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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.499/2006 /blb 
 
Urteil vom 6. März 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterinnen Nordmann, Hohl, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick M. Hoch, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guolf Töndury, 
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Art. 8 und 9 BV (Eheschutz), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 23. Oktober 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a X.________ (Ehefrau) und Y.________ (Ehemann) heirateten im Jahre 1982. Aus ihrer Ehe gingen die Töchter A.________ (geb. Januar 1986) und B.________ (geb. April 1988) hervor. Die Eheleute leben seit Oktober 2004 getrennt. 
A.b Auf Klage der Ehefrau vom 28. Dezember 2004 stellte der Gerichtspräsident von Brugg im Rahmen von Eheschutzmassnahmen mit Urteil vom 14. September 2005 fest, die Parteien seien zum Getrenntleben berechtigt und lebten seit dem 8. Oktober 2004 getrennt. Im Weiteren verpflichtete er den Ehemann, der Ehefrau ab dem 1. April 2005 für die Tochter B.________ Fr. 1'500.-- pro Monat plus Kinderzulage und an ihren persönlichen Unterhalt monatlich Fr. 6'150.-- zu bezahlen. 
B. 
In teilweiser Gutheissung der Beschwerden der Parteien verpflichtete das Obergericht des Kantons Aargau am 23. Oktober 2006 den Ehemann, der Ehefrau mit Wirkung ab dem 1. April 2005 monatlich und vorschüssig an den Unterhalt von B.________ Fr. 1'500.-- zuzüglich Kinderzulage und an ihren persönlichen Unterhalt Fr. 5'245.-- bis 31. Dezember 2005, Fr. 5'725.-- vom 1. Januar 2006 bis 30. Juni 2006 und Fr. 3'860.-- ab dem 1. Juli 2006 zu bezahlen (Disp. Ziff. 1). 
C. 
Die Ehefrau führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, Disp. Ziff. 1 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. Oktober 2006 aufzuheben. Es ist keine Vernehmlassung eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht in Kraft getreten (BGG; SR 173.110; AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist vorher ergangen, so dass noch die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes anzuwenden sind (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). Die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde ist von der II. zivilrechtlichen Abteilung zu beurteilen (Art. 32 Abs. 1 lit. c des Reglementes vom 20. November 2006 für das Bundesgericht; BgerR; SR 173.110.131). 
2. 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darstellung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Rügeprinzip; vgl. BGE 125 I 71 E. 1c S. 76; 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Allgemeine Vorwürfe ohne eingehende Begründung dafür, inwiefern welches verfassungsmässige Recht verletzt sein soll, genügen den gesetzlichen Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht (BGE 117 Ia 10 E. 4b). Ebenso wenig tritt es auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ein (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Unzulässig ist sodann der schlichte Verweis auf kantonale Akten (BGE 114 Ia 317 E. 2b S. 318). Nicht einzutreten ist schliesslich grundsätzlich auf neue tatsächliche sowie rechtliche Vorbringen im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde (BGE 114 Ia 204 E. 1a S. 205; 118 Ia 20 E. 5a S. 26; 129 I 49 E. 3 S. 57). 
Soweit die Eingabe den genannten Anforderungen nicht entspricht, ist darauf nicht einzutreten. So begründet die Beschwerdeführerin z.B. nicht, inwiefern die Bemessung des Unterhaltsbeitrages für ihre Tochter gegen die Verfassung verstösst. Gleiches trifft auf den Vorwurf der Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) zu, den die Beschwerdeführerin zwar erhebt, ohne aber in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG entsprechenden Weise darzulegen, inwiefern diese Verfassungsbestimmung verletzt worden sein soll. Ungenügend begründet ist die Beschwerde ferner mit Bezug auf die Kritik an der festgesetzten Übergangsfrist zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit (Beschwerde S. 8 f. 13.4), an der Höhe des erzielbaren Gehalts von Fr. 2'500.-- (Beschwerde S. 9 13.5) sowie an der vom Obergericht bejahten Möglichkeit, eine Arbeitsstelle zu finden (Beschwerde S. 9 13.6). Dabei handelt es sich durchwegs um appellatorische Kritik, die den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht zu genügen vermag. In dieser Hinsicht ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten. 
3. 
Die Beschwerdeführerin erachtet das angefochtene Urteil als willkürlich (Art. 9 BV). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung vertretbar oder gar vorzuziehen wäre; das Bundesgericht hebt einen Entscheid vielmehr nur auf, wenn dieser mit der tatsächlichen Situation in offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei rechtfertigt sich die Aufhebung des angefochtenen Entscheides nur, wenn er sich auch im Ergebnis als verfassungswidrig herausstellt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; 129 I 49 E. 4 S. 58, je mit Verweisen). 
4. 
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe 1982 geheiratet und sei bis kurz vor der Geburt des ersten Kindes in Brasilien als Coiffeuse tätig gewesen; in der Schweiz sei sie indes nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen; vielmehr habe sie eine traditionelle Hausgattenehe geführt und sich um die Kinder gekümmert. Ihre Deutschkenntnisse seien vergleichsweise schlecht. Demgegenüber habe sich der Beschwerdegegner auf sein berufliches Fortkommen konzentriert. Den Grundsätzen von Recht und Billigkeit widerspreche daher die Auffassung des Obergerichts, im vorliegenden Fall seien die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien nach Art. 125 ZGB anzuwenden. Die vom Obergericht zitierte Rechtsprechung BGE 128 III 65 sei noch unter dem alten Scheidungsrecht ergangen, welches eine Trennungszeit von vier Jahren vorgesehen habe, während das nunmehr geltende Recht lediglich noch eine zweijährige Trennungszeit vorschreibe. Auch sei die Rechtsprechung von anderen tatsächlichen Gegebenheiten hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse sowie der Änderung der gelebten Rollenverteilung ausgegangen und habe sich auf einen Fall bezogen, in dem die Ehefrau teilweise erwerbstätig gewesen sei (Beschwerde S. 5 ff. 13.1 und 13.2 und S. 9 f. 14.). 
4.2 Das Bundesgericht stellte in der besagten Rechtsprechung nicht in Frage, dass das Gericht bei der Festsetzung von Geldbeträgen des einen Ehegatten an den andern nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB grundsätzlich von den bisherigen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen ausgehen soll. Es hat indes betont, dass das Ziel der wirtschaftlichen Selbstständigkeit zunehmend an Bedeutung gewinnt, wenn mit der Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist (BGE 128 III 65 E. 4a S. 67). Entgegen der vermeintlichen Auffassung der Beschwerdeführerin war somit die Möglichkeit der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft und nicht die Frist des Getrenntlebens nach Art. 114 ZGB oder die von der Beschwerdeführerin erwähnten anderen tatsächlichen Verhältnisse massgebend. Nach den Feststellungen des Obergerichts leben die Parteien seit über zwei Jahren getrennt und sehen für ihre Ehe keine Zukunft mehr (Urteil S. 11 E. 4.2). Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und den nicht als verfassungswidrig beanstandeten tatsächlichen Feststellungen erweist es sich nicht als willkürlich, bei der Beurteilung des Unterhalts und insbesondere der Frage der Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien mit einzubeziehen. 
5. 
5.1 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, auch wenn vorliegend auf die Kriterien von Art. 125 ZGB abzustellen sei, erweise sich der Entscheid als willkürlich, zumal das Obergericht die Lebensstellung der Parteien während der Ehe nicht berücksichtigt habe. Der Beschwerdegegner habe mit weit über Fr. 20'000.-- pro Monat ein sehr gutes Salär verdient; die Parteien hätten daher einen gehobenen Standard gepflegt. Ihr als Frau eines Direktors könne nicht zugemutet werden, eine Anstellung im Bereich untergeordneter Hilfsarbeiten zu suchen. Indem das Obergericht solches von ihr verlange, verfalle es in Willkür. Wie die Lehre (Schwenzer, FamKommentar Scheidung, 2005, N. 51 zu Art. 125 ZGB) beispielhaft erwähne, sei einer Frau, die vor der Eheschliessung als Putzfrau gearbeitet habe, nach langer Ehe die Wiederaufnahme der Putztätigkeit nicht zumutbar, auch wenn eine solche unter Berücksichtigung der anderen, in Art. 125 Abs. 2 ZGB erwähnten Kriterien möglich wäre (Beschwerde S. 7 f. 13.3 und S. 9 f. 14). 
5.2 
5.2.1 In der Lehre wird auf das grosse soziale Gefälle der Ehegatten bei Eingehung der Ehe hingewiesen, welches den Kreis zumutbarer Erwerbstätigkeit einschränkt (Schwenzer, a.a.O., N. 51 zu Art. 125 ZGB mit weiteren Hinweisen). Dem wirtschaftlich Schwächeren soll nach besonders langer Ehedauer nicht mehr zugemutet werden, auf den bisherigen Lebensstandard zu verzichten, obwohl ihn der andere Ehegatte weiterhin finanzieren kann (Hausheer/Geiser, Scheidungsunterhalt bei ausreichenden Mitteln Bemerkungen zu BGE 127 III 136 ff., in: Festschrift für Jean Nicolas Druey, S. 155/167; Pichonnaz/Rumo Jungo, Evolutions récentes des fondements de l'octroi de l'entretien après divorce, SJ 2004 II 47/52). Eine Ehe, die - wie hier - weit mehr als zehn Jahre (22 Jahre) gedauert und zwei Kinder hervorgebracht hat und damit lebensprägend gewesen ist, kann Vertrauenspositionen schaffen, die auch nach der Scheidung nicht enttäuscht werden dürfen. Dieser Schutz berechtigten Vertrauens bezieht sich auf den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung. Angesprochen ist damit vorab die während der Ehe gelebte Lebenshaltung als Bezugspunkt für den "gebührenden Unterhalt" im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB. Er beschlägt aber auch die Frage, ob dem Ehegatten unter den gegebenen Umständen die Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. Ist das Vertrauen - wie hier - im Grundsatz berechtigt und sind - wie hier - gute wirtschaftliche Verhältnisse gegeben, kann es als unzumutbar erscheinen, dass der Ehegatte, der während der Ehe nicht oder nur teilzeitlich erwerbstätig gewesen ist, im fortgeschrittenen Alter eine Erwerbstätigkeit noch aufnehmen oder massiv ausbauen muss. 
5.2.2 Indes geht es nicht an, das angesprochene Kriterium der Lebensstellung während der Ehe (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB) ausschliesslich zu berücksichtigen, wie die Beschwerdeführerin meint. Nach der Rechtsprechung sind für die Beurteilung der Frage, ob eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen ist, die Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB massgebend (vgl. BGE 127 III 136 E. 2a S. 138/139; 130 III 537 E. 3.4 S. 543), womit selbstredend nebst der vorgenannten Lebensstellung während der Ehe (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB), insbesondere auch die Dauer der Ehe (Ziff. 2 ZGB), Alter und Gesundheit der Ehegatten (Ziff. 4) sowie Umfang und Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Kinderbetreuung (Ziff. 6) in die Würdigung mit einzubeziehen sind. 
5.2.3 Im vorliegenden Fall hat das Obergericht berücksichtigt, dass die Ehe 22 Jahre gedauert hat, ferner den Umstand, dass die Parteien in sehr guten Verhältnissen gelebt haben und die Beschwerdeführerin während des Zusammenlebens keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Mit in Betracht gezogen wurde alsdann das Alter der Beschwerdeführerin von 42 Jahren bei der Trennung, aber auch die gute Gesundheit der Beschwerdeführerin sowie die Tatsache, dass sie von den Kinderbetreuungsaufgaben entlastet ist (Urteil S. 12 E. 3.3 und 4.3). Aufgrund der geschilderten Umstände lässt sich die Schlussfolgerung des Obergerichts, der Beschwerdeführerin sei die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar, mit Art. 9 BV vereinbaren. 
6. 
Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie schuldet dem Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren keine Entschädigung, zumal keine Vernehmlassung eingeholt worden ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. März 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: