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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.23/2004 
6S.74/2004/pai 
 
Urteil vom 20. April 2005 nach Sitzung vom 8. März 2005 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen, Zünd, 
Ersatzrichterin Brahier Franchetti, 
Gerichtsschreiber Heimgartner. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Paul Müller, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Franciska Hildebrand, 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
6P.23/2004 
Art. 9 BV; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz "in dubio pro reo"), 
 
6S.74/2004 
Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB); 
 
staatsrechtliche Beschwerde (6P.23/2004) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.74/2004) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 4. November 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 7. November 2001 verurteilte das Kantonsgericht St. Gallen X.________ auf Berufung hin wegen Vergewaltigung zu einer bedingt vollziehbaren Zuchthausstrafe von 18 Monaten. 
B. 
X.________ führte gegen dieses Urteil sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Das Bundesgericht hiess die staatsrechtliche Beschwerde am 7. November 2002 gut. In dem in BGE 129 I 49 publizierten Entscheid hielt es fest, dass das vom Kantonsgericht hinsichtlich der Aussagen des Opfers beigezogene Glaubhaftigkeitsgutachten methodisch mangelhaft und inhaltlich widersprüchlich sei. Weil sich das Kantonsgericht auf dieses Gutachten abgestützt hatte, hob das Bundesgericht den Entscheid wegen Verletzung von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. 
C. 
Am 4. November 2003 verurteilte das Kantonsgericht St. Gallen X.________ erneut wegen Vergewaltigung zu einer bedingt vollziehbaren Zuchthausstrafe von 18 Monaten. Das Kantonsgericht verzichtete auf die Einholung eines neuen Gutachtens und die Befragung weiterer Zeugen. Hingegen vernahm es anlässlich der Hauptverhandlung Y.________ erneut als Auskunftsperson ein. Das Gericht schloss, es bestünden keine Zweifel, dass sich der von Y.________ geschilderte Sachverhalt zugetragen habe. 
D. 
Gegen dieses Urteil führt X.________ wiederum staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Mit beiden Rechtsmitteln beantragt er, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Kantonsgericht St. Gallen zurückzuweisen. 
E. 
Y.________ beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen verzichtete auf Gegenbemerkungen, und die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen liess sich nicht vernehmen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
I. Staatsrechtliche Beschwerde 
1. 
Eine staatsrechtliche Beschwerde ist zu begründen. Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Der Beschwerdeführer hat darzulegen, welches verfassungsmässige Individualrecht seiner Ansicht nach verletzt worden ist; auf nicht substantiierte Rügen und auf bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 125 I 492 E. 1a/cc mit Hinweisen). Mit der staatsrechtlichen Beschwerde können grundsätzlich keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden (BGE 129 I 49 E. 3 mit Hinweisen). 
 
Soweit der Beschwerdeführer lediglich darlegt, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen seien, erschöpft sich die Beschwerde in appellatorischer Kritik. Auf die entsprechenden Rügen kann nicht eingetreten werden. Die Beschwerde kann auch nicht gehört werden, soweit sie das vom Bundesgericht am 7. November 2002 aufgehobene Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 7. November 2001 kritisiert, da dieses nicht Bestandteil des angefochtenen Entscheids bildet. Ebenso wenig kann auf die Beschwerde eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei zum angeblichen Tatzeitpunkt infolge einer Operation an der Scham rasiert gewesen, was der Beschwerdegegnerin hätte auffallen müssen. Diesbezüglich hatte der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Berufungsverhandlung vom 7. November 2001 den Beweisantrag gestellt, es sei ein Gutachten über das Wachstum menschlicher Schamhaare einzuholen, da ihm diese Ende 1996 bei einer Operation abrasiert worden seien. Das Kantonsgericht wies diesen Antrag namentlich mit der Begründung ab, er sei nach Art. 242 StP/SG verspätet gestellt worden. Die Abweisung dieses Beweisantrags rügte der Beschwerdeführer in der staatsrechtlichen Beschwerde vom 11. März 2002 nicht. Dass der vorgebrachte (angebliche) Umstand nicht berücksichtigt wurde, kann somit (mangels entsprechender Sachverhaltsfeststellungen im Urteil des Kantonsgerichts, deren fehlende Erhebung unangefochten blieb) nicht mehr gerügt werden. 
2. 
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das Kantonsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es den Antrag auf Einvernahme seines Sohnes, welcher beobachtet habe, wie die Beschwerdegegnerin beim Hinaustransportieren des Wäschesacks im Putzraum zusammengesunken und in Ohnmacht gefallen sei, ablehnte. Dasselbe gelte hinsichtlich des Küchenchefs A.________, welcher Klarheit über die zeitlichen und örtlichen Verhältnisse am besagten Morgen verschaffen könne. 
2.1 Gemäss dem in Art. 29 Abs. 2 BV beziehungsweise Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör hat der Betroffene das Recht, sich vor dem Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Das Beweisverfahren kann jedoch geschlossen werden, wenn die gestellten Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder wenn der Richter, ohne dabei geradezu in Willkür zu verfallen, annehmen darf, die verlangten zusätzlichen Beweisvorkehren würden am relevanten Beweisergebnis voraussichtlich nichts mehr ändern (so genannte antizipierte oder vorweggenommene Beweiswürdigung, vgl. BGE 125 I 127 E 6c/cc mit Hinweisen). 
2.2 Das Kantonsgericht verzichtete auf die Einvernahme von X.________ junior mit der Begründung, seine Aussagen liessen ohnehin keine Rückschlüsse auf das Vorgefallene zu. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, weswegen der Verzicht auf die Einvernahme seines Sohnes willkürlich sein soll. Sämtliche als Zeugen vor Ort befragten Personen gaben zu Protokoll, dass ihnen nichts aufgefallen sei, was auf eine Vergewaltigung hingedeutet habe. Aus diesem Grund ist nicht ersichtlich, inwiefern X.________s junior Aussage Wesentliches zum Beweisergebnis beitragen könnte. Der von diesem angeblich beobachtete Umstand, dass Y.________ einen Wäschesack getragen hat, bevor sie in Ohnmacht fiel, liesse nicht den Schluss zu, dass sich die Tat nicht zugetragen hat. Auch hinsichtlich der beantragten Einvernahme des Küchenchefs A.________ vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern dieser ihn entlasten könnte. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 
3. 
Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass das Kantonsgericht keine neue Glaubhaftigkeitsbegutachtung der Aussagen der Beschwerdegegnerin angeordnet habe. 
3.1 Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ist es nicht zulässig, formelle Rügen, welche in einem früheren Verfahrensstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang noch später vorzubringen (BGE 121 I 30 E. 5f mit Hinweisen). 
3.2 Der Beschwerdeführer hat sich im Rückweisungsverfahren vor dem Kantonsgericht gegen die Einholung eines Obergutachtens ausgesprochen. Indem er nun den vom Kantonsgericht begründeten Verzicht auf die Erstellung eines erneuten Glaubhaftigkeitsgutachten rügt, handelt er widersprüchlich. Auf die Beschwerde kann daher in diesem Punkt nach dem angeführten Grundsatz nicht eingetreten werden. 
4. 
Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, das Kantonsgericht habe den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt, und es liege Willkür in der Beweiswürdigung vor. 
4.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. 
 
Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a). Inwiefern dieser Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür, das heisst, es greift nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestehen (BGE 127 I 38 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2). Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2 und 4 mit Hinweisen). 
4.2 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, auf die Aussagen von B.________, dem ehemaligen Freund der Beschwerdegegnerin, vor dem Bezirksamt Sargans vom 26. November 1998 bzw. 11. Mai 1999 - wonach sie ihm im Krankenhaus die Tat geschildert habe - dürfe nicht abgestellt werden. Seine Version sei zweifelhaft, weil es nicht nachvollziehbar wäre, weswegen er nicht die Polizei alarmiert oder ihre Beiständin oder Psychologin informiert habe. 
4.2.1 Das Kantonsgericht hielt zunächst fest, dass an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.________ keine Zweifel bestünden. Dieser bestätigte, dass die Beschwerdegegnerin ihm beim Besuch am ersten Tag auf der Intensivstation gesagt habe, dass etwas Schlimmes passiert sei. Auf sein Nachfragen hin habe sie vollkommen verängstigt gesagt, der Beschwerdeführer habe sie vergewaltigt; sie sei völlig durcheinander gewesen und habe geweint. Dazu führte das Kantonsgericht aus, die Beschwerdegegnerin habe bis zu diesem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer gegenüber keine negativen Gefühle gehabt. Daher sei kein Grund ersichtlich, weswegen sie ihn bei ihrem damaligen Freund hätte fälschlicherweise beschuldigen sollen. 
4.2.2 Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, weswegen die Annahme des Kantonsgerichts, die Aussagen von B.________ seien glaubhaft, willkürlich sein sollte. Der Umstand, dass er nicht angemessen auf die Information der Beschwerdegegnerin reagiert hat, lässt jedenfalls nicht den Schluss zu, sein Zeugnis vom Hörensagen sei falsch. Dass das Kantonsgericht die Zeugenaussage von B.________ unter den genannten Umständen als bedeutenden Hinweis dafür wertete, dass sich die Tat ereignet hat, erscheint daher nicht unhaltbar. 
4.3 Der Beschwerdeführer führt verschiedene, angebliche Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdegegnerin an, welche die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts als willkürlich erscheinen lassen sollen. 
4.3.1 Das Kantonsgericht ging hinsichtlich der widersprüchlichen Aussagen betreffend die Anwendung von Gewalt davon aus, die Beschwerdegegnerin habe das Erlebte übertrieben, um überzeugender zu wirken. Sie stützte sich dabei auf eine im aussagepsychologischen Schrifttum beschriebene, vielfach unbewusste Tendenz, wonach junge Vergewaltigungsopfer die geleistete Abwehr einerseits und den vom Täter angewandten Zwang anderseits übertreiben. Aus diesem Grund dürfe die Feststellung einzelner übertriebener Angaben von Vergewaltigungsopfern nicht immer zum Zweifel an der gesamten Darstellung von Unfreiwilligkeit und Überwältigung führen (Else Michaelis-Arntzen, Die Vergewaltigung, 2. Aufl., München 1994, S. 44). 
 
Die Auffassung des Kantonsgerichts, aufgrund einer diesbezüglichen Übertreibung könne nicht die Schilderung an sich in Zweifel gezogen werden, ist angesichts der angeführten psychologischen Erkenntnisse nachvollziehbar. Eine willkürliche Beweiswürdigung liegt nicht vor. 
4.3.2 Das Kantonsgericht zeigte weiter auf, dass sich die anlässlich der zweiten Einvernahme gemachte Aussage, wonach der Beschwerdeführer das Opfer ausgezogen habe (wogegen sie bei den übrigen drei Befragungen angab, sich selbst ausgezogen zu haben), als Versprecher erklären lasse. 
 
Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdegegnerin nicht deutscher Muttersprache ist und sich auf Nachfrage hin sofort korrigiert hat, erscheint diese Folgerung des Kantonsgerichts haltbar. Ähnliches gilt hinsichtlich des vom Beschwerdeführer angeführten Widerspruchs, wonach die Beschwerdegegnerin anlässlich der zweiten bezirksamtlichen Befragung entgegen den übrigen Einvernahmen angegeben habe, er hätte sie zu Boden gedrückt. Als das Kantonsgericht sie auf diese Aussage ansprach, erwiderte sie, dass es ein Drücken darstelle, wenn sie am Boden liege und er die Arme gegen sie halte. Aus den Protokollen geht zudem hervor, dass die Beschwerdegegnerin oft nicht treffende Ausdrücke verwendete. Es erscheint daher haltbar, wenn das Kantonsgericht diesen scheinbaren Widerspruch mit sprachlichen Unzulänglichkeiten erklärt. 
4.3.3 Auf den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Widerspruch - wonach sie bei der ersten Einvernahme ausgesagt habe, er hätte sie am ganzen Körper geküsst, woran sie sich in den folgenden Einvernahmen nicht mehr erinnerte - ging das Kantonsgericht nicht ein. Da diese Aussage das eigentliche Kerngeschehen betrifft, erscheint die Begründung des Kantonsgerichts in diesem Punkt als mangelhaft. 
 
5. 
Wie in E. 4.1. dargelegt wurde, rechtfertigt sich die Aufhebung eines Entscheids wegen Willkür erst, wenn dieser im Ergebnis verfassungswidrig ist. Neben der kritischen Würdigung der überwiegenden Zahl wesentlicher Widersprüche hat sich das Kantonsgericht auch ausführlich mit dem Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin anhand sog. Realkennzeichen sowie mit den Aussagen des Beschwerdeführers und der einvernommenen Zeugen auseinandergesetzt. Insgesamt gelangte es zum Schluss, die Aussagen der Beschwerdegegnerin seien glaubwürdig und weder die Angaben des Beschwerdeführers noch jene der Zeugen vermöchten Zweifel am Erlebnisbezug des geschilderten Sachverhalts begründen. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers - bspw. wonach die Anschaulichkeit der Schilderungen der Beschwerdegegnerin vom Fernsehen oder eigener sexueller Erfahrung herrühren könnten und anlässlich der Befragung keine Gefühlsäusserungen festzustellen gewesen wären - erschöpfen sich in appellatorischer Kritik, weswegen nicht darauf eingetreten werden kann (vgl. E. 1). Weder der genannte Mangel in der Begründung noch die übrigen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände hinsichtlich einzelner Aussagen der Beschwerdegegnerin lassen die insgesamt ausführliche und differenzierte Begründung des Kantonsgerichts als im Ergebnis willkürlich erscheinen. 
6. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
II. Nichtigkeitsbeschwerde 
7. 
In der Nichtigkeitsbeschwerde bringt der Beschwerdeführer inhaltlich dieselben Einwände wie in der staatsrechtlichen Beschwerde vor. Im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Vorinstanz gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). In der Beschwerdeschrift sind deshalb Ausführungen, die sich gegen tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz richten und das Vorbringen neuer Tatsachen unzulässig (Art. 273 Ziff. 1 lit. b BStP). Soweit eine Nichtigkeitsbeschwerde den festgestellten Sachverhalt kritisiert, von ihm abweicht oder ihn ergänzt, kann darauf nicht eingetreten werden (BGE 126 IV 65 E. 1). 
 
 
 
Die Rechtsschriften der Nichtigkeitsbeschwerde und der staatsrechtlichen Beschwerde sind weitgehend identisch. Dementsprechend richtet sich die in der Nichtigkeitsbeschwerde angebrachte Kritik einzig gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern Erfahrungssätze verletzt sein könnten. Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden. 
 
III. Kosten und Entschädigung 
8. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten vor Bundesgericht zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG; Art. 278 Abs. 1 BStP). Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG). Die Entschädigung ist jedoch der Vertreterin der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdegegnerin ist insoweit gegenstandslos geworden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
2. 
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Der Beschwerdeführer hat die Vertreterin der Beschwerdegegnerin, Rechtsanwältin Hildebrand, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'800.-- zu entschädigen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. April 2005 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: