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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_568/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Dezember 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Klett, Hohl, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Melanie Schärer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alexis Schoeb, 
2. C.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte Sergio Sánchez 
Fernández und Alberto Hernández Martínez, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Internationales Schiedsgericht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Tribunal Arbitral 
du Sport (TAS) vom 12. August 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (Beschwerdeführer) ist ein argentinischer Fussballspieler und spielt derzeit beim Fussballclub D.________.  
B.________ und C.________ (Beschwerdegegner), beide mit Wohnsitz in Argentinien, sind als Spielervermittler tätig und verfügen über eine Vermittlerlizenz des argentinischen Fussballverbands. 
 
A.b. Am 1. März 2012 unterzeichnete der Beschwerdeführer einen Vermittlungsvertrag mit den Beschwerdegegnern für eine Dauer von 24 Monaten. Am 1. März 2014 schlossen die Parteien einen zweiten Vermittlungsvertrag für weitere 24 Monate ab. Dieser sieht die ausschliessliche Vermittlungstätigkeit der Beschwerdegegner gegen eine Entschädigung von 10 % des jährlichen Bruttoerlöses des Spielers vor. In Ziffer 4 enthält der Vertrag eine Konventionalstrafe von EUR 1 Mio. zugunsten der Vermittler für den Fall, dass der Spieler den Vertrag einseitig auflöst. Ausserdem beinhaltet der Vertrag eine Schiedsklausel zugunsten des Tribunal Arbitral du Sport (TAS).  
Knapp drei Monate nach Unterzeichnung des zweiten Vermittlungsvertrags löste der Beschwerdeführer diesen am 27. Mai 2014 einseitig auf. Zu diesem Zeitpunkt war er beim Verein E.________ unter Vertrag, der ihn an den Club F.________ auslieh. Dieser verfügte über eine Option für den definitiven Transfer des Beschwerdeführers und übte dieses einseitige Recht Ende Mai 2014 aus. 
Am 16. Juli 2014 unterzeichnete der Beschwerdeführer einen neuen Arbeitsvertrag mit dem Fussballclub D.________. 
 
B.  
In der Folge leiteten die Beschwerdegegner beim TAS ein Schiedsverfahren gegen den Beschwerdeführer ein und beantragten, dieser sei zur Zahlung von EUR 3 Mio. zu verurteilen. Der Beschwerdeführer widersetzte sich der Schiedsklage. 
Am 28. April 2015 fand in Buenos Aires, Argentinien, eine mündliche Verhandlung statt. 
Mit Schiedsentscheid vom 12. August 2015 hiess das TAS die Klage teilweise gut und verpflichte den Beschwerdeführer zur Zahlung von EUR 1 Mio. an die Beschwerdegegner. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, es sei der Schiedsentscheid des TAS vom 12. August 2015 aufzuheben. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Schiedsgericht zurückzuweisen. 
Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Die Verfahrensakten wurden beigezogen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser Entscheid in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht der von den Parteien verwendeten Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in spanischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde. 
 
2.  
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG (SR 291) zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
2.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Lausanne. Die Parteien hatten im massgebenden Zeitpunkt ihren Wohnsitz ausserhalb der Schweiz (Art. 176 Abs. 1 IPRG). Da sie die Geltung des 12. Kapitels des IPRG nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben, gelangen die Bestimmungen dieses Kapitels zur Anwendung (Art. 176 Abs. 2 IPRG). Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, die Parteien hätten im Vermittlungsvertrag vom 1. März 2014"die Anwendung der FIFA Reglemente und des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [...] bestimmt"; entgegen seiner Ansicht leuchtet jedoch nicht ein, inwiefern sich aus dieser Rechtswahl ein ausdrücklicher Ausschluss der Geltung von Art. 176 ff. IPRG zugunsten der Anwendung von Art. 353 ff. ZPO (SR 272) ergeben soll. Entsprechend ist er mit seinen auf Art. 393 ZPO gestützten Rügen nicht zu hören.  
 
2.2. Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187; 128 III 50 E. 1a S. 53; 127 III 279 E. 1a S. 282). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187 mit Hinweis). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 134 III 565 E. 3.1 S. 567; 119 II 380 E. 3b S. 382).  
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt, zu dem namentlich die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen, der Inhalt einer Zeugenaussage, einer Expertise oder die Feststellungen anlässlich eines Augenscheins gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).  
Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst). Allerdings kann das Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids überprüfen, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven berücksichtigt werden (BGE 138 III 29 E. 2.2.1 S. 34; 134 III 565 E. 3.1 S. 567; 133 III 139 E. 5 S. 141; je mit Hinweisen). Wer sich auf eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts beruft und den Sachverhalt gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat mit Aktenhinweisen darzulegen, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im schiedsgerichtlichen Verfahren prozesskonform aufgestellt worden sind (vgl. BGE 115 II 484 E. 2a S. 486; 111 II 471 E. 1c S. 473; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer wirft dem Schiedsgericht eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) vor. 
 
3.1. Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG lässt die Anfechtung allein wegen der zwingenden Verfahrensregeln gemäss Art. 182 Abs. 3 IPRG zu. Danach muss das Schiedsgericht insbesondere den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör wahren. Dieser entspricht - mit Ausnahme des Anspruchs auf Begründung - dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht (BGE 130 III 35 E. 5 S. 37 f.; 128 III 234 E. 4b S. 243; 127 III 576 E. 2c S. 578 f.). Die Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig offerierten Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 130 III 35 E. 5 S. 38; 127 III 576 E. 2c S. 578 f.; je mit Hinweisen).  
Obwohl der Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren nach Art. 182 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG nach ständiger Rechtsprechung nicht auch den Anspruch auf Begründung eines internationalen Schiedsentscheids umfasst (BGE 134 III 186 E. 6.1 mit Hinweisen), ergibt sich daraus immerhin eine minimale Pflicht der Schiedsrichter, die entscheiderheblichen Fragen zu prüfen und zu behandeln. Diese Pflicht verletzt das Schiedsgericht, wenn es aufgrund eines Versehens oder eines Missverständnisses rechtserhebliche Behauptungen, Argumente, Beweise oder Beweisanträge einer Partei unberücksichtigt lässt. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich das Schiedsgericht ausdrücklich mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen muss (BGE 133 III 235 E. 5.2 mit Hinweisen). 
 
3.2. Der Beschwerdeführer zeigt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs auf, indem er in seiner Beschwerdeschrift verschiedenste Behauptungen der Gegenparteien auflistet und vorbringt, er habe im Rahmen des Schiedsverfahrens "im Einzelnen explizit Beweise für [diese] gegnerischen Behauptungen verlangt". Ebenso wenig zeigt er eine Gehörsverletzung auf, indem er ausführt, er habe "zudem im Schiedsverfahren aufgezeigt (was aktenkundig ist), dass mehrere Behauptungen der Beschwerdegegner falsch waren, wie beispielsweise [...]". Auch mit seiner Behauptung, das TAS habe seine Motive zur Vertragsauflösung im Schiedsverfahren ausser Acht gelassen, verkennt der Beschwerdeführer, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör keinen Anspruch auf einen materiell richtigen Entscheid enthält, weshalb es nicht Sache des Bundesgerichts ist zu überprüfen, ob das Schiedsgericht sämtliche Aktenstellen berücksichtigt und richtig verstanden hat (BGE 127 III 576 E. 2b S. 578).  
Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, inwiefern ihm das Schiedsgericht verunmöglicht hätte, seinen Standpunkt in das Verfahren einzubringen. Der Vorwurf der Gehörsverletzung ist unbegründet. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer wirft dem Schiedsgericht eine Verletzung des Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG) vor. 
 
4.1. Die materiellrechtliche Überprüfung eines internationalen Schiedsentscheids durch das Bundesgericht ist auf die Frage beschränkt, ob der Schiedsspruch mit dem Ordre public vereinbar ist (BGE 121 III 331 E. 3a S. 333). Gegen den Ordre public verstösst die materielle Beurteilung eines streitigen Anspruchs nur, wenn sie fundamentale Rechtsgrundsätze verkennt und daher mit der wesentlichen, weitgehend anerkannten Wertordnung schlechthin unvereinbar ist, die nach in der Schweiz herrschender Auffassung Grundlage jeder Rechtsordnung bilden sollte. Zu diesen Grundsätzen gehören die Vertragstreue (  pacta sunt servanda), das Rechtsmissbrauchsverbot, der Grundsatz von Treu und Glauben, das Verbot der entschädigungslosen Enteignung, das Diskriminierungsverbot, der Schutz von Handlungsunfähigen und das Verbot übermässiger Bindung (vgl. Art. 27 Abs. 2 ZGB), wenn diese eine offensichtliche und schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung darstellt. Zur Aufhebung des angefochtenen Schiedsentscheids kommt es nur, wenn dieser nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis dem Ordre public widerspricht (BGE 138 III 322 E. 4.1 sowie E. 4.3.1/4.3.2; 132 III 389 E. 2.2 S. 392 ff.; je mit Hinweisen).  
 
4.2. Der Beschwerdeführer stellt die Erwägungen des Schiedsgerichts in Frage, das seine Meinung nicht teilte, wonach die im Vermittlungsvertrag vom 1. März 2014 enthaltene Schiedsklausel gegen Art. 404 OR verstosse. Er kritisiert mit seinen Ausführungen lediglich in unzulässiger Weise die schiedsgerichtlichen Erwägungen zu den anwendbaren Bestimmungen des Vertragsrecht und wirft ihm eine unrichtige Rechtsanwendung vor. Er zeigt keinen Verstoss gegen den Ordre public auf, indem er dem Schiedsgericht, das die in Ziffer 4 des Vertrags vom 1. März 2014 enthaltene Konventionalstrafe für gültig erachtete, vorwirft, seine Argumention für die Gültigkeit der Klausel sei nicht nur falsch und verletze das Legalitätsprinzip, sondern sei "schlicht unhaltbar". Entsprechendes gilt für den unter Berufung auf den Grundsatz der Rechtssicherheit erhobenen Einwand, das Schiedsgericht hätte zur Beurteilung der Herabsetzung der Konventionalstrafe nicht auf die schweizerische Rechtsprechung zu Art. 158 ff. OR zurückgreifen dürfen.  
Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er unter Hinweis auf die verfassungsmässige Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) aus dem Ordre public einen Anspruch auf jederzeitige Kündigung eines zeitlich befristet abgeschlossenen Vertrags ableiten will. Er führt ohne weitere Begründung eine angebliche Beeinträchtigung seines wirtschaftlichen Fortkommens ins Feld; dass die vertraglich vereinbarte Sanktion - die nach seinem Dafürhalten dem entgangenen Gewinn der Beschwerdegegner entspricht - eine offensichtliche und schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung darstellen würde, die zur Ordre public-Widrigkeit des entsprechenden Entscheids führen könnte (BGE 138 III 322 E. 4.3.1 und 4.3.2), vermag er jedoch nicht ansatzweise aufzuzeigen. Auch mit seinen Ausführungen zu der nach seiner Ansicht übermässigen bzw. unverhältnismässigen Höhe der vereinbarten und vom Schiedsgericht auferlegten Konventionalstrafe übt der Beschwerdeführer lediglich unzulässige inhaltliche Kritik am angefochtenen Schiedsentscheid. Von einer Missachtung des dem Ordre public angehörenden Grundsatzes von Treu und Glauben kann entgegen dem, was der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, keine Rede sein. 
Die Rüge, der angefochtene Schiedsentscheid sei mit dem Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG) unvereinbar, ist unbegründet. 
 
5.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegner haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 12'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Dezember 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann