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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.653/2005 /leb 
 
Urteil vom 9. März 2006 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG, SF DRS, Fernsehstrasse 1-4, 8052 Zürich, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg, Töpferstrasse 5, 6004 Luzern, 
 
gegen 
 
1. X.________ 
2. Y.________, und weitere Beteiligte, 
Beschwerdegegner, alle vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Markus R. Frick, 
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, Postfach 8547, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
"Kassensturz" vom 11. Januar 2005: "Management-Kurse: Viel Geld für Titel mit Makel", 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 25. August 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Schweizer Fernsehen DRS strahlte am 11. Januar 2005 im Rahmen des Konsumentenmagazins "Kassensturz" den rund neunminütigen Beitrag "Management-Kurse: Viel Geld für Titel mit Makel" aus. Der Bericht wurde mit der Bemerkung eingeleitet, dass viele Leute für einen Master of Business Administration (MBA) jahrelang neben ihrem Job hart arbeiten und viel Geld ausgeben würden, doch nicht jeder Titel dieses Geld auch wert sei. Gezeigt wurden in der Folge als "klassische Titelmühle" die Freie Universität Teufen (FUT), deren Diplom für Fr. 13'000.-- gekauft werden könne, die Universität Zürich, deren Ausbildung bis zur Diplomübergabe Fr. 70'000.-- koste, 100 Tage dauere und einen zweiwöchigen Kurs an der "renommierten amerikanischen Yale-University" umfasse, sowie die Graduate School of Business Administration (GSBA), die als grösste MBA-Schule in der Schweiz mit einem Lehrgang von 72 Tagen und Kosten von Fr. 63'000.-- "besonders aggressive Werbung" mache. Im Anschluss an die Stellungnahme der als "Top-Kaderfrau" vorgestellten Z.________, wonach (die) Leute, die an der GSBA waren, dies in ihrem Lebenslauf nicht vermerkten, da sie darauf - "um dies mal gelinde auszudrücken" - nicht stolz seien, geht der "Kassensturz" während rund sechs Minuten der Frage nach, was hinter diesem Urteil steckt. Dabei thematisiert er den angeblich fragwürdigen, da durch die GSBA selber verliehenen Professorentitel einer Lehrkraft, die im Werbematerial nicht offen gelegte Kündigung der Zusammenarbeit durch die SUNY-Universität (University at Albany State University of New York), die fehlende Zertifizierung mit dem begehrten EQUIS-Label (European Quality Improvement System) sowie die angeblich fehlende Zusammenarbeit mit gewissen im Werbeprospekt genannten Wirtschaftsunternehmen. 
B. 
X.________ als Rektor der GSBA einerseits (b.509) sowie Y.________ und 24 weitere ehemalige Studierende der GSBA und Mitglieder der Graduate School of Business Administration Zurich Alumni Association andererseits (b.508) gelangten hiergegen an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Diese hiess ihre Beschwerden am 25. August 2005 gut und stellte fest, dass der umstrittene Beitrag die Programmbestimmungen verletzt habe: Die GSBA sei als teure Schule dargestellt worden, die durch Äusserlichkeiten (aggressive und schön verpackte Werbung, Räumlichkeiten mit schöner Aussicht) besteche, deren Versprechen einer kritischen Betrachtung indessen nicht standhielten. Die Position der GSBA sei nicht sachgerecht dargestellt worden. Zu den schwerwiegenden und zentralen Vorwürfen von Z.________, die sich der "Kassensturz" zu Eigen gemacht habe, sei dem Rektor der Schule keine Gelegenheit gegeben worden, sich zu äussern; hinsichtlich der aufgelösten Zusammenarbeit mit der SUNY, der Zertifizierung des MBA-Lehrgangs mit Qualitätslabeln und der vermeintlichen Zusammenarbeit mit angesehenen Unternehmen habe es der "Kassensturz" in Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflichten unterlassen, für die Meinungsbildung des Publikums wesentliche Fakten zu nennen. 
C. 
Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) hat am 4. November 2005 beim Bundesgericht hiergegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Sie beantragt, den Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz aufzuheben und festzustellen, dass mit der beanstandeten Sendung die Programmvorschriften des Radio- und Fernsehgesetzes nicht verletzt worden seien; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die SRG macht geltend, die GSBA sei zu den entscheidenden Vorwürfen zu Wort gekommen; die Kritik der UBI beziehe sich auf Nebenpunkte, welche die Meinungsbildung des Zuschauers nicht berührt hätten. Der Beitrag habe anhand einzelner Kriterien auf heikle Punkte hinweisen und die Versprechungen der GSBA mit Blick auf deren (fehlende) Anerkennung in der Wirtschaft hinterfragen wollen, ohne ihr Angebot jedoch abschliessend zu beurteilen. 
 
X.________, Y.________ (und Mitbeteiligte) sowie die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen beantragen, die Beschwerde abzuweisen. 
D. 
Mit Verfügung vom 24. November 2005 legte der Abteilungspräsident der Eingabe im Sinne der Erwägungen aufschiebende Wirkung bei. 
 
Das Bundesgericht visionierte am 8. März 2006 den beanstandeten Beitrag sowie die Rohfassung des Interviews mit X.________ bzw. die bei dieser Gelegenheit gemachten Aufnahmen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen über die rundfunkrechtliche Konformität einer Sendung kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen, RTVG [SR 784.40]). Die SRG als Veranstalterin der umstrittenen Sendung wird durch die Feststellung, Programmbestimmungen verletzt zu haben und den journalistischen Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen zu sein, in ihrer Programmautonomie (vgl. Art. 17 und Art. 93 Abs. 3 BV) und damit in schutzwürdigen eigenen Interessen berührt (Art. 103 lit. a OG). Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 
1.2 Die UBI hat den angefochtenen Entscheid einerseits auf eine Betroffenenbeschwerde (Art. 63 Abs. 1 lit. b RTVG) hin, andererseits im Rahmen der Beurteilung einer Popularbeschwerde (Art. 63 Abs. 1 lit. a RTVG) getroffen. Den Popularbeschwerdeführern kommt im bundesgerichtlichen Verfahren regelmässig keine Parteistellung zu. Soweit die Stellungnahme der Beschwerdegegner in ihrem Namen eingereicht wurde, ist sie als Vernehmlassung weiterer Beteiligter im Sinne von Art. 110 Abs. 1 OG entgegenzunehmen (BGE 131 II 253 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. unten E. 5.2). 
2. 
2.1 Bei der Prüfung von Fernsehsendungen stellen sich dem Bundesgericht die gleichen Rechtsfragen wie der UBI, nämlich ob Programmbestimmungen einschlägiger internationaler Übereinkommen, des Radio- und Fernsehgesetzes, seiner Ausführungsvorschriften oder der Konzession verletzt worden sind (Art. 65 Abs. 1 RTVG). Gegenstand des Verfahrens bildet ausschliesslich die Einhaltung rundfunkrechtlicher Regeln; für angebliche Verletzungen anderer Normen (z.B. Persönlichkeitsrecht, Unlauterer Wettbewerb usw.) bleiben die ordentlichen Gerichte und Behörden zuständig. Die Programmaufsicht dient allein dem Schutz der unverfälschten Willens- und Meinungsbildung der Öffentlichkeit (BGE 121 II 359 E. 2a S. 362 f; 119 Ib 166 E. 2a/aa S. 169, je mit Hinweisen; Urteil 2A.41/2005 vom 22. August 2005 ["Kunstfehler"], E. 1.2). 
 
2.2 In diesem Rahmen kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorliegend eine Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich einer Überschreitung oder eines Missbrauchs des Ermessens, gerügt werden (Art. 104 lit. a OG); die Angemessenheit des Entscheids der UBI bleibt der bundesgerichtlichen Kontrolle indessen entzogen (vgl. Art. 104 lit. c Ziff. 3 OG). Bei der Grenzziehung zwischen dem, was im Rahmen der programmrechtlich garantierten Gestaltungsfreiheit noch erlaubt ist und was bereits gegen rundfunkrechtliche Programmvorschriften verstösst, belässt das Bundesgericht der Beschwerdeinstanz zudem einen gewissen Ermessens- und Bewertungsspielraum (BGE 125 II 497 E. 1b/bb S. 500 f.); es greift in diesen nur ein, wenn die UBI in eine unzulässige Fachaufsicht verfällt (BGE 131 II 253 E. 3.4; Urteil 2A.41/2005 vom 22. August 2005 ["Kunstfehler"], E. 1.2). An den von ihr festgestellten Sachverhalt ist das Gericht gebunden, soweit er nicht offensichtlich unrichtig bzw. unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 125 II 497 E. 1b/bb S. 501; Urteil 2A.41/2005 vom 22. August 2005 ["Kunstfehler"], E. 1.2). 
3. 
3.1 Nach Art. 4 RTVG sind (in Konkretisierung von Art. 93 Abs. 2 BV) Ereignisse "sachgerecht" darzustellen; die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten muss angemessen zum Ausdruck kommen (Abs. 1); Ansichten und Kommentare haben als solche erkennbar zu sein (Abs. 2). Das aus diesen Programmanforderungen abgeleitete Gebot der Objektivität verlangt, dass der Hörer oder Zuschauer durch die vermittelten Fakten und Auffassungen in die Lage versetzt wird, sich eine eigene Meinung zu bilden; das Prinzip der Wahrhaftigkeit verpflichtet den Veranstalter, Fakten objektiv wiederzugeben und bei umstrittenen Sachaussagen so zu informieren, dass der Zuschauer sich darüber selber ein Bild machen kann. Das Gebot der Sachgerechtigkeit verlangt nicht, dass alle Standpunkte qualitativ und quantitativ genau gleich dargestellt werden; entscheidend ist, dass erkennbar gemacht wird, dass und inwiefern eine Aussage umstritten ist (BGE 131 II 253 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen). 
3.2 Die gesetzlichen Programmbestimmungen schliessen weder Stellungnahmen und Kritiken von Programmschaffenden noch den "anwaltschaftlichen Journalismus" aus, bei dem sich der Medienschaffende zum Vertreter einer bestimmten These macht; auch in diesem Fall muss jedoch die Transparenz im dargelegten Sinn gewahrt bleiben (BGE 131 II 253 E. 2.2 mit Hinweisen). Der Beitrag darf insgesamt nicht manipulativ wirken; dies ist dann der Fall, wenn der (mündige) Zuschauer in Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflichten unsachgemäss informiert wird (BGE 131 II 253 E. 3.4 S. 264). Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt hängt im Einzelfall von den Umständen, dem Charakter und den Eigenheiten des Sendegefässes sowie dem Vorwissen des Publikums ab. Je heikler ein Thema ist, desto höhere Anforderungen sind an seine publizistische Umsetzung zu stellen (BGE 131 II 253 E. 2.2 S. 257; 121 II 29 E. 3b S. 34; Urteil 2A.614/2003 vom 8. März 2005 ["Dubosson/Bonvin"], E. 3.3). 
3.3 Grundsätzlich gibt es kein Thema, das einer - allenfalls auch provokativen und polemischen - Darstellung am Fernsehen entzogen wäre. Dem Zuschauer darf jedoch nicht durch angeblich objektive, tatsächlich aber unvollständige Fakten die Meinung bzw. Ansicht des Journalisten als (absolute) Wahrheit und eigene Überzeugung suggeriert werden (Urteil 2A.41/2005 vom 22. August 2005 ["Kunstfehler"], E. 3.1; BGE 122 II 471 E. 5a S. 482). Ein aufsichtsrechtliches Einschreiten rechtfertigt sich im Rahmen der Interessenabwägung zwischen der Programmfreiheit des Veranstalters einerseits und der Informationsfreiheit des Publikums andererseits, wenn bei einer Gesamtwürdigung der Zuschauer in diesem Sinn manipuliert wird, er sich gestützt auf die gelieferten Informationen oder deren Aufarbeitung kein eigenes sachgerechtes Bild mehr machen kann, weil wesentliche Umstände verschwiegen (vgl. BGE 121 II 29 E. 3c/bb S. 36; Urteile 2A.614/2003 vom 8. März 2005 ["Dubosson/Bonvin"], E. 4.3, und 2A.41/2005 vom 22. August 2005 ["Kunstfehler"], E. 3.3.3) oder Geschichten "inszeniert" (BGE 122 II 471 E. 5a S. 482) werden. Andere, untergeordnete Unvollkommenheiten fallen in die redaktionelle Verantwortung des Veranstalters und sind durch dessen Programmautonomie gedeckt (BGE 131 II 253 E. 3.4; Urteil 2A.41/2005 vom 22. August 2005 ["Kunstfehler"], E. 2.3). 
4. 
Wenn die Unabhängige Beschwerdeinstanz davon ausging, der Beitrag "Management-Kurse: Viel Geld für Titel mit Makel" habe die Programmbestimmungen verletzt, ist dies nicht bundesrechtswidrig: 
4.1 
4.1.1 Der Bericht erfolgte ohne den durch einen Aktualitätsbezug geprägten Zeitdruck im Rahmen eines Konsumentenmagazins mit hoher Einschaltquote, wobei vom Durchschnittspublikum hinsichtlich der MBA-Ausbildungsgänge und der entsprechenden Titel kein spezifisches Vorwissen vorausgesetzt werden konnte; es galten deshalb erhöhte Sorgfaltspflichten, zumal die im Beitrag erhobenen Vorwürfe für die betroffene Schule mit einem erheblichen materiellen und immateriellen Schadensrisiko verbunden waren (vgl. das Urteil 2A.41/2005 vom 22. August 2005 ["Kunstfehler"], E. 3.1 mit Hinweisen). Entgegen den Einwendungen der Beschwerdeführerin behandelte der umstrittene Beitrag für den unbefangenen Zuschauer, auf dessen Wahrnehmung abzustellen ist, nicht lediglich bestimmte äussere Aspekte der angeblich "besonders aggressiven" Werbemethoden der GSBA, sondern berührte unmittelbar Inhalt und Qualität von deren Ausbildungsangebot: Der "Kassensturz" stellte ausdrücklich die Frage, ob die Schule tatsächlich das viele Geld wert sei, das sie verlange, was naturgemäss nicht losgelöst von der Qualität der Gegenleistung beurteilt werden konnte. Aus der Visionierung des Rohmaterials ergibt sich zudem, dass die Passagen des Interviews mit dem Rektor der GSBA, welche die Werbemethoden betrafen, im Filmbericht nicht verarbeitet wurden. Schliesslich zitierte der "Kassensturz" die "Zürich"-Versicherung, wonach sie "den Wert des Diploms der GSBA im Vergleich zu anderen Schulen eher zurückhaltend" beurteile, was wiederum belegt, dass der "Wert" der Ausbildung bzw. das Ansehen der Schule als solches zur Diskussion standen. Soweit die SRG einwendet, es sei ihr nur um den Ruf der GSBA gegangen, den sie in der Wirtschaft geniesse, verkennt sie, dass dieser seinerseits massgebend von der Qualität der Ausbildung und deren Anerkennung abhängt und hiervon nicht getrennt werden kann; die entsprechende Absicht wurde aus dem Beitrag für den Zuschauer im Übrigen nicht ersichtlich. 
4.1.2 Unmittelbar an die Frage nach dem Wert der Schule anschliessend ("Ist die Schule das viele Geld wert ?") und praktisch in deren Beantwortung liess der "Kassensturz" die als "Top-Kaderfrau" vorgestellte Z.________, ehemaliges Mitglied der Sulzer-Geschäftsleitung und heutiger Coach von Führungskräften, erklären, sie wisse, dass (die) "Leute, die dort waren, dies nicht im Lebenslauf vermerken, auch nicht davon sprechen und nicht offen legen, dass sie an dieser Schule waren"; auf Nachfrage des Journalisten nach dem Grund hierfür präzisierte sie, "weil sie nicht stolz sind darauf, um es mal gelinde auszudrücken". Diese Einleitung zum die GSBA betreffenden Teil des Beitrags bildete eine vernichtende Kritik für diese, weshalb es die journalistische Fairness - wie die UBI zu Recht festgestellt hat - geboten hätte, ihr Gelegenheit zu geben, hierzu in geeigneter Form Stellung zu nehmen. Zwar handelte es sich dabei um eine subjektive Einschätzung der befragten Person und ruft eine solche nicht notwendigerweise immer nach einem Gegenstandpunkt; dies gilt aber nur, soweit anderweitig genügend sicher gestellt ist, dass sich der Zuschauer ein eigenes sachgerechtes Bild machen kann, was hier aufgrund der weiteren Mängel des Beitrags nicht der Fall war. Meinungsäusserungen Dritter, die auf erkennbar falschen oder unbewiesenen Sachverhaltsfeststellungen beruhen, sind klarzustellen und zu korrigieren. Bei schweren, die wirtschaftliche Existenz und den beruflichen Ruf zerstörenden Vorwürfen - wie sie hier erhoben wurden - genügt regelmässig nicht, dass lediglich erkennbar gemacht wird, dass es sich bei der entsprechenden Behauptung um die Auffassung eines Dritten handelt (vgl. Urteil 2A.41/2005 vom 22. August 2005 ["Kunstfehler"], E. 3.3.2; BGE 119 Ib 166 E. 3a u. 3b S. 170 f.; 116 Ib 37 E. 6 S. 46). 
4.1.3 Die SRG kritisiert zu Unrecht, die Vorinstanz verhalte sich widersprüchlich, wenn sie einerseits erkläre, der genaue Wortlaut der Aussage von Frau Z.________ und deren Status als "Top-Kaderfrau" sei programmrechtlich nicht entscheidend, ihrer Erklärung aber dennoch wesentliche Bedeutung beimesse: Nachdem Z.________ als "Top-Kaderfrau" bzw. Coach von Führungskräften und damit praktisch als Expertin vorgestellt worden war, zumindest aber vom Publikum als solche wahrgenommen wurde, kam ihrer Erklärung für die Meinungsbildung grundlegende Bedeutung zu; dies losgelöst davon, ob sie tatsächlich als Expertin gelten konnte bzw. sie "von den Leuten", die an der GSBA waren, sprach oder (allgemeiner) "von Leuten", die dort gewesen seien. Allein hierauf bezog sich die umstrittene Nuancierung im angefochtenen Entscheid. 
4.2 
Der "Kassensturz" machte sich die Auffassung von Z.________ über die GSBA zu Eigen und bemühte sich im Weitern, diese zu belegen ("Beobachtungen einer Top-Kaderfrau. Z.________ war Mitglied der Sulzer Geschäftsleitung. Heute coached sie Führungskräfte. Was steckt hinter diesem Urteil über die GSBA?"). Dabei gab der recherchierende Journalist zwar verschiedentlich dem Rektor der GSBA Gelegenheit zur Stellungnahme, zitierte ihn aber nur unvollständig, unterliess es, für die Meinungsbildung wesentliche Elemente zu nennen, oder konfrontierte die Schule mit gewissen Vorhaltungen überhaupt nicht: 
4.2.1 Der Beitrag warf der GSBA vor, dass im Werbeprospekt mit keinem Wort erwähnt werde, dass die Zusammenarbeit mit der SUNY bereits seit 2003 gekündigt sei; im Off-Ton wird dazu ausgeführt, dass dies ein "herber Schlag für die Schweizer Schule" bilde, weil zahlreiche Studierende sich gerade wegen dieser Zusammenarbeit für die GSBA entschieden. Gestützt hierauf musste das Publikum annehmen, dass potentiell Interessierte bewusst getäuscht würden und die GSBA entgegen ihren Darstellungen gar keine renommierte amerikanische Partneruniversität mehr hatte. Der Beitrag unterliess es, darauf hinzuweisen, dass die entsprechende Kündigung erst auf Juni 2005 wirksam wurde und zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung für Studierende wie Neuinteressenten noch ein Doppelabschluss bei der GSBA und der SUNY in Amerika bis zum Jahr 2008 möglich war. Wie sich aus dem Rohmaterial ergibt, hatte der Rektor den recherchierenden Journalisten auf diesen Punkt aufmerksam gemacht; ebenso war ihm mitgeteilt worden, dass Verhandlungen mit anderen amerikanischen Universitäten im Gange seien und entsprechende Resultate nächstens bekannt gegeben würden. Die entsprechenden Informationen waren geeignet, den gegen die Schule in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf in ein anderes Licht zu rücken, und hätten es dem Zuschauer erst erlaubt, sich ein eigenes Bild über dessen Berechtigung zu machen. Auf ihre Bekanntgabe wurde vom "Kassensturz" verzichtet, um der vom Journalisten vertretenen These eines fragwürdigen Verhaltens der Schule nicht die (gewollte) Spitze zu brechen. Entgegen den Einwendungen der Beschwerdeführerin ging es dabei nicht um irgendeinen Nebenpunkt oder irgendwelche vage Vertragsverhandlungen, über die sie nicht zu berichten hatte, sondern um für die Meinungsbildung des Publikums bezüglich des entsprechenden Vorwurfs zentrale Informationen, die im Hinblick auf das journalistische Fairnessgebot, den Standpunkt des Betroffenen angemessen zum Ausdruck zu bringen, nicht verschwiegen werden durften, selbst wenn sie geeignet waren, die vertretene These zu schwächen (vgl. Studer/Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, 2. Aufl., Zürich 2001, S. 42 ff.). 
4.2.2 Ähnliches gilt bezüglich der Qualitätslabel: Der Filmbericht konzentrierte sich auf das europaweit anerkannte und "begehrte" EQUIS-Label, welches die GSBA nicht tragen dürfe ("Um den guten Ruf bemüht, wollte die GSBA ihren Lehrgang zertifizieren lassen, mit dem europaweit anerkannten Qualitätslabel EQUIS. Doch die Schule darf die begehrte Auszeichnung nicht tragen"). Zwar konnte der Rektor hierzu in Bild und Ton kurz Stellung nehmen und erklären, dass das entsprechende Zertifizierungsverfahren noch im Gange sei und von der Schule bei der Zertifizierungsstelle zusätzliche Unterlagen nachgereicht wurden; der Beitrag unterliess es indessen, darauf hinzuweisen, dass die GSBA bzw. ihre amerikanische Partneruniversität über andere, ebenfalls anerkannte Labels verfügen. Zur Beurteilung des Werts eines MBA-Programms und der Anerkennung des entsprechenden Titels in der Praxis sind die verschiedenen Qualitätsstandards von zentraler Bedeutung. Wie sich wiederum aus dem Rohmaterial der Sendung ergibt, wurde dem recherchierenden Journalisten dargelegt, dass die GSBA über die im deutschsprachigen Raum wichtige FIBAA-Akkreditierung (Foundation for International Business Administration Accreditation) verfüge und die Studenten über die amerikanische Partneruniversität SUNY zu einem MBA einer AACSB-akkreditierten Schule (Association to Advance Collegiate Schools of Business) kämen. Durch das Unterdrücken dieser Information wurde beim Zuschauer der Eindruck erweckt, die GSBA verfüge über keine Akkreditierung, weshalb ihr Ausbildungsgang - wie vom "Kassensturz" als These vertreten - das viele Geld nicht wert sei. Eine faire Berichterstattung hätte geboten, den Zuschauer kurz über die anderweitig bestehenden Akkreditierungen zu informieren; nur so hätte sich das Publikum diesbezüglich selber ein Bild machen können. Dabei hätte es der Beschwerdeführerin frei gestanden, auf die geographisch beschränkte Bedeutung der FIBAA-Anerkennung (Schweiz/Deutschland/Österreich) hinzuweisen und darzulegen, dass die SUNY und nicht die GSBA die Akkreditierungsvorgaben der AACSB erfüllt; es war indessen manipulativ, beim Zuschauer über die fehlende EQUIS-Akkreditierung den Anschein zu erwecken, es bestehe überhaupt keine Anerkennung. 
4.2.3 Zu Recht hat die UBI schliesslich auch die Sequenz kritisiert, in welcher der "Kassensturz" über die vermeintliche Zusammenarbeit der GSBA mit diversen Unternehmen berichtete ("Die Schule kämpft um ihr Renommée. Im Katalog listet die GSBA angesehene Unternehmen auf - Referenzen für die Seriosität. Kassensturz hat bei acht Unternehmen nachgefragt"): Danach hätten Abklärungen bei acht, im Werbematerial der GSBA genannten Firmen ergeben, dass mit keiner einzigen eine Zusammenarbeit bestehe. Die "Kassensturz"-Redaktion hat es - wie sich aus dem Rohmaterial ergibt - unterlassen, den Rektor der GSBA mit dieser Vorhaltung zu konfrontieren und ihm Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äussern. Mit Blick auf die Schwere des Vorwurfs (täuschende Werbung) hätte dies die journalistische Fairness jedoch geboten. Bei der entsprechenden Liste handelte es sich zudem nicht um Betriebe, mit denen die GSBA vertraglich zusammenarbeitet - die entsprechenden 19 bzw. (heute) 16 Unternehmen werden von der GSBA als Innovationspartner bezeichnet -, sondern um Unternehmen, bei denen Absolventen der Schule tätig sind. Das ergibt sich aus der Überschrift der Rubrik und dem Begleittext dazu, wenn dort von "Studienteilnehmer(n) ...und ihre(n) Arbeitgebern" und dem Verbindungsnetz unter den Studenten die Rede ist. Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass die Liste "Referenzcharakter" gehabt und sie dieser deshalb - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - keine falsche Bedeutung beigemessen habe, verkennt sie, dass aus der Auflistung von Betrieben, bei denen Studienabgänger angestellt sind, nicht geschlossen werden kann, die entsprechenden Unternehmen arbeiteten auch mit der Schule zusammen. Dies tut der umstrittenen Beitrag indessen zumindest teilweise, wenn er festhält: "Novartis schreibt, es bestehe keine Zusammenarbeit mit der GSBA. Auch Orell Füssli und die ZKB arbeiten nicht mit der GSBA zusammen. Swisslife bevorzugt andere Schulen. So auch KPMG und Credit Suisse. Diese beiden Unternehmen haben entweder eigene MBA-Programme oder lassen ihre Mitarbeiter an staatlichen Unis ausbilden." Zwar erklärte die Mercedes Benz Automobil AG, dass kein einziger ihrer 1'100 Mitarbeiter die GSBA besucht habe, doch hatte sie in der Antwort an die "Kassensturz"-Redaktion ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich dabei allenfalls auch um Mitarbeiter der DaimlerChrysler Schweiz AG als Importgesellschaft für Mercedes-Benz-Fahrzeuge handeln könnte; der "Kassensturz" dehnte seine Recherche indessen nicht weiter aus; bei den verschiedenen Studienteilnehmern handelt es sich nach einer von den Beschwerdegegnern eingereichten Liste offenbar um solche des Weltkonzerns und nicht der schweizerischen Niederlassungen. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann dahin gestellt bleiben. Aufgrund des Gesamteindrucks der Sequenz musste das Publikum so oder anders annehmen, die GSBA nenne in ihrem Werbeprospekt Unternehmen, mit denen sie gar nicht zusammenarbeite; es konnte sich aufgrund der erhaltenen Informationen auch diesbezüglich kein eigenes sachgerechtes Bild machen. 
4.3 
4.3.1 Zusammengefasst und als Gesamteindruck ergibt sich, dass an einem - auch kritischen - Bericht über den unübersichtlichen MBA-Markt und allfällige "schwarze Schafe" auf diesem in einem Konsumentenmagazin ohne weiteres ein legitimes Interesse bestand. Dass dabei auch die grösste MBA-Schule der Schweiz bzw. ihr Ausbildungsgang auf seinen Wert hin hinterfragt wurde, ist programmrechtlich nicht zu beanstanden. Ob und wieweit die verschiedenen Vorwürfe inhaltlich gerechtfertigt waren, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; bei diesem geht es einzig darum, ob der umstrittene Beitrag in der ausgestrahlten Form Programmbestimmungen verletzt hat. Mit der Vorinstanz ist dies zu bejahen: Im Hinblick auf die Schwere der Vorwürfe wurden die Grenzen eines noch zulässigen, anwaltschaftlich konzipierten Berichts überschritten. Die "Kassensturz"-Sequenz über die GSBA vermittelte mit einem ironischen Unterton ("Eis isch sicher - das isch das Institut mit der schönste Ussicht") über diese und deren Lehrgang ein ausgesprochen negatives Bild. Wesentliche Informationen, welche es dem Zuschauer erlaubt hätten, dieses allenfalls zu relativieren und in Kenntnis des Standpunkts der GSBA sich sachgerecht eine eigene Meinung zu bilden, wurden ihm vorenthalten, da sie geeignet waren, die vertretene These, die Ausbildung bei der GSBA sei ihr Geld nicht wert, in Frage zu stellen und die spritzig gewollte Reportage zu nuancieren. Für eine den Vorwürfen angemessene, im Sinne von Art. 4 RTVG sachgerechte Berichterstattung wäre eine grössere Distanz zum eigenen Produkt und ein fairer Einbezug der Sicht der betroffenen Schule erforderlich gewesen; nicht deren beste Argumente wurden jeweils dargestellt, sondern jene, welche den beim Zuschauer gewollten Eindruck nicht störten oder diesen zu verstärken vermochten. 
4.3.2 Entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin geht es nicht darum, einem PR-Journalismus das Wort zu reden, sondern sicherzustellen, dass der Zuschauer nicht einseitig und unvollständig informiert und damit im Rahmen eines Konsumentenmagazins in dem Sinne manipuliert wird, dass ihm nicht die zur eigenen Beurteilung der vom Journalisten vertretenen These erforderlichen Grundlagen in die Hand gegeben werden. Ein Konsumentenmagazin muss und soll angriffig sein und auch einen anwaltschaftlichen Journalismus betreiben können; dies entbindet es jedoch nicht davon, die kritische Distanz zum Ergebnis der eigenen Recherchen und zu Erklärungen Dritter zu wahren sowie Gegenstandpunkte in fairer Weise darzulegen, auch wenn sie die vertretene These schwächen oder allenfalls in einem für den Zuschauer anderen als dem gewünschten Licht erscheinen lassen (vgl. BGE 131 II 253 E. 3.2 S. 260; Urteil 2A.41/2005 vom 22. August 2005 ["Kunstfehler"], E. 3.3.2; vgl. Studer/Mayr von Baldegg, a.a.O., S. 43 ff.). 
5. 
5.1 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten unbegründet und deshalb abzuweisen. 
5.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Zwar kam den Popularbeschwerdeführern im bundesgerichtlichen Verfahren keine Parteistellung zu, doch vertrat der gemeinsame Anwalt auch den im Beitrag gezeigten Rektor der Schule als Betroffenen; die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren deshalb angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. März 2006 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: