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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.775/2006 /fun 
 
Urteil vom 15. Dezember 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Parteien 
X.________, zzt. in Untersuchungshaft im Bezirksgefängnis Zürich, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, 
 
gegen 
 
Jugendanwaltschaft des Bezirkes Zürich, 
Josefstrasse 59, Postfach, 8031 Zürich, 
Jugendgerichtspräsident, Haftrichter, des Bezirksgerichtes Zürich, Wengistrasse 28, Postfach, 
8026 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafprozess; Haftentlassung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Jugendgerichtspräsidenten des Bezirksgerichtes Zürich, Haftrichter, vom 24. November 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Jugendanwaltschaft des Bezirks Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen verschiedene Jugendliche, darunter den 17-jährigen X.________. Den Angeschuldigten wird vorgeworfen, sie hätten bei mehreren Gelegenheiten eine 13-jährige Schülerin sexuell missbraucht und genötigt bzw. vergewaltigt (sogenannter "Fall Seebach"). Am 18. November 2006 ordnete der Jugendgerichtspräsident (Haftrichter) des Bezirksgerichtes Zürich die Untersuchungshaft gegen X.________ an. Ein Haftentlassungsgesuch des Inhaftierten vom 22. November 2006 wies der Haftrichter mit Verfügung vom 24. November 2006 ab. 
B. 
Gegen den Haftprüfungsentscheid vom 24. November 2006 gelangte X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 27. November 2006 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Entlassung aus der Untersuchungshaft. 
 
Der kantonale Haftrichter und die Jugendanwaltschaft des Bezirks Zürich verzichteten am 4. bzw. 5. Dezember 2006 je ausdrücklich auf eine Stellungnahme. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides seine Haftentlassung. Dieses Begehren ist in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde zulässig, da im Falle einer nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids sondern erst durch eine positive Anordnung hergestellt werden kann (BGE 132 I 21 E. 1 S. 22 mit Hinweisen). 
 
Im angefochtenen Entscheid wird das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen. Dabei wird unter anderem erwogen, das UNO-Kinderrechteübereinkommen lasse es grundsätzlich zu, den noch nicht volljährigen Beschwerdeführer von Erwachsenen getrennt (zumindest vorübergehend) in einem Untersuchungsgefängnis unterzubringen. Von dieser Frage abgesehen (vgl. unten, E. 5), sind hier keine Änderungen des Haftregimes streitig, die vom Beschwerdeführer beantragt und im angefochtenen Entscheid abgewiesen worden wären. Soweit sich die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen konkrete Haftbedingungen richten (Briefwechsel, Besuche, Spaziergang etc.), kann darauf mangels Anfechtungsgegenstandes nicht eingetreten werden (Art. 84 Abs. 1 OG). 
2. 
Untersuchungshaft darf nach Zürcher Strafprozessrecht nur angeordnet bzw. verlängert werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem ein besonderer Haftgrund vorliegt (§ 58 Abs. 1 StPO/ZH). Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn "aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss", der Angeschuldigte werde "Spuren oder Beweismittel beseitigen, Dritte zu falschen Aussagen zu verleiten suchen oder die Abklärung des Sachverhalts auf andere Weise gefährden" (§ 58 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH). Die entsprechenden Bestimmungen gelten grundsätzlich auch für minderjährige Angeschuldigte im Jugendstrafprozess (§ 380 Abs. 3 StPO/ZH). Haftrichter ist der Präsident des zuständigen Jugendgerichtes (§ 381 Abs. 2 Satz 3 StPO/ZH). 
 
Der Beschwerdeführer bestreitet den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes nicht. Er wendet sich jedoch gegen die Annahme des besonderen Haftgrundes der Kollusionsgefahr. Worin das Risiko der Verdunkelung im vorliegenden Fall konkret zu sehen sei, werde im angefochtenen Entscheid nicht dargelegt und sei "auch nicht ohne weiteres ersichtlich". Eine bloss abstrakte Kollusionsgefahr, die theoretisch immer bestehe, genüge nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht für die Anordnung und Fortdauer von Untersuchungshaft. Er, der Beschwerdeführer, sei bereits "vorübergehend mit drei weiteren Mitangeschuldigten in der gleichen Zelle untergebracht" gewesen. Mit der "Geschädigten" könne er keinen Kontakt aufnehmen, da sie an einem geheimen Ort untergebracht worden sei. Die Hauptverdächtigen befänden sich "allesamt in Haft". Die Kollusionsgefahr könne beim Beschwerdeführer "verneint, für die übrigen Mitangeschuldigten, zumindest für die mutmasslichen Haupttäter", aber dennoch "weiterhin bejaht werden". Die Annahme dieses Haftgrundes durch die kantonalen Behörden verletze den verfassungsmässigen Anspruch des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit. 
3. 
Kollusion bedeutet nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Angeschuldigte die Freiheit oder einen Urlaub dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um die Fortsetzung der Haft oder die Nichtgewährung von Urlauben unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23 mit Hinweisen). 
3.1 Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Angeschuldigten im Strafprozess (Aussageverhalten, Kooperationsbereitschaft, Neigung zu Kollusion usw.), aus seinen persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen usw.), aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen (Art der beruflichen, freundschaftlichen, familiären oder sozialen Kontakte). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 S. 23 f.; 123 I 31 E. 3c S. 35; 117 Ia 257 E. 4b S. 261, je mit Hinweisen; vgl. Peter Albrecht, Die Kollusionsgefahr als Haftgrund, BJM 1999 Nr. 1, S. 1 ff., 3-14; Andreas Donatsch, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., § 58 N. 40 f.; Christoph Meier/ Georg Rüegg, Der Haftrichter im Kanton Basel-Stadt, BJM 1994, S. 310 f.; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, S. 309). Besondere Berücksichtigung verdienen nach der bundesgerichtlichen Praxis die persönliche Situation und eine allfällige besondere Schutzbedürftigkeit des mutmasslichen Opfers bzw. wichtiger Gewährspersonen (vgl. BGE 132 I 21 E. 3.4 S. 26 f.). 
3.2 Die Vermeidung von Kollusion dient primär der Sicherung einer ungestörten Strafuntersuchung; je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind grundsätzlich an den Nachweis dieses Haftgrundes zu stellen. Nach Abschluss der Strafuntersuchung (und insbesondere nach Durchführung einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung) bedarf die Verdunkelungsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung (BGE 132 I 21 E. 3.2.2 S. 24 mit Hinweisen). 
3.3 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 132 I 21 E. 3.2.3 S. 24 mit Hinweisen). 
4. 
Der kantonale Haftrichter befürchtet, der Beschwerdeführer könnte im Falle einer Haftentlassung versuchen, "Dritte zu falschen Aussagen zu verleiten oder die Abklärung des Sachverhaltes auf andere Weise gefährden". Gemäss den vorliegenden Akten wird zahlreichen Verdächtigen vorgeworfen, sie hätten bei mehreren Gelegenheiten eine 13-jährige Schülerin sexuell missbraucht und genötigt bzw. vergewaltigt. Die Straftaten seien teilweise gefilmt worden. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe an zwei verschiedenen Tagen sexuelle Handlungen zum Nachteil der Geschädigten verübt bzw. gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen. Gemäss den vorläufigen Ermittlungsergebnissen handelt es sich bei den verschiedenen Tatverdächtigen um die - abgesehen vom mutmasslichen Opfer - wichtigsten bzw. einzigen Tatzeugen. Unbeeinflusste Aussagen der Beteiligten sind daher für die Wahrheitsfindung von hoher Bedeutung. Nach Darlegung der kantonalen Behörden gibt es teilweise erhebliche Differenzen und Widersprüche zwischen den einzelnen Aussagen hinsichtlich der massgeblichen Umstände und Zeitpunkte der sexuellen Handlungen. Es bestünden auch grosse Unterschiede in der Sachdarstellung des Beschwerdeführers und der Geschädigten, die insbesondere ausgesagt habe, die sexuellen Übergriffe seien gegen ihren ausdrücklichen Willen erfolgt. Zudem handelt es sich nach den bisherigen Ermittlungen um einen schwerwiegenden Fall mutmasslicher Sexualdelikte zum Nachteil eines Kindes durch eine grössere Gruppe Jugendlicher und junger Erwachsener. Umso schwerer wiegt hier das öffentliche Interesse an einer ungestörten Aufklärung des Sachverhaltes. Zu beachten ist sodann, dass sich die Strafuntersuchung noch in einem frühen Verfahrensstadium befindet. Insbesondere sind noch keine Konfrontationseinvernahmen mit der Geschädigten und zwischen den Angeschuldigten erfolgt. Schliesslich ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gemäss diversen Medienberichten sowie Mitteilungen der kantonalen Jugendanwaltschaft bereits konkrete Kollusionsversuche aus dem Umfeld der Tatverdächtigen erfolgt seien. Insbesondere sei ein 16-Jähriger vorübergehend verhaftet worden, der massive und ernst zu nehmende Drohungen gegen das mutmassliche Opfer ausgesprochen habe. Gegen den Betreffenden sei ein Jugendstrafverfahren wegen Drohung eingeleitet worden. Die 13-jährige Geschädigte habe bei einer Befragung auch mehrmals zum Ausdruck gebracht, dass sie sich vor etwaigen Folgen ihrer Aussagen fürchte. 
 
Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, er sei "vorübergehend mit drei weiteren Mitanschuldigten in der gleichen Zelle untergebracht" gewesen, weshalb es "auf der Hand" liege, "dass zu diesen Personen keine Kollusionsgefahr mehr gegeben" sei. Der Hinweis, es habe für den Beschwerdeführer bereits früher Gelegenheit bestanden, sich mit drei Mitangeschuldigten abzusprechen, schliesst weder die Möglichkeit einer weiteren (oder auch einer erstmaligen) Beeinflussung dieser drei Mitangeschuldigten aus, noch die Gefahr kolludierender Einflussnahme auf andere Mitangeschuldigte, Zeugen und Auskunftspersonen. In diesem Zusammenhang überzeugt auch der Einwand nicht, "solange der Aufenthaltsort der Geschädigten" an einem "geheimen" Betreuungsplatz "in der Innerschweiz" nicht bekannt sei, falle auch jegliche Gefahr einer Beeinflussung des mutmasslichen Opfers dahin. Selbst wenn der Aufenthaltsort dieser sehr wichtigen Zeugin für den Beschwerdeführer und dessen Umfeld unbekannt bliebe, erschienen zumindest indirekte Einflussnahmen nicht zum Vornherein ausgeschlossen. Dies zeigt sich gerade am Beispiel des vorübergehend verhafteten 16-Jährigen, der nach Angaben der Jugendanwaltschaft in einem Zeitungsinterview massive Drohungen gegenüber der Geschädigten ausgestossen habe. Aus der Medienberichterstattung über den "Fall Seebach", die den gesetzlichen Anforderungen des Jugendstrafprozesses (vgl. §§ 367 ff. StPO/ZH, inbes. §§ 369, 372 und 379; s. auch §§ 19 und 34) zu wenig Rechnung trägt, kann der Beschwerdeführer im vorliegenden Zusammenhang jedenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. 
Bei Würdigung sämtlicher Umstände des Falles bestehen im jetzigen Verfahrensstadium ausreichend konkrete Anhaltspunkte für Verdunkelungsgefahr. Dass die kantonalen Behörden diesen besonderen Haftgrund bejaht haben, hält vor der Bundesverfassung stand. 
5. 
Schliesslich begründet der Beschwerdeführer sein Haftentlassungsgesuch auch noch damit, dass seine Unterbringung in einem Untersuchungsgefängnis für Erwachsene gegen Art. 37 des UNO-Kinderrechteübereinkommens verstosse. Ausserdem werde sein grundrechtlicher Anspruch auf "Briefwechsel", "Besuche" und ausreichende "Spaziergänge" missachtet. Die in seinem Fall gebotene Absonderung von erwachsenen Gefangenen könne nur dadurch bewerkstelligt werden, dass er in "Isolationshaft" gehalten werde, was eine "unmenschliche Behandlung" darstelle. 
 
Art. 37 lit. c des UNO-Kinderrechteübereinkommens vom 20. November 1989 (SR 0.107), das (gemäss dessen Art. 1) auf unter 18-jährige Personen grundsätzlich anwendbar ist, lautet wie folgt: 
"Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, menschlich und mit Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Personen seines Alters behandelt wird. Insbesondere ist jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, von Erwachsenen zu trennen, sofern nicht ein anderes Vorgehen als dem Wohl des Kindes dienlich erachtet wird; jedes Kind hat das Recht, mit seiner Familie durch Briefwechsel und Besuche in Verbindung zu bleiben, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen." 
Unbestrittenermassen war und ist der Beschwerdeführer getrennt von erwachsenen Untersuchungshäftlingen inhaftiert. Seine (vorübergehende) Unterbringung in einem Untersuchungsgefängnis wird von der Jugendstaatsanwaltschaft damit begründet, dass momentan im Jugendgefängnis Horgen kein Haftplatz zur Verfügung stehe. 
 
Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, rechtfertigt keine Haftentlassung. Insbesondere verbietet Art. 37 lit. c des UNO-Kinderrechteübereinkommens grundsätzlich nicht, 17-jährige Jugendliche, die schwerer Delikte verdächtig und zudem kollusionsgefährdet sind, von Erwachsenen getrennt in einem Untersuchungsgefängnis unterzubringen. Bei Verdunkelungsgefahr sind auch bei jugendlichen Häftlingen angemessene Vorkehren zur Wahrung des Untersuchungszweckes zulässig. Dass eine vorübergehende Inhaftierung eines 17-jährigen Angeschuldigten in einem Zürcher Untersuchungsgefängnis zum vornherein ein grundrechtskonformes Haftregime ausschliessen würde, wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert dargelegt. Er bestreitet nicht, dass er - wie gewünscht - von erwachsenen Häftlingen getrennt untergebracht und betreut wird. In einem solchen Haftregime liegt nicht zwangsläufig eine menschenrechtswidrige "Isolationshaft". Der von Amtes wegen (vgl. § 371 Abs. StPO/ZH) anwaltlich vertretene Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass er bei der Jugendanwaltschaft oder bei der Gefängnisleitung konkrete Gesuche um Änderungen bzw. Lockerungen seiner Haftbedingungen gestellt hätte (Besuchsregelung, altersgerechte Betreuung oder Schulung, Sportmöglichkeit etc.), die von der zuständigen Behörde abgelehnt worden wären. Soweit sich seine appellatorische Kritik auf entsprechende Fragen des Haftregimes bezieht (Briefwechsel, Besuche, Spaziergang etc.), welche gar nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides bilden, kann darauf nicht eingetreten werden (vgl. E. 1). Falls die Untersuchungshaft von den kantonalen Behörden noch längere Zeit als zulässig erachtet werden sollte, wäre allerdings zu erwarten, dass entweder eine Verlegung in eine jugendstrafrechtliche Einrichtung erfolgt oder aber (von Amtes wegen oder auf Gesuch des Beschwerdeführers hin) von der Jugendanwaltschaft sorgfältig überprüft wird, ob die Haftbedingungen in einem Untersuchungsgefängnis den gesetzlichen Erfordernissen des Jugendstrafverfahrens und den grundrechtlichen Garantien für jugendliche Untersuchungsgefangene noch zu genügen vermögen (vgl. auch § 368 Abs. 1 und § 380 Abs. 2 und 4 StPO/ZH). 
6. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung, welches gutgeheissen werden kann. Die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 152 OG sind grundsätzlich erfüllt. Insbesondere wird die finanzielle Bedürftigkeit des Gesuchstellers ausreichend dargelegt. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
2.2 Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Jugendanwaltschaft des Bezirkes Zürich sowie dem Jugendgerichtspräsidenten, Haftrichter, des Bezirksgerichtes Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. Dezember 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: