. 
Am 24. September 2003 verfügte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die Kürzung sämtlicher Geldleistungen aus dem Unfall vom 31. Mai 2003 um 20 %. Mit Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2003 bestätigte sie die Sanktion. 
B. 
Die Beschwerde des V.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 14. Juli 2004 ab. 
C. 
V.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und auf eine Leistungskürzung sei zu verzichten; eventualiter sei die Kürzung auf maximal 10 % der während der ersten zwei Jahre ausgerichteten Taggelder zu beschränken. 
Die SUVA beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist die vorinstanzlich bestätigte Kürzung um 20 % der Geldleistungen der Unfallversicherung aus dem Verkehrsunfall vom 31. Mai 2003. 
2. 
In Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG werden in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn der Versicherte den Unfall grobfahrlässig herbeigeführt hat (Art. 37 Abs. 2 erster Satz UVG). Hat der Versicherte den Unfall bei nicht vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt, so können ihm in Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG die Geldleistungen gekürzt oder in besonders schweren Fällen verweigert werden (Art. 37 Abs. 3 erster Satz UVG). 
Die seit 1. Januar 2003 in Kraft stehende Verweisung auf Art. 21 Abs. 1 ATSG hat am materiellen Gehalt von Art. 37 Abs. 2 und 3, je erster Satz UVG nichts geändert (vgl. Urteil K. vom 2. Februar 2005 [U 233/04] Erw. 1 sowie Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, N 17 und 86 zu Art. 21). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung hat somit weiterhin Gültigkeit. 
2.1 Art. 37 Abs. 3 UVG setzt die Erfüllung eines objektiven Straftatbestandes voraus. Absicht oder Grobfahrlässigkeit ist nicht verlangt. Der Unfall muss nicht schuldhaft herbeigeführt worden sein. Es genügt grundsätzlich, dass er sich bei (anlässlich) der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens ereignete. Wurde der Unfall gleichzeitig grobfahrlässig und bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt, findet Art. 37 Abs. 3 UVG als lex specialis Anwendung. Ist eine strafbare Handlung lediglich als Übertretung zu qualifizieren und wurde der Unfall grobfahrlässig mit verursacht, gelangt Art. 37 Abs. 2 UVG zur Anwendung (BGE 120 V 227 Erw. 2c; RKUV 2000 Nr. U 375 S. 178). 
Ob ein bestimmter (objektiver) Straftatbestand erfüllt und/oder Grobfahrlässigkeit gegeben ist, prüft das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich frei. Es ist nicht an die Feststellung und Würdigung des Strafgerichts gebunden, weder in Bezug auf die Angabe der verletzten Vorschriften noch hinsichtlich der Beurteilung des Verschuldens (BGE 125 V 242 Erw. 6a und RKUV 1996 Nr. U 263 S. 282 Erw. 2a). 
2.2 
2.2.1 Das Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand stellt ein Vergehen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 StGB dar und fällt bei vorsätzlicher und auch fahrlässiger Begehung unter Art. 37 Abs. 3 UVG (BGE 120 V 227 f. Erw. 2d und 3a). 
Nach der vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mehrfach bestätigten und zur Anwendung gebrachten Praxis der SUVA bestimmt sich bei Unfällen unter Alkoholeinfluss der Kürzungssatz nach dem Ausmass der Trunkenheit. Bei einer Alkoholkonzentration von 0,8 bis 1,2 Gewichtspromille (o/oo) beträgt die Kürzung in der Regel 20 %. Für je 0,4 zusätzliche Promille wird der Kürzungssatz um jeweils 10 % erhöht (BGE 120 V 231 Erw. 4c; RKUV 1996 Nr. U 263 S. 284 Erw. 4, 1995 Nr. U 229 S. 196 Erw. 3c). 
Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Rückrechnung vom Zeitpunkt der Blutentnahme (Analyse) bis zum strafrechtlich relevanten Vorfall von einer längstmöglichen Resorptionszeit von zwei Stunden sowie einem minimalen Abbauwert von 0,1 o/oo pro Stunde auszugehen (BGE 119 IV 258 Erw. 2b, 116 IV 241 Erw. 2 mit Hinweis auf die einschlägigen Weisungen des EJPD). Die Angetrunkenheit gilt als erwiesen, wenn die Blutalkoholkonzentration 0,8 o/oo oder mehr beträgt oder wenn eine Alkoholmenge im Körper ist, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt (BGE 119 IV 259 Erw. 2c mit Hinweis). 
2.2.2 Der Begriff der groben Fahrlässigkeit nach Art. 37 Abs. 2 UVG ist bei Fehlverhalten im Strassenverkehr weiter zu fassen als derjenige der groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 2 SVG, welcher ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegendes regelwidriges Verhalten voraussetzt (BGE 102 V 25 Erw. 1). Grobe Fahrlässigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn in ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfall eine elementare oder mehrere wichtige Verkehrsregeln schwerwiegend verletzt wurden und subjektiv oder objektiv keine bedeutsamen Entlastungsgründe gegeben sind, die das Verschulden in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGE 118 V 307 Erw. 2b und RKUV 1987 Nr. U 20 S. 324 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 246 Erw. 3d/aa). 
3. 
Das kantonale Gericht hat erwogen, aufgrund der Akten bestehe kein Anlass, von der Beurteilung des Bezirksamtes gemäss Strafverfügung vom 21. August 2003 abzuweichen. Danach sei der Versicherte wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und nicht den Strassenverhältnissen angepasster Geschwindigkeit schuldig gesprochen worden. Im Unfallzeitpunkt (02.10 Uhr) habe die Blutalkoholkonzentration mindestens 0,81 Gewichtspromille betragen. Die dagegen vorgebrachten Einwendungen überzeugten nicht. Insbesondere sei der Zeitpunkt der Blutentnahme (03.45 Uhr) aufgrund der Ausführungen im Strafbefehl gesichert. Die Annahme des Trinkschlusses (01.30 Uhr) stütze sich auf die Aussagen des Beifahrers des Versicherten. Der von der SUVA angewendete Kürzungssatz von 20 % halte sich im Rahmen der Gerichtspraxis. 
4. 
4.1 Laut Bericht des Instituts für Rechtsmedizin des Spitals Z.________ vom 3. Juni 2003 betrug die Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Blutentnahme mindestens 0,79 o/oo. Daraus ergibt sich bei Trinkschluss um 01.30 Uhr und einer Entnahme um 03.45 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,81 o/oo zur Zeit des Unfalles um ca. 02.10 Uhr (0,79 o/oo + 1/4 x 0,1 o/oo; vgl. Erw. 2.2.1). Gegen die vorbehaltlose Übernahme dieser Berechnungsweise in der Strafverfügung vom 21. August 2003 durch die Vorinstanz und den Unfallversicherer wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht vorgebracht, dass der Zeitpunkt der Blutentnahme nicht aktenkundig ist. 03.45 Uhr wird im Straferkenntnis, nicht aber im Bericht des Rechtsmedizinischen Instituts des Spitals Z.________ genannt. Auf den Zeitpunkt der Blutentnahme beim Mitfahrer (03.54 Uhr) kann nicht abgestellt werden, da diese nicht durch das Spital Z.________, sondern durch Dr. med. A.________ erfolgte. Eine möglichst genaue Kenntnis dieses Zeitpunktes ist indessen von entscheidender Bedeutung, da bereits bei einer Entnahme einige Minuten vor 03.45 Uhr die massgebliche Blutalkoholkonzentration weniger als 0,8 o/oo betrüge. Dies gilt umso mehr, als auch der Zeitpunkt des Trinkendes nicht als hinreichend gesichert gelten kann. Die im Polizeirapport vom 6. Juni 2003 angegebenen 01.30 Uhr stammen vom Beifahrer. Ob sie auch für den Beschwerdeführer zutrifft, ist unklar. 
Aufgrund der Akten kann somit nicht gesagt werden, ob der Straftatbestand des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand objektiv erfüllt ist. 
4.2 Den zweiten Vorwurf in der Strafverfügung vom 21. August 2003 des Fahrens mit nicht den Strassenverhältnissen angepasster Geschwindigkeit nach Art. 32 Abs. 1 SVG hat das kantonale Gericht ohne weiteres als zutreffend erachtet. Ob diese Verkehrsregelverletzung für sich allein genommen eine Leistungskürzung nach Art. 37 Abs. 2 erster Satz UVG rechtfertigte, hat es nicht geprüft. Es hat den als gegeben erachteten Regelverstoss lediglich sinngemäss im Rahmen einer Angemessenheitskontrolle (Art. 132 lit. a OG; BGE 114 V 316 Erw. 5a) als zusätzliches Argument verwendet, um den hauptsächlich wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand festgesetzten Kürzungssatz von 20 % zu bestätigen. 
Laut Strafverfügung vom 21. August 2003 war der Beschwerdeführer mit übersetzter Geschwindigkeit unterwegs. Zur Begründung wird auf das Spurenbild hingewiesen. Dies allein erlaubt nicht den Schluss auf ein grob fahrlässiges Verhalten. Es kommt massgeblich auf die objektiven und subjektiven Verumständungen an. Dazu zählen neben dem Ausmass der Geschwindigkeitsüberschreitung insbesondere die topografischen und die Witterungsverhältnisse (illustrativ BGE 119 V 247 Erw. 3d/bb sowie die in BGE 114 V 316 Erw. 5b erwähnten Urteile). Gemäss Polizeirapport vom 6. Juni 2003 beschrieb die Strasse an der Unfallstelle eine Linkskurve und sie wies ein Gefälle auf. Es herrschten trockene Verhältnisse. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit betrug 80 km/h. Ebenfalls können ein jugendliches Alter sowie fehlende Fahrpraxis und Unerfahrenheit im Strassenverkehr das Verschulden in einem milderen Licht erscheinen lassen (vgl. Urteil W. vom 9. Februar 1989 [U 29/88], auszugsweise wiedergegeben im SUVA-Bericht 1989 Nr. 6 S. 11). 
Ob eine Leistungskürzung wegen Fahrens mit nicht den Strassenverhältnissen angepasster Geschwindigkeit in Betracht fällt, braucht hier nicht abschliessend geprüft zu werden. Die Sache ist nach dem in Erw. 4.2 Gesagten ohnehin nicht spruchreif. 
4.3 Unter Beachtung des Vorstehenden wird das kantonale Gericht nach Beizug der Strafakten und allenfalls weiteren Abklärungen über die streitige Kürzung von Leistungen der Unfallversicherung neu zu entscheiden haben. In diesem Sinne ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde begründet. 
5. 
Dem Prozessausgang entsprechend hat der durch die Schweizer Paraplegiker-Vereinigung vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine u.a. nach dem Vertretungsaufwand bemessene Parteientschädigung (Art. 159 OG in Verbindung mit Art. 135 OG, Art. 2 Abs. 1 des Tarifs über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht und Art. 160 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid vom 14. Juli 2004 aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zurückgewiesen wird, damit es nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über die Kürzung der Geldleistungen aus dem Unfall vom 31. Mai 2003 neu entscheide. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1200.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 29. Juni 2005 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: