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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 296/03 
 
Urteil vom 21. Oktober 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Parteien 
S.________, 1944, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Senn, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 26. März 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1944 geborene S.________ war seit Februar 1979 als Raumpflegerin/Serviceangestellte im Hotel W.________ angestellt und über ihre Arbeitgeberin auf privatrechtlicher Grundlage bei der Krankenkasse KBV (nachfolgend: KBV) krankentaggeldversichert. Aufgrund von Rücken- und Schulterbeschwerden sowie eines depressiven Leidens wurde ihr vom 3. März bis 10. Mai 1999 und ab 5. Juli 1999 bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, worauf gestützt die KBV Krankentaggelder ausrichtete. Nach erfolgter Anmeldung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (2. Juni 2000) sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich S.________ mit Verfügung vom 4. Juli 2001 rückwirkend ab 1. Juli 2000 eine ganze Invalidenrente zu. Von der geschuldeten Nachzahlungssumme in der Höhe von Fr. 18'718.- brachte die Verwaltung zwecks Verrechnung mit der bereits bezogenen Invalidenrente des Ehegatten der Versicherten einen Betrag von Fr. 12'322.- in Abzug und führte ferner gestützt auf einen Verrechnungsantrag der KBV vom 27. Juni 2001 den Krankenversicherer als Auszahlungsadresse für einen weiteren Teilnachzahlungsbetrag in der Höhe von Fr. 5'396.- auf. 
B. 
In teilweiser Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde der S.________ hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Verfügung vom 21. September 2001 insoweit auf, als damit der Rentenbeginn auf den 1. Juli 2000 festgesetzt wurde und als der KBV ein Teilnachzahlungsbetrag von Fr. 5'396.- ausbezahlt wurde; es stellte fest, dass die Versicherte ab 1. März 2000 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat, und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Empfängerin des Nachzahlungsbetrages von Fr. 5'396.- neu entscheide. Hingegen trat das Gericht insoweit nicht auf die Beschwerde ein, als darin Bestand und Höhe der Rückforderung der KBV bestritten wurde. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ sinngemäss beantragen, in Aufhebung des teilweisen Nichteintretensentscheids der Vorinstanz sei die Sache zur Überprüfung der materiellen Begründetheit des Rückforderungsanspruchs der KBV an das kantonale Gericht, eventualiter die IV-Stelle, zurückzuweisen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich einzig gegen den teilweisen Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Da die zu beurteilende Streitigkeit somit nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, prüft das Eidgenössische Versicherungsgericht nur, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2. 
2.1 Wie das kantonale Gericht zutreffend ausgeführt hat, sind die materiellrechtlichen Bestimmungen des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 sowie die gestützt darauf erfolgten Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung (hier: 4. Juli 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Hinsichtlich der massbebenden Bestimmungen und Grundsätze über die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer ohne ausdrückliche Einwilligung der leistungsberechtigten Person vorgenommenen Drittauszahlung nachträglich zugesprochener Rentenleistungen zwecks Verrechnung mit erbrachten Vorschussleistungen, namentlich das Erfordernis eines eindeutigen, direkt gegenüber der Invalidenversicherung bestehenden Rückforderungsrechts des Dritten (Art. 50 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis IVV [in der seit 1. Januar 1999 geltenden Fassung]; BGE 128 V 108, 123 V 25; AHI 2003 S. 261, 2002 S. 159), wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 
3. 
3.1 Streitig und zu prüfen ist einzig, ob im vorliegenden iv-rechtlichen Drittauszahlungsverfahren auch über materiellrechtlichen Bestand und konkrete Höhe des von der KBV gegenüber der IV-Stelle geltend gemachten Rückforderungsanspruchs zu befinden ist. Vorinstanz und Verwaltung verneinen dies unter Berufung auf ein Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 6. Januar 1989 ([I 49/88] = RKUV 1989 Nr. K 805 S. 187 ff.). Dagegen ist die iv-rechtliche Zuständigkeit nach Auffassung der Beschwerdeführerin zu bejahen, da ihr andernfalls - aufgrund der privatrechtlichen Natur der gestützt auf eine kollektive Krankentaggeldversicherung nach Versicherungsvertragsgesetz [VVG; vgl. Art. 12 Abs. 3 KVG]) ausgerichteten Taggelder - zur Bestreitung der materiellrechtlichen Begründetheit der Rückforderung allein der mit wesentlichen prozessualen Nachteilen verbundene Zivilrechtsweg verbleibe (Art. 47 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes [VAG]; vgl. BGE 124 III 46 Erw. 1a/aa und 48 Erw. 2a, 232 Erw. 2b; RKUV 1998 Nr. KV 22 S. 52 Erw. 3a); die Verneinung der umstrittenen Überprüfungsmöglichkeit im IV-Verfahren sei zudem auch in prozessökonomischer und sachlicher Hinsicht nicht zu rechtfertigen. 
4. 
4.1 
4.1.1 Gemäss vorinstanzlich zitiertem Urteil S. des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Januar 1989 (RKUV 1989 Nr. K 805 S. 187 ff.) betrifft die Rückforderung von Krankenkassenleistungen wegen Überversicherung das Rechtsverhältnis zwischen der versicherten Person und der Krankenkasse, weshalb ein Streit über Bestand oder Höhe der Rückerstattungsforderung zwischen diesen beiden Parteien auszutragen ist. Die versicherte Person, welche den Bestand oder die Höhe der von ihrem Rentenguthaben verrechnungsweise in Abzug gebrachten Rückforderung der Krankenkasse bestreiten will, hat dies mithin direkt gegenüber der Krankenkasse geltend zu machen, welche nötigenfalls eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen hat; der Ausgleichskasse dagegen fehlt es an einer diesbezüglichen Verfügungsbefugnis (a.a.O., S. 189 f., Erw. 5c). 
 
Im Wesentlichen aus Gründen der Verfahrensökonomie und Praktikabilität bedarf es bei entsprechendem Vorgehen der versicherten Person gegen den Krankenversicherer nicht zwingend eines Zuwartens der Ausgleichskasse mit der verrechnungsweisen Überweisung des geltend gemachten Rückerstattungsbetrags an die Krankenkasse, bis über die materiellrechtliche Begründetheit der Rückforderung rechtskräftig entschieden worden ist. Dem Interesse der versicherten Person an der Ausrichtung der vollen Leistungen der Invalidenversicherung ist damit Genüge getan, dass die Krankenkasse ihr den Betrag, welchen die Ausgleichskasse allenfalls zu Unrecht von der Rentennachzahlung verrechnungsweise in Abzug gebracht hat, nachträglich ungeschmälert auszuzahlen hat (a.a.O., S. 192 Erw. 7). 
4.1.2 An der Rechtsprechung gemäss RKUV 1989 Nr. K 805 S. 187 ff. hat der am 1. Januar 1994 in Kraft getretene, hier in der seit 1. Januar 1999 gültigen Fassung anwendbare Art. 85bis IVV in Verbindung mit dem am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Art. 50 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) nichts geändert. Diese Bestimmungen regeln die unstrittig im IV-Verfahren zu prüfenden Voraussetzungen, unter welchen die verrechnungsweise Drittauszahlung von Rentennachzahlungen zulässig ist, äussern sich jedoch nicht zum Verfahren, in welchem materiellrechtlicher Bestand und konkrete Höhe des vom Drittzahlungsansprecher geltend gemachten Rückforderungsanspruchs zu prüfen sind. Entsprechendes gilt für die - für das Sozialversicherungsgericht zwar nicht verbindliche, bei seiner Entscheidung indes mit Blick auf eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigende (BGE 126 V 68 Erw. 4b, 125 V 379 Erw. 1c, je mit Hinweisen) - Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in der vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung (ebenso die seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Fassung), in deren Anwendungsbereich auch die Ausrichtung von Rentennachzahlungen an jene bevorschussende Krankenkassen fällt, welche Leistungen gemäss Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag erbringen (siehe nunmehr ausdrücklich RWL 2003, Rz 10057 [in der seit Januar 2004 gültigen Fassung]; vgl. auch Rz. 1004 sowie 2008 und 2012 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen in der seit 1. Januar 1999 geltenden Fassung). 
4.2 Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass die dargelegte Rechtsprechung, wonach Bestand oder Höhe der Rückerstattungsforderung im Bestreitungsfall nicht im IV-Verfahren zu überprüfen sind (Erw. 3.1.1 hievor), im Zusammenhang mit Vorschussleistungen erging, welche - anders als die von der KBV ausgerichteten Krankentaggelder - öffentlich-rechtlicher Natur waren. Ebenfalls zutreffend ist, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht im erwähnten Urteil vom 6. Januar 1989 mehrfach darauf hingewiesen hat, dem konkret betroffenen Versicherten erwachse aus der fehlenden materiellrechtlichen Überprüfung der Rückforderung im IV-Verfahren kein Nachteil, zumal die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung gegen den Krankenversicherer offen stehe. Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt sich indessen weder daraus noch aus sonst einem Begründungselement des betreffenden Urteils entnehmen, dass der Grundsatz, wonach Streitigkeiten über Bestand und Höhe der Rückerstattungsforderung direkt zwischen Krankenkasse und versicherter Person auszutragen sind und die IV-Stelle sich nicht damit zu befassen hat, nicht gelten würde, falls hierfür der zivilrechtliche Rechtsweg einzuschlagen wäre. Entscheidend ist allein, dass der versicherten Person zur Bestreitung von Bestand und Höhe des Rückforderungsanspruchs ein direkter Rechtsweg gegen die Krankenkasse offen steht, was hier unstrittig der Fall ist. Der Umstand, dass die zivilprozessuale Klägerrolle für die Beschwerdeführerin hinsichtlich Beweislast und Kostenrisiken ungünstiger ist als die Stellung im Sozialversicherungsverfahren, vermag kein abweichendes Ergebnis zu begründen. Schliessen die Vertragsparteien eine Taggeldversicherung auf privatrechtlicher Grundlage ab, im Wissen darum, dass Streitigkeiten durch den Zivilrichter zu entscheiden sind, sind die damit verbundenen prozessualen Nachteile hinzunehmen. Es ginge nicht an, allein dieser Folgen wegen der IV-Stelle eine erweiterte Zuständigkeit als in jenen Fällen zuzuerkennen, in denen Taggelder auf sozialversicherungsrechtlicher Grundlage zurückgefordert werden. Soweit die Beschwerdeführerin grundsätzliche Kritik an der seit Inkrafttreten des KVG per 1. Januar 1996 geltenden Aufsplittung der Rechtswege für den Grundversicherungs- und den (privatrechtlichen) Zusatzversicherungsbereich übt, ist festzuhalten, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht an die bundesgesetzliche Vorgaben gebunden ist (Art. 191 BV) und es Sache des Gesetzgebers wäre, allfällige Mängel der mit dem neuen KVG vom 18. März 1994 eingeführten Trennung der Rechtspflegezuständigkeiten zu beheben. 
4.3 Nebst prozessualen Gesichtspunkten sprechen nach Auffassung der Beschwerdeführerin auch sachliche Gründe dafür, dass Bestand und Höhe des von der KBV geltend gemachten Rückforderungsanspruchs im IV-Verfahren überprüft werden. So habe die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs ihren Grund allein in einer (allfälligen) tatsächlichen Überentschädigung der versicherten Person und betreffe somit - wie die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Drittauszahlung - einen im Bundessozialversicherungsrecht geregelten Sachverhalt; es sei daher nur folgerichtig, dass die IV-Stelle und im Streitfall das beschwerdeweise angerufene Sozialversicherungsgericht nicht nur über die Zulässigkeit der Drittauszahlung als solcher befindet, sondern auch materiellrechtlichen Bestand und konkrete Höhe der vom Dritten behaupteten Überentschädigung bzw. des daraus fliessenden Rückforderungsanspruchs beurteilt. 
 
Der Argumentation der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass allein die Nähe einer Streitigkeit zur Sozialversicherung es nicht rechtfertigt, sie dem öffentlichen Recht zuzuordnen, zumal damit nichts über die Rechtsnatur des ihr zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses ausgesagt wird (BGE 124 III 46 Erw. 1a/bb). Dieses bleibt im Falle der mit der KBV nach VVG abgeschlossenen Kollektiv-Krankentaggeldversicherung ungeachtet des sozialversicherungsrechtlichen Bezugs zu der hier in Frage stehenden Streitigkeit privatrechtlicher Natur (vgl. Erw. 3.1 hievor). 
4.4 Nach dem Gesagten sind die IV-Stelle und im Beschwerdefall das Sozialversicherungsgericht nicht befugt, über die materiellrechtliche Begründetheit des von der KBV geltend gemachten Rückforderungsanspruchs zu befinden, womit der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid Bundesrecht nicht verletzt. 
5. 
Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die gestützt auf Art. 134 OG e contrario zu erhebenden Gerichtskosten zu tragen und steht ihr keine Parteientschädigung zu (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 21. Oktober 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: