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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_794/2017  
 
 
Urteil vom 18. April 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Schär. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Benno Lindegger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 10. Mai 2017 (ST.2016.59-SK3 / Proz. Nr. ST.2011.18697). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Gegen X.________ wurde ab Sommer 2011 im Fürstentum Liechtenstein, in Deutschland und in der Schweiz wegen Vermögensdelikten ermittelt. Ab dem 29. Oktober 2011 befand er sich in der Schweiz während 96 Tagen in Untersuchungshaft und während insgesamt 310 Tagen im vorzeitigen Strafvollzug. Am 14. Mai 2013 wurde X.________ vom Fürstlichen Obergericht des Fürstentums Liechtenstein zweitinstanzlich des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Das Fürstliche Obergericht rechnete die gesamte, in der Schweiz erstandene Untersuchungshaft sowie den vorzeitigen Strafvollzug an die ausgefällte Strafe an. 
Das Kreisgericht Rorschach sprach X.________ am 22. März 2016 des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der Unterlassung der Buchführung, der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, der mehrfachen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe und der Widerhandlungen gegen das Bankengesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr, als Zusatzstrafe zum Urteil des Fürstlichen Obergerichts des Fürstentums Liechtenstein vom 14. Mai 2013. Die erstandene Untersuchungshaft sowie den vorzeitigen Strafvollzug rechnete es nicht an die Strafe an, soweit sie bereits im Rahmen des Vollzugs seitens der liechtensteinischen Behörden angerechnet worden waren. 
 
B.  
Gegen das Urteil des Kreisgerichts erhoben X.________ Berufung und das Kantonale Untersuchungsamt Anschlussberufung. Das Kantonsgericht St. Gallen stellte am 10. Mai 2017 die Rechtskraft der erstinstanzlichen Schuldsprüche fest. Es verurteilte X.________ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr als Zusatzstrafe zum Urteil des Fürstlichen Obergerichts des Fürstentums Liechtenstein und unter Anrechnung der Auslieferungshaft von sechs Tagen. Die Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug wurden nicht an die Strafe angerechnet. 
 
C.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, Ziffer 2 zweiter Absatz (Nichtanrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs) und Ziffer 3 (Kostenziffer) des kantonsgerichtlichen Urteils seien aufzuheben. Ihm seien die Untersuchungshaft von 96 Tagen und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 310 Tagen vollumfänglich an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 
 
D.  
Das Kantonsgericht verzichtet unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde unter Einbezug der Kosten der Staatsanwaltschaft für die Eingabe im bundesgerichtlichen Verfahren in Höhe von Fr. 800.--. X.________ wurde das Replikrecht gewährt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, indem die Vorinstanz die Untersuchungshaft sowie den vorzeitigen Strafvollzug nicht angerechnet habe, verletze sie Art. 51 StGB und Art. 14 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1). Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Vorinstanz verkenne, dass kein Anwendungsfall von Art. 14 IRSG vorliege. Die Bestimmung beziehe sich auf im Ausland erstandene Haft. Vorliegend gehe es jedoch um Haft, die gegenüber dem Beschwerdeführer in der Schweiz verfügt und vollzogen worden sei. Die Untersuchungshaft sei gestützt auf Art. 51 StGB ohne jede Ausnahme auf die Strafe anzurechnen. Ausschlussgründe existierten nicht. Mit der Verweigerung der Anrechnung schaffe die Vorinstanz eine ausserhalb jeglicher Gesetzgebung liegende Ausnahme, wonach die Haft aufgrund der Anrechnung durch das Fürstliche Obergericht wegen der resultierenden "Überentschädigung" nicht mehr angerechnet werden könne. Die Vorinstanz gehe fälschlicherweise auch davon aus, es bestehe eine gegenseitige Haftanrechnungsregel.  
Ohnehin hätte das liechtensteinische Gericht die Haft gar nicht anrechnen dürfen. Es gebe im Fürstentum Liechtenstein keine gesetzliche Grundlage für die Anrechnung der ausländischen Haft. Die in der Schweiz erfolgte Untersuchungshaft dürfe von den liechtensteinischen Behörden nicht angerechnet werden, da sie einzig der Sicherung der Strafuntersuchung und des Strafvollzugs in der Schweiz gedient habe. Noch weniger hätten sie den vorzeitigen Strafvollzug berücksichtigen dürfen. Der vorzeitige Strafvollzug sei dem liechtensteinischen Recht nicht bekannt. Das liechtensteinische Gericht verkenne dessen Bedeutung. Der vorzeitige Strafantritt bedürfe, anders als die Untersuchungshaft, der Zustimmung des Betroffenen. Dem vorzeitigen Strafvollzug hätte er im Fürstentum Liechtenstein niemals zugestimmt. Im Zeitpunkt der dortigen erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe er noch kein Schuldgeständnis abgegeben. Seine Zustimmung habe ausschliesslich die Situation in der Schweiz betroffen. Eine fehlerhafte Anrechnung der Haft durch ein ausländisches Gericht aufgrund eines falschen Verständnisses des Instituts des vorzeitigen Strafantritts sei nicht durch ein Schweizer Gericht zu korrigieren. 
 
1.2. Die Vorinstanz erwägt, mangels anderweitiger Gesetzesbestimmungen oder anwendbarer internationaler Vereinbarungen (Art. 1 Abs. 1 IRSG) gelangten zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein im Bereich der Haftanrechnung die jeweiligen nationalen Rechts (hilfe) ordnungen zur Anwendung. Demzufolge rechneten beide Staaten, die Schweiz nach Art. 14 IRSG i.V.m. Art. 51 StGB und das Fürstentum Liechtenstein nach § 38 des liechtensteinischen Strafgesetzbuches vom 24. Juni 1987 (StGB/FL; LR 311.0) die im Ausland erstandene Haft an die eigene Strafe an.  
Art. 51 StGB sei als Entschädigungsnorm für rechtmässig erfolgte Eingriffe das Staates in die persönliche Freiheit des Betroffenen zu qualifizieren. Indem das liechtensteinische Gericht die in der Schweiz erstandene Untersuchungshaft und den vorzeitigen Strafvollzug von insgesamt 406 Tagen vollumfänglich an die eigene Strafe angerechnet habe, sei dem durch die Haft erfolgten Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers bereits realer Ausgleich verschafft worden. Eine erneute Berücksichtigung der Haft durch die Schweiz wäre mit dem als Entschädigungsnorm konzipierten Art. 51 StGB nicht vereinbar und würde den Beschwerdeführer ungebührend bevorteilen ("überentschädigen"). Ausserdem würde eine erneute Anrechnung, wie sich aus Art. 14 IRSG i.V.m. Art. 51 StGB und § 38 StGB/FL e contrario ableiten lasse, die gegenseitige Haftanrechnungsregelung zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein missachten. 
 
1.3. Die in der Schweiz erstandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug wurden vom liechtensteinischen Gericht vollumfänglich von der ausgesprochenen Strafe in Abzug gebracht. Es ist daher fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt ein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung seiner Beschwerde hat. Diese Frage kann offenbleiben, da die Beschwerde aus den folgenden Gründen ohnehin abzuweisen ist.  
 
1.4. Ein internationales Abkommen, welches die Haftanrechnung zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz regeln würde, existiert nicht. Somit richtet sich die Haftanrechnung nach dem innerstaatlichen Recht des betreffenden Staates. Die Vorinstanz stützt sich dabei auf Art. 14 IRSG i.V.m. Art. 51 StGB. Gemäss Art. 14 IRSG gilt für die Anrechnung der im Ausland erstandenen Untersuchungshaft oder der Haft, die durch ein Verfahren nach diesem Gesetz im Ausland veranlasst wurde, Art. 51 des Schweizerischen Strafgesetzbuches. Wie sich dem Wortlaut der Bestimmung entnehmen lässt, regelt Art. 14 IRSG die Anrechnung der im Ausland erstandenen Haft auf die in der Schweiz verhängte Sanktion. Wie vom Beschwerdeführer zutreffend ausgeführt, gelangt die Bestimmung vorliegend nicht zur Anwendung, da die fragliche Haft nicht im Ausland erstanden wurde.  
Mangels internationaler Übereinkommen und anderer gesetzlicher Grundlagen ist zu prüfen, ob vorliegend Art. 51 StGB angewendet werden kann. Gemäss dieser Bestimmung rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, an die Strafe an. Als Untersuchungshaft gilt jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft (Art. 110 Abs. 7 StGB; BGE 141 IV 236 E. 3.3). Ohne jede Einschränkung anzurechnen ist auch der vorzeitig angetretene Strafvollzug (BGE 133 IV 150 E. 5.1; Urteil 6B_571/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 2 mit Hinweisen). Für die Anrechnung der Haft ist weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich. Anzurechnen ist sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Strafen. Art. 51 StGB liegt der Grundsatz der umfassenden Haftanrechnung zugrunde. Erst wenn eine Anrechnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft an eine andere Sanktion nicht mehr erfolgen kann, stellt sich die Frage der finanziellen Entschädigung (BGE 141 IV 236 E. 3.3 mit Hinweisen). 
 
1.5. Es sei vorab darauf hingewiesen, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung von BGE 142 IV 239 E. 1.4 vorliegend nicht zur Anwendung gelangt. Jener Entscheid betraf nicht die Haftanrechnung nach Art. 51 StGB, sondern Art. 49 StGB und die Frage der Zulässigkeit der Bildung einer Zusatzstrafe zu ausländischen Urteilen. Weiter ist anzumerken, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht geprüft werden muss, ob das liechtensteinische Gericht die Haft gestützt auf § 38 StGB/FL anrechnen durfte und die Bestimmung zutreffend angewendet hat. Ebensowenig ist relevant, ob dem liechtensteinischen Recht der vorzeitige Strafvollzug bekannt ist und ob auch dieser gestützt auf die genannte Bestimmung angerechnet werden durfte. Es ist einzig zu prüfen, ob die Tatsache, dass eine Haftanrechnung durch das liechtensteinische Gericht erfolgte, aus schweizerischer Sicht dazu führt, dass auf die erneute Anrechnung verzichtet werden kann.  
Zumindest im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, was dagegen sprechen würde. Die in verschiedenen Ländern geführten Strafverfahren standen in einem Zusammenhang und dienten der juristischen Aufarbeitung der vom Beschwerdeführer mittels eines Geflechts von grenzüberschreitend tätigen Gesellschaften begangener Straftaten. Sowohl der liechtensteinische als auch der vorinstanzliche Entscheid entsprechen dem Grundgedanken der bundesrechtlichen Rechtsprechung zu Art. 51 StGB, wonach für die Anrechnung weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich ist. Wurde die Haft, wie vorliegend, bereits angerechnet und erweist sich diese Anrechnung als wirksam, besteht für eine erneute Anrechnung kein Raum. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, weshalb vorliegend der Grundsatz der umfassenden Haftanrechnung verletzt sein soll. Der Beschwerdeführer konnte bereits einmal von der Haftanrechnung profitieren. Inwiefern er aufgrund des Verzichts auf die erneute Anrechnung einen Nachteil erleiden sollte, ist weder ersichtlich noch dargetan. Hingegen würde er im umgekehrten Fall faktisch von einer wesentlichen Strafreduktion profitieren. 
 
1.6. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Anrechnung der Haft stehe nach liechtensteinischem Recht erst im Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Strafvollzug im Fürstentum Liechtenstein definitiv fest. Sie wäre noch zu verifizieren. Was der Beschwerdeführer damit meint, ist unklar. Jedenfalls geht aus seiner Beschwerde nicht hervor, inwiefern nach liechtensteinischem Recht die Haftanrechnung nicht definitiv sein soll. Auch aus seinen übrigen Ausführungen ergibt sich dies nicht. Vielmehr führt der Beschwerdeführer selber aus, sämtliche Revisionsbegehren seien am 2. August 2013 abgelehnt worden. Das Verfahren im Fürstentum Liechtenstein sei rechtskräftig erledigt und er sei am 25. März 2016 bedingt aus dem Strafvollzug im Fürstentum Liechtenstein entlassen worden. Dass die fragliche Haft nicht effektiv an den Strafvollzug angerechnet worden sein soll, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Der Einwand des Beschwerdeführers ist damit unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.  
 
1.7. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, aus der Korrespondenz zwischen den liechtensteinischen und den Schweizer Behörden ergebe sich, dass eine Vereinbarung getroffen worden sei, wonach die vollzogene Haft ausschliesslich an die im jeweiligen Land ausgefällte Strafe anzurechnen sei. Die liechtensteinischen Behörden hätten sich nicht an diese Abmachung gehalten, was jedoch nicht von den Schweizer Gerichten zu korrigieren sei.  
Der Beschwerdeführer reisst die erwähnte Absprache aus ihrem Zusammenhang. Die Korrespondenz aus dem Jahr 2012 betraf die vorübergehende Auslieferung des Beschwerdeführers an das Fürstentum Liechtenstein und die Anrechnung der Haft in diesem Zusammenhang. Für die vorliegend zu beurteilende Frage kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nach dem Gesagten ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt haben soll, indem sie die Behördenkorrespondenz nicht erwähnte. 
 
1.8. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz bestimme die anzurechnende Haft nicht in Anzahl Tagen. Vielmehr stelle sie nach dem Ausschlussprinzip fest, dass nicht anzurechnen sei, soweit die Haft bereits im Rahmen des Vollzugs seitens der Behörden des Fürstentums Liechtenstein angerechnet worden sei. Die Vorinstanz verkenne, dass sie die Haftdauer für ihre Anrechnung konkret zu bestimmen habe. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Gemäss dem vorinstanzlichen Urteilsdispositiv werden ihm sechs Tage Auslieferungshaft angerechnet. Damit legt die Vorinstanz die anzurechnenden Hafttage exakt fest. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.  
 
1.9. Der Beschwerdeführer rügt eine Reihe weiterer Bestimmungen des Bundesrechts als verletzt (z.B. Art. 94 ff. IRSG, den aufgehobenen Art. 75 Abs. 2 StGB und Art. 236 StPO). Mangels ausreichender Begründung ist darauf nicht einzugehen.  
 
2.  
Den Antrag betreffend die Aufhebung der Kostenziffer begründet der Beschwerdeführer nicht bzw. einzig damit, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben wird. Es bleibt jedoch beim vorinstanzlichen Entscheid, weshalb auf den Antrag nicht einzutreten ist. 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Staatsanwaltschaft ist gestützt auf Art. 68 Abs. 3 BGG keine Entschädigung für die Eingabe im bundesgerichtlichen Verfahren zuzusprechen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. April 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär