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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_492/2019  
 
 
Urteil vom 25. Juni 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Burkhalter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 20. Mai 2019 (KES 19 325). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ leidet an einer paranoiden Schizophrenie. Nachdem er am xx.xx.2019 aufgrund von Wahnvorstellungen im Bus die Passagiere mit seinem Messer bedroht und aufgefordert hatte, ihn nicht zu filmen bzw. zu fotografieren und ihre Handys wegzuräumen, verfügte Dr. med. B.________ die ärztliche fürsorgerische Unterbringung. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 20. Mai 2019 ab. 
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 17. Juni 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung, eventualiter um Rückweisung der Sache an das Obergericht. Am Schluss der Begründung wird ferner Genugtuung wegen unzulässiger Zwangsmedikation verlangt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Soweit der Beschwerdeführer mehr oder anderes verlangt, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf nicht einzutreten (BGE 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156). Dies betrifft namentlich die Vorbringen, der Beschwerdeführer werde seit dem 5. Juni 2019 gegen seinen Willen medikamentös behandelt, ohne dass dies gemäss Art. 434 Abs. 2 ZGB korrekt angeordnet worden wäre, und er werde aus unsachlichen Gründen dauerhaft in einem Isolierzimmer gehalten. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass er diese beiden Themen bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren aufgeworfen hätte, jedoch eine Beurteilung zu Unrecht unterblieben wäre. Folglich ist diesbezüglich der Instanzenzug nicht ausgeschöpft und darauf von vornherein nicht einzutreten. 
Neu und damit unzulässig ist ferner das im Zusammenhang mit der behaupteten Zwangsmedikation und der fürsorgerischen Unterbringung erfolgende Genugtuungsanliegen (Art. 99 Abs. 2 BGG). 
Zu prüfen ist die Beschwerde mit anderen Worten nur in Bezug auf die fürsorgerische Unterbringung als solche, welche denn auch alleinigen Gegenstand des angefochtenen Entscheides bildet. 
 
2.   
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche oder in Verletzung anderer verfassungsmässiger Rechte erfolgte Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). 
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
3.   
Die Ausführungen in der Beschwerde erfolgen unter den Titeln "Schwächezustand" und "Notwendigkeit der Behandlung", wobei einzig der Sachverhalt bestritten wird, freilich ohne dass diesbezüglich substanziierte Willkürrügen erhoben oder andere verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt würden. 
 
3.1. Das Obergericht hat aufgrund der bisherigen Akten und aufgrund des erstellten Gutachtens dahingehend einen Schwächezustand festgestellt, dass der Beschwerdeführer an paranoider Schizophrenie mit ausgeprägtem Wahnsystem leidet. Dies habe sich auch anlässlich der obergerichtlichen Anhörung gezeigt: Der Beschwerdeführer habe den Vorfall vom xx.xx.2019 in Übereinstimmung mit den Akten geschildert und dabei gefunden, seine Aktion sei erfolgreich verlaufen und er sei im Recht. Er habe immer ein Messer dabei und werde, wenn er sich bedroht fühle, dieses auch in Zukunft zücken und im Notfall zustechen. Darüber hinaus sei er der festen Überzeugung, dass die bereits im Jahr 1989 aufgetretene paranoide Schizophrenie geheilt sei; seit er die Medikamente abgesetzt habe, habe er keine Psychosen mehr gehabt.  
Diesbezüglich beschränkt sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auf eine appellatorische Behauptung des Gegenteils, indem er festhält, die gutachterlich erstellte Diagnose treffe nicht zu. Damit ist keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung darzutun. 
Soweit der Beschwerdeführer bezüglich des Schwächezustandes die Einholung eines Zweitgutachtens bei einem unabhängigen Psychiater verlangt, zeigt er nicht auf, dass und inwiefern er dies bereits im kantonalen Verfahren getan hätte. Somit handelt es sich um einen neuen Antrag, welcher unzulässig ist (Art. 99 Abs. 2 BGG). 
 
3.2. Im Zusammenhang mit der Notwendigkeit der Behandlung - wobei das Vorbringen thematisch eher zum Schwächezustand gehören würde - macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorfälle im Bus seien zu wenig abgeklärt worden, insbesondere seien die Kameraaufnahmen, die es in jedem öffentlichen Bus geben müsse, nicht ausgewertet worden; er habe niemanden angegriffen und gefährdet, sondern sich lediglich selbst verteidigt, was bei einer Kameraauswertung bestimmt ersichtlich wäre.  
Auch hier zeigt der Beschwerdeführer weder auf, dass und inwiefern er diese Anträge schon kantonal gestellt hätte, noch erhebt er diesbezüglich substanziierte Willkür- oder andere Verfassungsrügen; überdies legt er nicht dar, inwiefern der Beweisantrag - so dessen prozesskonforme Einführung im kantonalen Verfahren dargetan wäre - angesichts der mit den Akten übereinstimmenden eigenen Aussagen an der Anhörung zu anderen Sachverhaltsfeststellungen führen müsste. 
 
4.   
In rechtlicher Hinsicht erfolgen keinerlei Ausführungen und damit insbesondere auch keine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides. Das Bundesgericht wendet zwar das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), es überprüft aber nur geltend gemachte Rechtsverletzungen (BGE 137 III 580 E. 1.3 S. 584; 140 III 86 E. 2 S. 89; 140 III 115 E. 2 S. 116). Weiterungen erübrigen sich somit. 
 
5.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teils als offensichtlich unzulässig und teils als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
6.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem einweisenden Arzt, der Klinik C.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Juni 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli