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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_433/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. Oktober 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jost Schumacher, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 26. April 2017 (3B 17 15). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
 
A.a. A.________ (geb. xx.xx.1957) und B.________ (geb. xx.xx.1954) heirateten im Jahr 1981. Aus dieser Beziehung gingen zwei inzwischen volljährige Kinder hervor. Die Parteien leben seit 1999 getrennt.  
 
A.b. Am 15. Dezember 2003 beantragte B.________ (Kläger) die Scheidung der Ehe mit A.________ (Beklagte). Am 14. Februar 2006 schied das Amtsgericht Luzern-Stadt die Ehe der Parteien, nahm davon Vormerk, dass sie güterrechtlich per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt seien und keine Unterhaltspflicht bestehe. Ferner regelte es die übrigen Nebenfolgen. Auf Appellation der Beklagten hin hob das Obergericht des Kantons Luzern am 3. Januar 2007 den erstinstanzlichen Entscheid mit Ausnahme des Scheidungspunktes auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die erste Instanz zurück. Gleichzeitig hielt es fest, dass das erstinstanzliche Urteil im Scheidungspunkt am 11. September 2006 in Rechtskraft erwachsen sei.  
 
A.c. Mit Urteil vom 14. Mai 2008 nahm das Amtsgericht Luzern-Stadt davon Vormerk, dass die Parteien güterrechtlich per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt sind. Ferner wies es die Freizügigkeitsstiftung E.________, an, vom Vorsorgekonto des Klägers Fr. 154'507.45 auf ein von der Beklagten zu bezeichnendes Vorsorge- und Freizügigkeitskonto zu überweisen. Schliesslich wies es alle weitergehenden Anträge (namentlich den Antrag der Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt; Ziff. 3) ab.  
 
A.d. Gegen dieses Urteil reichte die Beklagte am 19. Juni 2008 beim Obergericht des Kantons Luzern Appellationserklärung ein mit dem Begehren, Ziff. 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben und den Kläger in Abänderung von Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils zu verpflichten, ihr einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'880.-- bis zur Erreichung seines AHV-Alters (Mai 2019) zu bezahlen. Es sei ihr Gelegenheit zu geben, nach Abschluss des Beweisverfahrens den geschuldeten Unterhaltsbeitrag näher zu spezifizieren; im Übrigen sei festzustellen, dass mit diesem Betrag der gebührende Unterhalt nicht gedeckt werden könne.  
 
A.e. Während des hängigen Appellationsverfahrens teilte der Vertreter der Ehefrau, Rechtsanwalt C.________, dem Obergericht am 3. September 2009 mit, die Parteien hätten sich geeinigt; der nacheheliche Unterhalt des Klägers an die Beklagte sei auf Fr. 1'000.-- pro Monat für die Zeit von Oktober 2009 bis Mai 2014 festgesetzt worden. Er (Rechtsanwalt C.________) sei von der Vormundschaftsbehörde zum Prozessbeistand im Sinne von Art. 392 Ziff. 1 ZGB (in der Fassung von 1912) der Ehefrau ernannt worden und werde die Vereinbarung unterzeichnen, sofern der Kläger dies auch tue. Die Vereinbarung bedürfe nach Art. 421 Ziff. 8 ZGB (in der Fassung von 1912) der Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde U.________. Das Verfahren wurde in der Folge suspendiert.  
 
A.f. Am 29. Oktober 2010 teilte Rechtsanwalt D.________ dem Obergericht mit, er sei von der Ehefrau mit der Wahrung ihrer Interessen betraut worden. Am 18. Februar 2011 liess der frühere Prozessbeistand der Ehefrau, C.________, das Obergericht wissen, die Beschwerde der Ehefrau gegen die Genehmigung der Vereinbarung durch die Vormundschaftsbehörde U.________ sei vom Regierungsrat Appenzell Ausserrhoden am 29. Juni 2010 rechtskräftig abgewiesen worden.  
 
A.g. Mit Eingabe vom 16. März 2011 beantragte der durch Vollmacht legitimierte neue Rechtsvertreter der Beklagten, Rechtsanwalt D.________, die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wie sie vom früheren Prozessbeistand seiner Klientin, Rechtsanwalt C.________, abgeschlossen worden sei, "wegen Verletzung von aArt. 143 ZGB (fehlende Angabe der massgebenden finanziellen Verhältnisse, die der Vereinbarung zugrunde liegen) " nicht zu genehmigen. Ferner rügte er die Unangemessenheit des in der Vereinbarung festgesetzten Unterhaltsbeitrages.  
 
A.h. Mit Urteil vom 7. Oktober 2015 genehmigte das (nunmehr zuständige) Kantonsgericht des Kantons Luzern die zwischen den Parteien abgeschlossene Vereinbarung vom 3. bzw. 9. September 2009 und verpflichtete gestützt darauf den Kläger, in Abänderung von Ziff. 3 des Urteils des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 14. Mai 2008, der Beklagten erstmals per 1. Oktober 2009, letztmals per 1. Mai 2014, einen monatlichen, ab Verfall mit 5 % verzinslichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.  
 
A.i. Die Beklagte gelangte dagegen an das Bundesgericht mit den Anträgen, die entsprechenden Ziffern des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an das Kantonsgericht Luzern zurückzuweisen. Mit Urteil vom 30. Januar 2017 hob das Bundesgericht die Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Urteils auf und wies die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid über die Unterhaltsfrage an die Vorinstanz zurück. Beanstandet wurde insbesondere, mangels Feststellung des Lebensstandards während der Ehe, könne nicht überprüft werden, ob der in der Vereinbarung enthaltene Unterhaltsbeitrag offensichtlich unangemessen sei (Urteil 5A_43/2016 vom 30. Januar 2017).  
 
B.  
Mit Urteil vom 26. April 2017 genehmigte das Kantonsgericht des Kantons Luzern die Vereinbarung der Parteien vom 3. bzw. 9. September 2009. In Abänderung der Ziff. 3 des Urteils des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 14. Mai 2008 wurde der Kläger verpflichtet, der Beklagten erstmals per 1. Oktober 2009, letztmals per 1. Mai 2014, einen monatlichen, vorauszahlbaren, ab Verfall mit 5 % verzinslichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. 
 
C.  
Die Beklagte (fortan: Beschwerdeführerin) hat am 7. Juni 2017 (Postaufgabe) beim Bundesgericht gegen das kantonsgerichtliche Urteil vom 26. April 2017 Beschwerde erhoben. Sie beantragt im Wesentlichen, die Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Sache an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Der Kläger (fortan: Beschwerdegegner) sei vorsorglich anzuweisen, ab dem 1. Oktober 2009 einen zeitlich unbefristeten, monatlichen, vorauszahlbaren, ab Verfall mit 5 % verzinslichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'880.-- zu bezahlen. 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht in seiner Eigenschaft als Rechtsmittelinstanz über vermögensrechtliche Nebenfolgen der Ehescheidung entschieden hat (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich gegeben. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.  
 
1.2. Die Beschwerdeführerin verlangt in der Sache ausschliesslich die Rückweisung der Angelegenheit zu neuem Entscheid. Der blosse Rückweisungsantrag genügt in der Regel nicht, es sei denn, das Bundesgericht könnte bei Gutheissung in der Sache nicht selber entscheiden, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1 S. 490). Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und damit eine ungenügende Feststellung des Sachverhalts. Erweist sich der Vorwurf als begründet, ist das Bundesgericht infolge seiner beschränkten Kognition nicht in der Lage, materiell in der Sache zu entscheiden. Im Übrigen ergibt sich aus der Begründung der Beschwerde, die für die Auslegung der Anträge beizuziehen ist (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136; 135 III 378 E. 2.2 S. 379 f.), dass die Beschwerdeführerin einen Unterhaltsbeitrag von mindestens Fr. 3'720.-- pro Monat verlangt.  
 
1.3. Wie der Beschwerdeführerin bereits im Urteil 5A_43/2016 vom 30. Januar 2017 mitgeteilt wurde, ist das Bundesgericht nicht zuständig, den Beschwerdegegner vorsorglich zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2009 einen zeitlich unbefristeten, monatlichen, vorauszahlbaren und ab Verfall zu 5 % verzinslichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'880.-- zu bezahlen (BGE 134 III 426 E. 2.2). Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit des neuen Antrages betreffend vorsorgliche Festsetzung eines Unterhaltsbeitrages.  
 
1.4. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Soweit die ausufernden, teilweise wenig strukturierten Ausführungen der Beschwerdeführerin sich nicht in rechtsgenügender Weise mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzen, ist darauf nicht einzutreten. Das gilt insbesondere für die Ausführungen auf S. 42 bis 63 der Beschwerde, die nur schwer eine Auseinandersetzung mit den massgebenden Erwägungen des angefochtenen Urteils erkennen lassen.  
 
1.5. Gegenstand des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides vom 30. Januar 2017 (Urteil 5A_43/2016) war einzig die Frage der offensichtlichen Unangemessenheit des mit der Konvention zugesprochenen Unterhaltsbeitrages. Die übrigen Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Genehmigung der Konvention stellen, waren vom Kantonsgericht zwar behandelt worden, wurden aber vom Bundesgericht nicht geprüft und waren somit nicht Gegenstand des besagten bundesgerichtlichen Entscheides (zur Bindung an den Rückweisungsentscheid BGE 135 III 334 E. 2). Da der Entscheid des Kantonsgerichts vom 30. Januar 2016 aufgehoben worden ist und sich das Bundesgericht zu den übrigen, im aufgehobenen kantonalen Entscheid behandelten Fragen trotz einschlägiger Rügen nicht aussprach, hat das Kantonsgericht diese Fragen im nunmehr angefochtenen Entscheid vom 26. April 2017 zu Recht behandelt.  
Das Kantonsgericht hält allerdings im nunmehr angefochtenen Ent scheid mit Bezug auf die behaupteten Willensmängel fest, die Beschwerdeführerin habe keine Willensmängel, namentlich auch auf Seiten ihres gesetzlichen Prozessvertreters geltend gemacht und solche seien auch nicht ersichtlich. Es beschränkte daher die Prüfung der Vereinbarung auf die Frage der offensichtlichen Unangemessenheit, zumal auch keine inhaltliche Unvollständigkeit vorgebracht worden sei. Die Beschwerdeführerin legt nicht substanziiert unter Bezugnahme auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen dar, inwiefern die Vorinstanz mit der Verneinung von Willensmängeln bzw. der inhaltlichen Unvollständigkeit Bundesrecht verletzt haben könnte. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gleiches gilt mit Bezug auf die Frage des angeblichen Formmangels des Entscheiddispositivs, zumal die Ausführungen der Vorinstanz zu diesem Punkt von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht rechtsgenügend thematisiert worden sind. Gegenstand der vorliegenden Prüfung sind somit die Frage der offensichtlichen Unangemessenheit des in der Konvention zugesprochenen Unterhaltsbeitrages sowie die damit zusammenhängenden Rügen, wie z.B. jene der Verletzung des rechtlichen Gehörs. 
 
2.  
Eine Partei, welche die Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung nicht einhalten will, kann deren Nichtgenehmigung beantragen (Urteil 5A_599/2007 vom 2. Oktober 2008 E. 6.3.1 mit Hinweisen, in: FamPra.ch 2009 S. 749). Die Beschwerdeführerin hat im kantonalen Rechtsmittelverfahren die Nichtgenehmigung der Scheidungsvereinbarung vom 3. bzw. 9. September 2009 beantragt. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Vereinbarung gilt es als Erstes zu beantworten, welchem Recht die Genehmigung der Vereinbarung untersteht. Nach den Feststellungen der Vorinstanz wurde das Urteil des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 14. Mai 2008 den Parteien vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272; in Kraft getreten am 1. Januar 2011, BRB vom 31. März 2010) eröffnet. Gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt somit für das kantonale Rechtsmittel das bei Eröffnung des Entscheides geltende Recht, mithin das kantonale Gesetz über die Zivilprozessordnung vom 27. Juni 1994 (SRL Nr. 260a). Die Genehmigung der Scheidungsvereinbarung richtet sich nach Art. 140 ZGB in der Fassung gemäss BG vom 26. Juni 1998 über die Änderung des ZGB (sogenanntes neues Scheidungsrecht; AS 1999 1118; BBl 1996 I 1; aArt. 140 ZGB, der mit Inkrafttreten der ZPO ausser Kraft gesetzt worden ist; vgl. dazu: Urteil 5A_123/2013 vom 10. Juni 2013 E. 3.1, in: SZZP 2013 389). 
 
3.  
 Die Beschwerdeführerin rügt verschiedentlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Dieser Anspruch ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 141 V 495 E. 2.2, 137 I 195 E. 2.2 und 135 I 187 E. 2.2; je mit Hinweisen). Daher ist diese Rüge vorab zu prüfen. 
Das rechtliche Gehör dient einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines ihn belastenden Entscheides zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern zu können, wenn dieses geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen (BGE 135 I 187 E. 2.2). 
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt überdies grundsätzlich die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss sich nicht mit allen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen, aber wenigstens kurz die Überlegungen darlegen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 141 V 557 E. 3.2.1 S. 564 f.; 138 I 232 E. 5.1 S. 237; 134 I 83 E. 4.1 S. 88, je mit Hinweisen). 
 
3.1.   
 
3.1.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Kantonsgericht habe umfangreiche Vorakten beigezogen, ohne ihr Gelegenheit zu bieten, zu diesen Akten und zum erhobenen Sachverhalt und zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen.  
 
3.1.2. Bei den fraglichen Akten handelt es sich um Akten von Verfahren (Eheschutz), an denen die Beschwerdeführerin beteiligt war, insbesondere jene des Eheschutzverfahrens vor dem Gerichtspräsidium Gaster. Die Vorinstanz hat die entsprechenden Editionsbegehren der Beschwerdeführerin in Kopie zugestellt, sodass sie um den Beizug dieser Akten wusste. Es lag in der Folge an ihr, sich rechtzeitig Einsicht in diese Akten zu verschaffen bzw. vorgängig um Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines Gesuchs um Akteneinsicht zu stellen. Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet.  
 
3.2.   
 
3.2.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie habe zwecks Ermittlung der finanziellen Verhältnisse während der Ehe um Edition der Steuererklärungen des Beschwerdegegners für die Jahre 1992 bis 1997 ersucht. Diesem Antrag habe die Vorinstanz nicht entsprochen. Verlangt habe sie weiter erfolglos den Beizug der Akten des Betreibungsamtes U.________, um den nicht ausreichenden Trennungsunterhalt von Fr. 2'880.-- zu verdeutlichen. Ferner sei auch ihrem Antrag auf Einvernahme der Tochter zu den sozialen und finanziellen Verhältnissen nicht stattgegeben worden. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK.  
 
3.2.2. Die Vorinstanz hat geprüft, ob die Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt der Beschwerdeführerin offensichtlich unangemessen sei. Dabei hat sie das Einkommen des Beschwerdegegners mit Fr. 8'780.-- (Fr 8'400.-- aus Erwerbstätigkeit und Fr. 380.-- aus Vermögensertrag) beziffert. Im Weiteren ist sie unter Berücksichtigung von Art. 125 ZGB von einem gebührlichen Unterhalt der Beschwerdeführerin von rund Fr. 3'000.-- sowie von einem Vorsorgeunterhalt von Fr. 304.--, gesamthaft somit von einem Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin von Fr. 3'304.-- ausgegangen. Berücksichtigt hat sie ferner eigene Einnahmen der Beschwerdeführerin von Fr. 3'139.--. Aufgrund dieser Zahlen ermittelte sie den Unterhaltsbedarf der Beschwerdeführerin abgestuft nach Perioden und kam zum Schluss, dass der in der Scheidungsvereinbarung vorgesehene Unterhaltsbeitrag weder bezüglich Höhe noch Dauer offensichtlich unangemessen sei.  
Die Vorinstanz hat die erwähnten Beweisanträge unter Hinweis auf den geschilderten Verfahrensausgang ("Ausgangsgemäss") abgewiesen und hat damit implizit angenommen, die erwähnten Anträge würden am Ergebnis nichts ändern. Inwiefern diese Beweiswürdigung willkürlich sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend dar. Im Lichte dieser nicht rechtsgenügend als verfassungswidrig beanstandeten antizipierten Beweiswürdigung ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht ersichtlich (zum implizit vorge nommenen Ausschluss von Beweismitteln vgl. Urteil 5A_500/2013 vom 20. Januar 2014 E. 2).Abgesehen davon hätten diese Vorbringen nicht erst in der Replikergänzung vorgebracht werden dürfen (vgl. E. 4). 
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, die Dokumente, welche mit Eingabe vom 8. Juni 2011 betreffend unentgeltliche Rechtspflege eingereicht worden seien, befänden sich nicht vollständig in den Appellationsakten, Die "gs. Belege 1-28, die als Beweismittel für die Behauptungen der Eingabe anzusehen seien, befänden sich jedoch in den Akten betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Obschon sich die Vorinstanz im angefochtenen Urteil mit den Bedarfspositionen gemäss Eingabe vom 8. Juni 2011 auseinandersetze, habe die offensichtlich falsche Verfahrenszuordnung zur Folge, dass diese Belege nicht in genügendem Mass gewürdigt und berücksichtigt worden seien.  
 
3.3.2. Die Vorinstanz hat ihre Schlussfolgerung betreffend den Bedarf der Beschwerdeführerin aus der Appellationsbegründung vom 10. Dezember 2014 gezogen. Sie hat damit auf die ausdrücklichen Angaben der anwaltlich verbeiständeten Beschwerdeführerin abgestellt. Inwiefern dies willkürlich sein soll (Art. 9 BV), stellt die Beschwerdeführerin nicht den Begründungsanforderungen entsprechend (E. 1.4) dar. Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet.  
 
3.4. Soweit die Beschwerdeführerin die unterbliebene Auseinandersetzung mit der Replikergänzung vom 10. September 2015 und den entsprechenden Belegen als Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK rügt, ist darauf nicht einzutreten. Damit wird nicht substanziert dargetan, weshalb diese angesichts der Regelung von aArt. 138 ZGB und der abgelaufenen Appellationsfrist (vgl. E. 4hiernach) noch zu berücksichtigen gewesen wären. Darauf ist nicht einzutreten.  
 
3.5.   
 
3.5.1. Die Beschwerdeführerin erörtert weiter, entgegen Art. 29 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK habe die Vorinstanz auf die Klärung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdegegners verzichtet. Der angefochtene Entscheid genüge den Begründungsanforderungen nicht, wenn er einfach pauschal davon spreche, die Beschwerdeführerin habe am 10./29. September 2015 neue Urkunden aufgelegt, ohne den Ausnahmetatbestand nach § 207 lit. a aZPO/LU zu begründen. Welche Urkunden aus der Sicht der Vorinstanz als am 10./29. September 2015 neu aufgelegt zu gelten hätten, bleibe unklar, weshalb die Beschwerdeführerin dazu nicht habe Stellung nehmen können.  
 
3.5.2. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz die als neu betrachteten Belege spezifiziert. Es handelt sich laut Begründung um die mit der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. September 2015 neu aufgelegten Urkunden. Der Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich als unbegründet.  
 
3.6.   
 
3.6.1. Die Beschwerdeführerin behauptet, die Feststellung der Vorinstanz, der gebührende Unterhalt der Beschwerdeführerin sei gedeckt, beruhe auf einer ungenügenden Feststellung des Sacherhalts und damit auf einer Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV bzw. 6 Ziff. 2 EMRK.  
 
3.6.2. Die Vorinstanz hat den massgebenden Lebensstandard der Beschwerdeführerin anhand ihrer Vorbringen in der Appellationsbegründung bzw. anhand des Entscheides des Gerichtspräsidiums Gaster betreffend Eheschutzmassnahmen vom 16. Mai 2000 ermittelt. Eine Verletzung von Art. 29 BV bzw. 6 Ziff. 2 EMRK ist nicht ersichtlich.  
 
4.   
 
4.1. Das Kantonsgericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Appellationserklärung vom 19. Juni 2008 eine monatliche Unterhaltsrente von Fr. 2'880.-- bis zur Erreichung des ordentlichen AHV-Alters des Beschwerdegegners gefordert und sich ausbedungen, im Rahmen der Appellationsbegründung ihre Forderung zu spezifizieren. Der Ehegattenunterhalt sei auch nach der aZPO/LU von der Dispositionsmaxime beherrscht. Soweit die Beschwerdeführerin in der Appellations  begründung vom 10. Dezember 2014 neu Unterhaltsbeiträge bis zu ihrem Tod verlange, könne sie nicht gehört werden. Daran ändere auch die Berufung auf aArt. 138 ZGB nichts. Diese Bestimmung gewährleiste lediglich, dass im Verfahren vor der oberen kantonalen Instanz mindestens einmal neue Tatsachen und Beweismittel und dadurch veranlasste neue Rechtsbegehren geltend gemacht werden können, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts das kantonale Recht den Zeitpunkt bestimme. Nach § 251a aZPO/LU könnten die entsprechenden Noven und neuen Begehren in der Appellations- oder Anschlussappellations erklärung und nicht in der Appellations- bzw. Anschlussappellations  begründung vorgebracht werden. In der Eventualerwägung 3.2 ("Im Übrigen könnte hier die Anwendbarkeit von Art. 138 aZGB durchaus in Frage gestellt werden,...") äussert sich die Vorinstanz zur Frage, ob Art. aArt. 138 ZGB überhaupt auf den vorliegenden Fall anwendbar sei.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin lässt, soweit wesentlich, ausführen, der lebenslängliche Unterhalt sei bereits in erster kantonaler Instanz beantragt worden, sodass die Vorinstanz zu Unrecht von einem Anwendungsfall von aArt. 138 ZGB ausgehe. Die Formulierung der Anträge durch den Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin zeige, dass er es bereits im Dezember 2007 vom Beweisergebnis abhängig machte, wie viel der Beschwerdegegner nach seiner Pensionierung zu bezahlen habe. Das sei denn auch einleuchtend, zumal der entsprechende Betrag erst nach Durchführung eines Beweisverfahrens bestimmt werden könne.  
Soweit tatsächlich ein neues Begehren vorläge, müssten neue Begehren im ersten Schriftenwechsel geltend gemacht werden können. Die Auslegung von § 251a aZPO/LU durch die Vorinstanz schränke den vom Bundesrecht gewollten Minimalstandard in Verletzung von aArt. 138 ZGB, Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ein. Zudem vermöge Art. 251a aZPO/LU die Prozessverschleppung nicht zu verhindern. 
 
4.3. Die Beschwerdeführerin erörtert nicht durch klaren Hinweis auf die Akten, dass das entsprechende Begehren bereits vor erster Instanz geltend gemacht worden ist. Mit Bezug auf die Geltendmachung neuer Begehren im Appellationsverfahren beurteilt sich nach dem hier anwendbaren aArt. 138 ZGB (vgl. E. 2 hiervor), ob ein zulässiges Rechtsbegehren vorliegt. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung können in der oberen kantonalen Instanz neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden und müssen neue Rechtsbegehren zugelassen werden, sofern sie durch neue Tatsachen oder Beweismittel veranlasst worden sind. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hat ihr Rechtsbeistand in der Appellationserklärung vom 19. Juni 2008 eine monatliche Unterhaltsrente von Fr. 2'880.-- lediglich bis zur Erreichung des ordentlichen AHV-Alters des Beschwerdegegners gefordert. Indem die Beschwerdeführerin nachträglich eine Rente bis zu ihrem Tod verlangte, hat sie ihre ursprüngliche Klage geändert, zumal sie nunmehr Unterhalt über einen längeren Zeitpunkt verlangt hat. Damit liegt eine Klageänderung im Sinn von aArt. 138 ZGB vor (vgl. THOMAS SUTTER/DIETER FREIBURGHAUS, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, 1999, N. 19 zu aArt. 138 ZGB).  
Aus dem vor der letzten kantonalen Instanz gestellten Rechtsbegehren ergibt sich zudem, dass nur die Spezifizierung der Forderung in der Appellationsbegründung vorbehalten wurde, womit nach allgemeinem Verständnis nur der Forderungsbetrag, nicht jedoch die Dauer der Forderung gemeint war: Es leuchtet ein, dass der Forderungsbetrag erst nach Erhebung der beantragten Beweismittel genügend feststeht und das Rechtsbegehren später dem Beweisergebnis angepasst werden muss, um sich nicht dem Vorwurf des Überklagens auszusetzen. Das trifft indes für die Dauer der Forderung nicht zu: Die Beschwerdeführerin war der Ansicht, dass sie ihren gebührenden Unterhalt nicht selber decken kann und deshalb auf die Hilfe des Beschwerdegegners angewiesen ist. Warum es ihr bei dieser Ausgangslage nicht möglich gewesen sein soll, bereits in der Appellationserklärung einen Unterhaltsbeitrag bis zu ihrem Tod zu verlangen, leuchtet nicht ein. Die Beschwerdeführerin vermag denn auch nicht überzeugend darzulegen, weshalb für die Präzisierung der Unterhaltsdauer noch ein Beweisverfahren nötig gewesen wäre. Angesichts der Formulierung des Rechtsbegehrens bestand auch nicht die Pflicht, die Beschwerdeführerin zu einer Präzisierung anzuhalten. Insoweit ist eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV bzw. 6 Ziff. 1 EMRK nicht ersichtlich. 
Den Ausführungen des Kantonsgerichts zur Auslegung von aArt. 138 ZGB kann ohne Weiteres beigepflichtet werden. Insbesondere hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung klargestellt, dass das kantonale Recht den Zeitpunkt für die Geltendmachung von Noven vor der oberen kantonalen Instanz bestimmt (BGE 131 III 189 E. 2.6 S. 197). Unter diesen Umständen stand es dem kantonalen Gesetzgeber auch frei, die Appellations- bzw. Anschlussappellationserklärung als den für die Geltendmachung neuer Rechtsbegehren massgebenden Zeitpunkt zu bestimmen (§ 251a aZPO/LU). Soweit dadurch eine Einschränkung bezüglich der Geltendmachung von Noven entsteht, ist dies vom Gesetzgeber gewollt. Eine Verletzung von aArt. 138 ZGB bzw. eine willkürliche Auslegung von § 251a aZPO/LU liegt nicht vor. Soweit sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf Art. 29 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK beruft, haben diese Bestimmungen keine selbstständige Bedeutung. Insbesondere vermögen sie an der kantonalen Regelung des Zeitpunktes der Noveneingabe nichts zu ändern. Waren das Rechtsbegehren bzw. die anderen Eingaben der Beschwerdeführerin im Lichte von aArt. 138 ZGB bzw. § 251a aZPO/LU verspätet, konnten sie nicht mehr berücksichtigt werden. 
Da aArt. 138 ZGB im vorliegenden Fall zu Recht und richtig angewendet worden ist, erübrigen sich Ausführungen zur Eventualerwägung 3.2. und zu den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin. Nicht weiter einzugehen ist deshalb auch auf die rechtstheoretischen Erörterungen der Beschwerdeführerin zu aArt. 138 ZGB. 
 
5.  
In der Hauptsache strittig ist die Frage, ob die Vereinbarung unter den Parteien vom 3./9. September 2009 nicht offensichtlich unangemessen ist und daher genehmigt werden kann. 
 
5.1.   
 
5.1.1. Die vom Gesetz geforderte Prüfung der offensichtlichen Unangemessenheit setzt voraus, dass das Gericht die Vereinbarung mit dem Entscheid vergleicht, den es träfe, wenn keine entsprechende Vereinbarung vorläge. Resultiert daraus eine eklatante, sofort erkennbare Differenz, ist die Genehmigung zu verweigern (Urteil 5A_43/2016 vom 30. Januar 2017 E. 3.1 und 3.2; SUTTER/FREIBURGHAUS, a.a.O., N. 71 zu aArt. 140 ZGB).  
 
5.1.2. Massgebend für die Bemessung des Unterhaltsbeitrages ist Art. 125 ZGB. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, soweit einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Art. 125 ZGB sieht keine Befristung des nachehelichen Unterhalts vor. Meist wird der Rentenanspruch indessen bis zum Eintritt des AHV-Alters des Unterhaltspflichtigen zugesprochen (zur Aufteilung des nachehelichen Unterhalts in Phasen entsprechend der absehbaren Entwicklung: Urteil 5A_671/2013 vom 29. Juli 2014 E. 6.3.2). Unbefristet geschuldet ist der nacheheliche Unterhalt jedoch, soweit der eine Ehegatte für den ihm zustehenden Bedarf nicht oder nur teilweise aufzukommen vermag; diesfalls ist der andere Ehegatte bei lebensprägender Ehe verpflichtet, diese Eigenversorgungslücke nach Massgabe seiner Leistungsfähigkeit zu decken (Urteil 5A_435/2011 vom 14. November 2011 E. 3-5, in: FamPra.ch, 2012 S. 186/188 ff.). Hat die Ehe, wie hier, bis zur Beendigung des Zusammenlebens (BGE 132 III 598 E. 9.2 S. 600) mehr als zehn Jahre gedauert oder sind aus ihr Kinder hervorgegangen und erscheint deshalb das Vertrauen des Ansprechers auf Fortführung der ehelichen Lebensverhältnisse als schutzwürdig, ist eine Lebensprägung zu vermuten, soweit sie im Einzelfall nicht widerlegt wird (Urteil 5A_275/2009 vom 25. November 2009 E. 2.1 und 2.2; zum Ganzen BGE 141 III 465 E. 3).  
 
5.2. Die Vorinstanz hat zwecks Ermittlung des gebührenden Unterhalts zunächst gestützt auf die Feststellungen des Gerichtspräsidiums Gaster im Entscheid betreffend Eheschutzmassnahmen vom 16. Mai 2000 die finanziellen Verhältnisse der Parteien vor Auflösung des gemeinsamen Haushalts festgestellt und aufgrund dieser Zahlen einen Überschuss von Fr. 1'496.-- errechnet. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz somit den massgebenden finanziellen Bedarf der Eheleute ermittelt. Dabei ging sie insbesondere von einem Einkommen des Beschwerdegegners von Fr. 8'400.-- netto pro Monat aus, womit auch widerlegt ist, dass die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdegegners nicht eruiert worden seien. In einem zweiten Schritt hat sie aufgrund der nämlichen Grundlage die finanziellen Verhältnisse nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts aufgeführt und daraus einen Überschuss von Fr. 159.-- errechnet. Sodann hat sie den in der Appellationsbegründung von der Beschwerdeführerin persönlich bezifferten Bedarf von Fr. 2'920.-- (Grundbetrag Fr. 1'200.--, Mietzins Fr. 865.--, Krankenkasse Fr. 245.--, Arztkosten Fr. 310.--, Lebensversicherung Fr. 50.--, weitere Versicherungen Fr. 50.-- und Steuern Fr. 200.--) übernommen. Zu diesem Betrag hat sie den hälftigen Überschuss von Fr. 80.-- (Fr. 159.-- : 2) hinzugerechnet. Zusätzlich zu diesem Betrag (Fr. 3'000.--) hat sie sodann einen Vorsorgeunterhalt von Fr. 304.-- (Fr. 81.-- + Fr. 223.--) ermittelt und damit den gebührenden Unterhalt der Beschwerdeführerin inklusive Vorsorgeunterhalt auf Fr. 3'304.-- festgesetzt.  
In der Folge hat das Kantonsgericht den gestützt auf Art. 125 ZGB berechneten nachehelichen Unterhaltsbeitrag ab Rechtskraft des Urteils im Scheidungspunkt (11. September 2006) mit den Unterhaltszahlungen verglichen, welche die Beschwerdeführerin gestützt auf die Scheidungsvereinbarung vom 3. bzw. 9. September 2009 und den Entscheid betreffend Eheschutzmassnahmen erhalten hat. Laut den Berechnungen hätte der Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 11. September 2006 (Datum der Rechtskraft des Urteils im Scheidungspunkt) bis Mai 2019 (Eintritt des Beschwerdegegners in das AHV-Alter) Fr. 17'385.-- betragen. Gemäss der Vereinbarung und dem Urteil betreffend Eheschutzmassnahmen habe die Beschwerdeführerin indes von September 2006 (Rechtskraft des Urteils im Scheidungspunkt) bis Mai 2014 (Ende der Unterhaltspflicht gemäss Vereinbarung) Unterhaltsbeiträge von Fr. 162'560.-- erhalten. Die Beschwerdeführerin habe damit rund Fr. 144'000.-- mehr bekommen, als ihr gestützt auf Art. 125 ZGB zugesprochen worden wäre, was für die Zeit ab der Scheidung bis zur Pensionierung des Beschwerdegegners (153 Monate) monatlich gut Fr. 900.-- ergebe. Daran ändere nichts, dass ihr die IV- sowie G.________-Rente erst ab September 2008 bzw. März 2009 ausbezahlt worden seien. Allenfalls für ihren Unterhalt abgezehrtes Vermögen habe die Beschwerdeführerin mit den nachträglichen Zahlungen wieder ersetzen können. 
 
5.3.   
 
5.3.1. Das Kantonsgericht hat gestützt auf die Ausführungen des Urteils des Gerichtspräsidiums Gaster vom 16. Mai 2000 das Einkommen des Beschwerdegegners während des ehelichen Zusammenlebens der Parteien auf Fr. 8'400.-- beziffert.  
 
5.3.2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, das Einkommen des Beschwerdegegners habe in den Jahren 1993, 1994 bis 1997 bzw. 1998 weit mehr als Fr. 8'400.-- betragen. So habe er für das Steuerjahr 1993/1994 Fr. 162'410.--, für 1995/1996 Fr. 162'410.-- und für 1997/98 Fr. 162'204.-- ausgewiesen.  
 
5.3.3. Das Kantonsgericht hat unter Berufung auf das Urteil des Gerichtspräsidiums Gaster vom 16. Mai 2000 festgehalten, der Beschwerdegegner habe während des Zusammenlebens der Parteien eine berufliche Weiterbildung begonnen. Die kantonalen Instanzen seien damals davon ausgegangen, es sei nicht sinnvoll, den Beschwerdegegner zum Abbruch der Weiterbildung anzuhalten, da er nach ihrem Abschluss vermutlich mehr verdienen werde, und seien daher von einem monatlichen Einkommen des Beschwerdegegners von Fr. 8'400.-- ausgegangen, welches dem Einkommen bei einem Pensum von rund 80 % entsprach (100 % = Fr. 10'500.--). Das Kantonsgericht hat im Weiteren festgehalten, der Beschwerdegegner habe nach Abschluss seiner Weiterbildung keine Lohnerhöhung erhalten. Im Jahr 2000 habe er ein Einkommen von Fr. 8'320.-- und im Jahr 2001 von rund Fr. 8'332.-- pro Monat erzielt. Per Ende März 2003 bis Ende Oktober 2003 sei der Beschwerdegegner arbeitslos gewesen. Ab 1. November 2003 habe sein Einkommen rund Fr. 10'806.-- pro Monat betragen. Im Jahr 2003 habe er mit den Arbeitslosentaggeldern ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 7'000.-- verdient. Seit der im März/April 1999 erfolgten Trennung der Parteien und der im Jahr 2000 erfolgten Ausbildung habe der Beschwerdegegner somit in den drei folgenden Jahren keinen Karrieresprung mit höherem Einkommen erzielt. Das Einkommen in den Jahren 2004 und 2005 sei nicht bekannt. Auf die Edition der diesbezüglich verlangten Belege sei zu verzichten, zumal diese Jahre nicht mehr in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Trennung lägen und folglich den zuletzt vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gelebten Standard nicht mehr hätten beeinflussen können. Somit habe es bei einem Einkommen des Beschwerdegegners von Fr. 8'400.-- pro Monat sein Bewenden.  
 
5.3.4. Der Beschwerdegegner hat zuletzt aufgrund einer begonnenen Weiterbildung ein tatsächliches Einkommen von 8'400.-- pro Monat verdient, was einem Pensum von 80 % entspricht. In den folgenden Jahren hat er bis und mit 2003 im Ergebnis kein höheres Einkommen erzielt. Von daher ist die Berücksichtigung eines Einkommens von Fr. 8'400.-- netto per Monat im Lichte von Art. 125 ZGB nicht zu beanstanden. Insbesondere wurde der Nachweis nicht erbracht, dass der Beschwerdegegner im Nachhinein wieder dauerhaft an sein früheres Einkommen von Fr. 10'500.-- (100 %) anknüpfen konnte. Soweit die Beschwerdeführerin nunmehr vor Bundesgericht auf das ihrer Ansicht nach zu berücksichtigende Einkommen der Jahre 1993 bis 1998 verweist und entsprechende Beweisanträge stellt, ist darauf nicht einzutreten. Sie legt nicht dar, dass sie die entsprechenden Anträge bereits vor erster Instanz bzw. spätestens in der Appellationsbegründung gestellt hat. Im Lichte der genannten Überlegungen ist die Berücksichtigung eines Einkommens von Fr. 8'400.-- netto pro Monat nicht zu beanstanden. Überdies gilt es nicht aus den Augen zu verlieren, dass für die Bemessung des Bedarfs grundsätzlich auf den Standard während des ehelichen Zusammenlebens abzustellen ist (Urteil 5A_43/2016 vom 30. Januar 2017 E. 3.4 mit Hinweisen).  
 
5.4.   
 
5.4.1. Die Vorinstanz hat bei der Ermittlung des gebührenden Unterhalts das Einkommen der Tochter sowie deren Auslagen berücksichtigt.  
 
5.4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner habe nach Erreichen der Volljährigkeit der Tochter keine Unterhaltsleistungen mehr erbracht. Sie erachtet daher die Berücksichtigung der Kosten der Tochter als bundesrechtswidrig.  
 
5.4.3. Wie das Kantonsgericht zu Recht bemerkt, haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung aufzukommen (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass die Tochter ihre Erstausbildung zwar im Jahr 2001 unterbrochen hat, sie aber später wieder aufgenommen hat, wobei sie Mitte 2002 noch andauerte. Zudem darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass hier für die Ermittlung des gebührenden Unterhalts die Verhältnisse während des ehelichen Zusammenlebens massgebend sind (Urteil 5A_43/2016 vom 30. Januar 2017 E. 3.4 mit Hinweisen). Insoweit ist das Vorgehen des Kantonsgerichts nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Ausführungen der Vorinstanz nicht rechtsgenügend auseinander (E. 1.4 hiervor). Soweit in formeller Hinsicht zulässig, erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als materiell unbegründet.  
 
5.5.   
 
5.5.1. Die Vorinstanz hat auf den von der Beschwerdeführerin in der Appellationsbegründung geltend gemachten Bedarf von Fr. 2'920.-- (Grundbetrag Fr. 1'200.--, Mietzins Fr. 865.--, Krankenkasse Fr. 245.--, Arztkosten Fr. 310.--, Lebensversicherung Fr. 50.--, weitere Versicherungen Fr. 50.-- und Steuern Fr. 200.--) verwiesen und hat im Weiteren auch das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 8. Juni 2011 um unentgeltliche Rechtspflege samt Beilagen erwähnt. Zu diesen Beilagen hat sie alsdann erwogen, die Beschwerdeführerin habe ihren Bedarf in der Appellationsbegründung detailliert dargelegt und lediglich für die Beweismittel auf die Akten der unentgeltlichen Rechtspflege verwiesen. Sofern sie damit habe geltend machen wollen, mit dem Verweis auf die Akten betreffend unentgeltliche Rechtspflege habe sie einen höheren Bedarf als den Betrag von Fr. 2'920.-- beansprucht, gehe sie fehl. Einerseits wäre nicht klar, weshalb einzelne Positionen ausdrücklich aufgeführt werden und es bezüglich anderer Positionen dem Gericht überlassen werden soll, diese aus den Akten betreffend unentgeltliche Rechtspflege herauszufinden. Anderseits ergäben sich aus einem Vergleich der Angaben in der Appellationsbegründung mit jenen im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Widersprüche bezüglich der massgebenden Bedarfspositionen. Gestützt auf diese Überlegungen hat das Kantonsgericht auf den in der Appellationsbegründung angegebenen Bedarf (Fr. 2'920.--) abgestellt. Weitere von der Beschwerdeführerin später in der Appellationsantwort vom 10. September 2015 geltend gemachte und an der Appellationsverhandlung vom 29. September 2015 bestätigte Positionen wie die Kosten für private Zusatzversicherungen, Therapiekosten und Steuerzahlungen hat sie demgegenüber als verspätet erachtet und daher nicht aufgenommen mit der Begründung, die Beschwerdeführerin hätte die entsprechenden Positionen in der Appellationsbegründung vorbringen können.  
 
5.5.2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe in der Appellationsbegründung den Bedarf mit mindestens Fr. 3'720.-- inkl. Vorsorgeunterhalt von Fr. 800.-- angegeben (Bedarf Fr. 2'920.-- + Vorsorgeunterhalt Fr. 800.--). Ihrer damaligen Rechtsanwältin seien wesentliche Akten nicht zugestellt worden, sodass sie darauf habe vertrauen müssen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt eigenständig ermittle. In der Appellationsbegründung sei nicht klar gewesen, welcher Zeitpunkt aus der Sicht der Vorinstanz zur Beurteilung massgeblich sein würde. Die Begründung habe sich deshalb mit zwei unterschiedlichen Zeitpunkten der Bedarfsberechnung auseinandergesetzt. Es könne nicht angehen, der Parteivertreterin die zur Vorbereitung der Rechtsschriften wesentlichen Akten vorzuenthalten und hernach zu beanstanden, die Rechtsvertreterin habe den Bedarf nicht genügend geltend gemacht. Die Rechtsvertreterin habe unter diesen Umständen darauf vertrauen dürfen, dass die Vorinstanz den Bedarf selber ermittle. Sie sei von der Vorinstanz nie aufgefordert worden, ihre Anhaben vom 8. Juni 2011 zu präzisieren oder zu ergänzen. Soweit gewisse Positionen wie der Grundbetrag in der Eingabe vom 8. Juni 2011 fehlen würden, handle es sich um ein Versehen.  
 
5.5.3. Die Festsetzung des Unterhalts für die geschiedene Ehefrau unterliegt der Verhandlungsmaxime (BGE 128 III 411 E. 3.3.2 S. 414). Der zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfs erforderliche Sachverhalt war somit von der Beschwerdeführerin geltend zu machen. Der Appellationsbegründung lässt sich nur eine Ziffer ausmachen, die sich ausdrücklich mit den Bedarfspositionen auseinandersetzt. Die Beschwerdeführerin hat überdies auf die Akten und die Beilage 1 des Verfahrens betreffend unentgeltliche Rechtspflege verwiesen, aber keine anderen als die in Rz. 28 aufgeführten Positionen ausdrücklich erwähnt. Mit einem blossen Verweis auf diese Akten hat sie den an die Begründung einer Appellationsschrift gestellten Anforderungen nicht entsprochen, waren doch auch unter der Herrschaft der aZPO/LU einfache Verweise auf andere Akten und Rechtsschriften unzulässig (STUDER/RÜEGG/EIHOLZER, Der Luzerner Zivilprozess, 1994, N. 2 zu § 249 aZPO/LU). Es vermag nicht einzuleuchten, weshalb die anwaltlich verbeiständete Beschwerdeführerin den Betrag in der Appellationsbegründung nicht hätte klar und vollständig angeben und belegen können. Indem die Vorinstanz ausschliesslich die in Rz. 28 der Appellationsbegründung geltend gemachten Positionen berücksichtigte, hat sie weder den Sachverhalt willkürlich festgestellt, noch § 249 aZPO/LU willkürlich angewendet noch Bundesrecht missachtet; überdies kann auch nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin sei in ihrem begründeten Vertrauen verletzt worden.  
 
5.6.   
 
5.6.1. Zur Ermittlung der im gebührenden Unterhalt enthaltenen angemessenen Altersvorsorge hat die Vorinstanz in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil 5A_210/2008 vom 14. November 2008 E. 4, nicht publiziert in: BGE 135 III 158) und unter der Annahme, dass der Arbeitnehmer rund 13 % für Beiträge an die verschiedenen Versicherungs- und Vorsorgeeinrichtungen verwendet, für die Beschwerdeführerin ein fiktives Bruttoeinkommen von Fr. 3'448.28 pro Monat bzw. Fr. 41'379.31 pro Jahr ermittelt. Im Weiteren hat die Vorinstanz erwogen, im Bereich der AHV berechne sich der Vorsorgeunterhalt aus den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen von rund 10 % auf dem Bruttoeinkommen. Bei der Beschwerdeführerin sei jedoch zu berücksichtigen, dass sie seit Dezember 2006 eine volle IV-Rente beziehe und diese bei Erreichen ihres AHV-Alters gemäss Schreiben der schweizerischen Ausgleichskasse vom 25. September 2015 in eine Altersrente in ungefähr gleicher Höhe übergehe. Die vom Bundesgericht vorgeschlagene Berechnung sei daher im vorliegenden Fall nicht sachgerecht. Da die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in Spanien habe, sei davon auszugehen, dass sie nicht mehr obligatorisch versichert sei (Art. 1 AHVG; SR 831.10). Die erwähnte Bestätigung der Ausgleichskasse lasse darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin der freiwilligen Versicherung beigetreten sei (Art. 2 AHVG). Nach Art. 2 Abs. 5 AHVG liege der Mindestbeitrag bei Fr. 784.--. Gemäss Kontoauszug der Ausgleichskasse Appenzell A. Rh. vom 11. Juni 2010 habe die Beschwerdeführerin für die Jahre 2008 und 2009 durchschnittlich Fr. 975.-- pro Jahr bzw. Fr. 81.-- zu bezahlen, sodass von einem monatlichen  Vorsorgeunterhalt für die AHV von Fr. 81.-- auszugehen sei. Für die Berechnung des Vorsorgeunterhalts im Bereich des BVG sei auf den koordinierten Lohn von Fr. 16'704.31 (Fr. 41'379.31 - Koordinationsabzug von Fr. 24'675.--) abzustützen. Ausgehend von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen von total 16 % ergäben sich  fiktive BVG-Beiträge von Fr. 2'672.69 pro Jahr bzw. Fr. 223.-- pro Monat. Gesamthaft betrage der Vorsorgeunterhalt daher Fr. 304.-- pro Monat (Fr. 81.-- + Fr. 223.--).  
 
5.6.2. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in ihren einschlägigen Ausführungen zusammengefasst auf die Behauptung, einen höheren Vorsorgeunterhalt zu benötigen, wobei sie diesbezüglich auf die Ausführungen in der Appellationsbegründung verweist. Damit setzt sie sich indes nicht in rechtsgenügender Weise mit der massgebenden und überzeugenden Erwägung der Vorinstanz auseinander (vgl. E. 1.4 hiervor). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.  
 
6.   
 
6.1. Die Vorinstanz hat alsdann den der Beschwerdeführerin zustehenden Unterhaltsbeitrag für die Zeit vom 11. September 2006 (Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Scheidungspunkt) bis Mai 2019 (Eintritt des Beschwerdegegners in das AHV-Alter) ermittelt. Für die Zeit vom 11. September 2006 bis 30. November 2006 errechnete sie ausgehend vom gebührenden Unterhalt von Fr. 3'304.-- und einem Vermögensertrag von Fr. 70.-- einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'250.--. Für die Zeit von Dezember 2006 bis Dezember 2010 (49 Monate) ergab sich unter Berücksichtigung einer monatlichen IV-Rente von Fr. 2'012.-- für Dezember 2006 bzw. Fr. 2'069.-- ab Januar 2007 einer monatlichen Rente der G.________ von Fr. 1'000.-- und eines Vermögensertrages von Fr. 70.-- ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 165.--. Für die Periode von Januar 2011 bis Mai 2019 (101 Monate) errechnete die Vorinstanz einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 0.-- pro Monat und berücksichtigte dabei nebst dem gebührenden Unterhalt der Beschwerdeführerin von Fr. 3'304.-- die monatliche IV-Rente von Fr. 2'272.--, die monatliche G.________-Rente von Fr. 1'000.-- und den Vermögensertrag von Fr. 70.--.  
Im Weiteren erwog die Vorinstanz, in der ersten Phase hätte die Beschwerdeführerin Unterhaltsbeiträge von Fr. 9'750.-- (3 x Fr. 3'250.--), in der zweiten Phase hingegen solche von Fr. 8'085.-- (49 x Fr. 165.--) verlangen können. In der dritten Phase habe sie über keinen Unterhaltsanspruch verfügt, da sie ihren gebührenden Unterhalt mit eigenen Einkünften habe decken können. Gesamthaft habe die Beschwerdeführerin somit einen ehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 17'835.-- beanspruchen können. Gemäss dem Eheschutzentscheid und der Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung habe sie indes von September 2006 bis Mai 2014 Unterhaltsbeiträge von Fr. 162'560.-- (37 x Fr. 2'880.-- = Fr. 106'560.-- + 56 x Fr. 1'000.-- = Fr. 56'000.--) und damit rund Fr. 144'000.-- mehr erhalten, als ihr gestützt auf Art. 125 ZGB zugesprochen worden wäre, was für die Zeit ab Scheidung bis zur Pensionierung des Beschwerdegegners (153 Monate) monatlich rund Fr. 900.-- ergebe. Daran ändere nichts, dass ihr die IV-Rente sowie die G.________-Rente erst ab September 2008 bzw. März 2009 ausbezahlt worden seien, zumal die Beschwerdeführerin allenfalls für ihren Unterhalt angezehrtes Vermögen mit den nachträglichen Zahlungen wieder habe ersetzen können. Die Vorinstanz kam daher zum Schluss, von einer offensichtlichen Unangemessenheit könne keine Rede sein. Sodann ergänzte sie ihre Erwägungen mit Ausführungen zur unterschiedlichen Kaufkraft Spaniens und der Schweiz. 
 
6.2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die IV-Rente habe nicht Fr. 2'272.--, sondern lediglich Fr. 2'172.-- betragen. Bei den Angaben im amtlichen Beleg 44.1. habe es sich um einen Schreibfehler gehandelt, wie sich dies aus der Beilage 2 zum amtl. Beleg 44.1 ergebe. Inzwischen betrage die IV-Rente Fr. 2'200.-- pro Monat. Soweit die Vorinstanz behaupte, sie bezahle keinen Mietzins, sei auf die Akten zu verweisen. Eine allfällige Reduktion des gebührenden Unterhalts der Beschwerdeführerin an die Kaufkraft des Wohnsitzlandes rechtfertige sich nur, falls die Wohnsitzverlegung nach der Trennung erfolgt wäre, was vorliegend nicht zutreffe. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners sei nie ermittelt worden.  
 
6.3. Die berücksichtigte Höhe der IV-Rente ergibt sich aus den persönlichen Angaben der Beschwerdeführerin. Die entsprechenden Zahlenangaben wurden in der Appellationsbegründung bestätigt. Angesichts der wiederholten gleichlautenden Behauptung der Beschwerdeführerin lässt sich der Vorwurf unvollständiger und damit willkürlicher Feststellung des Sachverhalts (Art. 9 BV) nicht aufrecht erhalten. Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin auch nicht dar, inwiefern die angeblich falsche Angabe bezüglich der Rentenhöhe den vereinbarungsgemäss festgesetzten Unterhaltsbeitrag als geradezu offensichtlich unangemessen erscheinen liesse. Soweit die Beschwerdeführerin nunmehr behauptet, die IV-Rente betrage Fr. 2'200.--, handelt es sich um ein unzulässiges Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG). Im Übrigen hat die Vorinstanz den geschuldeten Unterhaltsbeitrag ohne Berücksichtigung der unterschiedlichen Kaufkraft Spaniens und der Schweiz berechnet, womit sich Ausführungen zu dieser Problematik erübrigen. Schliesslich hat die Vorinstanz die Leistungskraft des Beschwerdegegners festgestellt.  
 
7.   
 
7.1. Die Vorinstanz hat ferner geprüft, ob eine Vereinbarung genehmigt werden kann, die mehr als fünf Jahre zurückwirkt und deren Wirkungsdauer bereits abgelaufen ist. Sie hat dazu im Wesentlichen erwogen, mit Bezug auf die Prozessgeschichte erscheine es vorliegend richtig, den Beginn der Unterhaltspflicht auf den 1. Oktober 2009 festzulegen. Die Parteien hätten im Appellations- bzw. Berufungsverfahren Vergleichsverhandlungen geführt, die in den Abschluss einer Vereinbarung per 1. Oktober 2009 mündeten. Die Beschwerdeführerin habe zwar die Nichtgenehmigung der Vereinbarung beantragt, diese aber nicht auf den Beginn der nachehelichen Unterhaltspflicht bezogen. Das Verfahren habe sich aufgrund des ihr anzulastenden Verhaltens in die Länge gezogen, sodass es sich nicht rechtfertige, die Unterhaltspflicht erst ab der Rechtskraft dieses Urteils (des Urteils im Unterhaltspunkt) festzusetzen und bis dahin den Eheschutzentscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 20. September 2000 gelten zu lassen. Der Beschwerdegegner sei seiner Unterhaltspflicht bis September 2009 nachgekommen und habe danach monatlich Fr. 1'000.-- überwiesen, was mit Ausnahme der Zahlung für September 2009 der von den Parteien unterzeichneten Vereinbarung entspreche.  
 
7.2. Nach Art. 126 Abs. 1 ZGB bestimmt das Gericht den Beginn der Beitragspflicht. Das Gesetz äussert sich nicht zum Zeitpunkt der ersten Zahlung des Beitrages gestützt auf Art. 125 ZGB. Grundsätzlich beginnt die Beitragspflicht im Zeitpunkt des Eintritts der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils. Denkbar ist aber ebenso der Zeitpunkt der Teilrechtskraft (im Scheidungspunkt) oder ein Zeitpunkt, der zwischen jenem der Rechtskraft des Scheidungspunktes und jenem der Rechtskraft des Rentenurteils liegt (Urteil 5A_310/2010 vom 19. November 2010; siehe zum Ganzen: Urs GLOOR/ANNETTE SPYCHER, in Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 126 ZGB). Das Kantonsgericht hat unter Berücksichtigung der Umstände und des Verhaltens der Beschwerdeführerin den Beginn und das Ende der Beitragspflicht bestimmt und damit die gesetzlichen Vorgaben beachtet. Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe dazu äussert, sind ihre Vorbringen nicht geeignet, die kantonsgerichtliche Regelung als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Insoweit erübrigen sich weitere diesbezügliche Ausführungen.  
 
8.  
Gleich verhält es sich mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den übrigen Punkten des angefochtenen Urteils auf den Seiten 42 bis 63, soweit diese überhaupt den Begründungsanforderungen entsprechen (E. 1.4 hiervor). 
 
9.  
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat jedoch die Gegenpartei für das bundesgerichtliche Verfahren nicht zu entschädigen, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist. 
 
10.  
Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Ihr wurde im kantonalen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege für das Appellationsverfahren 22.08.72 wegen fehlender Bedürftigkeit verweigert. Die Beschwerdeführerin begründet nicht substanziiert, weshalb sie im bundesgerichtlichen Verfahren als bedürftig angesehen werden muss. Mangels Nachweises der Bedürftigkeit, einer der kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ist das Gesuch abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
  
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden