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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_461/2008/don 
 
Urteil vom 27. November 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiberin Gut. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Bühlmann. 
 
Gegenstand 
Eheschutzmassnahmen (Unterhalt), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 2. Juni 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a Aus der im Jahre 1990 geschlossenen Ehe der Parteien gingen die drei Töchter Z.________, geb. 1991, A.________, geb. 1994, und B.________, geb. 1998, hervor. 
A.b Nachdem sich die Parteien getrennt hatten, verlangte die Ehefrau mit Eheschutzgesuch vom 3. Januar 2007 u.a. ab September 2006 monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.-- zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen für jedes der drei Kinder sowie einen Betrag für ihren persönlichen Unterhalt von Fr. 4'500.--. Der Ehemann stellte das Begehren, es seien per Januar 2007 Unterhaltsbeiträge für die Kinder von je Fr. 1'000.-- zuzüglich Kinderzulagen und für die Ehefrau von Fr. 600.-- für die Monate Januar bis April 2007 und von Fr. 750.-- ab Mai 2007 festzusetzen. 
 
Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 22. Mai 2007 änderte die Ehefrau ihren Antrag betreffend persönliche Unterhaltsbeiträge dahingehend ab, dass die Beträge von Fr. 4'500.-- ab Januar 2008 auf Fr. 5'100.-- erhöht werden sollten. 
A.c Mit Urteil vom 6. Juni 2007 bestimmte der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts C.________ Kinderunterhaltsbeiträge von je Fr. 1'200.-- zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen sowie Beträge an den persönlichen Unterhalt der Ehefrau von Fr. 1'820.-- von Oktober 2006 bis April 2007 und Fr. 2'970.-- ab Mai 2007. 
A.d Das Obergericht des Kantons Aargau verpflichtete den Ehemann mit Urteil vom 2. Juni 2008 in teilweiser Gutheissung von Beschwerde und Anschlussbeschwerde zur Leistung von persönlichen Unterhaltsbeiträgen an seine Ehefrau von Fr. 1'857.-- von Oktober bis Dezember 2006, von Fr. 1'986.-- von Januar bis April 2007, von Fr. 2'849.-- von Mai bis Dezember 2007 und von Fr. 2'372.-- ab Januar 2008. Betreffend die zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge bestätigte es das erstinstanzliche Urteil. Weiter wurde der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau innert Monatsfrist nach Freigabe der als Bonus erhaltenen, gesperrten Aktien die Hälfte des aktuellen Werts auszubezahlen und zudem der Klägerin hinsichtlich allfälliger in bar ausbezahlter Boni nach deren Erhalt Rechenschaft abzulegen und ihr die Hälfte davon, samt Belegen, binnen eines Monats zu überweisen. 
 
B. 
Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Ehefrau am 8. Juli 2008 Beschwerde in Zivilsachen und eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht. Sie beantragt monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.-- zuzüglich allfällig bezogener Kinder- bzw. Ausbildungszulagen je Kind sowie Beiträge an ihren persönlichen Unterhalt von Fr. 2'174.-- von Oktober bis Dezember 2006, von Fr. 2'304.-- von Januar bis April 2007, von Fr. 3'454.-- von Mai bis Dezember 2007 und von Fr. 2'861.-- ab Januar 2008. Eventualiter beantragt sie für den Fall, dass die Kinderunterhaltsbeiträge nicht angehoben würden, persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'774.-- von Oktober bis Dezember 2006, von Fr. 2'904.-- von Januar bis April 2007, von Fr. 4'054.-- von Mai bis Dezember 2007 und von Fr. 3'461 ab Januar 2008. Zusätzlich zur monatlichen Unterhaltszahlung sei der Ehemann zu verpflichten, ihr nach Freigabe der als Bonus erhaltenen, gesperrten Aktien die Hälfte des dannzumal aktuellen Werts auszubezahlen und hinsichtlich allfälliger in bar ausbezahlter Boni nach deren Erhalt Rechenschaft abzulegen und ihr die Hälfte davon zu überweisen. 
 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Unterhaltspflicht des Beschwerdegegners gegenüber der Beschwerdeführerin und den drei Kindern ab Oktober 2006. In den übrigen Punkten ist das Urteil des Obergerichts unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen. 
 
1.1 Der angefochtene Eheschutzentscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art. 75 Abs. 1 BGG). Es handelt sich um einen Endentscheid in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 und Art. 90 BGG; BGE 133 III 393 E. 4 S. 395 f.). Streitig sind ausschliesslich vermögensrechtliche Belange in einem Fr. 30'000.-- übersteigenden Betrag (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde erweist sich somit als zulässig, womit die eventualiter erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde von vornherein nicht greifen kann (Art. 113 BGG). 
 
1.2 Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG setzt die Legitimation zur Beschwerde in Zivilsachen ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Die Beschwerdeführerin muss somit eine Verletzung ihrer Rechte geltend machen (BGE 133 III 421 E. 1.1. S. 425 f.). 
Die Beschwerdeführerin beantragt u.a., der Beschwerdegegner sei zusätzlich zur monatlichen Unterhaltszahlung zu verpflichten, ihr nach Freigabe der als Bonus erhaltenen, gesperrten Aktien die Hälfte des dannzumal aktuellen Werts auszubezahlen und hinsichtlich allfälliger in bar ausbezahlter Boni Rechenschaft abzulegen und ihr die Hälfte davon zu überweisen. Dieser Antrag deckt sich mit Dispositiv-Ziffer 1 des obergerichtlichen Urteils, mit welchem der Beschwerdegegner bereits zu diesen Handlungen verpflichtet worden ist. Bezüglich dieses Begehrens fehlt es somit der Beschwerdeführerin an einem schutzwürdigen Interesse, weshalb nicht darauf einzutreten ist. 
 
1.3 Neue Begehren sind gemäss Art. 99 Abs. 2 BGG im Beschwerdeverfahren unzulässig. 
 
Die Beschwerdeführerin verlangte vor Obergericht Kinderunterhaltsbeiträge von je Fr. 1'500.-- (zuzüglich Kinderzulagen) und einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'262.-- von Oktober 2006 bis April 2007 und von Fr. 2'720.-- ab Mai 2007. Für den Fall, dass die Kinderunterhaltsbeiträge nicht wie beantragt auf Fr. 1'500.-- angehoben würden, bezifferte die Beschwerdeführerin ihren persönlichen Unterhaltsanspruch mit Fr. 2'860.-- von Oktober 2006 bis April 2007 und Fr. 3'320.-- ab Mai 2007. 
 
Vor Bundesgericht verlangt die Beschwerdeführerin nun Kinderunterhaltsbeiträge in der gleichen Höhe von Fr. 1'500.-- (zuzüglich Kinderzulagen), jedoch von Mai bis Dezember 2007 persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'454.-- und von Fr. 2'861.-- ab Januar 2008. Soweit diese Beträge die vor Obergericht für diese Zeitspanne beantragten persönlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'720.-- übersteigen, handelt es sich um unzulässige neue Begehren. Darauf ist nicht einzutreten. Weiter verlangt die Beschwerdeführerin für den Fall, dass die Kinderunterhaltsbeiträge nicht angehoben würden, von Mai bis Dezember 2007 persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'054.-- und von Fr. 3'461 ab Januar 2008. Auch bei diesen Beträgen handelt es sich, soweit sie den vor Obergericht eventualiter beantragten Betrag von Fr. 3'320.-- übersteigen, um neue und damit unzulässige Begehren. 
 
1.4 Eheschutzentscheide betreffen vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG, weshalb nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.). Zur Anwendung gelangt deshalb das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG), wie es für die frühere staatsrechtliche Beschwerde gegolten hat (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 130 I 258 E. 1.3 S. 262). 
 
Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es nicht aus, die Rechtslage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.). Diese Grundsätze gelten insbesondere auch für die Rüge, es seien offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen worden (Art. 97 Abs. 1 BGG), weil "offensichtlich unrichtig" mit "willkürlich" gleichzusetzen ist (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4338 Ziff. 4.1.4.2; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398). 
 
2. 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Obergericht habe die monatlichen Unterhaltsbeiträge für die drei Kinder willkürlich festgesetzt und verlangt eine Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge auf je Fr. 1'500.-- zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen. 
 
2.1 Die Vorinstanz hat die Kinderunterhaltsbeiträge unter Berücksichtigung des Barbedarfs eines Kindes gemäss den Empfehlungen des Obergerichts des Kantons Aargau für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder vom 1. November 2005 (XDI.2005.65) auf je Fr. 1'200.-- festgesetzt. Gegen diese Berechnungsmethode hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich nichts einzuwenden, sie macht jedoch sinngemäss geltend, es sei unhaltbar und damit willkürlich, dass das Obergericht die gemäss Barbedarfstabelle empfohlenen Beträge lediglich um 25 % erhöht habe. Es sei unbestritten, dass die Parteien wie im Besonderen auch die Kinder während der Zeit des Zusammenlebens einen ausserordentlich hohen Lebensstandard gepflegt hätten. Zudem erziele der Beschwerdegegner als Unterhaltsverpflichteter mit Fr. 14'000.-- ein fast doppelt so hohes, als das den Empfehlungen zugrundeliegende Monatseinkommen von Fr. 7'650.--. Diesen Tatsachen gelte es bei der Berechnung und Fixierung der Kinderunterhaltsbeiträge angemessen Rechnung zu tragen, was auf die Überlegungen des Obergerichts, das seine eigenen Empfehlungen lediglich um 25% erhöhte, in keiner Art und Weise zutreffe. Aufgrund der Umstände sei vielmehr auch von einer Verdoppelung des Barbedarfs der drei Kinder auszugehen. 
 
2.2 Der Kinderunterhaltsbeitrag wird im Falle der Eheschutzmassnahmen nach Art. 285 ZGB bemessen (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Er soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Das Gesetz schreibt keine konkrete Bemessungsmethode vor. Sind die finanziellen Verhältnisse - wie vorliegend - gut, sollten der Kindesunterhalt und der Bedarf des Kindes auf Grund der massgeblichen Lebenshaltung des Unterhaltspflichtigen konkret bemessen werden. Die Berechnung der "tatsächlich gelebten Lebensstellung" (BGE 116 II 110 E. 3b S. 113) bzw. die konkrete Bedarfsermittlung kommt freilich nicht ohne gewisse Pauschalierungen aus, so dass das Abstellen auf vorgegebene Bedarfszahlen unumgänglich und auch ohne weiteres zulässig ist, soweit die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden. Die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags bleibt ein Ermessensentscheid, bei dem alle bedeutsamen Umstände berücksichtigt werden müssen (Urteil 5C.238/2005 vom 2. November 2005 E. 3.1, in: FamPra.ch 2006 S. 193; BGE 128 III 161 E. 2c/aa S. 162, 411 E. 3.2.2 S. 414). 
 
2.3 Das Obergericht hat sich bei der Kinderunterhaltsbeitragsberechnung auf die obergerichtlichen Barbedarfstabellen gestützt, dabei jedoch erkannt, dass die sich daraus ergebenden Beträge für die drei Töchter von rund Fr. 800.--, Fr. 850.-- und Fr. 1'100.-- aufgrund der günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen zu erhöhen sind. Nach Ansicht des Obergerichts erscheint bei Berücksichtigung der finanziellen Leistungskraft des Beschwerdegegners eine Erhöhung der Werte um 25 % angemessen. Demzufolge würde sich der Barbedarf auf rund Fr. 1'000.--, Fr. 1'062.-- und Fr. 1'375.-- belaufen, wobei nach Abzug der Kinderzulagen von rund Fr. 190.-- ein ungedeckter Betrag von rund Fr. 800.-- bis Fr. 1'180.-- verbliebe. Da der Beschwerdeführer jedoch Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1'200.-- zuzüglich Kinderzulagen explizit anerkannt habe, sei er zur Bezahlung von Beiträgen in dieser Höhe zu verpflichten. 
 
2.4 Kinderunterhaltsbeiträge sind bei überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen nicht einfach linear nach der finanziellen Leistungskraft des zahlungspflichtigen Elternteils zu bemessen (BGE 120 II 285 E. 3b/bb S. 290 f.; 116 II 110 E. 3b S. 113; HANS HOYER, Recht des Kindes auf Unterhalt über seine Bedürfnisse hinaus?, in: Festschrift für Heinz Hausheer, 2002, S. 421 ff.). Daher kann aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner mit ungefähr Fr. 14'000.-- ein fast doppelt so hohes, als das den Empfehlungen zugrundeliegende Monatseinkommen von Fr. 7'650.-- erzielt, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, nicht gefolgert werden, dass auch der Barbedarf der Kinder verdoppelt werden müsste. Das Obergericht wollte den guten finanziellen Verhältnissen durch Erhöhung der empfohlenen Beträge um 25 % Rechnung tragen. Ob die Erhöhung um diesen Prozentsatz vorliegend genügen würde, kann aber offen bleiben, da das Obergericht im Ergebnis Kinderunterhaltsbeiträge von je Fr. 1'200.-- (exkl. Kinderzulagen) zugesprochen hat, somit Beträge, welche den gemäss Barbedarfstabelle empfohlenen Betrag für die Tochter B.________ um rund 100 %, für die Tochter A.________ um rund 85 % und für die Tochter Z.________ um rund 35 % übersteigen. 
 
Damit bezahlt der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin gesamthaft einen Kinderunterhaltsbeitrag, welcher die Summe der gemäss Tabelle empfohlenen drei Richtwerte um durchschnittlich rund 75 % übersteigt. Dieser Zuschlag zu den tabellarischen Bedarfszahlen trägt den günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen genügend Rechnung. Insbesondere ist es nicht ersichtlich und in der Beschwerde auch nicht genügend detailliert dargelegt, inwiefern das Gericht durch die Festsetzung dieser Kinderunterhaltsbeiträge willkürlich entschieden haben und der angefochtene Entscheid deshalb im Ergebnis an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leiden sollte. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin sieht weiter einen Verstoss gegen das Willkürverbot darin, dass das Obergericht bei der Berechnung des Ehegattenunterhaltsbeitrags den Überschuss hälftig und nicht im Verhältnis 2:1 auf die Parteien aufgeteilt hat. Sie verlangt die Zuweisung von 2/3 des Überschusses zu ihren Gunsten und dementsprechend die Erhöhung der persönlichen Unterhaltsbeiträge. 
 
3.1 Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin insbesondere aus, eine hälftige Überschussteilung bewirke im Ergebnis eine nicht zu rechtfertigende Besserstellung des Beschwerdegegners zu Lasten der drei Kinder, da dieser als Einzelperson am hälftigen Überschuss partizipiere, während sie selber und die drei Kinder, so letztlich vier Personen, sich die andere Hälfte des Überschusses teilen müssten. Dass dies unhaltbar und damit willkürlich sei, habe das Bundesgericht mit BGE 126 III 8 entschieden, was zur gefestigten Rechtsprechung wie Praxis geführt habe, wonach der Überschuss bei einem oder mehreren Kindern nicht hälftig zugewiesen werden dürfe, sondern, weil auch die gemeinsamen Kinder am rechnerischen Überschuss partizipieren sollen, dieser zwar nicht nach Köpfen aber immerhin mit einer vernünftigen Quote, so bereits bei zwei Kindern mit 2/3, dem obhutsberechtigten Elternteil und damit auch zu Gunsten der gemeinsamen Kinder zugewiesen werden müsse. Zudem sei die Besserstellung, die der Beschwerdegegner durch die hälftige Überschussteilung erfahre, auch deshalb unhaltbar, weil der hohe Überschuss zu einem guten Teil darauf zurückgeführt werden könne, dass sie selber, zusätzlich zur Kinderbetreuung, einer Arbeitstätigkeit nachgehe und ebenfalls ein Einkommen erziele. 
 
3.2 Das Obergericht begründet seinen Entscheid, den Überschuss hälftig und nicht im Verhältnis 2:1 zugunsten der Beschwerdeführerin aufzuteilen, insbesondere damit, dass die obhutsberechtigte Beschwerdeführerin nicht - über die Kinderalimente - eine gegenüber dem Beschwerdegegner nicht zu rechtfertigende Besserstellung erfahren dürfe. 
 
3.3 In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Obergericht, in Abweichung von der ersten Instanz, nicht einen Gesamtunterhaltsbeitrag ermittelt und diesen in der Folge auf Frau und Kinder aufgeteilt hat. Vielmehr hat es vorab die Kinderunterhaltsbeiträge gemäss den Kriterien von Art. 285 ZGB separat festgesetzt und erst in einem zweiten Schritt den Unterhaltsbeitrag für die Beschwerdeführerin nach der Methode der Notbedarfsberechnung mit Überschussverteilung bestimmt. Dabei hat es den erweiterten Notbedarf der Beschwerdeführerin - unter Ausklammerung des Notbedarfs der Kinder - und den erweiterten Notbedarf des Beschwerdegegners sowie die festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge von gesamthaft Fr. 3'600.-- vom Gesamteinkommen der Parteien abgezogen und diesen Überschuss hälftig geteilt. Inwiefern diese hälftige Überschussteilung bei Anwendung dieser zweistufigen Unterhaltsberechnungsmethode, bei welcher der Kinder- und der Ehegattenunterhaltsbeitrag separat berechnet werden, zu einem unsachgerechten oder gar willkürlichen Ergebnis geführt haben soll, ist weder ersichtlich noch substantiiert dargelegt. Insbesondere sei nochmals zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer mit obergerichtlichem Urteil zur Bezahlung von separaten Kinderunterhaltsbeiträgen für die drei Kinder verpflichtet wurde, welche die gemäss Barbedarfstabelle empfohlenen Werte um durchschnittlich fast 75 % und damit bei weitem übersteigen. Folglich partizipieren die Kinder aufgrund der hohen Kinderunterhaltsbeiträge bereits genügend an den günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern (vgl. dazu Hausheer/Spycher, Die verschiedenen Methoden der Unterhaltsberechnung, ZBJV 133/1997 S. 149 ff., S. 177 f.). 
Anzumerken ist, dass die Berufung auf BGE 126 III 8 wenig hilfreich ist, da das Bundesgericht mit diesem Entscheid die hälftige Überschussteilung bei der Methode der Ermittlung eines Gesamtunterhaltsbeitrags für Ehegatte und Kinder beanstandet hat. Dazu hat es ausgeführt, dass die hälftige Aufteilung zu unhaltbaren Ergebnissen führe, wenn eine Partei mit dem errechneten Unterhaltsbeitrag auch die Kosten für die Kinder begleichen müsse. Zudem hat das Bundesgericht in seinem Urteil 5P.341/2002 vom 25. November 2002 festgestellt, dass ein Abweichen von der hälftigen Überschussteilung weiter dann befürwortet werden könne, wenn der Kinderunterhaltsbeitrag nur einen minimalen, nicht aber den effektiven Bedarf des Kindes decke. Vorliegend muss die Beschwerdeführerin jedoch mit dem mittels Überschussteilung errechneten Unterhaltsbeitrag weder die Kosten für die Kinder begleichen noch decken die separat festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge lediglich den minimalen Bedarf der drei Kinder. Vielmehr stehen der Beschwerdeführerin neben ihrem persönlichen Unterhaltsbeitrag Kinderunterhaltsbeiträge zu, die den günstigen finanziellen Verhältnissen angesichts ihrer Höhe genügend Rechnung tragen. 
 
Vor diesem Hintergrund kann die hälftige Überschussteilung - und in der Folge auch die Bemessung des Ehegattenunterhaltsbeitrags - nicht beanstandet werden. 
 
4. 
Schliesslich erblickt die Beschwerdeführerin einen Verstoss gegen das Willkürverbot darin, dass das Obergericht die im Barbedarf der Kinder mitenthaltenen Unterkunftskosten von Fr. 226.--, Fr. 191.-- und Fr. 191.--, mithin bei Erweiterung um je 25 % von insgesamt Fr. 760.--, vollumfänglich als Wohnkostenanteil bei ihrem Existenzminimum berücksichtigt und somit bei der Berechnung ihres Notbedarfs lediglich Wohnkosten von Fr. 1'000.--, anstatt der effektiven Kosten von Fr. 1'760.--, eingesetzt habe. 
 
Dazu führt die Beschwerdeführerin aus, die Teilkostenposition "Unterkunft" in den Empfehlungen des Obergerichts für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder beinhalte nicht nur reine Unterkunftskosten und damit einen Mietanteil, sondern auch einen Anteil für die Möblierung. Demzufolge sei das Vorgehen des Obergerichts, die gesamten Unterkunftskosten als Mietanteil zu gewichten, unhaltbar und willkürlich. 
Es trifft zu, dass diese Kostenposition nicht nur reine Unterkunftskosten, sondern auch einen Betrag für die Möblierung eines Zimmers enthält. Jedoch dürfte dieser Betrag im Vergleich zum effektiven Mietanteil gering ausfallen, handelt es sich doch bei der Möblierung nicht um monatlich anfallende Kosten und in der Regel um Anschaffungen von längerer Lebensdauer. Es kommt hinzu, dass Beträge für die Möblierung vorwiegend im Falle der endgültigen Unterhaltsregelung bei der Scheidung zu berücksichtigen sein dürften, hingegen nicht im Rahmen von Massnahmen während des Getrenntlebens. Jedenfalls führt vorliegend der Umstand, dass die Vorinstanz den ganzen Wohnkostenanteil bei der Berechnung des Existenzminimums der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat, nicht bereits dazu, dass der Ehegattenunterhalt im Ergebnis offensichtlich falsch und damit willkürlich festgesetzt worden wäre. Ergänzend ist zu erwähnen, dass den Gerichten bei der Unterhaltsfestsetzung ein weites Ermessen zukommt (Art. 4 ZGB; vgl. BGE 127 III 136 E. 3a S. 141). 
 
5. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 27. November 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Raselli Gut