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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 521/05 
 
Urteil vom 29. November 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
F.________, 1965, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 16. Juni 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
F.________, geboren 1965 und als selbstständigerwerbender Landwirt tätig, meldete sich wegen eines im Juni 2003 erlittenen Bandscheibenvorfalls am 22. Dezember 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. In der Folge nahm die IV-Stelle Bern Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht vor (insbesondere Veranlassung des Abklärungsberichtes Landwirtschaft vom 2. Juni 2004). Mit Verfügung vom 4. Juni 2004 gewährte die Verwaltung zwei Traktorengesundheitssitze. Mit einer weiteren Verfügung vom 7. Juni 2004 lehnte sie dagegen den Anspruch auf Abgabe einer Rohrmelkanlage ab, weil eine solche bei einem Betrieb wie demjenigen des F.________ "durchaus üblich und auch wirtschaftlich" sei. Dies wurde durch Einspracheentscheid vom 31. August 2004 bestätigt, nachdem eine interne Stellungnahme des Abklärungsdienstes der IV-Stelle vom 20. August 2004 eingeholt worden war. 
B. 
Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 16. Juni 2005 gut. In Anwendung der Austauschbefugnis wurde die Verwaltung angewiesen, F.________ Kosten im Umfang einer Grosskannenmelkanlage zu vergüten resp. ihm in diesem Umfang ein selbstamortisierendes Darlehen zu gewähren. 
C. 
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben. 
 
F.________ schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Zutreffend sind die Erwägungen des kantonalen Gerichts über den Anspruch auf Hilfsmittel der Invalidenversicherung (Art. 21 Abs. 1 IVG in der ab Januar 2004 geltenden Fassung), die Kompetenz zum Erlass einer Hilfsmittelliste durch den Bundesrat und das Eidgenössische Departement des Innern (Art. 21 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 14 lit. a IVV und Art. 2 HVI) sowie die Ausrichtung eines selbstamortisierenden Darlehens anstelle eines kostspieligen Hilfsmittels für die Erwerbstätigkeit in einem Landwirtschafts- oder Gewerbebetrieb (Art. 21bis Abs. 2bis IVG). Dasselbe gilt für die in Ziff. 13.01* HVI-Anhang vorgesehenen Hilfsmittel der invaliditätsbedingten Arbeits- und Haushaltgeräte sowie Zusatzeinrichtungen, Zusatzgeräte und Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Maschinen, auf die nur unter den Voraussetzungen der Art. 21 Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 2 HVI Anspruch besteht. Zutreffend sind schliesslich auch die vorinstanzlichen Erwägungen über die Austauschbefugnis (Art. 2 Abs. 5 HVI; vgl. BGE 127 V 123 Erw. 2). Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig ist allein, ob der Versicherte in Anwendung der Austauschbefugnis Anspruch auf einen finanziellen Beitrag im Umfang der Kosten einer Grosskannenmelkanlage hat. 
2.1 Die Vorinstanz erachtet die Anforderungen für den Anspruch auf eine Grosskannenmelkanlage als erfüllt. Da die vom Beschwerdegegner gewünschte Rohrmelkanlage auch die Funktion einer Grosskannenmelkanlage umfasse und die weiteren Voraussetzungen der Austauschbefugnis erfüllt seien, habe der Versicherte Anspruch auf Vergütung der Kosten in dieser Höhe resp. auf ein entsprechendes selbstamortisierendes Darlehen. 
 
Die Beschwerde führende IV-Stelle ist demgegenüber der Auffassung, dass für die Anwendung der Austauschbefugnis auch eine invaliditätsbedingte Notwendigkeit für die Anschaffung des teureren Hilfsmittels (hier der Rohrmelkanlage) notwendig sei. Dies sei vorliegend aber zu verneinen. 
2.2 Im Bereich der Hilfsmittel in der Invalidenversicherung gilt nach der Rechtsprechung hinsichtlich Austauschbefugnis der Grundsatz, dass einer Gewährung von Amortisations- und Kostenbeiträgen nichts entgegen steht, wenn das vom Versicherten selber angeschaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines ihm an sich zustehenden Hilfsmittels hat; die Amortisations- und Kostenbeiträge sind dabei auf der Basis der Anschaffungskosten des Hilfsmittels zu berechnen, auf das der Versicherte an sich Anspruch hat (BGE 127 V 123 Erw. 2b mit Hinweisen). 
 
Dieser Grundsatz setzt voraus, dass sich der Versicherte ein Hilfsmittel im Sinne eines substitutionsfähigen Leistungsanspruches anschafft. Praxisgemäss ist unter einem Hilfsmittel ein Gegenstand zu verstehen, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers zu ersetzen vermag (BGE 112 V 15 Erw. 1b mit Hinweis; Urteil S. vom 9. September 2003, I 346/03, Erw. 2.2). Die vom Beschwerdegegner für seinen Landwirtschaftsbetrieb gewünschte Rohrmelkanlage stellt auf der einen Seite zwar tatsächlich ein Hilfsmittel dar, indem mit deren Hilfe die bisherige Tätigkeit (Melken) trotz des Gesundheitsschadens weiterhin ausgeführt werden kann. Andererseits - und dies ist hier ausschlaggebend - gehört eine Rohrmelkanlage bei einem Betrieb wie demjenigen des Beschwerdegegners zum Einrichtungsstandard, da der Versicherte im Stall, für den die Rohrmelkanlage geplant ist, bis zu 22 Kühe unterbringen will. Die Anlage wäre deshalb ohne Invalidität ebenfalls angeschafft worden. Dies folgt auch daraus, dass der Versicherte - zusätzlich zu seinem eigenen Hof - auf Januar 2004 hin den bisher vom Vater geführten Betrieb übernahm. Durch den Zusammenschluss der beiden Güter unter einer Hand drängten sich Investitionen auf; so hat der Beschwerdegegner anlässlich der landwirtschaftlichen Abklärung denn auch ausgeführt, er möchte den Stall an seinem Wohnort umbauen und sämtliche Kühe dort halten, während er im Stall am Wohnort des Vaters das Jung- und Galtvieh unterbringen möchte. Gegenüber der Vorinstanz hat der Versicherte weiter dargelegt, dass im Stall nicht für mehr als 22 Kühe Platz sei, weshalb er die Anlage gut auslasten und alle zu melkenden Kühe dort halten wolle. Dabei handelt es sich aber nicht um invaliditätsbedingte, sondern um betriebswirtschaftlich notwendige Veränderungen, die auch ohne Gesundheitsschaden angefallen und umgesetzt worden wären. Damit kommt hier der Rohrmelkanlage aber kein Hilfsmittelcharakter (mehr) zu, weshalb kein substitutionsfähiger Leistungsanspruch besteht und folglich die Austauschbefugnis gar nicht zum Tragen kommen kann. Dies führt dazu, dass der Versicherte keinen Anspruch auf einen Kostenbeitrag an die Rohrmelkanlage im Umfang der Grosskannenmelkanlage hat. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass die Invalidenversicherung aus rein betriebswirtschaftlichen Gründen notwendige Investitionen finanzieren müsste. 
3. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die IV-Stelle als obsiegende Behörde hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2005 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 29. November 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: