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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_595/2021  
 
 
Urteil vom 24. Juni 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung etc.; Verwertbarkeit des aussagepsychologischen Gutachtens; Willkür, rechtliches Gehör, Unschuldsvermutung etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Kammer, vom 9. Dezember 2020 (SB.2014.46). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wirft A.________ zusammengefasst vor, in der Zeit von Juli 2012 bis am 2. Januar 2013 (mit Unterbruch von Ende Juli 2012 bis Anfang August 2012) seine damalige Lebenspartnerin B.________ mehrfach persönlich oder telefonisch mit dem Tod bedroht, worauf sie teilweise seinen Forderungen nachkam, ihr regelmässig mehrmals wöchentlich Gewalt angetan und sie durchschnittlich jeden zweiten Tag gegen ihren Willen durch körperliche Gewalt sowie Todesdrohungen zum ungeschützten Geschlechtsverkehr und unter zwei Malen zum ungeschützten Oralverkehr gezwungen zu haben. 
 
B.  
 
B.a. In Bestätigung des Urteils des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 22. November 2013 verurteilte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt A.________ am 15. Januar 2016 wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Nötigung, Drohung und Tätlichkeiten, alles mehrfach begangen, sowie einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 3½ Jahren und einer Busse von Fr. 1'000.--.  
 
B.b. Das Bundesgericht hiess die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde in Strafsachen am 5. Mai 2017 teilweise gut, hob das Urteil des Appellationsgerichts auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_542/2016).  
 
C.  
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erklärte A.________ am 9. Dezember 2020 erneut der mehrfachen Vergewaltigung, mehrfachen sexuellen Nötigung, mehrfachen Nötigung, mehrfachen Drohung, einfachen Körperverletzung und mehrfachen Tätlichkeiten schuldig. Es verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 3. Januar bis 22. November 2013 (324 Tage) sowie der im Kanton Aargau ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 4. August 2014 bis 2. Dezember 2015 (486 Tage), davon 1½ Jahre mit bedingtem Strafvollzug, und büsste ihn mit Fr. 700.--. Es auferlegte die Verfahrenskosten teilweise A.________ und regelte die Entschädigungsfolgen. 
 
D.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt im Hauptpunkt, das Urteil des Appellationsgerichts sei aufzuheben und er sei in Abänderung des Urteils des Strafgerichts vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. 
Sein in der Beschwerde formuliertes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zog A.________ mit Schreiben vom 21. Juni 2021 zurück. 
Am 26. Juli 2021 verfügte das präsidierende Mitglied der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts, dass sich das Gesuch von A.________ um aufschiebende Wirkung als gegenstandslos erweise, da der Beschwerde bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. 
Das Appellationsgericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt lassen sich vernehmen und beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. A.________ hält in seiner Replik an seinen Rechtsbegehren fest, verzichtet jedoch auf weitere Ausführungen. Damit ist auch seinem Antrag auf Gewährung des Replikrechts Genüge getan. 
 
E.  
 
E.a. B.________ und A.________ nahmen ihre Beziehung nach dessen Entlassung aus der Sicherheitshaft am 22. November 2013 wieder auf und zogen in den Kanton Aargau. Nachdem B.________ A.________ am 4. August 2014 erneut angezeigt hatte, erhob die Staatsanwaltschaft Baden Anklage gegen diesen wegen diverser Delikte. Während das Bezirksgericht Baden A.________ am 16. April 2015 von allen Vorwürfen freisprach, verurteilte das Obergericht des Kantons Aargau ihn mit Urteil vom 19. Mai 2016 wegen mehrfacher Vergewaltigung, einfacher Körperverletzung, Drohung, versuchter Nötigung und mehrfacher Tätlichkeiten zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 120.-- sowie einer Busse von Fr. 500.--. Die hiergegen von A.________ geführte Beschwerde in Strafsachen hiess das Bundesgericht am 29. Juni 2017 teilweise gut, hob das obergerichtliche Urteil auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_760/2016).  
 
E.b. Mit Urteil vom 23. November 2017 sprach das Obergericht A.________ von Schuld und Strafe frei. Es wies die Obergerichtskasse an, ihm für die ungerechtfertigte Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 486 Tagen eine Genugtuung von Fr. 69'795.-- zu bezahlen. Es hielt fest, diese Entschädigung entfalle im Umfang, in welchem eine Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft auf eine vom Appellationsgericht Basel-Stadt ausgesprochene Strafe stattfinde. Ferner verwies es die Zivilklage von B.________ auf den Zivilweg, regelte die Kostenverteilung und legte die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger und den unentgeltlichen Rechtsvertreter fest.  
Hiergegen führt A.________ Beschwerde in Strafsachen, die in einem separaten Verfahren beurteilt wird, das bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens sistiert ist (Verfahren 6B_34/2018). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien - abgesehen von allenfalls zulässigen Noven - verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist demnach auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2; Urteile 6B_1216/2020 vom 11. April 2022 E. 1.3.3; 6B_216/2020 vom 1. November 2021 E. 1.3.1; 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 2; je mit Hinweisen). Rügen, die schon gegen das erste Urteil der unteren Instanz hätten vorgebracht werden können und deren Geltendmachung den Parteien nach Treu und Glauben auch zumutbar war, können nach der Rechtsprechung gegen das zweite Urteil nicht mehr vorgebracht werden (vgl. BGE 117 IV 97 E. 4a; Urteile 6B_216/2020 vom 1. November 2021 E. 1.3.1; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 214; 6B_51/2016 vom 3. Juni 2016 E. 2.4; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer verkennt die Tragweite und Funktion bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide in mehrfacher Hinsicht. Er machte in seiner ersten Beschwerde in Strafsachen geltend, sein Anspruch auf Konfrontation mit der Geschädigten sei verletzt, weshalb nicht auf deren Aussagen abgestellt werden könne. Das Bundesgericht behandelte diese Rüge im Rückweisungsentscheid vom 5. Mai 2017 ausführlich und erachtete sie als unbegründet. Es gelangte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bereits im Vorverfahren ausreichend Gelegenheit gehabt habe, sein Fragerecht auszuüben und die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers in Frage zu stellen. Sein Konfrontationsanspruch sei nicht verletzt (Urteil 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.4). Soweit der Beschwerdeführer nun in seiner Beschwerde in Strafsachen rügt, das Opfer sei mit Ausnahme der erstinstanzlichen Einvernahme nie mit ihm in rechtsgenügender Weise konfrontiert worden, und argumentiert, die Einvernahmen von Januar 2013 und 14. Januar 2016 könnten zufolge Verletzung des Teilnahmerechts und seines Anspruchs auf notwendige Verteidigung (zu seinen Lasten) nicht verwertet werden, ist er nicht zu hören. Das Bundesgericht hat sich zur Frage der Verletzung des Konfrontationsanspruchs im Rückweisungsentscheid abschliessend geäussert. Dass der Beschwerdeführer anders als in seiner ersten Beschwerde in Strafsachen nun geltend macht, er habe darum ersucht, persönlich an den Einvernahmen des Opfers teilzunehmen (vgl. Beschwerde S. 34; Urteil 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.4 erster Absatz), ändert nichts an der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids. Die Verletzung seines Teilnahmerechts gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO rügte der Beschwerdeführer im ersten bundesgerichtlichen Verfahren nicht, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre. Nach der Rechtsprechung kann er diese Rügen nun nicht mehr vorbringen. Dass sich die Vorinstanz mit seinen Einwänden auseinandersetzt (vgl. Urteil S. 20), führt zu keiner anderen Beurteilung. Folglich kann auf die Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der Frage der Verwertbarkeit der Einvernahmen der Geschädigten bis und mit jenen anlässlich der ersten Berufungsverhandlung nicht eingetreten werden (vgl. Beschwerde S. 31 ff.). Bezüglich Letzterer ist festzuhalten, dass das Bundesgericht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Frage der Verwertbarkeit der Einvernahme des Opfers nicht offen liess, sondern im Rahmen der Prüfung der gerügten Verletzung des Konfrontationsanspruchs festhielt, auf die Einwände des Beschwerdeführers zur Konfrontation im erstinstanzlichen Verfahren und vor Berufungsgericht müsse (grundsätzlich) nicht eingegangen werden, weil der Konfrontationsanspruch bereits im Vorverfahren gewahrt wurde. Hingegen äusserte sich das Bundesgerichts mangels entsprechender Rüge nicht zu einer allfälligen Verletzung des Teilnahmerechts gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO.  
 
1.3. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Rüge des Beschwerdeführers, die Zusammensetzung des Spruchkörpers des Strafgerichts Basel-Stadt und des Spruchkörpers des Appellationsgerichts im ersten Berufungsverfahren verletze seinen Anspruch auf den gesetzlichen Richter gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Es wäre dem Beschwerdeführer möglich und auch zumutbar gewesen, diese Rüge bereits mit der ersten Beschwerde in Strafsachen zu erheben, weshalb er sie nun nicht mehr vorbringen kann. Im Übrigen wäre die Rüge abzuweisen, da die Vorinstanz zutreffend festhält, die Kritik des Beschwerdeführers an der Besetzung der Spruchkörper sei verspätet erfolgt (Urteil S. 13 ff.). Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände verfangen angesichts der eindeutigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; 136 I 207 E. 3.4; Urteile 6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021 E. 2.3; 2C_522/2020 vom 1. Februar 2021 E. 5.1.3; 6B_994/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.4; 1B_429/2018 vom 29. November 2018 E. 4.2; 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 E. 5.4; siehe zu der Praxis der Bestimmung des Spruchkörpers beim Strafgericht und beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt und zur Frage der Nichtigkeit deren Entscheide: Urteile 6B_383/2018 und 6B_396/2018 beide vom 15. November 2018 je E. 1 sowie 6B_24/2018 vom 22. Mai 2019 E. 1). Ebenfalls als verspätet erweist sich die Berufung des Beschwerdeführers auf die fehlerhafte bzw. nicht aus sachlichen Gründen erfolgte Besetzung der Vorinstanz im zweiten Berufungsverfahren. Bereits aus der Verfügung der Vorinstanz vom 22. Mai 2017, die gleichentags an den Verteidiger des Beschwerdeführers gesendet wurde (vgl. kantonale Akten, act. 1984 f.), ergibt sich, dass vier der fünf Mitglieder des Spruchkörpers am ersten Urteil der Vorinstanz beteiligt waren. Ersetzt wurde lediglich ein Richter, der zwischenzeitlich nicht mehr im Amt war. Am 1. Juni 2018 fand sodann die Berufungsverhandlung unter Beizug einer weiteren Richterin (als Ersatz für den aus dem Amt ausgeschiedenen Richter) statt. In der Folge wurde die Verhandlung zwecks Einholung weiterer Beweise ausgestellt (kantonale Akten, act. 2380 ff.). Am 29. April 2020 verfügte die Instruktionsrichterin, dass die ausgestellte Berufungsverhandlung neu angesetzt wird und nannte die Mitglieder des Spruchkörpers, die mit jenen des ersten Teils der Berufungsverhandlung identisch waren, namentlich, wobei sie darauf hinwies, dass dies für die den aus dem Amt ausgeschiedenen Richter ersetzende Richterin nur gelte, sofern sie zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung noch im Amt sei (kantonale Akten, act. 2567). Anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung setzte sich der Spruchkörper aus vier Mitgliedern, die bereits am ersten vorinstanzlichen Urteil beteiligt waren, und einem neuen Richter sowie einem anderen Gerichtsschreiber zusammen (vgl. kantonale Akten, act. 2624a und 2668 ff.), wobei sich die Kritik des Beschwerdeführers nicht gegen die beiden letztgenannten Personen richtet. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit hatte, die angeblich fehlerhaft bzw. unsachlich erfolgte Besetzung des Spruchkörpers zu kritisieren. Indem er bis zur Berufungsverhandlung zuwartete, erfolgte sein Vorbringen verspätet.  
 
1.4. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde schliesslich insofern, als der Beschwerdeführer unter dem Titel "Tatsächliches" seine Sicht der Dinge schildert, ohne eine Rechtsverletzung zu rügen (vgl. Beschwerde S. 6-17).  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf ein unparteiisches, unbefangenes und unvoreingenommenes Gericht (Art. 56 StPO, Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Er argumentiert, aus einer Gesamtschau aller Umstände ergebe sich, dass der vorinstanzliche Spruchkörper bei der Entscheidfindung befangen gewesen sei. So habe die Instruktionsrichterin bereits fünf Tage nach Erhalt des Rückweisungsurteils des Bundesgerichts erneut zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Ferner stütze die Vorinstanz ihren neuerlichen Schuldspruch trotz vom Bundesgericht festgestellter Unverwertbarkeit zufolge fehlender Konfrontation mit der früheren Schwägerin des Beschwerdeführers auf deren SMS und deren schriftliche Erklärung zu Handen des erstinstanzlichen Gerichts ab. Zu diesen Umständen würden - vor allem, aber nicht nur bezüglich der Instruktionsrichterin - noch weitere den Befangenheitsanschein bekräftigende Aspekte hinzutreten, wie beispielsweise die suggestive Fragestellung der Instruktionsrichterin, die abwegige antizipierte Beweiswürdigung und die inhaltlichen Absprachen zwischen der Instruktionsrichterin und einer der Gutachterinnen. Letzteres führe dazu, dass auch die Sachverständige als befangen i.S.v. Art. 56 i.V.m. Art. 183 Abs. 3 StPO anzusehen sei und ihr Gutachten damit unverwertbar sei.  
 
2.2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die verfassungs- bzw. konventionsrechtlichen Garantien werden unter anderem in der Strafprozessordnung konkretisiert (BGE 138 I 425 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Sie sind verletzt, wenn bei einer Gerichtsperson objektiv betrachtet Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (BGE 144 I 159 E. 4.3; 142 III 732 E. 4.2.2; 141 IV 178 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Mit früherem Mitwirken des Richters in Angelegenheiten einer Partei allein lässt sich dessen Befangenheit und damit eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht begründen. Entscheidendes Kriterium ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens als noch offen erscheint (BGE 142 III 732 E. 4.2.2 mit Hinweisen; Urteil 6B_1285/2019 vom 22. Dezember 2020 E. 5.2.1).  
Gemäss Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person namentlich dann in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, in der gleichen Sache tätig war (lit. b), oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f). Ist eine Gerichtsperson in derselben Stellung mit der gleichen Sache mehrfach befasst, liegt kein Fall der Vorbefassung gemäss Art. 56 lit. b StPO vor. Eine Mehrfachbefassung in diesem Sinn kann aber im Rahmen des Auffangtatbestands von Art. 56 lit. f StPO relevant werden (BGE 138 I 425 E. 4.2.1; 131 I 113 E. 3.4; Urteile 6B_1285/2019 vom 22. Dezember 2020 E. 5.2.2; 1B_509/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3; 1B_215/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 3.1; 1B_94/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.3; je mit Hinweisen). 
Wenn eine Gerichtsperson, die an einem durch die Rechtsmittelinstanz aufgehobenen Entscheid beteiligt war, nach der Rückweisung der Sache an der Neubeurteilung mitwirkt, liegt darin noch keine unzulässige Mehrfachbefassung (BGE 114 Ia 50 E. 3d; 113 Ia 407 E. 2a; Urteile 6B_1285/2019 vom 22. Dezember 2020 E. 5.2.2; 4A_524/2019 vom 4. März 2020 E. 3.2; 1B_94/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.4). Von den beteiligten Gerichtspersonen wird grundsätzlich erwartet, dass sie die Sache mit der nötigen Professionalität und Unvoreingenommenheit nochmals behandeln. Anders verhält es sich nur ausnahmsweise, etwa wenn ein Richter durch sein Verhalten oder durch Bemerkungen klar zum Ausdruck gebracht hat, dass er nicht willens oder fähig ist, von seiner im aufgehobenen Entscheid vertretenen Auffassung Abstand zu nehmen und die Sache unbefangen neu wieder aufzunehmen (siehe BGE 138 IV 142 E. 2.3; Urteile 6B_1285/2019 vom 22. Dezember 2020 E. 5.2.2; 4A_524/2019 vom 4. März 2020 E. 3.2; 1B_269/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.1; 1B_94/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.4; je mit Hinweisen). 
Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO (Art. 183 Abs. 3 StPO). Auch die Verfahrensgarantie von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK wird sinngemäss auf das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen übertragen (BGE 133 II 384 E. 4.1; 132 V 93 E. 7.1; 126 III 249 E. 3c; Urteile 6B_381/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.3; 6B_235/2020 vom 1. Februar 2021 E. 2.5.1; je mit Hinweisen). 
 
2.3.  
 
2.3.1. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die vorinstanzliche Instruktionsrichterin habe bereits fünf Tage nach Erhalt des Rückweisungsurteils des Bundesgerichts erneut zur Berufungsverhandlung gerufen, kann auf das Urteil 1B_491/2017 vom 5. April 2018 E. 4 verwiesen werden. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die geltend gemachten Umstände keinen Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen. Unzutreffend ist der Einwand, die Vorinstanz stütze den neuerlichen Schuldspruch trotz vom Bundesgericht im Rückweisungsentscheid festgestellter Unverwertbarkeit zufolge fehlender Konfrontation mit seiner ehemaligen Schwägerin auf deren SMS sowie deren schriftliche Erklärung zu Handen des Strafgerichts. Während es zutrifft, dass die Vorinstanz an zwei der drei vom Beschwerdeführer genannten Stellen auf den SMS-Verkehr des Opfers mit der früheren Schwägerin des Beschwerdeführers hinweist (vgl. Urteil E. 4.5.5.2 S. 51, E. 4.7 S. 72), stimmt es nicht, dass das Bundesgericht diesen als unverwertbar bezeichnete. Es hielt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vielmehr fest, die Aussagen der früheren Schwägerin seien mangels Konfrontation nicht verwertbar, den SMS-Verkehr und die schriftliche Erklärung erwähnte es nicht (vgl. Urteil 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 4). Diesbezüglich führte die Vorinstanz in ihrem ersten Urteil aus, der SMS-Verkehr zwischen den beiden genannten Frauen (und dem Beschwerdeführer) dürfe verwertet werden, weil dieser dem Beschwerdeführer vorgehalten worden sei (kantonale Akten, act. 1923, Urteil der Vorinstanz vom 15. Januar 2016 E. 2.2 S. 6). Diese Einschätzung hat der Beschwerdeführer in seiner ersten Beschwerde in Strafsachen nicht ausdrücklich beanstandet (vgl. Beschwerde im Verfahren 6B_542/2016 S. 16), was er vorliegend nicht nachholen kann (vgl. E. 1.1 f.).  
 
2.3.2. Nicht ersichtlich ist, inwiefern die Fragestellung der Instruktionsrichterin in der Verfügung vom 3. August 2018 bzw. dem Schreiben an den (ehemaligen) Psychiater des Opfers Dr. med. C.________ "äusserst suggestiv" sein soll und es ihr damit gelungen sein soll, "sich die Aussagetüchtigkeit des vorgeblichen Opfers durch Dr. med. C.________ bestätigen zu lassen, um so den Antrag auf Erstellung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens in antizipierter Beweiswürdigung abweisen zu können." (vgl. Beschwerde S. 22 f.). Mit der vom Beschwerdeführer kritisierten Formulierung bat die Instruktionsrichterin den Arzt um Angabe des Zeitraums seiner Behandlung des Opfers und Darlegung sowie Begründung einer allfälligen Diagnose. Dass bzw. inwiefern die Abweisung der Anträge des Beschwerdeführers auf Befragung des Psychiaters und Beizug der Krankengeschichte des Opfers durch die Instruktionsrichterin bzw. die Vorinstanz den Anschein deren Befangenheit erwecken soll, legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend dar. Im Übrigen erweist sich seine diesbezügliche Rüge der willkürlichen antizipierten Beweiswürdigung als unbegründet, soweit sie überhaupt den qualifizierten Begründungsanforderungen genügt (vgl. E. 3.3).  
 
2.3.3. "Dem Fass den Boden ausgeschlagen" habe gemäss Ansicht des Beschwerdeführers schliesslich, dass sich die Instruktionsrichterin und die Sachverständige D.________ offenbar dahingehend abgesprochen hätten, dass im Rahmen der Begutachtung auf eine aussagepsychologische Exploration des Opfers zur Sache zu verzichten sei. Der Beschwerdeführer argumentiert, es bestehe bei objektiver Betrachtung zumindest der Anschein der Befangenheit, da die Instruktionsrichterin damit offen lege, dass sie mit der Beauftragung der Gutachterinnen gar nicht die lege artis Erstellung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens bezweckt habe, sondern nur zum Schein ein solches in Auftrag gegeben habe, um den bereits mit Urteil vom 15. Januar 2016 gefällten Schuldspruch bestätigen zu können. Die Weisung der Instruktionsrichterin führe dazu, dass die Sachverständigen nicht mehr unabhängig gewesen seien, womit von deren Befangenheit auszugehen sei. Dies führe zu einem Ausstandsgrund der Sachverständigen und zur Unverwertbarkeit des Gutachtens.  
Die Vorinstanz äussert sich weder in ihrem Urteil noch in der Vernehmlassung zu einem allfälligen mündlichen Austausch zwischen der Instruktionsrichterin und einer der Sachverständigen. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, kann aus den Angaben der Sachverständigen D.________ anlässlich der (zweiten) Berufungsverhandlung geschlossen werden, dass die Sachverständigen auf eine Befragung des Opfers zur Sache verzichtet haben, weil eine solche Exploration "juristisch [...] möglicherweise nicht verwertbar" wäre, was die Sachverständige mit der Instruktionsrichterin im Vorfeld des Auftrags auch kurz besprochen habe (kantonale Akten, act. 2690 und 2695). Sollte es vor der Gutachtenserstellung tatsächlich zu einem Austausch zwischen der Instruktionsrichterin und der Sachverständigen D.________ gekommen sein, erweckte dieser angesichts des Inhalts des mutmasslichen Gesprächs bei objektiver Betrachtung nicht den Anschein der Befangenheit, weder bei der Instruktionsrichterin noch bei der Sachverständigen. Aus den Ausführungen der Sachverständigen ergibt sich, dass Grund der allfälligen Rück- bzw. Absprache die Frage gewesen wäre, ob eine aussagepsychologische Exploration des Opfers zur Sache strafprozessual überhaupt zulässig und verwertbar wäre oder nicht. Wie noch aufzuzeigen sein wird, handelt es sich dabei um eine berechtigte juristische Frage (vgl. E. 5.4.2), weshalb nicht zu beanstanden wäre, wenn sich Gutachterin und Instruktionsrichterin darüber ausgetauscht hätten. Aus Sicht der Sachverständigen ist es durchaus nachvollziehbar, wenn sie sich vor der Begutachtung versichert, was im Rahmen der Gutachtenserstellung juristisch zulässig ist und was nicht. Andernfalls riskiert sie, ein nicht verwertbares Gutachten zu erstellen. Dafür, dass die Instruktionsrichterin unter dem Vorwand einer gefährdeten Verwertbarkeit habe verhindern wollen, dass es im Rahmen der Glaubhaftigkeitsbegutachtung zu einer aussagepsychologischen Exploration zur Sache kommen würde, um auf diese Weise eine "Kompetenzaufteilung" zwischen Gutachterinnen und Gericht bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit erreichen zu können (vgl. Beschwerde S. 25), gibt es keinerlei Hinweis. 
 
2.3.4. Zutreffend ist demgegenüber das Vorbringen, dass die Instruktionsrichterin die Geschädigte bzw. deren Rechtsvertreter als weitere Verfahrensbeteiligte weiterhin mit Akten und gerichtlicher Korrespondenz bediente, obwohl sie sich bereits mit Schreiben vom 22. April 2013 als Privatklägerin aus dem Strafverfahren zurückgezogen hatte (kantonale Akten, act. 164) und der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. August 2018 dagegen opponierte (kantonale Akten, act. 2407 ff.). Ob dies zu Recht erfolgte, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden, vermag dieser Umstand alleine doch bei objektiver Betrachtung in einer Gesamtschau weder den Anschein der Befangenheit der Instruktionsrichterin noch jenen des gesamten Spruchkörpers der Vorinstanz zu begründen. Gleiches gilt für die Sachverständige.  
 
2.3.5. Zusammenfassend erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf einen unparteiischen, unbefangenen und unvoreingenommenen Richter und Sachverständigen sei verletzt, als unbegründet.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz verletze sein Beweisantragsrecht und seinen Konfrontationsanspruch (Art. 107 Abs. 1 lit. e und Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO sowie Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK), indem sie seine Anträge auf Befragung von Dr. med. C.________ und Edition der sich bei diesem befindenden Krankenakten der Geschädigten abweise. Zur Begründung bringt er vor, es sei abwegig, wenn die Vorinstanz gestützt auf die Berichte von Dr. med. C.________ vom 23. August 2018 und 11. August 2019 schliesse, die Geschädigte sei im Zeitraum von Juli bis Dezember 2012 bei diesem in Behandlung gewesen.  
 
3.2. Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 Abs. 1 StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Pflicht der Behörde, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen und die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 141 I 60 E. 3.3). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Das Gehörsrecht ist nicht verletzt, wenn die Strafbehörden in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; Urteil 6B_636/2020 vom 10. März 2022 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; Urteile 6B_576/2020 vom 18. März 2022 E. 3.6; 6B_636/2020 vom 10. März 2022 E. 2.2.2; 6B_159/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 2.3.3; je mit Hinweisen).  
Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). 
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 297 E. 1.2; 145 I 121 E. 2.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
3.3. Diesen Begründungsanforderungen vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen weitestgehend nicht zu genügen. Während sich die Vorinstanz einlässlich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzt, beschränkt sich dieser darauf, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen und die vorinstanzliche Würdigung pauschal als abwegig zu bezeichnen, ohne jedoch im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern diese willkürlich sein soll. Die Vorinstanz begründet ihren Schluss, dass die Geschädigte von Juli 2012 bis Januar 2013 bei Dr. med. C.________ in Behandlung stand und der Antrag des Beschwerdeführers, es sei die Krankengeschichte des Opfers bei Dr. med. C.________ beizuziehen, nicht geeignet sei, ihre Entscheidfindung zu beeinflussen, anhand der Akten ausführlich und schlüssig (Urteil S. 22 ff.). Soweit darauf überhaupt einzutreten ist, vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen keine Willkür in der vorinstanzlichen Würdigung aufzuzeigen. Hinsichtlich der Befragung von Dr. med. C.________ kommt hinzu, dass sich weder aus dem vorinstanzlichen Urteil noch aus dem Protokoll der Berufungsverhandlung ergibt, dass der Beschwerdeführer diesen in den Jahren 2015 und 2018 gestellten und von der Instruktionsrichterin abgewiesenen Antrag (vgl. Urteil S. 4 und 7) an der Berufungsverhandlung erneuert hat (vgl. kantonale Akten, act. 2670 ff. und 2714 ff.). Vielmehr ist dem Protokoll zu entnehmen, dass die Vorsitzende explizit festhielt, sie gehe davon aus, dass keine weiteren Anträge zum jetzigen Zeitpunkt offen seien, was der Verteidiger des Beschwerdeführers durch Kopfnicken bestätigte (kantonale Akten, act. 2674). Auch macht der Beschwerdeführer nicht geltend, die Vorinstanz habe einen entsprechenden Antrag zu Unrecht nicht behandelt und verletze damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Ebenso wenig legt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde hinreichend dar, inwiefern in diesem Zusammenhang Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK verletzt sein soll.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer macht sodann eine Verletzung seines Rechts auf Akteneinsicht (Art. 101 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK), seines Konfrontationsanspruchs (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK) und seines Beweisantragsrechts (Art. 107 Abs. 1 lit. e und Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO sowie Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK) geltend. Er argumentiert, die Vorinstanz habe seinen Beweisantrag auf Einsicht in alle Dokumente, auf die sich das aussagepsychologische Gutachten stütze, zu Unrecht abgewiesen, weshalb er nicht über alle Informationen verfügt habe, um das Gutachten auf dessen Schlüssigkeit und Beweiswert zu prüfen und den Sachverständigen entsprechende Fragen zu stellen.  
 
4.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei im Besitz aller Verfahrensunterlagen, die den Sachverständigen zwecks Gutachtenserstellung zugestellt worden seien. Auch die auf Antrag der Sachverständigen vorgenommene Ergänzung der Akten sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden. Weitere Arztberichte und ähnliches, die sich nicht in den Akten befänden bzw. in die der Beschwerdeführer keine Einsicht gehabt habe, lägen nicht vor. Alle Berichte, auf die im Gutachten verwiesen werde, seien in den Strafakten (Basel, Bern und Aargau) enthalten. Nicht in den Verfahrensakten lägen lediglich die Aufzeichnung der Explorationen des Opfers, die im Rahmen der Erstellung des aussagepsychologischen Gutachtens von den Sachverständigen gemeinsam durchgeführt worden seien. Grundsätzlich bestehe kein Anspruch auf Einsicht in Unterlagen, die nicht Teil der Verfahrensakten bildeten. Bei den Explorationsgesprächen und deren Aufzeichnungen handle es sich um fachspezifische Abklärungen, die mit dem Expertiseauftrag in engem Zusammenhang stünden und der Gutachtenserstellung dienten. Sie seien Mittel für die Durchführung der Begutachtung und stellten für sich keine Beweismittel dar. Selbst wenn für die Aufzeichnung der Explorationsgespräche ein grundsätzliches Akteneinsichtsrecht bestehen würde, würden vorliegend höherwertige Interessen des Opfers einem allfälligen Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers entgegenstehen (Urteil S. 25 ff.).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt, ergibt sich für die beschuldigte Person das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (vgl. zudem Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind (BGE 129 I 85 E. 4.1; Urteile 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 7.3; 6B_56/2018 vom 2. August 2018 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 302; je mit Hinweisen). Dem Recht auf Akteneinsicht steht im Strafverfahren daher als elementarer Grundsatz die Aktenführungs- und Dokumentationspflicht der Behörden gegenüber. Diese sind verpflichtet, alle verfahrensrelevanten Vorgänge schriftlich festzuhalten und die Akten vollständig und korrekt anzulegen und zu führen. Dies bedeutet im Strafverfahren, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden, damit die beschuldigte Person in der Lage ist zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt. Der Dokumentationspflicht kommt insofern Garantiefunktion zu. In der Strafprozessordnung werden die Grundsätze zur Aktenführungs- und Dokumentationspflicht nunmehr in Art. 100 StPO konkretisiert (BGE 129 I 85 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteile 6B_1318/2019 vom 23. Juni 2021 E. 2.5.2; 6B_282/2021 vom 23. Juni 2021 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 439; 6B_915/2019 vom 10. Januar 2020 E. 1.1.1; 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 7.3; je mit Hinweisen). Gericht und Parteien müssen in der Lage sein, ein Gutachten auf seine Schlüssigkeit zu überprüfen. Sie müssen beurteilen können, ob der Sachverständige bei seiner Beurteilung alle relevanten Akten berücksichtigte. Dies setzt zwangsläufig voraus, dass sie über die gleichen Informationen und Akten verfügen wie der Sachverständige bei der Begutachtung. Sind die Akten unvollständig, können die Parteien ihr Akteneinsichtsrecht nicht wirksam ausüben (vgl. BGE 144 IV 302 E. 3.3.3).  
 
4.3.2. Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Art. 108 StPO bleibt vorbehalten (Art. 101 Abs. 1 StPO; s.a. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Die Verfahrensleitung entscheidet über die Akteneinsicht. Sie trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen (Art. 102 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörden können gemäss Art. 108 Abs. 1 StPO das rechtliche Gehör einschränken, wenn (lit. a) der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht, oder (lit. b) dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist. Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen (Abs. 3); besteht der Grund für die Einschränkung fort, dürfen die Strafbehörden Entscheide nur so weit auf Akten, die einer Partei nicht eröffnet worden sind, stützen, als ihr von deren wesentlichem Inhalt Kenntnis gegeben wurde (Abs. 4); fällt der Grund für die Einschränkung weg, ist das rechtliche Gehör in geeigneter Form nachträglich zu gewähren (Abs. 5). Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts sind zurückhaltend und unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes anzuwenden (BGE 146 IV 218 E. 3.1.2; Urteile 6B_965/2020 vom 29. März 2022 E. 2.4; 1B_517/2020 vom 6. Juli 2021 E. 3.1; 1B_245/2015 vom 12. April 2016 E. 5.1).  
 
4.3.3. Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ein Recht darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV geschützt (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1; Urteile 6B_1394/2020 vom 13. Dezember 2021 E. 1.2.1; 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.5; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; je mit Hinweisen). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, ist erforderlich, dass die Gelegenheit der Befragung angemessen und ausreichend ist und die Befragung tatsächlich wirksam ausgeübt werden kann. Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2 mit Hinweisen). Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1). Auf eine Konfrontation des Beschuldigten mit dem Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur unter besonderen Umständen verzichtet werden (vgl. hierzu: BGE 131 I 476 E. 2.2 und E. 2.3.4; Urteile 6B_1394/2020 vom 13. Dezember 2021 E. 1.2.1; 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 2.5; je mit Hinweisen).  
 
4.4.  
 
4.4.1. Unbegründet ist der Vorwurf, die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer die Einsicht in verschiedene Berichte, die im Gutachten erwähnt werden, verwehrt. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend festhält, sind die im Gutachten auf den S. 27 ff. genannten Berichte Teil der (beigezogenen) Akten aus den Verfahren der Kantone Basel, Aargau und Bern, in die dem Beschwerdeführer bzw. seinem Verteidiger Einsicht gewährt wurde (vgl. kantonale Akten, act. 1460, 2394, 2398 und 2401, Verfahrensprotokoll S. 5 ff. und 24). Insbesondere der vom Beschwerdeführer einzig näher thematisierte Bericht der allgemeinen Sprechstunde und Sprechstunde für Migrantinnen vom 16. Mai 2004 befindet sich in den beigezogenen Akten aus dem Kanton Bern (Akten BJS 05 5074 S. 118 f.). Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Vernehmlassung vom 10. Dezember 2021). Damit hatte der Beschwerdeführer bzw. sein Verteidiger Einsicht in die gesamten bestehenden amtlichen Akten, womit sich seine Rüge, sein Akteneinsichtsrecht sei verletzt, als unbegründet erweist.  
 
4.4.2. Keinen Einblick hatten Parteien und Vorinstanz unbestrittenermassen in die Dokumentationen der Sachverständigen über die Exploration der Geschädigten, da diese mangels Edition nicht Gegenstand der Verfahrensakten bilden. Gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen handelt es sich bei der in Frage stehenden Dokumentation um Audio- und Videoaufzeichnungen der Explorationsgespräche zwischen den Gutachterinnen und der Geschädigten (Urteil S. 24 ff.; vgl. auch kantonale Akten, act. 2530a, Gutachten S. 26). Zu prüfen ist daher, ob die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers und ihre Dokumentationspflicht verletzt, indem sie seinen Antrag auf Edition der Aufzeichnungen der Explorationen zwecks Prüfung der Schlüssigkeit des aussagepsychologischen Gutachtens abweist. Das aussagepsychologische Gutachten ist unbestrittenermassen ein Beweismittel im Sinne der StPO. Demgegenüber handelt es sich bei den durch die Gutachterinnen durchgeführten Explorationsgesprächen und deren Aufzeichnungen, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, um fachspezifische Abklärungen, die mit dem Expertiseauftrag in engem Zusammenhang stehen und für sich keine Beweismittel darstellen. Sie dienen den Sachverständigen vielmehr dazu, die Begutachtung vorzunehmen und das Beweismittel - das Gutachten - zu erstellen (vgl. BGE 144 I 253 E. 3.7; Urteile 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.2, nicht publ. in: BGE 147 IV 409; 1B_527/2019 vom 7. August 2020 E. 3.1).  
Wie die Vorinstanz festhält und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, wurden im Rahmen der Exploration der Geschädigten insbesondere deren Biografie und derzeitige Lebenssituation thematisiert. Demgegenüber wurden die angeklagten Straftaten nicht explizit erfragt bzw. nicht vertiefend besprochen, was der Beschwerdeführer kritisiert (vgl. hierzu E. 5). Ferner wurden die Ausführungen der Geschädigten, die in das Gutachten aufgenommen wurden, "soweit als möglich getreu wiedergegeben" (Urteil S. 26; kantonale Akten, act. 2530a, Gutachten S. 47 ff.). Mit der Vorinstanz war es dem Beschwerdeführer (und der Vorinstanz) damit einerseits möglich, die für das Gutachten relevanten Aussagen der Geschädigten nachzuvollziehen. Andererseits konnte er auch zum Gutachten und den darin dargestellten wesentlichen Inhalten, die auf die Exploration des Opfers Bezug nahmen, Stellung nehmen und den Sachverständigen anlässlich deren Einvernahme Fragen stellen. Schliesslich lassen sich aus den Ausführungen der Geschädigten im Rahmen der Exploration mangels Befragung zur Sache keine den Beschwerdeführer unmittelbar belastenden Umstände ableiten. Vielmehr beruht vorliegend die gutachterliche Analyse der Aussagen der Geschädigten hauptsächlich auf den sich in den Akten befindenden Einvernahmeprotokollen und weiteren Dokumenten, in die der Beschwerdeführer nach dem hiervor Ausgeführten Einsicht hatte (vgl. kantonale Akten, act. 2530a, Gutachten S. 97 ff.). Der Beschwerdeführer konnte unbestrittenermassen zum Gutachten Stellung nehmen und den Sachverständigen anlässlich der Berufungsverhandlung Fragen stellen. Damit ist seinem Gehörsanspruch Genüge getan. Inwiefern angesichts der geschilderten Gegebenheiten im konkreten Fall und mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens (vgl. E. 5.4.4) der Konfrontationsanspruch des Beschwerdeführers verletzt sein sollte, ist nicht ersichtlich. Insgesamt erweist sich die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Edition der Aufzeichnungen der Explorationen zwecks Prüfung der Schlüssigkeit des aussagepsychologischen Gutachtens als rechtskonform. 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze die Unschuldsvermutung sowohl als Beweislast- als auch als Beweiswürdigungsregel respektive würdige die Beweise willkürlich (Art. 10 Abs. 3 StPO, Art. 9 und 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Zur Begründung führt er zusammengefasst aus, die Sachverständigen hätten mehrfach festgehalten, dass sich die Nullhypothese nicht umstossen lasse. Sie hätten dies im Wesentlichen damit begründet, dass zum einen eine Konstanzanalyse nicht möglich gewesen sei und zum anderen eine aussagepsychologische Exploration zur Sache, die eigentlich zur Methodik dazugehöre, unterblieben sei. Die Vorinstanz missachte dieses Ergebnis und verletzte die Unschuldsvermutung als Beweislast- und Beweiswürdigungsregel, indem sie von der vom Bundesgericht geforderten aussagepsychologischen Methodik inhaltsbasierter Aussageanalysen abweiche und dadurch in willkürlicher Art und Weise eine Beweiswürdigung vornehme. Eventualiter macht der Beschwerdeführer geltend, da sich das Glaubhaftigkeitsgutachten zufolge Unvollständigkeit und fehlender Schlüssigkeit als unverwertbar erweise, sei ein Obergutachten einzuholen. Indem die Vorinstanz seinen diesbezüglichen Antrag abweise, verletze sie sein Beweisantragsrecht. Schliesslich - für den Fall, dass das Bundesgericht seinen bisherigen Ausführungen nicht folge - kritisiert der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Konstanzanalyse, wobei er einführend festhält, es sei höchst fragwürdig, wenn die Vorinstanz die Auffassung vertrete, sie sei in der Lage, eine zu einem Schuldspruch führende aussagepsychologische Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Geschädigten durchzuführen, nachdem die fachkompetente Sachverständige erklärt habe, dass die Nullhypothese nicht umgestossen werden könne.  
 
5.2. Die Vorinstanz prüft zunächst den Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Obergutachtens und setzt sich dabei ausführlich mit dessen Kritik am aussagepsychologischen Gutachten vom 4. Dezember 2019 sowie der von ihm ins Recht gelegten methodenkritischen Stellungnahme von E.________ sowie deren Aussagen und jener der beiden Sachverständigen anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung auseinander. Sie gelangt zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer bzw. E.________ nicht gelinge, gewichtige und zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien vorzubringen, welche die Überzeugungskraft des Gutachtens ernsthaft zu erschüttern in der Lage seien. Zwar sei es dem Gutachten nicht möglich gewesen, alle Fragen zu beantworten - wobei darin auch offengelegt worden sei, wo möglicherweise Fragen unbeantwortet geblieben seien -, jedoch seien die erfolgten Ausführungen in sich überaus schlüssig und auch die Methodik sei nachvollziehbar dargelegt. Die Expertise kranke mithin auch nicht an Mängeln, die derart offensichtlich seien, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar seien. Somit stelle das Gutachten eine rechtsgenügliche Grundlage für eine umfassende und taugliche richterliche Beweiswürdigung der Opferaussagen dar, womit der Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Obergutachtens abzuweisen sei (Urteil S. 27 ff.). Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung gibt die Vorinstanz zunächst das Ergebnis des aussagepsychologischen Gutachtens zusammengefasst wieder. Demnach hätten sich keine Hinweise dafür ergeben, dass aufgrund der diagnostizierten psychischen Störung (rezidivierende depressive Störung, differentialdiagnostisch Anpassungsstörung) und damit verbundenen psychopathologischen Auffälligkeiten die Aussagetüchtigkeit der Geschädigten zu den aussagerelevanten Zeitpunkten beeinträchtigt gewesen wäre. Auch aktuell lasse sich ihre allgemeine Aussagetüchtigkeit bejahen. Das Gutachten verneine suggestive Einflüsse auf die Erinnerungsfähigkeit des Opfers. Anhand der inhaltlichen Aussagebewertung kämen die Gutachterinnen zur Einschätzung, dass aus aussagepsychologischer Sicht vieles für den Erlebnisbezug der hier zur Diskussion stehenden Aussagen spreche. Ein ganz sicherer Nachweis gelinge aussagepsychologisch (d.h. allein anhand der Aussagen - die Würdigung weiterer Beweismittel liege nicht in der aussagepsychologischen Kompetenz) mit der methodisch und juristisch geforderten Eindeutigkeit nicht, was sich in der eingeschränkten Möglichkeit zur Beurteilung der Aussagekonstanz und insbesondere im wechselhaften Aussageverhalten (zeitweiliger Widerruf) des Opfers begründe. Die Beurteilung der Frage, ob eine Beeinflussung durch dritte Personen in der von der Geschädigten geschilderten Art und Weise stattgefunden habe oder nicht und ob gegebenenfalls deshalb die Rücknahme von Belastungen erfolgt sei, es sich also um einen in der Drucksituation getätigten und nicht glaubhaften Widerruf gehandelt habe, liege hier nicht in der aussagepsychologischen Kompetenz, sondern sei der Beweiswürdigung vorbehalten. In der Folge prüft die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Geschädigten, wobei sie in einem ersten Schritt auf die einzelnen vom Beschwerdeführer zusammen mit E.________ im Berufungsverfahren vorgebrachten Rügen hinsichtlich des erstinstanzlichen Urteils bzw. des aussagepsychologischen Gutachtens eingeht, mit Ausnahme jener Vorbringen, die sie zuvor bereits behandelt hat. In einem zweiten Schritt prüft sie die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers gestützt auf das aussagepsychologische Gutachten. Zur inhaltlichen Aussagequalität der Aussagen der Geschädigten hält sie abschliessend fest, die Annahme, dass die Aussagen des Opfers nicht realitätsbegründet seien (Nullhypothese) könne nicht mehr aufrechterhalten werden. Konsequenterweise sei davon auszugehen, dass die Aussagen der Geschädigten ihrem wirklichen Erleben entsprächen (Urteil S. 34 ff.). Schliesslich würdigt die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers sowie die objektiven Beweismittel. Sie gelangt zum Schluss, die Aussagen des Beschwerdeführers seien nicht als glaubhaft zu werten. Zudem stützten die objektiven Beweismittel die von der Geschädigten geschilderte Sachverhaltsversion. Im Ergebnis sei somit der Sachverhalt in dem Umfang als erstellt anzusehen, wie ihn die erste Instanz gestützt auf die Anklageschrift angenommen habe (Urteil S. 70 ff.).  
 
5.3.  
 
5.3.1. Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Im Berufungsverfahren berücksichtigt es die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (vgl. Art. 350 Abs. 2 StPO). Vor Bundesgericht kann die aus der Beweiswürdigung gewonnene vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (vgl. zur Willkür und den diesbezüglichen Begründungsanforderungen E. 3.2).  
Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (dazu eingehend BGE 144 IV 345 E. 2.2). Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der In-dubio-Grundsatz keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung. Angesprochen ist damit der auf die freie Würdigung der Beweismittel folgende Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; Urteile 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 409; 6B_986/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2; je mit Hinweisen). Wenn zu einer entscheiderheblichen Frage beispielsweise divergierende Gutachten vorliegen, so muss der Richter ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung prüfen, welcher Einschätzung er folgen will. Er darf nicht einfach der für den Beschuldigten günstigeren Expertise folgen. Das gilt sinngemäss für alle Arten von Beweisen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; Urteile 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 409; 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). 
 
5.3.2. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Gerichte (BGE 129 I 49 E. 4). Zu prüfen ist, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (Urteile 6B_738/2018 vom 27. März 2019 E. 1.3.1; 6B_653/2016 vom 19. Januar 2017 E. 3.2; je mit Hinweis). Bei Auffälligkeiten in der Person kann ein Glaubhaftigkeits- bzw. Glaubwürdigkeitsgutachten als sachlich geboten erscheinen (Urteile 6B_738/2018 vom 27. März 2019 E. 1.3.1; 6B_427/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.4; 6B_84/2011 vom 28. Juni 2011 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Das Gericht verfügt bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls ein Sachverständiger beigezogen werden muss, über einen Ermessensspielraum (Urteile 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 2.3.2; 6B_256/2021 vom 17. Mai 2021 E. 2.2; 6B_892/2020 vom 16. Februar 2021 E. 3.2.1; zum Ganzen: Urteil 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 57; je mit Hinweisen).  
Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis eine sachverständige Person bei, ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen sind Aufgabe des Gerichts. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entscheiden die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwiesen halten (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist somit nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot der willkürlichen Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; 136 II 539 E. 3.2; Urteil 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 57; je mit Hinweisen). 
Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1 mit Hinweis). 
 
5.3.3. Gemäss Art. 189 StPO lässt die Verfahrensleitung das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist (lit. a) oder Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen (lit. c).  
Nach der Rechtsprechung ist es bei der Erstellung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens Aufgabe des Sachverständigen, auf Grundlage der mit wissenschaftlichen Methoden erhobenen und ausgewerteten Befunde und Anknüpfungstatsachen eine Wahrscheinlichkeitseinschätzung des Erlebnisbezugs einer Aussage abzugeben. Der hierzu notwendige diagnostische Prozess folgt der Leitfrage, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage die zu beurteilende Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, so genannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (BGE 129 I 49 E. 5; Urteile 6B_1020/2021 vom 25. Januar 2022 E. 2.3.2; 6B_751/2021 vom 27. August 2021 E. 1.1.2; 6B_976/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 1.2; je mit Hinweisen; VOLBERT/STELLER, Die Begutachtung der Glaubhaftigkeit, in: Venzlaff/ Foerster/Dressing/Habermeyer [Hrsg.], Psychiatrische Begutachtung, 6. Aufl. 2015, S. 683 ff.). Realkriterien sind solche Merkmale, deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für den Erlebnis- bzw. Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus einer bestimmten Anzahl von Merkmalen (im Sinne eines Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf die Qualität der Aussage geschlossen werden. Eine Fokussierung (nur) auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale ist mit anderen Worten irreführend, zumal im Einzelfall auch einzelne Merkmale ausreichen können, um den Erlebnisbezug einer Aussage anzunehmen. Richtigerweise kommt es deshalb weniger auf die Zahl als auf die Qualität der Realitätskriterien an (Urteile 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 57; 6B_738/2018 vom 27. März 2019 E. 1.3.3; 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3; 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.5; je mit Hinweisen). 
Das Bundesgericht anerkennt in seiner Rechtsprechung, dass bei der Begutachtung im Grundsatz Methodenfreiheit besteht. Die Wahl der Methode muss aber begründet sein. Die wissenschaftlichen Standards müssen eingehalten und die Schlussfolgerungen transparent sowie für die Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar dargestellt sein. Die mündliche Erläuterung des Gutachtens bietet Gelegenheit, Unklarheiten zu beseitigen und durch direkte Kommunikation zwischen der Strafbehörde, dem Sachverständigen und den Verfahrensbeteiligten das Verständnis für die aufzuklärenden Zusammenhänge zu fördern (Urteile 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 57; 6B_1237/2015 vom 25. Februar 2016 E. 1.3.3 mit Hinweis). 
 
 
5.4.  
 
5.4.1. Vorliegend gab die Vorinstanz nach der Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht auf Antrag des Beschwerdeführers ein aussagepsychologisches Gutachten in Auftrag, d.h. ihr erschien der Beizug einer sachverständigen Person u.a. zur Prüfung der Aussagetüchtigkeit der Geschädigten, zur Wahrscheinlichkeitseinschätzung des Erlebnisbezugs ihrer Aussage sowie zur Analyse der Qualität dieser Aussage als sachlich geboten. Dieses aussagepsychologische Gutachten stellt ein Hilfsmittel des Gerichts dar. Es liefert diesem die notwendigen Informationen, damit das Gericht die Aussagen selbständig würdigen kann. Zwar darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abrücken und muss Abweichungen begründen. Jedoch bleibt es Aufgabe des Gerichts, die Beweise und damit auch die Aussagen zu würdigen. Diese Aufgabe kann und darf die sachverständige Person nicht übernehmen (vgl. Urteil 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.6). Das Gericht hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen (BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteil 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.1). Gelangt es zum Schluss, dass dies nicht der Fall ist und auf das Gutachten abgestellt werden kann, würdigt es in einem zweiten Schritt die entsprechenden Aussagen mit Hilfe der im Gutachten enthaltenen Informationen sowie allfällige weitere Beweismittel.  
Indem die Vorinstanz sich zunächst mit der Kritik am aussagepsychologischen Gutachten befasst, diese als unbegründet und das Gutachten als schlüssig bewertet, sowie in der Folge selbständig anhand des Gutachtens einerseits die Aussagen der Geschädigten und andererseits jene des Beschwerdeführers sowie schliesslich die objektiven Beweismittel würdigt und abschliessend zu einem Beweisergebnis gelangt, geht sie grundsätzlich methodisch korrekt vor. Allerdings bringt der Beschwerdeführer zutreffend vor, dass sie bei der Würdigung der Aussagen des Opfers im Ergebnis vom Gutachten, das sie zuvor für frei von Mängeln befunden hat, abweicht. Das Gutachten gelangt zum Schluss, dass aus aussagepsychologischer Sicht vieles für den Erlebnisbezug der Aussagen der Geschädigten spreche. Ein ganz sicherer Nachweis gelinge aussagepsychologisch mit der methodisch und juristisch geforderten Eindeutigkeit nicht, was in der eingeschränkten Möglichkeit zur Beurteilung der Aussagekonstanz und insbesondere im wechselhaften Aussageverhalten (zeitweiliger Widerruf) der Geschädigten gründe (kantonale Akten, act. 2530a, Gutachten S. 143 f.). Hinsichtlich des Widerrufs halten Vorinstanz und Sachverständigen grundsätzlich zutreffend fest, dass die Frage, ob die Beeinflussung durch dritte Personen in der von der Geschädigten geschilderten Art und Weise stattgefunden habe oder nicht und ob gegebenenfalls deshalb die Rücknahme von Belastungen erfolgt sei, es sich also um einen in einer Drucksituation getätigten und nicht glaubhaften Widerruf gehandelt habe, nicht in der aussagepsychologischen Kompetenz liege, sondern der Beweiswürdigung vorbehalten sei (Urteil S. 49 ff.; kantonale Akten, act. 2530a, Gutachten S. 126 f., 144). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es schon auch Aufgabe der Sachverständigen ist, die entsprechenden Aussagen des Opfers im Gutachten aussagepsychologisch zu beurteilen. Soweit die Vorinstanz nach Würdigung verschiedener Beweismittel zum Schluss gelangt, die Geschädigte habe ihre Aussage unfreiwillig aufgrund des Drucks durch Dritte zurückgezogen, weshalb aus dem Widerruf nicht abgeleitet werden könne, dass die Belastungen nicht der Wahrheit entsprächen (Urteil S. 49 ff.), ist dies aus methodischer Sicht nicht zu beanstanden. Eine andere, an dieser Stelle nicht zu beurteilende Frage ist, ob die entsprechende Würdigung frei von Willkür erfolgt (vgl. Beschwerde S. 52 ff.; E. 5.4.4). Die Feststellung des unfreiwilligen Widerrufs ändert jedoch nichts daran, dass eine Analyse der Aussagekonstanz gemäss den gutachterlichen Feststellungen mangels wiederholter Aussagen der Geschädigten zum selben Sachverhalt - bedingt durch den Umstand, dass es sich mehr um eine fortgesetzte Befragung und (von einzelnen Schilderungselementen abgesehen) weniger um wiederholte Schilderungen des gesamten Sachverhalts handelt - nur bedingt durchführbar bzw. die Aussagekonstanz überwiegend nicht beurteilbar war (kantonale Akten, act. 2530a, Gutachten S. 110, 114, 142; act. 2688, 2690). Einzig hinsichtlich der Handlungsschilderung "16./17.12.2012" liessen sich gemäss Gutachten zusätzliche Hinweise auf Erlebnisbezug ableiten (kantonale Akten, act. 2530a, Gutachten S. 114, 142). 
Die Vorinstanz sieht sich über diese gutachterlichen Feststellungen hinausgehend bezüglich einzelner Schilderungen der Geschädigten (bspw. hinsichtlich des Ereignisses, bei dem der Beschwerdeführer ihr die Beine derart nach hinten gedrückt haben soll, dass sie das Gefühl gehabt habe, er breche ihr den Nacken; der vorgebrachten Vergewaltigungen jeweils am Mittag; des Umstands, dass der Beschwerdeführer umso mehr Spass am Geschlechtsverkehr gehabt habe, wenn die Geschädigte diesen nicht gewollt habe; der vorgeworfenen Drohungen) in der Lage, eine Konstanzanalyse vorzunehmen. Sie gelangt zum Schluss, dass hinsichtlich dieser abgrenzbaren Schilderungen in Bezug auf die dort feststellbare Aussagekonstanz vieles für den Erlebnisbezug der Aussagen der Geschädigten spricht (Urteil S. 44 ff.), bzw. dass die Aussagekonstanz insbesondere in Bezug auf die in der Anklageschrift ausgeführten Einzelereignisse der mehrfachen Vergewaltigung zu bejahen ist (Urteil S. 63). Ferner hält sie abschliessend fest, dass aufgrund ihrer Ausführungen die Annahme, dass die Aussagen der Geschädigten nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Konsequenterweise sei davon auszugehen, dass die Aussagen der Geschädigten ihrem wirklichen Erleben entsprechen. Damit setzt sie sich über die gutachterlichen Schlussfolgerungen hinweg und setzt ihr eigenes Wissen an die Stelle desjenigen der sachverständigen Personen. Indem sie das Gutachten einerseits als schlüssig bezeichnet und auf weitere Beweiserhebungen verzichtet bzw. den Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Obergutachtens abweist sowie andererseits in wesentlichen Punkten bzw. im Ergebnis davon abweicht, verfällt sie in Willkür und verletzt Art. 189 StPO. Dies hat jedoch - entgegen dessen Vorbringen - nicht zur Folge, dass der Beschwerdeführer vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen ist (vgl. Beschwerde S. 43). Vielmehr wird die Vorinstanz die Beweise bzw. das Gutachten ergänzen oder ein neues Gutachten einholen müssen. Um (weitere) Verzögerungen zu vermeiden, rechtfertigen sich nachfolgende Ausführungen zum weiteren Vorgehen. Dabei ist einerseits auf den Grund für die beschränkte Möglichkeit der Konstanzanalyse im vorliegenden Fall einzugehen und zu prüfen, wie diese allenfalls doch (noch) ermöglicht werden kann. Andererseits sind die (weiteren) Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich Unverwertbarkeit des Gutachtens zu beurteilen. 
 
5.4.2. Die Leitfrage der aussagepsychologischen Begutachtung ("könnte die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen unter den gegebenen Befragungsumständen und unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen Dritter diese spezifische Aussage machen, ohne dass sie auf einem realen Erlebnishintergrund basiert?"; vgl. E. 5.3.3) wird durch Vornahme einer Kompetenzanalyse, einer merkmalsorientierten Inhaltsanalyse (Realkennzeichenanalyse), einer Struktur- und einer Konstanzanalyse, einer Analyse der Entstehungsgeschichte der Aussage und des Aussageverhaltens insgesamt, sowie einer Überprüfung der Zuverlässigkeit (Validität) der Aussage beantwortet (vgl. E. 5.3.3; kantonale Akten, act. 2530a, Gutachten S. 10 ff., 23 ff.; act. 2688 ff.; VERA KLING, Qualitätsbeurteilung und Fehlererkennung bei aussagepsychologischen Gutachten, AJP 2015 S. 718; LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 2011 S. 1423 ff.; STELLER/VOLBERT, Glaubwürdigkeitsbegutachtung, in: Steller/Volbert [Hrsg.], Psychologie im Strafverfahren, 1997, S. 24 ff.). Bei der Konstanzanalyse wird die Entwicklung der Aussage über unterschiedliche Befragungszeitpunkte hinweg unter aussagepsychologischen Gesichtspunkten analysiert. Die Realkennzeichenanalyse beurteilt demgegenüber eine einzelne Aussage und arbeitet mit aussageimmanenten Merkmalen (vgl. kantonale Akten, act. 2530a, Gutachten S. 24; ADRIAN BERLINGER, Glaubhaftigkeitsbegutachtung im Strafprozess, Beweiseignung und Beweiswert, Diss. 2014, S. 31, 43 ff.). Dabei handelt es sich um ein wesentliches methodisches Element der Aussageanalyse (vgl. Urteil des deutschen Bundesgerichtshofes vom 30. Juli 1999 [BGH 1 StR 618/98] E. II.1.b/aa/2, in: Neue Zeitschrift für Strafrecht [NStZ], 20. Jahrgang 2000, S. 102), bzw. die Konstanz der Aussage stellt eine Mindestanforderung an eine als glaubhaft beurteilte Aussage dar (LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, a.a.O., S. 1429; VOLBERT/STELLER, a.a.O., S. 692).  
Die Sachverständigen führten sowohl im Gutachten als auch anlässlich der Berufungsverhandlung nachvollziehbar aus, dass vorliegend die Konstanzanalyse - mit Ausnahme einzelner Schilderungselementen - nach aussagepsychologischen Kriterien nicht bzw. nur beschränkt möglich sei, weil wiederholte Schilderungen zum selben Sachverhalt weitgehend fehlten (kantonale Akten, act. 2530a, Gutachten S. 114, 142, 143 f.; act. 2690). Ferner wies die Sachverständige darauf hin, dass durch eine aussagepsychologische Exploration der Geschädigten zur Sache, die zumindest in Deutschland zur aussagepsychologischen Methodik gehöre (vgl. VOLBERT/STELLER, a.a.O., S. 703), eine Beurteilung der Aussagekonstanz hätte ermöglicht werden können, hiervon jedoch aus prozessualen Gründen abgesehen worden sei (kantonale Akten, act. 2690). Vorliegend braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden, ob eine Befragung derjenigen Person, deren Aussagen analysiert werden sollen, durch die sachverständige Person zur Sache in jedem Einzelfall unabdingbar ist. Aufgrund des Ausgeführten wäre sie jedenfalls im vorliegend zu beurteilenden Fall zwingend erforderlich gewesen, um - unter der Voraussetzung, dass sich das Opfer zur Sache äussert - eine Konstanzanalyse durchführen zu können. Da die entsprechenden Aussagen der Geschädigten aufgrund der vorliegenden Ausgangslage voraussichtlich Einfluss auf die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung haben wird, hat die Befragung bzw. Exploration der Geschädigten vor Gericht mit Gewährung der Teilnahmerechte der Parteien zu erfolgen, wobei den sachverständigen Personen in geeigneter Form ein Fragerecht zu gewähren ist (vgl. Art. 185 Abs. 2 StPO). Unter den gegebenen Umständen wären einzig durch die Sachverständigen erhobene Angaben der Geschädigten zum Kernsachverhalt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mangels justizförmiger Erhebung für die gerichtliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung nicht verwertbar (vgl. Urteil 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.9.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 409), womit die Sachverständige diese Frage zu recht thematisierte (vgl. E. 2.3.3). Damit unterscheidet sich die vorliegende Ausgangslage grundlegend von jener, die das Bundesgericht im BGE 144 I 253 und im Urteil 1B_527/2019 vom 7. August 2020 zu entscheiden hatte und bei der es um die Teilnahme der Verteidigung an der forensisch-psychiatrischen Begutachtung ging. 
 
5.4.3. Schliesslich ist auf die Kritik des Beschwerdeführers am aussagepsychologischen Gutachten vom 4. Dezember 2019 einzugehen. Vorauszuschicken ist, dass die Frage, ob die Vorinstanz das Gutachten bzw. Teile davon im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zutreffend als schlüssig bezeichnet oder nicht, vom Bundesgericht einzig auf Willkür überprüft werden kann (vgl. E. 5.3). Daran vermag der Hinweis des Beschwerdeführers auf Art. 6 Ziff. 2 i.V.m. Art. 13 EMRK nichts zu ändern (vgl. zum Grundsatz der Unschuldsvermutung bei der Würdigung von Gutachten E. 5.3.1; siehe zu Art. 13 EMRK: BGE 143 III 193 E. 6.1; Urteil 2C_246/2021 vom 28. Mai 2021 E. 4.1; je mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Gutachten sei mangelhaft, weil eine Exploration der Geschädigten durch die Sachverständigen zur Sache unterblieben sei und die Konstanzanalyse nicht vollständig vorgenommen werden könne, ist auf das vorstehend Ausgeführte zu verweisen (vgl. E. 5.4.2). Im Übrigen genügt die von ihm vorgetragene Kritik den qualifizierten Begründungsanforderungen an die Willkürrüge nicht. Der Beschwerdeführer gibt über mehrere Seiten hinweg die Ausführungen von E.________, die er mit einer aussagepsychologischen bzw. methodenkritischen Stellungnahme zum Gutachten vom 4. Dezember 2019 beauftragt hat, wieder und zeigt damit auf, an welchen Mängeln das Gutachten seines Erachtens bzw. aus Sicht von E.________ krankt (vgl. zum Stellenwert eines methodenkritischen (Privat-) Gutachtens: BGE 141 IV 369 E. 6.2; Urteile 6B_220/2021 vom 24. März 2022 E. 2.2.2; 6B_829/2013 vom 6. Mai 2014 E. 4.1 und E. 4.3; je mit Hinweisen). Er gelangt zum Schluss, dass vor dem Hintergrund seiner Ausführungen die von der Vorinstanz in E. 3.5.3.2 vorgetragenen Kritik an der aussagepsychologischen Stellungnahme von E.________ schlicht nicht nachvollziehbar sei (Beschwerde S. 50 f.). Damit setzt er sich jedoch in keiner Weise mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander, die ihrerseits auf die Kritik des Beschwerdeführers und von E.________ eingeht sowie Punkt für Punkt darlegt, weshalb die Einwände ihres Erachtens unbegründet und das Gutachten in den einzelnen Punkten sowie insgesamt schlüssig sei (Urteil S. 30 ff., 40 ff.). Es genügt nicht, wenn der Beschwerdeführer vor Bundesgericht wie in einem appellatorischen Verfahren frei plädiert; er hätte vielmehr anhand der vorinstanzlichen Ausführungen aufzeigen müssen, weshalb diese schlechterdings unhaltbar und damit willkürlich sind. Soweit die Kritik des Beschwerdeführers über die bereits behandelte Frage der Exploration zur Sache und der Konstanzanalyse hinausgeht, kann darauf mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden. Darauf wird auch in einem allfälligen erneuten Verfahren vor Bundesgericht nicht mehr zurückzukommen sein.  
 
5.4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das aussagepsychologische Gutachten insofern mangelhaft bzw. unvollständig ist, als die Geschädigte im Beisein der Sachverständigen nicht noch einmal zur Sache befragt wurde, um so eine Konstanzanalyse zu ermöglichen. Die weitere Kritik des Beschwerdeführers am aussagepsychologischen Gutachten erweist sich als nicht hinreichend begründet. Es liegt folglich im Ermessen der Vorinstanz, ob sie das bestehende Gutachten ergänzen lassen oder ein neues Gutachten einholen will. In jedem Fall ist das Verfahren in Nachachtung des Beschleunigungsgebots zeitnah abzuschliessen. Damit erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie seinen Antrag auf Einholung eines Obergutachtens abweist, als unbegründet. Die Vorinstanz wird die Geschädigte in Anwesenheit der Sachverständigen sowie der Parteien zur Sache befragen (lassen), das Gutachten ergänzen bzw. ein neues Gutachten einholen und in der Folge die Beweise abschliessend würdigen müssen. Damit braucht auf die weitere Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (vgl. Beschwerde S. 52 ff.) und die Rügen hinsichtlich der Strafzumessung (vgl. Beschwerde S. 58 f.) nicht eingegangen zu werden.  
 
6.  
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Basel-Stadt hat keine Kosten zu tragen und keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 66 Abs. 4 und Art. 68 Abs. 3 BGG). Hingegen wird er gestützt auf Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG verpflichtet, dem Beschwerdeführer im Umfang von dessen Obsiegen eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 9. Dezember 2020 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Appellationsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt. 
 
3.  
Der Kanton Basel-Stadt hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- auszurichten. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Opfer und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Juni 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres