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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.133/2005 /dxc 
 
Urteil vom 12. Mai 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Bernhard Hodler, 
 
gegen 
 
Eidgenössische Oberzolldirektion, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, 
Eidgenössische Zollrekurskommission, 
avenue Tissot 8, 1006 Lausanne. 
 
Gegenstand 
Einfuhr von Erdbeeren und Himbeeren; Tarifierung 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 2. Februar 2005. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die X.________ AG führte im Juni 2000 172 Fässer Erdbeeren sowie einen Tankzug vorgekühlter Himbeeren ein. Die beiden Sendungen wurden zum niedrigen Kontingentszollansatz (Tarifnummer 0810.1011 bzw. 0820.2001) verzollt. Mit Verfügung vom 5. Mai 2003 machte die Zollkreisdirektion Basel eine Nachforderung von insgesamt Fr. 209'718.55 (einschliesslich Mehrwertsteuer) geltend. Nach Auffassung der Zollkreisdirektion fehlten der X.________ AG die notwendigen Kontingentsanteile, sodass richtigerweise nicht die Kontingentszollansätze, sondern die Ausserkontingentszollansätze zur Anwendung kämen. Die X.________ AG focht diese Verfügung bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion an; sie machte geltend, bei der Einfuhr hätten die Erd- und Himbeeren - insbesondere infolge des Transportes - bereits die Form von Mus gehabt; zu Mus gewordene Früchte könnten zollfrei importiert werden. Die Oberzolldirektion wies die Beschwerde am 14. November 2003 ab. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Zollrekurskommission mit Entscheid vom 2. Februar 2005 ab. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. März 2005 beantragt die X.________ AG dem Bundesgericht, die Verfügung der Zollkreisdirektion vom 5. Mai 2003, bestätigt durch den Entscheid der Oberzolldirektion vom 14. November 2003 und den Entscheid der Zollrekurskommission vom 2. Februar 2005, sei aufzuheben und es sei auf den Nachbezug der im angefochtenen Entscheid bzw. der angefochtenen Verfügung geltend gemachten Zoll- und Mehrwertsteuerbeträge in vollem Umfang zu verzichten. 
 
Die Oberzolldirektion beantragt Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Zollrekurskommission hat die Akten eingereicht; auf eine Vernehmlassung hat sie verzichtet. 
2. 
2.1 Vorliegend ist die Frage streitig, ob bzw. zu welchem Zeitpunkt die eingeführten Beeren zu Mus geworden sind. Wäre erstellt, dass dies bereits zum Zeitpunkt, als sie eingeführt wurden, der Fall war, entbehrte die Zollnachforderung der Grundlage. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen eine im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG qualifiziert unrichtige und unbillige Sachverhaltsermittlung im Hinblick auf die Beschaffenheit der Ware. 
2.2 Art. 100 OG schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde für gewisse Sachgebiete aus. Gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. h OG ist sie auf dem Gebiete der Zölle unzulässig gegen Verfügungen über deren Veranlagung, soweit diese von der Tarifierung oder von der Gewichtsbemessung abhängt. 
Bei der Tarifierung geht es um die Subsumtion eines Tatbestandes unter eine Position des Zolltarifs. Die Sachverhaltsfeststellung, die im Hinblick auf die Tarifierung getroffen wird, lässt sich von der rechtlichen Qualifikation vernünftigerweise nicht trennen. Wenn schon die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach der Entstehungsgeschichte der Ausschlussnorm von Art. 100 Abs. 1 lit. h OG darum ausgeschlossen ist, weil sich die Tarifierung für die Überprüfung durch das Bundesgericht nicht eignet, gilt dies erst recht für die ihr zugrunde liegende Sachverhaltsfeststellung. Die Frage nach der Beschaffenheit einer Ware ist in der Regel die "technischere" Seite der Tarifierung: häufig steht mit der Bestimmung der Ware auch die anwendbare Tarifposition bereits fest und kann nicht mehr ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Andererseits lässt sich die Beschaffenheit einer Ware nur im Hinblick auf eine konkrete Zollposition ermitteln, da sich erst aus dieser ergibt, nach welchen (v.a. naturwissenschaftlichen) Gesichtspunkten eine Ware zu untersuchen bzw. zu bestimmen ist. Die Bestimmung der Beschaffenheit einer Ware lässt sich von der Bestimmung der entsprechend anwendbaren Tarifposition nur schwer auseinander halten. Das Bundesgericht hat daher in Abweichung von bzw. in Präzisierung einer früheren Praxis entschieden, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig ist, wenn im Zollverfahren die Beschaffenheit der Ware streitig ist (BGE 115 Ib 202). 
2.3 Der angefochtene Entscheid beschlägt ausschliesslich ein Sachgebiet bzw. einen Gegenstand, für welchen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach dem vorstehend Ausgeführten unzulässig ist. Auf die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann, im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), nicht eingetreten werden. 
2.4 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Oberzolldirektion und der Eidgenössischen Zollrekurskommission schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 12. Mai 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: