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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 215/03 
 
Urteil vom 29. November 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter Weber; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke 
 
Parteien 
Z.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Sorg, Vordergasse 31/33, 8200 Schaffhausen, 
 
gegen 
 
Arbeitsamt des Kantons Schaffhausen, Mühlentalstrasse 105, 8200 Schaffhausen, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Kantonale Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen, Schaffhausen 
 
(Entscheid vom 4. Dezember 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1961 geborene Z.________ bezog seit 1994 verschiedentlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Für die Monate August 2001 bis April 2002 liegen Kopien über den Nachweis von persönlichen Arbeitsbemühungen von Z.________ in den Akten. In einem Schreiben vom 5. Dezember 2001 des Arbeitsamtes des Kantons Schaffhausen (nachfolgend: Arbeitsamt) wurde Z.________ aufgefordert, zur Frage der Vermittlungsfähigkeit Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung kam er am 13. Dezember 2001 nach. Am 14. März 2002 verfügte das Arbeitsamt, er sei seit 15. August 2001 nicht mehr vermittlungsfähig. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Kantonale Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, an welcher L.________ vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Schaffhausen als Zeugin befragt wurde, mit Entscheid vom 4. Dezember 2002 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Z.________ beantragen, es sei für die Periode vom 1. August 2001 bis 31. Juli 2002 Vermittlungsfähigkeit anzunehmen und die Arbeitslosenkasse sei zu verpflichten, für diese Zeit Arbeitslosenentschädigungen auszurichten. 
 
Während das Arbeitsamt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung. 
D. 
Mit Eingabe vom 6. November 2003 äusserte sich Z.________ zur Vernehmlassung des Arbeitsamtes. 
E. 
Nachdem auf entsprechendes Ersuchen das Arbeitsamt die vollständigen ALV-Akten eingereicht hatte, wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Mit Eingabe vom 27. September 2004 hielt Z.________ an seinen Anträgen fest; das Arbeitsamt seinerseits reichte darauf am 25. Oktober 2004 eine Stellungnahme ein. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Anspruchsberechtigung ist zunächst von der Kasse abzuklären (Art. 81 Abs. 1 lit. a AVIG). Bestehen darüber Zweifel, so hat sie den Fall der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid zu unterbreiten (Art. 81 Abs. 2 lit. a AVIG). Entsprechend dieser Ordnung ist diese zuständig, die Anspruchsberechtigung eines Versicherten abzuklären, soweit ihr diese Aufgabe durch das Gesetz übertragen ist (Art. 85 Abs. 1 lit. b AVIG); dabei hat sie namentlich die Vermittlungsfähigkeit eines Arbeitslosen zu überprüfen (Art. 85 Abs. 1 lit. d AVIG). Richtigerweise befasste sich das Arbeitsamt in der angefochtenen (Feststellungs-)Verfügung vom 14. März 2002 daher ausschliesslich mit der Frage der Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Anfechtungsgegenstand ist damit nur die Vermittlungsfähigkeit; auf leistungsbezogene Begehren ist nicht einzutreten (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
2. 
Im kantonalen Entscheid werden die Bestimmungen über die Vermittlungsfähigkeit als eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG) und die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 126 V 521 Erw. 3a mit Hinweisen; ARV 2002 S. 112 Erw. 2a, 2001 S. 146 Erw. 1), namentlich auch mit Bezug auf die Vermittlungsfähigkeit von Personen, welche nur dann als vermittlungsfähig gelten, wenn sie bereit und in der Lage sind, eine Dauerstelle anzunehmen (Art. 14 Abs. 3 AVIV; BGE 120 V 388 Erw. 3b mit Hinweisen), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen ist, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten ist. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 14. März 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). 
 
 
 
Aus demselben Grund finden auch die Änderungen des AVIG, die am 1. Juli 2003 in Kraft getreten sind, hier keine Anwendung. 
3. 
3.1 Von der Vorinstanz war einlässlich begründet worden, dass es dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereiche, dass er sich für die 80 % Stelle an der Schule X.________ und nicht für die 100 % Stelle in Y.________ entschieden habe. Die Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend. Der Beschwerdeführer hat diese Stelle letztlich auch in Nachachtung der gesetzlichen Schadenminderungspflicht (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 255 ff.) angenommen. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Schule X.________ wurde als Zwischenverdiensttätigkeit betrachtet, wie aus einem Protokoll des RAV Schaffhausen vom 23. August 2001 hervorgeht und wie sich auch aus der Abrechnung der Arbeitslosenkasse Schaffhausen für den Monat September 2001 ergibt. Der Beschwerdeführer hatte ab 15. August 2001 bis 15. August 2002 eine Arbeitsstelle als Zwischenverdienst im Umfange von 80 % angenommen und hat damit auch in einem sehr weitgehenden Ausmass für diese Zeitperiode eine Beschäftigungslosigkeit verhindert. Da er für die restlichen 20 % Arbeitspensum nicht etwa wegen ungenügenden Stellenbemühungen oder sonst aus subjektiven Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, eine Stelle anzunehmen, sondern weil es ihm verwehrt war, sich um andere Lehrerstellen zu bewerben und es ihm aus stundenplantechnischen Gründen nicht möglich war, eine ausserberufliche Beschäftigung anzunehmen, wie vom Arbeitsamt in seiner Verfügung dargelegt wurde, kann dem Versicherten nun nicht vorgeworfen werden, er hätte sich noch um zusätzliche Stellen im Umfange von 20 % bemühen müssen. Von der Zeugin L.________ war in ihrer Befragung angeführt worden, der Versicherte hätte die 80 % Stelle nur kündigen müssen, wenn er eine bessere Stelle zu 100 % gefunden hätte. Dies war aber nicht der Fall, wie sich aus den Suchbemühungen ergibt und auch vom Arbeitsamt nicht behauptet wird. Damit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit der Annahme einer 80 % Stelle, die ihm wegen der dort erforderlichen zeitlichen Verfügbarkeit die Annahme einer weiteren Stelle im Umfange von 20 % verunmöglichte, seiner Schadenminderungspflicht hinreichend nachgekommen war. 
3.2 Rechtsprechungsgemäss ist bei arbeitslosen Versicherten, welche eine geeignete, aber nicht unmittelbar freie Stelle finden und annehmen, unter bestimmten Voraussetzungen die Vermittlungsfähigkeit bis zum Stellenantritt nicht weiter zu prüfen, dies weil die Aussichten, während dieser relativ kurzen Zeit von einem weiteren Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering sind (BGE 110 V 207). Erforderlich ist indessen, dass der Betreffende in Erfüllung seiner Schadenminderungspflicht all jene Vorkehren getroffen hat, die man vernünftigerweise von ihm erwarten darf, damit er so rasch als möglich eine neue Stelle antreten kann (Urteil Z. vom 15. Oktober 2002, C 97/02, Erw. 4.2). Gleich ist vorzugehen, wenn, wie im vorliegenden Fall, ein Versicherter im Rahmen eines Zwischenverdienstes eine 80 % Stelle annahm, die es ihm aus objektiven Gründen verunmöglicht, für die restlichen 20 % noch einer separaten Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Nussbaumer, a.a.O., Rz 232). Bei einer solchen Konstellation, insbesondere, wenn, wie bereits oben festgestellt, der Versicherte damit - gerade mit Blick auf die Tatsache, dass er sich bereits in der 5. Rahmenfrist befindet - hinlänglich seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen ist, ist die Vermittlungsfähigkeit für das Restpensum von 20 % nicht mehr zu prüfen. Vielmehr hat der Versicherte Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen der Arbeitslosenversicherung unter Abzug seiner Einkünfte aus Zwischenverdienst. Anders wäre zu entscheiden, wenn der Beschwerdeführer eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit hätte annehmen können, wie dies im Entscheid ARV 2002 S. 57 anzunehmen war. Eine solche Situation ist jedoch vorliegend gerade nicht gegeben. 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Zufolge Obsiegens steht dem Beschwerdeführer für den letztinstanzlichen Prozess eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Nach der vor In-Kraft-Treten des ATSG gültig gewesenen und auf die vor dem 1. Januar 2003 abgeschlossenen kantonalen Beschwerdeverfahren anwendbaren Rechtslage (BGE 129 V 115 Erw. 2.2 in fine; vgl. auch SVR 2004 AIV Nr. 8 S. 21 f. Erw. 1.1 in fine) besteht kein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren (vgl. den durch Anhang Ziff. 16 des ATSG per 31. Dezember 2002 aufgehobenen Art. 103 AVIG). Es ist daher davon abzusehen, die Akten zu einer allfälligen Neufestsetzung der Parteientschädigung der Kantonalen Rekurskommission zuzustellen. Dem letztinstanzlich obsiegenden Beschwerdeführer ist es indes unbenommen, mit Blick auf den Ausgang des Prozesses vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht bei der Vorinstanz einen entsprechenden Antrag zu stellen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist, wird festgestellt, dass die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 1. August 2001 bis 31. Juli 2002 gegeben ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Arbeitsamt des Kantons Schaffhausen hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen, der Kantonalen Arbeitslosenkasse Schaffhausen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 29. November 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: 
i.V.