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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_355/2007 
 
Urteil vom 19. November 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Karlen, 
Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
Parteien 
Eidgenössische Oberzolldirektion, 3003 Bern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
X.________ AG, Waldeckstrasse 100, 4127 Birsfelden, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat 
Bruno Muggli, Hauptstrasse 53, 4127 Birsfelden, 
 
Gegenstand 
Zoll; Zollpräferenzbehandlung, Ursprungsnachweis, rechtliches Gehör, Vertrauensschutz, Rechtssicherheit, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 30. Mai 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die X.________ AG mit Sitz in Muttenz/BL bezweckt vorwiegend den Import, Export und Verkauf von Textilien sowie den Handel mit Waren aller Art. 
B. 
Am 11. August 1999 beantragte die Speditionsfirma Y.________ AG als Spediteurin für die X.________ AG beim Zollamt Gunzgen eine zollfreie Präferenzabfertigung unter Vorlage der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 D 1340922 vom 4. August 1999, ausgestellt durch den rumänischen Exporteur Z.________ SRL. Das Gesuch bezog sich auf die Einfuhr von 2'556 Damenmänteln (Zollgewicht 4'256 kg, Wert DEM 87'966.--), die mit Rohmaterialien aus Italien in Rumänien hergestellt worden waren. In der Folge wurde die Sendung zollfrei abgefertigt. 
C. 
Am 14. September 1999 beantragte die Speditionsfirma Y.________ AG als Spediteurin für die X.________ AG beim Zollamt Gunzgen eine weitere zollfreie Präferenzabfertigung unter Vorlage der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 D 1340933 vom 6. September 1999, ausgestellt durch den rumänischen Exporteur Z.________ SRL. Dieses Gesuch bezog sich auf die Einfuhr von weiteren 1'820 in Rumänien mit italienischen Rohmaterialien produzierten Damenmänteln (Zollgewicht 3'333 kg, Wert DEM 61'734.80). Am 27. September 1999 wurde auch diese Sendung zollfrei abgefertigt. 
Am 18. November 1999 ersuchte die Oberzolldirektion die Kontrollbehörde in Rumänien um Nachprüfung der Echtheit und Richtigkeit der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 D 1340933. Mit Schreiben vom 31. Januar 2000 bestätigte das rumänische Finanzministerium (Generaldirektion Zölle), dass die betreffenden Waren als solche mit rumänischem Ursprung zu betrachten seien; weiter teilte sie mit, dass die verwendeten Rohmaterialien mit Ursprungszeugnissen aus Italien importiert worden seien. Am 8. März 2000 bat die Oberzolldirektion die rumänische Kontrollbehörde, den Ursprung des Rohmaterials bei den italienischen Behörden nachprüfen zu lassen. Am 24. Juli 2001 teilte das rumänische Finanzministerium der Oberzolldirektion die Resultate der Abklärungen der italienischen Zollbehörden mit. Danach wurden einige der EUR.1-Formulare mit korrektem italienischem Ursprung bezeichnet, während für andere die Untersuchungen noch liefen. Die Oberzolldirektion vermerkte daraufhin am 13. August 2001 intern, dass die Zollbefreiung zu Recht erfolgt sei und schloss das entsprechende Dossier. 
D. 
Am 15. Juli 2003 teilte das rumänische Finanzministerium der Oberzolldirektion in einem als "contrôle a posteriori" bezeichneten Schreiben mit, dass die mit den Dokumenten EUR.1 D 1340922 und EUR.1 D 1340933 eingeführten Waren nach den Abklärungen der italienischen Zollbehörden keine Ursprungsqualität aufwiesen, weshalb deren Einfuhr nicht die Zollpräferenz gewährt werden könne. Die Oberzolldirektion bedankte sich am 10. Oktober 2003 für diese "spontane" Mitteilung, eröffnete ein neues Dossier und leitete die Sache an die Zollkreisdirektion Basel weiter. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2003 orientierte die Oberzolldirektion die X.________ AG darüber, sie beabsichtige, die Einfuhrsendungen vom August und September 1999 zu überprüfen; im November 2003 stellte sie in Aussicht, die fraglichen Einfuhren zum Normaltarif zu verzollen, was zu einem Zollnachbezug von Fr. 70'364.30 führe. In der Folge entwickelte sich ein umfangreicher Schriftenwechsel zwischen der Zollkreisdirektion Basel und der X.________ AG. 
Am 14. Juli 2004 traf die Zollkreisdirektion Basel die angekündigte Nachbezugsverfügung. 
E. 
Mit Entscheid vom 22. März 2006 wies die Oberzolldirektion eine dagegen erhobene Beschwerde der X.________ AG ab. Am 30. Mai 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen gerichtete Beschwerde gut und hob den Entscheid der Oberzolldirektion vom 22. März 2006 auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Zollbehörden hätten ihr Recht verwirkt, im Jahr 2004 einen Nachbezug für Einfuhren aus dem Jahr 1999 zu erheben. 
F. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. Juli 2007 an das Bundesgericht beantragt die Oberzolldirektion, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2007 aufzuheben und die X.________ AG für den Betrag von Fr. 70'364.30 leistungspflichtig zu erklären. 
Die X.________ AG schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Erwägung: 
1. 
1.1 Der angefochtene Entscheid erging nach dem 31. Dezember 2006. Das Verfahren untersteht daher dem Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG) und nicht dem altrechtlichen Bundesrechtspflegegesetz (OG; vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). 
1.2 Am 1. Mai 2007 ist das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt betrifft Einfuhren aus dem Jahre 1999, so dass vorliegend in der Sache noch das alte Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 (aZG; AS 42 287 und BS 6 465) Anwendung findet (vgl. Art. 132 Abs. 1 ZG). Unabhängig davon ist aber organisations- und verfahrensrechtlich auf das neue Recht abzustellen. 
1.3 Der angefochtene Entscheid stützt sich auf öffentliches Recht des Bundes und unterliegt der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG. Dabei ist insbesondere der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. l BGG nicht erfüllt, wonach die Beschwerde gegen Entscheide über die Zollveranlagung unzulässig ist, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt. Das Bundesgericht ist schon unter der Geltung des altrechtlichen Art. 100 Abs. 1 lit. h OG in einer langjährigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass Streitigkeiten über Zollpräferenzen bzw. den Nachbezug von Zöllen wegen Verweigerung einer solchen Präferenz aufgrund einer nachträglichen Prüfung des Ursprungsnachweises nicht unter die fragliche Ausnahmebestimmung fallen (vgl. insbes. BGE 106 Ib 218 E. 1 S. 219 f.; Urteil 2A.461/2003 vom 20. Januar 2004, E. 1.1). Diese Rechtsprechung ist unter dem inhaltlich gleichen neuen Verfahrensrecht weiterzuführen. 
1.4 Nach Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG sind unter anderem zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. Die Zollverwaltung ist dem Eidgenössischen Finanzdepartement unterstellt. Nach Art. 5 in Verbindung mit Art. 19 der Organisationsverordnung vom 11. Dezember 2000 für das Eidgenössische Finanzdepartement (OV-EFD; SR 172.215.1) in der der neuen Bundesrechtspflege angepassten Fassung vom 8. November 2006 ist die Zollverwaltung in ihrem Zuständigkeitsbereich zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt. Gemäss Art. 116 Abs. 2 ZG wird die Zollverwaltung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten. Diese verfügt damit im Sinne von Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG über die Befugnis, im Namen der Zollverwaltung Beschwerde an das Bundesgericht zu führen. Das galt im Übrigen bereits altrechtlich gemäss der früheren Rechtslage (dazu das Urteil des Bundesgerichts 2A.428/2001 vom 7. Januar 2002, E. 1b). 
1.5 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254, mit Hinweisen). 
2. 
2.1 Alle Waren, die in die Schweiz eingeführt werden, müssen der zuständigen Zollstelle zugeführt, unter Zollkontrolle gestellt und zur Abfertigung angemeldet werden (Art. 6 aZG; heute Art. 7 ZG). Der Einfuhrzoll wird gemäss dem Anhang zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10) festgesetzt (Art. 21 aZG; heute Art. 7 ZG). Zollfrei können unter anderem die in Staatsverträgen als solche bezeichneten Waren und Warenmengen eingeführt werden (Art. 14 Ziff. 1 aZG; heute Art. 8 Abs. 1 lit. a ZG). 
2.2 Gemäss Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (SR 0.632.401) wird für bestimmte Waren, die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne von Art. 1 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen (SR 0.632.401.3) sind, gegen entsprechenden Nachweis die Zoll-Präferenzbehandlung bzw. Zollfreiheit gewährt. Der Nachweis erfolgt in Form einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1. Diese wird auf schriftlichen Antrag des Warenführers oder seines Vertreters von der zuständigen Zollbehörde des Ausfuhrstaates ausgestellt (BGE 112 IV 53 E. 2). In der Bescheinigung erklärt der Ausführer, dass die Waren Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind (Art. 16 Abs. 1 lit. a des Protokolls Nr. 3). Bei Vorlage des Nachweises haben die Zollbehörden des Einfuhrstaates die eingeführten Waren als Ursprungserzeugnisse anzuerkennen (BGE 114 Ib 168 E. 1c). Bei der Ausfuhr begnügen sich die Zollbehörden des Ausfuhrstaates praxisgemäss mit einer bloss formellen Prüfung der Unterlagen, ohne materielle Kontrolle der Waren (BGE 112 IV 53 E. 2; 111 Ib 323 E. 3a). 
Haben die Zollbehörden des Einfuhrstaates begründete Zweifel an der Echtheit des Dokumentes oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der Waren, können sie von den Zollbehörden des Ausfuhrstaates eine nachträgliche Prüfung verlangen. Das Verfahren dieser Nachprüfung richtet sich ausschliesslich nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Staates. An dessen Ergebnis sind die Behörden des Einfuhrstaates gebunden (BGE 114 Ib 168 E. 1c). Der Beweis für die Richtigkeit des Ursprungsnachweises, welcher grundsätzlich erst im Nachprüfungsverfahren zu erbringen ist (BGE 111 Ib 323 E. 3a), obliegt dabei dem Exporteur (BGE 114 Ib 168 E. 2b). Kann der Beweis nicht erbracht werden, etwa weil sich die Richtigkeit der Warenverkehrsbescheinigung nicht (mehr) überprüfen lässt, ist die entsprechende Mitteilung der zuständigen Behörde des Ausfuhrstaates ohne weiteres dem förmlichen Widerruf der Warenverkehrsbescheinigung gleichzustellen, an welchen die Behörde des Einfuhrstaates ebenfalls gebunden ist (BGE 110 Ib 306 E. 1). 
2.3 Eine analoge Rechtslage galt vor dem Beitritt von Rumänien zur Europäischen Union bzw. Gemeinschaft für Ein- und Ausfuhren aus bzw. nach Rumänien aufgrund des Abkommens vom 10. Dezember 1992 zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien. Dieses inzwischen (für die Schweiz) aufgehobene bzw. durch die Regelung zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweiz abgelöste Abkommen findet im vorliegenden Fall in der Fassung vom 6. Mai 1997 gemäss dem Beschluss Nr. 1/97 des Gemischten Ausschusses zur Änderung des Protokolls B (AS 2000 1693) noch Anwendung. Nach Art. 32 Ziff. 1 des Abkommens erfolgt eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Einfuhrvoraussetzungen haben. Nach Art. 32 Ziff. 6 des Abkommens lehnen die Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, wenn bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Zeitpunkt des Ersuchens noch keine Antwort erfolgt oder die Antwort keine ausreichenden Angaben enthält, um über die Echtheit des fraglichen Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können. Vorbehalten bleiben aussergewöhnliche Umstände. 
2.4 Gemäss Art. 126 aZG ist ein Zoll, der irrtümlich nicht erhoben worden ist, innerhalb eines Jahres nachzufordern. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt diese Frist jedoch nur für eigentliche Irrtümer bei der Zollabfertigung, nicht aber für das Nachbezugsverfahren bei nachträglicher Prüfung des Ursprungsnachweises (BGE 106 Ib 218 E. 2b). Massgeblich ist hingegen Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0). Danach sind unter anderem Abgaben ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Leistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete (Art. 12 Abs. 2 VStrR; dazu BGE 110 Ib 306 E. 1). Für solche Nachforderungen gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren, die durch Unterbrechung nicht um mehr als die Hälfte hinausgeschoben werden kann (Art. 11 Abs. 2 VStrR; dazu BGE 110 Ib 306 E. 3). 
3. 
3.1 Im vorliegenden Fall bestand materiellrechtlich kein Anspruch auf Einfuhr zum Präferenzzolltarif, nachdem das rumänische Ursprungszeugnis widerrufen worden war. Auch das Bundesverwaltungsgericht zieht dies nicht in Zweifel. Die Forderung um Nachbezug des Zolles ist auch nicht verjährt, was die Vorinstanz ebenfalls nicht verkennt. Zwischen dem erstmaligen Antrag der Beschwerdegegnerin um Zollpräferenz vom 11. August 1999 und der Nachbezugsverfügung der Zollkreisdirektion Basel vom 14. Juli 2004 liegen keine fünf Jahre. Das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch der Auffassung, das Recht auf Nachbezug der Zollforderung sei verwirkt, weil die Zollbehörden der Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör verweigert und sie zu spät über das Verfahren orientiert hätten und weil der späte Nachbezug dem Grundsatz der Rechtssicherheit widerspreche. 
3.2 Die Vorinstanz nennt keine konkreten innerstaatlichen Verfahrensvorschriften, welche die Zollbehörden durch ihr Vorgehen verletzt haben könnten. Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) ist gemäss seines Art. 3 lit. e auf das Verfahren der Zollabfertigung sowie nach Art. 3 lit. c auf das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren nicht anwendbar. Auch die Regeln des Verwaltungsstrafverfahrens passen nicht auf den reinen Zollnachbezug, der wie hier nicht mit einer Busse verbunden ist. Das im vorliegenden Fall noch massgebliche alte Zollgesetz enthielt ebenfalls keine einschlägigen Verfahrensbestimmungen, die hier unmittelbar anwendbar gewesen wären. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sein Urteil denn auch im Wesentlichen auf allgemeine Rechtsgrundsätze. 
3.3 Unabhängig von fehlenden konkreten Verfahrensvorschriften fragt es sich, in welcher Weise der Importeur dazu angehört werden muss, wenn die Zollbehörden eine Nachprüfung einleiten. Zweifellos gilt der verfassungsrechtliche minimale Gehörsanspruch nach Art. 29 BV auch im Zollverfahren. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdegegnerin jedoch weder darüber informiert, dass erstmals am 18. November 1999 (und später wiederholt ergänzend) ein entsprechendes Ersuchen an die rumänischen Behörden gerichtet wurde noch dass die entsprechenden Untersuchungshandlungen am 13. August 2001 nach einem positiven Bericht der rumänischen Behörden intern wieder eingestellt wurden. Bei der Zollabfertigung handelt es sich indessen um Massenverwaltung. Hat die Zollbehörde Zweifel an der Richtigkeit eines Ursprungsnachweises, kann sie entsprechende Voruntersuchungen vornehmen, ohne zwingend den Importeur informieren zu müssen, solange sich kein für diesen nachteiliges Ergebnis oder der drohende Verlust von rechtlichen oder faktischen Möglichkeiten abzeichnet, sich gegen allfällige Vorhalte zu wehren. Sobald aber konkrete Hinweise bestehen, die zu nachteiligen Folgen führen könnten, ist der Importeur über das Verfahren in Kenntnis zu setzen und unter Gewährung der verfassungsrechtlichen Parteirechte miteinzubeziehen. 
Dies ist im vorliegenden Fall jedoch so geschehen. Über die erste im August 2001 abgeschlossene Vorabklärung brauchte die Beschwerdegegnerin nicht zwingend informiert zu werden, da sich für sie daraus kein Nachteil ergab. Entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin handelte es sich beim entsprechenden Stempelvermerk nicht um eine eigentliche Verfügung, die ihr nicht korrekt eröffnet worden wäre und nur nach den Regeln des Widerrufs abgeändert werden könnte, sondern um einen verwaltungsinternen Vorgang ohne (nachteilige) rechtliche Aussenwirkung. Nachdem die rumänischen Behörden die Oberzolldirektion am 15. Juli 2003 über den Widerruf des Ursprungszeugnisses informiert hatten, eröffnete die Oberzolldirektion am 10. Oktober 2003 ein neues Dossier. Dabei kann offen bleiben, ob es sich um die Wiederaufnahme eines nur vorläufig eingestellten oder um die Einleitung eines gänzlich neuen Verfahrens handelte. Jedenfalls informierte die Oberzolldirektion die Beschwerdegegnerin bereits kurz danach am 17. Oktober 2003. In der Folge konnte sich diese wiederholt und umfassend zur Sache äussern. Sie konnte dabei insbesondere zu den eingegangenen Auskünften Stellung nehmen, und sie hatte die Möglichkeit, über ihre Lieferanten von den ausländischen Zollbehörden den Widerruf oder die Berichtigung dieser Auskünfte zu erwirken. Die Beschwerdegegnerin behauptet zwar, in ihren Parteirechten verkürzt worden zu sein, macht aber nicht konkret geltend und vermag keine Hinweise dafür zu liefern, welche anderen oder zusätzlichen Möglichkeiten zur Belegung ihres Standpunktes ihr offen gestanden hätten, wäre sie bereits früher informiert oder in die Voruntersuchung einbezogen worden. Unter diesen Umständen wurde der Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör nicht verweigert. 
3.4 Sodann verbietet es die Frist von zehn Monaten gemäss Art. 32 Ziff. 6 des erwähnten Protokolls B dem Einfuhrstaat nicht, auch noch nach deren Ablauf weitere Abklärungen zu verlangen oder nachträglich eingegangene Auskünfte des Ursprungslandes zu berücksichtigen. Das Zollrecht kennt keine ausdrückliche Frist für die Einleitung des Nachbezugsverfahrens, nachdem Art. 126 aZG, wie dargelegt (vgl. E. 2.4), im vorliegenden Zusammenhang nicht anwendbar ist. Im Übrigen beginnt die Frist von Art. 32 Ziff. 6 des Protokolls B mit der Gesuchstellung und nicht mit der Einfuhr zu laufen, was belegt, dass sie in erster Linie zwischen den Behörden der beteiligten Staaten gilt. Sie zeitigt allerdings auch Auswirkungen auf den Importeur, weil bei erfolglosem Fristablauf die Präferenzbehandlung abgelehnt werden darf. Der Importeur darf daher grundsätzlich in guten Treuen von der Rechtmässigkeit der Zollbefreiung ausgehen, wenn nach zehn Monaten seit Gesuchstellung, so er davon Kenntnis hat, bzw. andernfalls nach Ablauf einer vernünftigen zusätzlichen Frist, die sich nach Treu und Glauben bemisst, die Gewährung der Präferenzbehandlung nicht verweigert wird. Diesfalls darf ihm erneut kein Nachteil daraus erwachsen, dass er sich darauf verlassen hat und gutgläubig darauf verlassen durfte, die Präferenzbehandlung sei rechtmässig erfolgt. Das könnte etwa im Zusammenhang mit gesetzlichen Aufbewahrungspflichten wesentlich werden, wenn der Importeur rechtmässig, d.h. in Beachtung entsprechender gesetzlicher Vorschriften, und in gutem Glauben Unterlagen vernichtet hat, die beweismässig von Bedeutung gewesen wären. In diesem Zusammenhang ist etwa auf Art. 28 des Protokolls B zu verweisen, wonach die Beteiligten Ursprungsnachweise und Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren haben (vgl. nunmehr aber auch die entsprechende, hier noch nicht anwendbare Fünfjahresfrist gemäss Art. 96 lit. c der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV; SR 631.01]). 
Im vorliegenden Fall stellte die Zollverwaltung ihr Abklärungsgesuch rund zwei Monate nach der Einfuhr. Die Voruntersuchung wurde etwa anderthalb Jahre später eingestellt. Bis zur Wiederaufnahme vergingen rund vier Jahre seit der Einfuhr. Die Beschwerdegegnerin durfte daher in guten Treuen davon ausgehen, die Präferenzbehandlung sei rechtmässig erfolgt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht gutgläubig gewesen wäre. Sie macht aber nicht konkret geltend und vermag nicht zu belegen, dass sie gestützt auf ihren guten Glauben bzw. wegen der eingetretenen Verzögerung einen Nachteil erlitten hätte. Insbesondere ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht konkret behauptet, dass sie sich beweismässig in einer schlechteren Stellung befindet als dies nach zehn Monaten der Fall gewesen wäre, etwa weil sie nach Ablauf von drei Jahren für sie vorteilhafte Unterlagen vernichtet hätte. Die Zehnmonatsfrist von Art. 32 Ziff. 6 des Protokolls B vermag daher den strittigen Nachbezug nicht zu hindern. 
3.5 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lässt sich die Verwirkung des hier fraglichen Zollnachbezugs schliesslich nicht aus dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit ableiten. Es besteht kein Anlass, dafür korrigierend ins Zollrecht einzugreifen. Vielmehr müsste sich die Verwirkung aus den spezifischen Vorschriften des Zollrechts selbst ergeben. Das Zollrecht kennt aber keine Frist für die Einleitung des Nachbezugsverfahrens, wohl aber eine Verjährungsfrist, die hier eingehalten wurde. Darüber kann nicht ohne triftigen Grund unter Rückgriff auf die Rechtssicherheit hinweggegangen werden. Eine Verwirkung könnte in diesem Sinne höchstens dann in Frage kommen, wenn sich die Zollbehörden widersprüchlich oder treuwidrig verhalten hätten. Dafür bestehen vorliegend indessen keine Hinweise. 
Im Übrigen gehen die eingetretenen Verzögerungen wohl zu einem nicht unwesentlichen Teil auf die Arbeitsweise der involvierten ausländischen (rumänischen und italienischen) Verwaltungen zurück. Was die schweizerischen Zollbehörden dagegen erfolgreich hätten unternehmen können, ist nicht ersichtlich. 
4. 
4.1 Der angefochtene Entscheid verletzt somit Bundesrecht. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts muss aufgehoben werden. Da der von der Beschwerdegegnerin von der Zollverwaltung erhobene Zoll betragsmässig nicht strittig ist, ist der Entscheid der Oberzolldirektion vom 22. März 2006, mit dem der verfügte Nachzoll im Betrag von Fr. 70'364.30 zu Lasten der Beschwerdegegnerin geschützt wurde, zu bestätigen. Unabhängig davon wird das Bundesverwaltungsgericht über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Verfahren vor der Vorinstanz neu zu entscheiden haben. 
4.2 Gemäss dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2007 wird aufgehoben und der Entscheid der Oberzolldirektion vom 22. März 2006 wird bestätigt. 
2. 
Die Kosten und Entschädigungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sind durch das Bundesverwaltungsgericht neu zu verlegen. 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. November 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Merkli Uebersax