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[AZA 0/2] 
5C.100/2001/GYW/bnm 
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ******************************** 
 
 
2. Juli 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung, 
Bundesrichter Meyer, Ersatzrichter Hasenböhler 
und Gerichtsschreiber Gysel. 
 
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In Sachen 
Z.________, Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Armin Schätti, Marktplatz 2, Postfach, 5734 Reinach, 
 
gegen 
Y.________, Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Claude Fischer, Laurenzenvorstadt 19, 5001 Aarau, 
 
betreffend 
Abänderung des Scheidungsurteils, hat sich ergeben: 
 
A.- Mit Urteil vom 11. Dezember 1990 schied das Bezirksgericht Kulm die Ehe von Y.________ und Z.________. Es stellte die Töchter X.________, geboren am 27. April 1984, und W.________, geboren am 28. Dezember 1985, unter die elterliche Gewalt der Mutter. Y.________ wurde verpflichtet, an den Unterhalt der beiden Kinder indexierte Beiträge von monatlich Fr. 450.-- bis zum vollendeten 6. Altersjahr, von Fr. 500.-- bis zum vollendeten 12. Altersjahr und von Fr. 550.-- bis zum vollendeten 20. Altersjahr bzw. bis zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit zu bezahlen. Weiter genehmigte das Gericht die Vereinbarung über die Nebenfolgen, wonach Y.________ sich verpflichtete, Z.________ persönlich gestützt auf Art. 152 (a)ZGB einen indexierten Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 500.-- zu zahlen, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, da die Tochter W.________ eine Lehrstelle antreten oder in eine höhere Schule übertreten werde, und worin ausserdem festgelegt worden war, dass dieser Unterhaltsbeitrag sich nach einer bestimmten Formel reduzieren würde, falls Z.________ in einem Kalenderjahr ein Einkommen von durchschnittlich mehr als Fr. 1'000.-- (im Monat) erziele. 
 
B.- Im September 1999 reichte Y.________ beim Bezirksgericht Zofingen Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils ein und verlangte die Aufhebung des Z.________ persönlich zustehenden Unterhaltsbeitrags. Mit Urteil vom 17. Februar 2000 erkannte das Bezirksgericht, das Scheidungsurteil vom 11. Dezember 1990 werde in Ziff. 5 dahin abgeändert, dass Ziff. 4 Abs. 1 der Konvention aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt werde: 
 
 
"Der Kläger (Y.________) wird verpflichtet, der Beklagten 
(Z.________) monatlich vorschüssig bis zum 
Antritt einer Lehrstelle oder bis zum Übertritt an 
eine höhere Schule (Kantonsschule etc.) von 
W.________ gestützt auf aArt. 152 ZGB persönliche 
Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 250.-- zu bezahlen. 
 
Erzielt die Beklagte während einem Kalenderjahr ein 
durchschnittliches Einkommen von mehr als Fr. 2'000.--, so fallen die Unterhaltsbeiträge 
weg.. " 
 
 
Ferner wurde auch die Indexklausel neu formuliert. 
 
Die von der Beklagten eingereichte Appellation wies das Obergericht (1. Zivilkammer) des Kantons Aargau am 2. März 2001 ab. 
 
C.- Mit eidgenössischer Berufung beantragt die Beklagte, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. 
Ausserdem ersucht sie darum, ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
 
Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Auseinandersetzungen über scheidungsrechtliche Unterhaltsbeiträge sind vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeiten im Sinne von Art. 46 OG mit der Folge, dass die Zulässigkeit der Berufung vom Streitwert abhängt (dazu BGE 116 II 493 E. 2b S. 495). Bei einer Kapitalisierung des hier zur Diskussion stehenden Unterhaltsbeitrags ist die in der genannten Vorschrift verlangte Streitsumme von 8'000 Franken ohne weiteres erreicht, so dass aus dieser Sicht auf die Berufung einzutreten ist. 
2.- Auf Grund von Art. 7a Abs. 3 SchlTZGB ist hier Art. 153 (a)ZGB, der bis zum 31. Dezember 1999 in Kraft stand, anwendbar. Nach dessen Abs. 2 wird eine Bedürftigkeitsrente unter anderem dann aufgehoben oder herabgesetzt, wenn die Vermögensverhältnisse des Pflichtigen der Rentenhöhe nicht mehr entsprechen. Erforderlich ist, dass die wirtschaftliche Lage des Rentenpflichtigen sich erheblich und auf Dauer verschlechtert hat und dass diese Entwicklung nicht schon bei der Festlegung der Rente vorauszusehen war (vgl. BGE 118 II 229 E. 2 S. 230 f.). Ob die Voraussetzungen für eine Herabsetzung oder eine Aufhebung der Rente eingetreten seien, ist vom Abänderungsrichter nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (Art. 4 ZGB; BGE 108 II 30 Erw. 8 S. 32 mit Hinweisen; Bühler/Spühler, Berner Kommentar, N. 69 zu Art. 153 [a]ZGB). Zu beachten ist, dass die Rente aus der Sicht der gesamten Leistungsfähigkeit des Pflichtigen und des Bedarfs des Berechtigten angemessen bleiben muss (vgl. 
BGE 96 II 301 E. 5b S. 304). Ist die Weiterzahlung nicht mehr zumutbar, ist die vom Scheidungsrichter zugesprochene Rente abzuändern. 
 
3.- a) In für das Bundesgericht verbindlicher Weise (vgl. Art. 63 Abs. 2 OG) geht das Obergericht davon aus, dass der Kläger im Zeitpunkt der Scheidung ein monatliches Einkommen von mindestens Fr. 3'400.-- erzielt habe und allenfalls noch eine Gratifikation hinzugekommen sei. Zum damaligen Notbedarf liessen sich dem Scheidungsurteil keine genauen Angaben entnehmen. Die vom Kläger zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge hätten sich am Anfang gesamthaft auf Fr. 1'400.-- pro Monat belaufen, so dass ihm für seine eigenen Bedürfnisse noch rund Fr. 2'000.-- verblieben seien. 
 
Für den heutigen Zeitpunkt hat die Vorinstanz ein Monatseinkommen des Klägers von Fr. 3'421.-- und einen Unterhaltsbedarf von monatlich Fr. 1'979.-- ermittelt. Da die vom Kläger derzeit zu leistenden Unterhaltsbeiträge sich gesamthaft auf Fr. 1'920.-- beliefen, würden ihm monatlich nur Fr. 1'500.-- zur Deckung seines eigenen Unterhalts verbleiben. 
 
Aus den von ihm festgestellten Gegebenheiten zieht das Obergericht den Schluss, dass der Kläger heute nicht mehr in der Lage sei, sein Existenzminimum zu decken, wenn der der Beklagten gemäss Scheidungsurteil zustehende Unterhaltsbeitrag nicht reduziert werde. Das Bezirksgericht habe diesen deshalb zu Recht auf Fr. 250.-- im Monat gekürzt. 
 
b) Die Beklagte wendet ein, die von der Vorinstanz dargelegte Entwicklung sei schon im Zeitpunkt der Scheidung vorauszusehen gewesen. Die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Klägers sei darauf zurückzuführen, dass im Scheidungsurteil eine stufenweise Anhebung der Kinder-Unterhaltsbeiträge angeordnet worden sei und zudem auch die ihr zustehenden Unterhaltsleistungen an den Index gebunden worden seien. Schon im Scheidungszeitpunkt sei klar gewesen, dass der Kläger angesichts seiner beruflichen Ausbildung das Einkommen nie in dem Ausmass werde steigern können, wie es für die Begleichung der im Verlaufe der Zeit anwachsenden Unterhaltsverpflichtungen erforderlich sein würde. Das Scheidungsgericht habe das jedoch in Kauf genommen, weshalb eine Reduktion der scheidungsrechtlichen Rente nicht in Frage kommen könne. 
 
Diese Vorbringen finden in den für das Bundesgericht massgebenden tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanzen keine Stütze. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist vielmehr anzunehmen, das Scheidungsgericht sei auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen, dass der Kläger seine Einkünfte im Verlaufe der Zeit mindestens im Umfang der sehr moderaten Erhöhung der Kinder-Unterhaltsbeiträge (Fr. 50.-- pro Altersstufe) und der Anpassung der Unterhaltsbeiträge an die Teuerung werde steigern können. Vor allem konnte das Scheidungsgericht bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge nicht voraussehen, dass der Kläger aus den im kantonalen Verfahren festgestellten gesundheitlichen Gründen zu einer beruflichen Umstellung gezwungen sein würde und sich die zu erwartende Einkommenssteigerung so nicht werde realisieren lassen. 
 
c) In Anbetracht der von ihr festgestellten erheblichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Klägers seit der Scheidung und der Tatsache, dass dieser im Falle der Beibehaltung des der Beklagten zustehenden Unterhaltsbeitrags in der im Scheidungsurteil festgelegten Höhe seinen eigenen Notbedarf nicht mehr zu decken vermöchte, verstösst der Entscheid der Vorinstanz nicht gegen Bundesrecht. Nach der Rechtsprechung sind dem Unterhaltspflichtigen in der Tat generell diejenigen Mittel zu belassen, die er für die Sicherung der eigenen Existenz benötigt (dazu BGE 123 III 1 E. 3b/bb S. 4 f.; 121 III 301 E. 5b S. 303; 121 I 97 E. 3b und 3c S. 101 f.). 
 
4.- Die Berufung ist nach dem Gesagten abzuweisen. Sie erschien von vornherein als aussichtslos. Das Gesuch der Beklagten, ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ist deshalb abzuweisen (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG), und es ist die Gerichtsgebühr der Beklagten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist, sind dem Kläger keine Kosten erwachsen, so dass für die Zusprechung einer Parteientschädigung kein Anlass besteht. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Obergerichts (1. Zivilkammer) des Kantons Aargau vom 2. März 2001 wird bestätigt. 
 
2.- Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beklagten auferlegt. 
 
4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (1. Zivilkammer) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 2. Juli 2001 
 
Im Namen der II. Zivilabteilung des 
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: