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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.9/2005 /bnm 
 
Urteil vom 22. Februar 2005 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Nordmann, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Stutz, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Fürsprecher Martin Schwaller, 
Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 29 BV (Obhutsentzug; persönlicher Verkehr mit dem Kind), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde, vom 11. November 2004. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die Vormundschaftsbehörde Z.________ entzog am 18. April 2000 der Kindsmutter B.________ die Obhut über ihre Tochter C.________, geboren am 13. Februar 1997. Gleichzeitig errichtete die Vormundschaftsbehörde eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB. Ursache für diesen Entscheid war der Umstand, dass die damals drogensüchtige Kindsmutter sich nicht ausreichend um ihre Tochter gekümmert hatte. Am 31. Juli 2000 wurde der Obhutsentzug von der Vormundschaftsbehörde wieder aufgehoben. Im August 2000 platzierte die Kindsmutter ihre Tochter C.________ bei ihrer Schwester A.________. Am 3. Dezember 2001 entzog die Vormundschaftsbehörde Y.________ der Kindsmutter erneut die elterliche Obhut gestützt auf Art. 310 ZGB und übertrug diese an A.________. Erneut wurde eine Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB errichtet. 
 
B. 
Am 24. März 2003 liess B.________ durch ihren Anwalt bei der Vormundschaftsbehörde Y.________ die Begehren stellen, (1.) der Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 3. Dezember 2001 sei aufzuheben und die elterliche Obhut an sie zurückzuübertragen, (2.) die Beistandschaft über C.________ sei aufzuheben und (3.) es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Nach Anhörung von A.________ stellte die Vormundschaftsbehörde Y.________ das Verfahren betreffend die Rückübertragung der elterlichen Obhut und betreffend die Aufhebung der Beistandschaft bis auf weiteres ein und verfügte zur Wiederherstellung der Mutter/Kind Beziehung über die Pro Juventute ein begleitetes Besuchsrecht. Weiter verfügte sie, dass die Details in einem Vertrag zu regeln und dass nach Ablauf eines Jahres die Beistandschaft zu überprüfen sei. 
 
Gegen diesen Beschluss der Vormundschaftsbehörde Y.________ erhob A.________ Beschwerde an das Bezirksamt Baden als vormundschaftliche Aufsichtsbehörde. Sie verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die eventuelle Rückweisung an die Vorinstanz und die vollständige Abweisung der Begehren vom 24. März 2003 sowie die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. B.________ beantragte Abweisung der Beschwerde. Mit Entscheid vom 30. August 2004 wies das Bezirksamt Baden die Beschwerde ab, hob allerdings die erstinstanzliche Verfügung insoweit auf, als diese für die Regelung der Details des begleiteten Besuchsrechts einen Vertrag vorsah. Das Bezirksamt verfügte diesbezüglich was folgt : 
"1. 
a) Der Kindsmutter, B.________, steht für ein halbes Jahr das Recht zu, C.________, geb. 13. Februar 1997, jeweils jeden dritten Sonntag im Monat zwischen 14.00 Uhr und 17.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. 
b) Danach wird der Besuchskontakt des Kindes zur Kindsmutter auf einen ganzen Tag, jeweils jeden dritten Samstag im Monat von 09.00 Uhr morgens bis 17.00 Uhr abends ausgedehnt. 
c) Nach Ablauf eines Jahres wird geprüft, ob das Besuchsrecht auf ein Wochenende je Monat und ein Ferienrecht für 14 Tage Ferien pro Jahr ausgedehnt werden kann." 
C. Schliesslich regelte das Bezirksamt Baden die Kostenfolgen, indem es beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährte. 
 
D. 
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ beim Obergericht des Kantons Aargau als zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde Beschwerde im Wesentlichen mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung und Abweisung der Begehren Ziffer 1 und 2 vom 24. März 2003 zurückzuweisen und die Verfügung betreffend das Besuchsrecht, diese eventualiter bereits von Amtes wegen, sei aufzuheben. Im Weiteren sei auch der Kostenentscheid aufzuheben, und es sei ihr für sämtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. In seinem Amtsbericht vom 20. Oktober 2004 nahm das Bezirksamt Baden die Richtigstellung seines Entscheids vor, indem es präzisierte, dass - wie in Ziffer 2b) korrekt verfügt - stets der Samstag und nicht - wie in Ziffer 2a) irrtümlich verfügt - teilweise der Sonntag Besuchstag sei, und es korrigierte im Kostenpunkt einen offensichtlich verwechselten Namen. Weiter wies es darauf hin, dass das Besuchsrecht - wie verfügt - selbstverständlich begleitet sei und ersuchte das Obergericht, Ziffer 2a) entsprechend zu korrigieren. Schliesslich seien die von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge abzuweisen. Das Obergericht des Kantons Aargau korrigierte zunächst "von Amtes wegen bzw. auf gemeinsamen Antrag des Bezirksamts Baden und der Beschwerdeführerin" den angefochtenen Entscheid bezüglich dem Besuchsrecht für das erste halbe Jahr, indem es die Kindsmutter B.________ berechtigte, das ihr zuerkannte begleitete Besuchsrecht für das Kind C.________ jeweils jeden dritten Samstag im Monat zwischen 14.00 Uhr und 17.00 Uhr auszuüben und es korrigierte ebenfalls im Kostenpunkt den offensichtlich verwechselten Namen. Im Weiteren wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Ebenso wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab und auferlegte der Beschwerdeführerin die Kosten für das obergerichtliche Verfahren. Schliesslich wies es das Bezirksamt Baden an, nach Rechtskraft des Entscheids auch über das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters im erstinstanzlichen Verfahren vor der Vormundschaftsbehörde Y.________ zu entscheiden, das die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht erstritten hatte (Urteil 5P.163/2004 vom 1. Juli 2004 i.S. A.________; vgl. BGE 130 I 180 ff.). 
 
E. 
Gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. November 2004 hat A.________ sowohl Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde eingelegt. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt sie, das angefochtene Urteil sei mit Ausnahme des letzten Punktes aufzuheben, und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Es ist keine Vernehmlassung eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Wird gegen den nämlichen Entscheid gleichzeitig sowohl eine Berufung als auch eine staatsrechtliche Beschwerde eingereicht, dann wird die Entscheidung über die Berufung in der Regel bis zur Erledigung der staatsrechtlichen Beschwerde ausgesetzt (Art. 57 Abs. 5 OG). Diese Regel erfährt dann eine Ausnahme, wenn die Berufung aus besonderen Gründen sinnvollerweise vor der staatsrechtlichen Beschwerde behandelt werden muss. Diese Voraussetzung ist insbesondere erfüllt, wenn auf die Berufung nicht eingetreten werden kann (BGE 117 II 630 E. 1a S. 631). Das Bundesgericht ist im Verfahren 5C.18/2005 mit heutigem Datum auf die Berufung nicht eingetreten. 
 
1.2 Der angefochtene Entscheid wurde im Rahmen eines Kindesschutzverfahrens um Rückübertragung der Obhut und Aufhebung der Beistandschaft getroffen. Es handelt sich somit um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid. Gegen einen solchen Entscheid ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 87 Abs. 2 OG). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, weil das begleitete Besuchsrecht, einmal ausgeübt, nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden. 
 
1.3 Die Beschwerdeführerin hat die Berufung und die staatsrechtliche Beschwerde beinahe wortgleich abgefasst und in beiden Rechtsmitteln Fragen der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung, des kantonalen Verfahrensrechts und des Bundesrechts aufgeworfen und behandelt. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde kann ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Eine Verfassungsverletzung liegt nicht nur vor, wenn der Sachverhalt willkürlich festgestellt und die Beweiswürdigung unhaltbar vorgenommen, sondern auch dann, wenn kantonales Verfahrensrecht oder Bundesrecht willkürlich ausgelegt und angewendet worden sind. 
 
1.4 Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde wendet das Bundesgericht das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern beschränkt sich auf die Prüfung der rechtsgenüglich erhobenen und begründeten Rügen (BGE 129 III 626 E. 4 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin muss gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die als verletzt behauptete Verfassungsbestimmung nennen und überdies dartun, inwiefern diese verletzt sein soll (BGE 129 I 185 E. 1.6 S. 189 mit Hinweisen). Rügt die Beschwerdeführerin eine willkürliche Anwendung von kantonalem Verfahrensrecht oder von materiellem Bundesrecht, hat sie die kantonalen oder eidgenössischen Bestimmungen zu benennen und darzutun, inwiefern sie durch die kantonale Behörde in verfassungswidriger Weise angewendet worden sind. Das Bundesgericht prüft insoweit nur klar und einlässlich erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3 S. 42 f. mit Hinweisen). Neue Tatsachenbehauptungen, neue Beweisanträge und neue rechtliche Argumente sind grundsätzlich unzulässig (BGE 128 I 354 E. 6c S. 357). 
 
2. 
Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst, dass das Obergericht im angefochtenen Entscheid von Amtes wegen Berichtigungen am vorinstanzlichen Entscheid vorgenommen und anschliessend ihre Beschwerde abgewiesen hat. Sie vertritt die Auffassung, im Umfang der Korrekturen hätte ihre Beschwerde gutgeheissen werden müssen. Das gewählte Vorgehen sei willkürlich. Bei einem Gutheissungsentscheid hätte ihr vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zudem nicht verweigert werden dürfen. 
 
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine Verletzung von Art. 9 BV, wonach jede Person Anspruch darauf hat, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkür bei der Rechtsanwendung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Dabei genügt es nicht, wenn das Urteil sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn es im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 129 I 8 E. 2.1, 49 E. 4 S. 58; 128 II 259 E. 5 S. 280 f.; 127 I 54 E. 2b, 60 E. 5a S. 70; 126 III 438 E. 3 S. 440). 
 
Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV. Nach dieser Bestimmung hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. 
 
2.2 Ob und inwieweit ein kantonaler Entscheid von der entscheidenden Behörde oder von der Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen berichtigt werden kann, richtet sich nach kantonalem Verfahrensrecht. Die Beschwerdeführerin nennt in diesem Zusammenhang keine kantonale Vorschrift, welche es den kantonalen Behörden verbieten würde, von Amtes wegen Richtigstellungen vorzunehmen. Sie legt auch nicht dar, inwiefern eine solche Vorschrift willkürlich angewendet worden sei. Auf die Willkürrüge kann daher nicht eingetreten werden. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin vor Obergericht selber beantragt, die Korrekturen seien von Amtes wegen vorzunehmen. 
 
2.3 Was die Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV anbelangt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Obergericht für die Berichtigung von Amtes wegen keine Verfahrenskosten ausgeschieden hat: Es hat ausschliesslich Kosten für das Beschwerdeverfahren gegen den "berichtigten Entscheid" erhoben. Im Weiteren hat das Bezirksamt Baden die Richtigstellungen grösstenteils bereits in seinem Amtsbericht vom 20. Oktober 2004 vorgenommen. Für das Verfahren vor dem Bezirksamt wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung aber noch gewährt. Zudem handelt es sich um klar zutage getretene Punkte, für deren Korrektur keine Verbeiständung nötig ist. Nur wegen der von Amtes wegen vorgenommenen Berichtigungen kann die Beschwerdeführerin die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung durch das Obergericht nicht mit Erfolg rügen. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, hat das Obergericht die genannte Verfassungsbestimmung auch dadurch nicht verletzt, dass es die Beschwerde in den übrigen Punkten als aussichtslos bezeichnet hat. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin sieht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) darin, dass das Obergericht keine Verhandlung durchgeführt habe, anlässlich welcher man sich ein aktuelles Bild über die betroffenen Personen, deren persönliche Verhältnisse und deren Fähigkeiten hätte machen können. Soweit die Beschwerdeführerin damit geltend machen will, das Obergericht hätte die Kindsmutter persönlich anhören müssen, um sich ein Bild über deren persönliche Verhältnisse und deren Fähigkeiten machen zu können, steht nicht der Anspruch der Beschwerdeführerin gemäss Art. 29 Abs. 2 BV auf rechtliches Gehör zur Beurteilung. Sie hat nach dieser Bestimmung keinen Anspruch auf Anhörung der Gegenpartei. Soweit sie damit zum Ausdruck bringen möchte, sie selber hätte über ihre Fähigkeiten und Eignungen mündlich befragt werden sollen, sind diese im vorliegenden Verfahren von keiner Seite bestritten worden. Sie sind zur Beurteilung der Frage, ob der Kindsmutter ein begleitetes Besuchsrecht zustehe, auch nicht relevant. Weiter beklagt sie sich darüber, dass sie zum Besuchsrecht nicht konkret befragt und an einer weiteren Stelle, dass Art. 300 ZGB willkürlich angewendet worden sei. Die Beschwerdeführerin hatte vor allen Instanzen Gelegenheit, sich sehr ausführlich zum Besuchsrecht der Kindsmutter zu äussern und wurde vor erster Instanz auch mündlich angehört, so dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt ist. Mit diesem Vorgehen ist auch Art. 300 Abs. 2 ZGB willkürfrei angewendet worden, wonach vor wichtigen Entscheidungen die Pflegeeltern angehört werden sollen. 
 
4. 
Die Beschwerdeführerin rügt die Sistierung des Verfahrens um Rückübertragung der elterlichen Obhut auf die Kindsmutter und damit verbunden um Aufhebung der Beistandschaft als willkürlich. Das Obergericht führte dazu aus, das Einlegen eines Rechtsmittels setze eine Beschwer mit einem sich daraus ergebenden Rechtsschutzinteresse an der Abänderung des angefochtenen Entscheids voraus. Inwiefern die Beschwerdeführerin durch die im Beschluss der Vormundschaftsbehörde Y.________ vom 8. September 2003 zu Lasten der Kindsmutter angeordnete Sistierung des Verfahrens auf Aufhebung der Kindesschutzmassnahme des Obhutsentzugs mit Beistandschaft beschwert sein könnte, sei nicht ersichtlich. Auf ihre Beschwerde sei daher insoweit nicht einzutreten. 
Unter welchen Voraussetzungen ein Verfahren sistiert werden kann und unter welchen Voraussetzungen gegen die Sistierungsverfügung ein kantonales Rechtsmittel eingelegt werden kann, richtet sich vorab nach kantonalem Recht. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, welche kantonale Bestimmung durch den Nichteintretensentscheid in willkürlicher Weise verletzt sein könnte, so dass sie ihrer Begründungspflicht gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht hinreichend nachkommt. Auf die Rüge kann nicht eingetreten werden. Mit dem blossen Hinweis, es stehe den vormundschaftlichen Behörden jederzeit frei, die Sistierung aufzuheben, das Hauptverfahren fortzusetzen und anstelle des Besuchsrechts die Obhut der Kindsmutter wieder herzustellen, vermag sie kein Rechtsschutzinteresse an der sofortigen Behandlung des Gesuchs und insbesondere keine Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts darzutun, denn auch bei der sofortigen Behandlung des Gesuchs würde das Hauptverfahren fortgesetzt und die Beschwerdeführerin müsste damit rechnen, dass die kantonalen Behörden anstelle des Besuchsrechts die Obhut der Kindsmutter wieder herstellen könnten. In beiden Fällen könnte sie die Rückübertragung der Obhut anfechten. 
 
5. 
Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht vor, ohne kinderpsychologisches Fachgutachten sowie ohne Erziehungsfähigkeitsgutachten eigenmächtig das Besuchsrecht, wenn auch ein bloss begleitetes, angeordnet zu haben. Sie räumt zwar ein, dass es sich bei einem solchen Gutachten um eine Beweismassnahme handle, welche nicht zwingend zu erfolgen habe. Der Entscheid darüber obliege dem pflichtgemässen Ermessen der urteilenden Gerichtsinstanz. Sie wirft dem Obergericht aber vor, dieses ihr obliegende pflichtgemässe Ermessen missbraucht und überschritten zu haben. Es bestünden bereits aus den Akten ernstzunehmende Zweifel an den Fähigkeiten der Kindsmutter zur Ausübung des Besuchsrechts. 
 
5.1 In ihren ausführlichen und oftmals wiederholten Ausführungen zur Frage, ob ein kinderpsychologisches Fachgutachten und ein Erziehungsfähigkeitsgutachten einzuholen sei, legt die Beschwerdeführerin einen Masstab an, der bei der Frage, ob der Kindsmutter das Sorgerecht oder die Obhut anvertraut werden kann, allenfalls gerechtfertigt sein könnte. Geht es aber um die Frage, ob der Kindsmutter im nächsten halben Jahr einmal pro Monat ein begleitetes Besuchsrecht von drei Stunden und anschliessend von acht Stunden eingeräumt werden kann, darf willkürfrei ein grundlegend anderer Massstab angelegt werden. 
 
Das Obergericht hat ausgeführt, aufgrund der Akten sei offensichtlich, dass die Gefährdungen, welche zum Obhutsentzug geführt haben, die Unzuverlässigkeit, Drogensucht und Unstetigkeit der Kindsmutter gewesen sei. Eine Kindsgefährdung dahingehend, dass die Kindsmutter ihr Kind in irgend einer Hinsicht misshandelt hätte, liege nicht vor. Die verschiedenen Versuche von Besuchstagen seien in der Regel daran gescheitert, dass die Kindsmutter in ihrer Unstetigkeit die entsprechenden Termine nicht wahrgenommen habe. Die Kindsgefährdung bestehe daher in der Unzuverlässigkeit der Kindsmutter. Die Beschwerdeführerin bestreitet diese tatsächlichen Feststellungen nicht. Bei dieser Sachlage ist es nicht willkürlich, auf ein Gutachten zu verzichten, wird doch mit haltbarer Begründung ausgeführt, mit der Begleitung der Besuchsrechtsausübung werde das Risiko, dass aus der Unstetigkeit der Kindsmutter ein Schaden entstehen könnte, weitgehend ausgeschlossen. Ein qualifizierter Ermessensfehler ist nicht ersichtlich (vgl. dazu Urteil 5C.210/2000 vom 27. Oktober 2000 E. 2c, in FamPra 2001 S. 606; BGE 114 II 200). 
 
5.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist unbehelflich. Sie verweist auf die Aktennotiz vom 8. April 2003, in welcher die Beiständin von C.________ es als sinnvoll erachtete, "ein für allemal auf der Ebene Vormundschaftsbehörde zu klären, ob C________'s Rückkehr zur leiblichen Mutter verantwortbar ist (Kindsgutachten) und ob die leibliche Mutter B.________ erziehungsfähig ist (Erziehungsfähigkeitsgutachten)". Aus dieser Aktennotiz lässt sich - wie ohne Willkür festgestellt werden kann - nichts für den Standpunkt der Beschwerdeführerin ableiten, befürwortete die Beiständin die beiden Gutachten doch im Hinblick auf die Frage der Obhut und nicht des Besuchsrechts. Gleich verhält es sich mit dem Hinweis der Beschwerdeführerin auf BGE 130 I 180 E. 3.2.2. Auch dort hat sich das Bundesgericht zur Obhut und nicht zum Besuchsrecht geäussert. In dem von der Beschwerdeführerin angerufenen Urteil 5P.349/2003 vom 21. Oktober 2003 wartete die kantonale Behörde bis zum Eintreffen eines Gutachtens, bevor es über die Frage der Aufhebung des begleiteten Besuchsrechts entschied. Bis zum Eintreffen des Gutachtens blieb es in jenem Fall beim begleiteten Besuchsrecht. Auch aus diesem Entscheid kann die Beschwerdeführerin nichts für sich ableiten, weil das begleitete Besuchsrecht ohne das Gutachten angeordnet wurde. 
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Obergericht keine verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerin verletzt hat, indem es im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht keine Gutachten eingeholt hat. 
 
6. 
In der Sache selber rügt die Beschwerdeführerin eine willkürliche Anwendung von Art. 273 und 274 ZGB
 
6.1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Der persönliche Verkehr steht dem betroffenen Elternteil als sog. "Pflichtrecht" auch um seiner Persönlichkeit willen zu, dient auch dem Interesse des Kindes und findet seine Grenze an dessen Wohl. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl (BGE 127 III 295 E. 4a S. 298), das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist (BGE 123 III 445 E. 3b S. 451). 
 
Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, wenn seine ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Als wichtige Gründe fallen Vernachlässigung, physische und psychische Misshandlungen, insbesondere sexueller Missbrauch des Kindes in Betracht. Erforderlich ist sodann, dass dieser Bedrohung nicht durch geeignete andere Massnahmen begegnet werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Besuchsrecht dem nicht obhutsberechtigten Elternteil und dem Kind um ihrer Persönlichkeit willen zusteht und ihnen daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf (BGE 111 II 405 E. 3 S. 407). Der vollständige Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr bildet daher die "ultima ratio" und darf im Interesse des Kindes nur angeordnet werden, wenn die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs sich nicht in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (BGE 122 III 404 E. 3b; 120 II 229 E. 3b/aa S. 233). 
 
Können die befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind durch die persönliche Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) in Grenzen gehalten werden, so verbieten das Persönlichkeitsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, aber auch Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs dessen gänzliche Unterbindung (BGE 122 III 404 E. 3b und c S. 407 f. mit Hinweisen). 
 
6.2 Das Obergericht hat diese Grundsätze und die Beweisregeln in diesem Bereich nicht willkürlich angewendet. Es hat - wie bereits dargelegt - mit Grund angeführt, dass die Gefährdungen, welche zum Obhutsentzug geführt haben, die Unzuverlässigkeit, Drogensucht und Unstetigkeit der Kindesmutter gewesen seien. Dagegen habe die Kindsmutter ihr Kind nie in irgend einer Hinsicht misshandelt. Die Kindsgefährdung bestehe vorab in der Unzuverlässigkeit der Kindsmutter. Mit der Begleitung der Besuchsrechtsausübung werde das Risiko, dass aus der Unstetigkeit der Kindsmutter ein Schaden entstehen könnte, weitgehend ausgeschlossen. Deshalb sei ein begleitetes Besuchsrecht rechtmässig. Diese Schlussfolgerung ist nicht willkürlich. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin durfte das Obergericht einen Bericht der Abteilung Kindes- und Jugendschutz des Justizdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 21. Juli 2003 gleich wie die älteren Berichte, auf welche sich die Beschwerdeführerin vor allem abstützt, in seine Überlegungen einbeziehen. Nach diesem Bericht wohnt die Kindsmutter in bescheidenen, aber sauberen Verhältnissen, und sie nehme die vereinbarten Termine jeweils wahr und erscheine zuverlässig. Das Obergericht durfte daraus schliessen, dass für die Zeit, in der der Bericht geschrieben worden ist, offenbar eine Besserung eingetreten sei, welche zu beachten sei. Die Beschwerdeführerin verweist auf den älteren Arztbericht von Dr. D.________ vom 13. Dezember 2002, welcher vom Obergericht zu wenig beachtet worden sei. Der Bericht warnt vor weiteren Zusammentreffen mit der Kindsmutter mit der Begründung, ein neues Zusammentreffen würde in C.________ selbstverständlich neue Hoffnungen aufleben lassen und es wäre problematisch, C.________ einer neuen Enttäuschung auszuliefern. Es kann daraus in tatsächlicher Hinsicht mit haltbaren Gründen der Schluss gezogen werden, dass das Kind seine Mutter sehen will bzw. damals sehen wollte. Es trifft zwar nach diesem Bericht zu, dass eine gewisse Gefahr besteht, dass C.________ durch die Besuche in ihren Hoffnungen enttäuscht werden könnte. Es darf aber unter Würdigung der gesamten Umstände mit haltbaren Gründen der Schluss gezogen werden, der Gefahr einer Enttäuschung könne mit dem vorläufigen Verzicht auf die Rückübertragung der Obhut und mit einem sehr beschränkten begleiteten Besuchsrecht in insgesamt einfühlsamer Weise begegnet werden. Gerade wenn zutrifft, was die Beschwerdeführerin ausführt, dass nämlich C.________ - auch dank der intensiven kinderpsychologischen Betreuung durch Frau E.________ - bei der Beschwerdeführerin in stabilen und verlässlichen Verhältnissen lebt, ist kurzfristig ein begleitetes Besuchsrecht der Kindsmutter die verhältnismässige Reaktion auf die Tatsache, dass C.________ eine gegenwärtig problembehaftete Mutter hat. Diese gänzlich aus dem Leben von C._______ auszuschliessen, würde der dargestellten gesetzlichen Ordnung in nicht vertretbarer Weise widersprechen. 
 
6.3 An diesem Ergebnis ändert auch der Bericht der Beiständin vom 6. Januar 2003 nichts, in dem diese "in diesem Jahr" ein Zusammentreffen von C.________ mit ihrer Mutter als nicht sinnvoll bezeichnet hat. Das Obergericht hat daraus geschlossen, dass dieser Bericht keine negative Aussage für das Jahr 2004 und 2005 enthalte. Inwiefern diese Aussage tatsachen- und aktenwidrig sein könnte, ist nicht ersichtlich. Tatsächlich hat die Beiständin in ihrem Bericht vom 6. Januar 2003 den Antrag gestellt, es sei das Besuchsrecht "bis max. einem Jahr" zu unterbinden. 
 
Die Beschwerdeführerin weist weiter darauf hin, dass der geschiedene 3. Ehemann der Kindsmutter im Alter von 32 Jahren Mitte September 2003 an einer Überdosis Drogen gestorben sei. Sie nehme an, dass dies die Kindsmutter schwer erschüttert habe. Sie wirft dem Obergericht vor, dieser Umstand scheine es überhaupt nicht zu interessieren. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern es willkürlich ist, diesen zwar schwerwiegenden und für die betroffenen Personen äusserst eindrücklichen Vorgang für das begleitete Besuchsrecht im gewährten Umfang entscheidend ist. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Kindsmutter habe einmal in Anwesenheit der Kinder Heroin aus der Folie geraucht, ist, wenn sie zutrifft, zwar ein schwerwiegender Vorgang aber offenbar neu ins Verfahren eingebracht worden. Er kann zudem durch die Begleitung des Besuchsrechts für die Zukunft vermieden werden. 
 
Zusammenfassend verstösst das begleitete Besuchsrecht nicht in willkürlicher Weise gegen Art. 273 und 274 ZGB
 
7. 
Die kantonalen Behörden haben verfügt, dass nach Ablauf eines Jahres geprüft werde, ob das Besuchsrecht auf ein Wochenende je Monat und ein Ferienrecht für 14 Tage Ferien pro Jahr ausgedehnt werden könne. Das Obergericht hat dazu ausgeführt, mit der damit in Aussicht gestellten Überprüfung des begleiteten Besuchsrechts nach Ablauf eines Jahres werde keine Entscheidung erlassen, durch die die Beschwerdeführerin beschwert sei. Insofern sei auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Auffassung, es handle sich bei dieser Anordnung nicht um unverbindliche "Prosa". Vielmehr habe diese Absichtserklärung präjudizierende Wirkung auf die unterstellten Behörden. 
 
Auch in diesem Zusammenhang nennt die Beschwerdeführerin keine kantonale Verfahrensbestimmung, welche im Zusammenhang mit dem Nichteintretensentscheid willkürlich angewendet worden sei. Auf die Rüge ist nicht einzutreten. Im Weiteren wird die Beschwerdeführerin Gelegenheit haben, nach der Überprüfung und einer allfälligen Abänderung des Besuchsrechts diese Verfügung anzufechten. 
 
8. 
Aus diesen Gründen muss die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten. Parteientschädigungen sind keine zu sprechen, weil keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind. Die Beschwerdeführerin verlangt allerdings für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Das Bundesgericht gewährt einer bedürftigen Partei, deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, auf Antrag Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten. Nötigenfalls kann ihr ein Rechtsanwalt beigegeben werden (Art. 152 Abs. 1 und 2 OG). Die staatsrechtliche Beschwerde muss im vorliegenden Fall als aussichtslos bezeichnet werden, wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt. Die Verlustgefahren waren weit grösser als die Gewinnchancen. Das Gesuch ist daher abzuweisen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 22. Februar 2005 
 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: