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[AZA 7] 
C 58/00 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Rüedi und Meyer; 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch 
 
Urteil vom 30. Oktober 2000 
 
in Sachen 
F.________, 1971, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, Beschwerdegegner, 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Der 1971 geborene F.________ besuchte ab 
23. August bis 1. November 1996 erstmals einen Kurs der Schweizerischen Hotelfachschule X.________. Ab 9. Dezember 1996 bis 30. Juni 1997 absolvierte er ein dazugehörendes Praktikum. Vorgesehen waren der Besuch des nächsten Kurses ab 26. August 1997 sowie die anschliessende Absolvierung des Praktikums beim Hotel Y.________ ab 17. November 1997 bis 17. Mai 1998. 
F.________ meldete sich am 1. Juli 1997 bei den Organen der Arbeitslosenversicherung zur Stellenvermittlung an und ersuchte anderntags um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 1997, dies unter Hinweis darauf, dass er als Student zweimal pro Jahr während je 2 ½ Monaten Kurse an der Hotelfachschule besuche und zudem Praktika absolviere. Die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Sektion Zürich 2, überwies die Sache dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Zürich (KIGA; heute: Amt für Wirtschaft und Arbeit, AWA) zum Entscheid über die Vermittlungsfähigkeit. Mit Verfügung vom 2. März 1998 verneinte die kantonale Amtsstelle die Vermittlungsfähigkeit von F.________ ab 1. Juli bis 22. August 1997. 
 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher F.________ sinngemäss die Aufhebung der Verfügung sowie die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung beantragte, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. Januar 2000 ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt F.________ wiederum die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. Juli bis 22. August 1997. 
Das AWA verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Staatssekretariat für Wirtschaft hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die Vermittlungsfähigkeit als eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, 120 V 388 Erw. 3a mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
Richtig ist insbesondere auch, dass nach der Rechtsprechung eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, in der Regel als nicht vermittlungsfähig gilt (BGE 123 V 217 Erw. 5a mit Hinweisen). In einem solchen Fall sind nämlich die Aussichten, zwischen dem Verlust der alten Stelle und dem Beginn der neuen Beschäftigung von einem andern Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering. Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalles ist dabei, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde (BGE 110 V 208 Erw. 1 mit Hinweisen; SVR 2000 AlV Nr. 1 S. 1 Erw. 2b; ARV 1991 Nr. 3 S. 24 Erw. 2b, 1990 Nr. 14 S. 84 Erw. 2a; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 86 Rz 216). 
 
2.- Streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit ab 1. Juli bis 22. August 1997. 
 
a) Aus den Akten ersichtlich und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vor der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung geplant hatte, ab 26. August 1997 den nächsten Kurs an der Hotelfachschule zu absolvieren und bereits am 5. Juni 1997 den Vertrag für das anschliessende Praktikum ab 17. November 1997 mit dem Hotel Y.________ abgeschlossen hatte. Das Anmeldeformular enthält entsprechende Vermerke. 
 
 
b) Ausgehend von der Rechtsprechung hat das KIGA die Vermittlungsfähigkeit für die in Frage stehende Zeit verneint, weil der Beschwerdeführer der Arbeitsvermittlung infolge persönlicher Disposition nur für eine relativ kurze Zeit zur Verfügung gestanden habe und die Anstellungschancen sehr gering gewesen seien. Zudem sei er in Anbetracht der Arbeitsbemühungen gar nicht an einer Arbeitsaufnahme interessiert gewesen. Auch die Vorinstanz legte dar, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit nicht ernsthaft an einer Anstellung interessiert gewesen sei, und verneinte daher insbesondere die Vermittlungsbereitschaft. 
 
3.- Entscheidend für die in Frage stehende Vermittlungsfähigkeit sind nicht in erster Linie die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers, sondern - wie in Erw. 1 dargelegt - vielmehr seine Chancen, von einem Arbeitgeber für die konkret zur Verfügung stehende Zeit von rund acht Wochen angestellt zu werden. Diesbezüglich ist der Meinung der kantonalen Amtsstelle beizupflichten, wonach der Beschwerdeführer lediglich eine "Überbrückungstätigkeit" anstrebte. Die Chancen, für diese beschränkte Zeit angestellt zu werden, sind auch im Gastgewerbe, wo der Beschwerdeführer vor allem eine Beschäftigung suchte, gering, zumal er weder über eine entsprechende Ausbildung noch über grosse Berufserfahrung verfügt (vgl. ARV 1991 Nr. 3 S. 22). 
Wohl machte der Beschwerdeführer anlässlich seiner telefonischen Stellungnahme vom 17. Februar 1998 geltend, er habe sich zwar ab 1. Juli 1997 nur um befristete Stellen bemüht, nach Erhalt eines Briefes der Arbeitslosenkasse und entsprechender Orientierung durch eine Rechtsberatungsstelle ab 23. Juli 1997 jedoch Dauerstellen gesucht. Diese Argumentation wiederholt er sinngemäss in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
In Anbetracht des unbestrittenen Sachverhaltes - insbesondere des geplanten und bezahlten Kurses sowie des bereits abgeschlossenen Praktikumvertrages - stellt dieser Einwand jedoch eine Schutzbehauptung dar. In diesem Zusammenhang können - wie dies das kantonale Gericht getan hat - auch die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers gewürdigt werden, die - wie im vorinstanzlichen Entscheid dargelegt - in der Tat nicht auf ernsthaftes Interesse an einer Dauerstelle schliessen lassen. 
Nicht weiter hilft dem Beschwerdeführer denn auch der Einwand der falschen Information durch das RAV, ist er doch trotz Ausführungen dazu im vorinstanzlichen Entscheid nicht näher substanziiert und gehen auch aus den Akten keine entsprechenden Anhaltspunkte hervor. Selbst wenn der Versicherte vor einem Jahr in, gemäss seiner Aussage, "gleicher" Situation Arbeitslosenentschädigung erhalten hätte, könnte er daraus für die hier in Frage stehende Zeit nichts ableiten. 
 
Aus dem Gesagten folgt, dass die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der streitigen Periode ab 1. Juli bis 22. August 1997 und somit ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint worden sind. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Zürich, und dem 
 
 
Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 30. Oktober 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: